opencaselaw.ch

19_I_12

BGE 19 I 12

Bundesgericht (BGE) · 1893-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

3. Urteil vom 16. Juni 1893 in Sachen Götz=Niggli und Strolz. A. E. Götz=Niggli, Kleiderhändler und Maximilian Strolz, Bauführer, beide in Bern, wurden durch Zahlungsbefehle vom

15. Juni 1892 aufgefordert, der katholischen Kirchgemeinde der Stadt Bern als Kirchensteuer für 1891 (nebst Mahngebühren) die Beträge von 12 Fr. 62 Cts. und 2 Fr. 57 Cts. zu bezahlen. Beide Belangten erhoben Rechtsvorschlag mit der Begründung, sie gehören der katholischen Kirchgemeinde der Stadt Bern nicht an. Die katholische Kirchgemeinde Bern stellte beim Richteramte Bern das Begehren um Aufhebung des Rechtsvorschlags und Erteilung der Rechtsöffnung. Sowohl E. Götz=Niggli als M. Strolz er¬ hoben eine Gerichtsstandseinrede, dahingehend, es sei die Streitsache den Administrativbehörden zur Beurteilung zu überweisen. dem daraufhin eingeleiteten Kompetenzkonfliktsverfahren nahm das Obergericht des Kantons Bern durch Entscheidungen vom 17. De¬ zember 1892 die Kompetenz für die Gerichtsbehörden in Anspruch mit der Begründung: Das von der katholischen Kirchgemeinde der Stadt Bern angehobene Verfahren stelle sich als eine Rechts¬ öffnungsstreitigkeit im Sinne des Art. 80 u. ff. des Bundes gesetzesüber Betreibung und Konkurs dar und es sei daher nach Mitgabe des § 36 des kantonalen Einführungsgesetzes ohne weiteres klar, daß für die Beurteilung der Civilrichter kompetent sei. Dabei habe der Richter einzig zu prüfen, ob die Voraus¬ setzungen für die Gewährung der Rechtsöffnung vorhanden seien oder nicht, d. h. ob einerseits ein Titel vorhanden sei, gestützt auf welchen die Rechtsöffnung bewilligt werden könne und ob andrer¬ seits der Betriebene durch Urkunden beweisen könne, daß die in Frage stehende Forderung seit dem Entscheide über dieselbe getilgt oder gestundet worden oder daß dieselbe verjährt sei. Hiebei möge zugegeben werden, daß über diejenige Frage, welche die Belangten voraussichtlich zu erheben beabsichtigt haben, nämlich diejenige ihrer Steuerpflicht an die katholische Kirchgemeinde der Stadt Bern die Administrativbehörden zu entscheiden hätten, allein die¬ selbe falle nach den obigen Ausführungen für das Rechtsöffnungs¬ verfahren gänzlich außer Betracht und so bleibe es vorliegend bei der Kompetenz des Civilrichters. Der Regierungsrat des Kan¬ tons Bern pflichtete am 28. Dezember 1892 dieser Entscheidung bei, mit der Bemerkung, damit solle selbstverständlich der Frage nicht vorgegriffen sein, wem der Entscheid über die Steuerrück¬ forderungen zukomme; der Regierungsrat mache schon jetzt dar¬ auf aufmerksam, daß er in dieser Beziehung die Kompetenz der Administrativbehörden für begründet halte. Die Rechtsöffnungs¬ begehren gelangten nunmehr am 23. Januar 1893 vor Richter¬ amt Bern zur Verhandlung. Dabei erklärte der Beklagte M. Strolz, daß er sich dem Rechtsöffnungsbegehren unterziehe, E. Götz=Niggli dagegen trug auf Abweisung desselben an. Das

