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19_I_146

BGE 19 I 146

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
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26. Urteil vom 13. Januar 1893 in Sachen Blumer

gegen Aktiengesellschaft Cilander.

A. Durch Urteil vom 28. November 1892 hat das Obergericht

des Kantons Appenzell Außer=Rhoden erkannt:

Die klägerische Forderung von 601 Fr. 50 Cts. ist geschützt.

B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Weiterziehung

an das Bundesgericht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die beklagte Aktiengesellschaft, die einen erheblichen Teil

ihres Aktienkapitals eingebüßt hatte, und deshalb in Liquidation

getreten war, strebt eine Rekonstruktion in dem Sinne an, daß

die Gesellschaftsschulden zur Hälfte in 4 ½ %ige, durch Ver¬

loosung zurückzahlbare Obligationen, zur Hälfte in Prioritäts¬

aktien umgewandelt werden sollten. Der Kläger, welcher Inhaber

von 12 fünfprozentigen Obligationen à 1000 Fr. der Gesellschaft

ist, hatte sich anfänglich, unter verschiedenen Bedingungen, bereit

erklärt, dem von der Gesellschaft vorgeschlagenen Arrangement bei¬

zutreten; in der Folge erklärte er indeß, die Bedingungen, an

welche er seinen Beitritt zu dem Vorschlage geknüpft habe, seien

nicht erfüllt worden; er sei daher an seine Erklärung nicht länger

gebunden und klagte die auf 31. Dezember 1891 und 30. Juni

1892 verfallenen 5 % Zinse seiner Obligationen mit 600 Fr.

samt 1 Fr. 50 Cts. an Betreibungskosten gerichtlich ein. Die be¬

klagte Gesellschaft trug auf Abweisung der Klage an, indem sie

die Rechtsfrage stellte: Ist nicht Kläger an sein Betreffnis aus

den konvertierten Obligationen und Prioritätsaktien der Beklagt¬

schaft zu verweisen, alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge?

2. Auf die Weiterziehung der Beklagten kann wegen mangeln¬

den Streitwertes nicht eingetreten werden. Eingeklagt ist lediglich

eine Zinsenforderung von 601 Fr. 50 Cts.; eine Widerklage da¬

hin, es sei auszusprechen, der Kläger sei verpflichtet, die von der

Beklagten angestrebte Konversion seiner Kapitalforderung sich ge¬

fallen zu lassen, ist nicht erhoben worden. Allerdings hat die

Beklagte verteidigungsweise diesen Standpunkt geltend gemacht

und aus diesem Grunde Abweisung der gestellten Zinsenforderung

beantragt. Allein eine Widerklage hat sie, wie gesagt, nicht er¬

hoben. Demnach war denn im gegenwärtigen Verfahren rechts¬

kräftig nur über den mit der Klage geforderte Zinsenbetrag zu

entscheiden, nicht über die Pflicht des Klägers, die Konversion

seiner Kapitalforderung anzunehmen. Die Frage, ob eine solche

Pflicht bestehe, mußte allerdings vom Richter bei feiner Entschei¬

dung über die Klageforderung, als für diese Entscheidung prä¬

judiziell, erwogen werden, dagegen war hierüber nicht rechtskräftig

durch Urteilsdispositiv, zu entscheiden. Wollte die Beklagte eine

rechtskräftige Entscheidung über die gedachte Frage im gegen¬

wärtigen Verfahren herbeiführen, so mußte sie einen darauf zielen¬

den Widerklageantrag stellen. Bemißt sich aber danach der Streit¬

wert ausschließlich nach dem Betrage der eingeklagten Zinsen¬

forderung, so ist der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. nicht gegeben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz

des Gerichtes nicht eingetreten.