Volltext (verifizierbarer Originaltext)
25. Urteil vom 24. Juni 1893 in Sachen Thomann und Nordostbahn. A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:
1. Die Nordostbahngesellschaft hat an den Expropiaten Wal¬ ther Thomann in Zollikon zu bezahlen:
a. Für 6698 Quadratmeter Land von dessen Grundstück, Plan¬ parzelle Nr. 30, Nachmaß vorbehalten, à 5 Fr. per Quadrat¬ Fr. 33,490 meter 1,850 Für beseitigte Bäume Für Minderwert der Abschnitte, rechts und 4,500 links Fr. 39,840 Summa nebst Zins à 4 % von 35,340 Fr. von Martini 1891 und von 4,500 Fr. vom 26. April 1892 an. Das Recht der Bahn, den ganzen Abschnitt rechts zu 15 Fr. 50 er Quadratmeter zu übernehmen, vorbehalten.
2. Dispositiv 2 des Schatzungsbefundes ist bestätigt.
3. Die 100 Fr. betragenden Instruktionskosten werden der Bahngesellschaft auferlegt. Die Parteikosten sind wettgeschlagen. B. Dieser Urteilsantrag wurde mit Erklärung vom 12. April von Seite der Bahngesellschaft angenommen, nicht dagegen von dem Expropiaten. Der letztere stellt vielmehr bei den heutigen Ver¬ handlungen den Antrag, es sei der Minderwert für den Abschnitt links von 500 Fr. auf 1,500 Fr. zu erhöhen und demgemäß eine Summe von 5,500 Fr. im Ganzen als Minderwertsent¬ schädigung zuzusprechen. Ferner solle erkannt werden, daß die Bahn das Recht der Uebernahme des Abschnittes rechts nicht besitze. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Expropriat hat seinen Antrag auf Erhöhung der Min¬ derwertsentschädigung für den Abschnitt links seines Grundstückes in der Hauptsache damit begründet, daß er behauptet, es trete für den links der Bahn gelegenen Teil des Grundstückes, namentlich für die auf demselben stehenden Gebäulichkeiten, ein Schaden auch durch den Bahndamm, der jede Aussicht auf den See und auf den untern Teil des Grundstückes von den untern Stöcken des Wohn¬ hauses aus versperre, ein. Für diesen Schaden fordere er die 1000 Fr. Minderwert mehr. Nun ist aber klar, daß gerade diese Frage eine solche ist, die nur auf Grund genauer Kenntnis der örtlichen Ver¬ hältnisse gelöst werden kann, und wobei daher das Bundesgericht, wie es in seiner bisherigen Praxis stets anerkannt hat, auf den Befund der bundesgerichtlichen Experten und der Instruktionskom¬ mission, welche den Augenschein vorgenommen haben, wesentlich angewiesen ist. Die bundesgerichtlichen Experten haben nun in ihrem Nachtragsgutachten ausdrücklich erklärt, daß für den Abschnitt links keinerlei Nachteile durch den Bahndamm entstehen und das Gegenteil ist auch vom Vertreter des Expropriaten in seinem heutigen Vortrag nicht in der Weise glaubhaft gemacht worden, daß für das Bundesgericht eine Veranlassung gegeben wäre, in diesem Punkt von der bestimmten Meinung fachkundiger Experten abzugehen.
2. Den zweiten Punkt des Rekurses bildet die Uebernahme seitens der Bahn desjenigen Teiles des Grundstückes, der durch die Anlage der Bahn vom obern Komplex abgeschnitten wird und zwischen der Seestraße und der Bahn liegt. Dieser Abschnitt mißt nach dem Schatzungsbefund 2200 Quadratmeter, wurde von den Ex¬ perten à 5 Fr. 50 Cts. per Quadratmeter geschätzt und soll nach dem Antrag der Experten mit 4000 Fr. Minderwert entschädigt werden. Die Frage ist also die, ob die Bahn, gestützt auf die Thatsache, daß sie mehr als einen Viertel des Wertes des betreffenden Abschnittes als Minderwert desselben entschädigen muß, nach Art. 5 des Expropiationsgesetzes das Recht hat, zu verlangen, wie sie heute verlangt, daß ihr dieser Abschnitt gänzlich abgetreten werde. Diese Frage ist in verneinendem Sinne zu beantworten. Art. 5 des Expropiationsgesetzes spricht nämlich von einem Viertel des Wertes aller derjenigen Vermögensstücke, die mit dem abzutretenden Rechte in Zusammenhang stehen; er gewährt also dem Expropianten das Recht der Uebernahme nicht schon, wenn er für einen bestimmten Abschnitt mehr als einen Viertel des Wertes dieses Abschnittes als Minderwert entschädigen muß, sondern nur wenn der Min¬ derwert, den er zu leisten hat, mehr als einen Viertel des Wertes des ganzen Grundstückes beträgt. Dieser Sinn, der auch aus dem XIX — 1893
deutschen Text des Gesetzes genügend hervorgeht, kommt im fran¬ zösischen Text noch viel prägnanter zum Ausdruck. Hier wird wörtlich gesagt, daß der Wert des gesammten Besitztums, von welchem das enteignete Recht abgetrennt worden ist (la valeur des biens, dont ce droit a été détaché) in Betracht kommen müsse. Wäre übrigens auch das Gesetz nicht so klar, so müßten dennoch derartige Beschränkungen des Eigentumsrechtes in restrik¬ tivem Sinne ausgelegt werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
1. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission wird mit der einzigen Beschränkung zum Urteil erhoben, daß das hierin vor¬ enthaltene Recht der Bahn, den Abschnitt rechts des Grundstückes des Expropriaten zu übernehmen, der Bahn nicht zustehen soll. II. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale.