Richteramt Bern sprach in beiden Fällen der katholischen Kirch¬ gemeinde Bern ihre Rechtsbegehren zu, hob infolge dessen den Rechtsvorschlag der Beklagten auf und erteilte die verlangte Rechtsöffnung, unter Folge der in jedem Falle auf 25 Fr. be¬ stimmten Kosten. B. Mit Eingabe vom 24. März 1893 ergriffen nunmehr E. Götz=Niggli und M. Strolz den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie behaupten: Sie haben vor dem Richteramte Bern vorgebracht: sie haben der katholischen Kirchgemeinde Bern niemals angehört,da die römisch=katholische Kirche, zu der sie sich bekennen, mit der altkatholischen Konfession, für deren Kultuszwecke die Steuer gefordert werde, nicht identisch sei. Die katholische Kirchgemeinde dern müsse beweisen, daß die Beklagten ihr angehören, da dies die Voraussetzung der Steuerpflicht sei und sie könne diesen Be¬ weis nicht einfach durch Vorlage der Steuerregister erbringen. Zum Überflusse habe E. Götz=Niggli bereits im Jahre 1890 (resp. Frühling 1891) die formelle Erklärung abgegeben und der katholischen Kirchgemeinde Bern gehörig notifiziert, daß sein Be¬ kenntniß nicht das altkatholische sondern das römisch=katholische sei. Der Richter aber habe diesen Anbringen keine Beachtung ge¬ schenkt, sondern vielmehr die Beklagten ohne weiteres verurtheilt. Die angefochtenen Entscheidungen enthalten die Verweigerung einer gesetzlichen und die Leistung einer gesetzwidrigen Rechtshülfe und verstoßen sodann unzweifelhaft gegen Art. 49 Bundesverfassung. Die Verweigerung einer gesetzlichen Rechtshülfe liege darin, daß die Behauptung der Rekurrenten, sie gehören nicht zur altkatho¬ lischen Kirche, bei Ausfällung des Beweisentscheides keine Berück¬ sichtigung gefunden habe, während diese Behauptung nach § 52 des bernischen Kirchengesetzes und § 6 des Ausführungsdekretes zu demselben für die Frage der Steuerpflicht der Rekurrenten er¬ heblich sei. Gegen Art. 49 Bundesverfassung verstoße es, daß die Rekurrenten, obschon sie der sogenannten altkatholischen Kirche nie angehört haben, doch zu Steuern für Kultuszwecke derselben herangezogen werden. Die Fiktion, daß Alles, was sich katholisch nenne, die gesammte katholische Wohnbevölkerung von Bern die katholische Kirchgemeinde dieser Stadt bilde und daher an die Parochialkosten beizutragen habe, sei mit den Tatsachen unver¬ einbar und stehe in offenbarem Widerspruch mit der Bundesver¬ fassung. Wenn ein Anhänger der papstfreundlichen Kirche nur deshalb, weil er als Katholik getauft und gefirmt worden sei, an die Kosten eines papstfeindlichen Kultus mit gleicher kirchlicher Namensbezeichnung beisteuern solle, so werde ihm genau das¬ jenige zugemutet, was Art. 49 Abs. 6 Bundesverfassung als unzulässig bezeichne. Wenn auch das Bundesgericht die genannte Fiktion als zulässig erachten sollte, so sei doch jedenfalls die Be¬ steuerung des Rekurrenten Götz=Niggli zu Zwecken der altkatho¬ lischen Kirchgemeinde von Bern unzulässig. Denn dieser habe nach Mitgabe der §§ 6 u. ff. des Dekrets betreffend Steuern zu Kultuszwecken vom 2. Dezember 1876 dem rekursbeklagten Kirch¬ gemeinderath kundgethan, daß er sich zum Papsttum bekenne und von der altkatholischen Konfession nichts wissen wolle. Infolge dieser rechtzeitig abgegebenen Erklärung sei zum Mindesten die Steuerpflicht des Rekurrenten Götz für das Jahr 1891 dahin¬ gefallen. Demnach werde beantragt: 1. Es seien die allegierten Urtheile des Herrn Gerichtspräsidenten von Bern mit all'ihren Folgen als verfassungswidrige aufzuheben. 2. Die katholische Kirchgemeinde von Bern sei den Rekurrenten gegenüber zur Rück¬ erstattung der bezahlten Steuer pro 1891, sowie zum Ersatze der sämmtlichen Prozeßauslagen zu verurteilen. Beides unter Kosten¬ und Entschädigungsfolge. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt die katholische Kirchgemeinde der Stadt Bern: Es möge das Bun¬ desgericht den staatsrechtlichen Rekurs der Herren E. Götz und Strolz als unbegründet verwerfen und die Rekurrenten zu den Kosten und einer angemessenen Entschädigung an die katholische Kirchgemeinde Bern verurtheilen. Zur Begründung wird im wesent¬ lichen angeführt: Der Rekurrent Strolz habe sich dem Rechts¬ öffnungsbegehren unterzogen, seine Schuld somit anerkannt und könne sich daher von vornherein nicht beschweren. Was den Re¬ kurrenten Götz anbelange, so habe darüber kein Streit bestanden, daß er in das Steuerregister der katholischen Kirchgemeinde ein¬ getragen sei, und diese Thatsache allein habe zu seiner Verurt lung genügt. Wenn übrigens Götz geglaubt habe, der Richter habe sich die Verweigerung einer gesetzlichen Rechtshülfe zu Schul¬