26. Urteil vom 13. Januar 1893 in Sachen Blumer gegen Aktiengesellschaft Cilander. A. Durch Urteil vom 28. November 1892 hat das Obergericht des Kantons Appenzell Außer=Rhoden erkannt: Die klägerische Forderung von 601 Fr. 50 Cts. ist geschützt. B. Gegen dieses Urteil ergriff die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die beklagte Aktiengesellschaft, die einen erheblichen Teil ihres Aktienkapitals eingebüßt hatte, und deshalb in Liquidation getreten war, strebt eine Rekonstruktion in dem Sinne an, daß die Gesellschaftsschulden zur Hälfte in 4 ½ %ige, durch Ver¬ loosung zurückzahlbare Obligationen, zur Hälfte in Prioritäts¬ aktien umgewandelt werden sollten. Der Kläger, welcher Inhaber von 12 fünfprozentigen Obligationen à 1000 Fr. der Gesellschaft ist, hatte sich anfänglich, unter verschiedenen Bedingungen, bereit erklärt, dem von der Gesellschaft vorgeschlagenen Arrangement bei¬ zutreten; in der Folge erklärte er indeß, die Bedingungen, an welche er seinen Beitritt zu dem Vorschlage geknüpft habe, seien nicht erfüllt worden; er sei daher an seine Erklärung nicht länger gebunden und klagte die auf 31. Dezember 1891 und 30. Juni 1892 verfallenen 5 % Zinse seiner Obligationen mit 600 Fr. samt 1 Fr. 50 Cts. an Betreibungskosten gerichtlich ein. Die be¬ klagte Gesellschaft trug auf Abweisung der Klage an, indem sie die Rechtsfrage stellte: Ist nicht Kläger an sein Betreffnis aus den konvertierten Obligationen und Prioritätsaktien der Beklagt¬ schaft zu verweisen, alles unter Kosten= und Entschädigungsfolge?
2. Auf die Weiterziehung der Beklagten kann wegen mangeln¬ den Streitwertes nicht eingetreten werden. Eingeklagt ist lediglich eine Zinsenforderung von 601 Fr. 50 Cts.; eine Widerklage da¬ hin, es sei auszusprechen, der Kläger sei verpflichtet, die von der Beklagten angestrebte Konversion seiner Kapitalforderung sich ge¬ fallen zu lassen, ist nicht erhoben worden. Allerdings hat die Beklagte verteidigungsweise diesen Standpunkt geltend gemacht und aus diesem Grunde Abweisung der gestellten Zinsenforderung beantragt. Allein eine Widerklage hat sie, wie gesagt, nicht er¬ hoben. Demnach war denn im gegenwärtigen Verfahren rechts¬ kräftig nur über den mit der Klage geforderte Zinsenbetrag zu entscheiden, nicht über die Pflicht des Klägers, die Konversion seiner Kapitalforderung anzunehmen. Die Frage, ob eine solche Pflicht bestehe, mußte allerdings vom Richter bei feiner Entschei¬ dung über die Klageforderung, als für diese Entscheidung prä¬ judiziell, erwogen werden, dagegen war hierüber nicht rechtskräftig durch Urteilsdispositiv, zu entscheiden. Wollte die Beklagte eine rechtskräftige Entscheidung über die gedachte Frage im gegen¬ wärtigen Verfahren herbeiführen, so mußte sie einen darauf zielen¬ den Widerklageantrag stellen. Bemißt sich aber danach der Streit¬ wert ausschließlich nach dem Betrage der eingeklagten Zinsen¬ forderung, so ist der gesetzliche Streitwert von 3000 Fr. nicht gegeben. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.