den kommen lassen, so hätte er binnen acht Tagen das Rechts¬ mittel der Beschwerde ergreifen sollen. Eine Rechtsverweigerung liege also nicht vor; ebensowenig sei Art. 49 Abs. 6 Bundesver¬ fassung verletzt. Sobald die Rekurrenten der katholischen Konfefsion angehörten und sich in das Steuerregister der katholischen Kirch¬ gemeinde Bern haben eintragen lassen, ohne dagegen Einsprache zu erheben, seien sie nach § 7 Abs. 1 und 52 des bernischen Kirchengesetzes in Verbindung mit § 1 des Dekrets betreffend Steuern zu Kultuszwecken von 2. Dezember 1876 auch zu Be¬ zahlung der Kirchensteuern verpflichtet. Diese Bestimmungen der bernischen Kirchengesetzgebung stehen in keinem Widerspruche mit der Bundesverfassung. Das bernische Kirchengesetz kenne nur Eine katholische Konfession; es unterscheide nicht zwischen römisch=katho¬ lischer und altkatholischer Auffassung innerhalb der katholischen Landeskirche und es könne dies tun ohne Verletzung der Glaubens¬ und Gewissensfreiheit des Einzelnen, weil es einem Jeden, der als Katholik der katholischen Landeskirche angehöre, freistehe, sich von derselben loszusagen, wann es ihm beliebe. So lange er dies nicht tue, sei er der örtlichen Kirchensteuer unterworfen, ohne Rücksicht darauf, zu welcher der verschiedenen Glaubensrichtungen innerhalb der katholischen Kirche er sich bekenne, speziell ohne Rücksicht darauf, ob er sich der in seiner Wohnortsgemeinde herr¬ schenden Richtung angeschlossen habe oder nicht. Der Rekurrent Götz behaupte nun allerdings, er habe seinen Austritt aus der Landeskirche erklärt und es sei richtig, daß er am 30. Dezember 1891 dem Kirchgemeinderathe der katholischen Kirchgemeinde Bern geschrieben habe „er erkläre hiemit, daß er aus der katholischen „Kirchgemeinde von Bern ausgetreten sei und nicht zu derselben „gerechnet sein wolle; diese Austrittserklärung, welche er zum „dritten Male dem katholischen Kirchgemeinderath zustelle, erfolge „auf Grund des § 10 des bernischen Kirchengesetzes; in unbe¬ „fugter Weise werde von der Kirchgemeinde der Alt= oder Christ¬ „katholiken seit 2 Jahren eine Steuer von ihm erhoben, obgleich „er wiederholt erklärt habe, daß er sich zur römisch=katholischen „Konfession bekenne.“ Diese Erklärung entspreche aber den gesetz¬ lichen Erfordernissen einer Austrittserklärung aus einer Religions¬ genossenschaft nicht. Sie stehe zunächst im Widerspruche mit der Vorschrift des § 6 des Dekrets vom 2. Dezember 1876, wonach der Austritt nicht bloß aus einer einzelnen Kirchgemeinde oder lokalen Genossenschaft erklärt werden dürfe, sondern aus der be¬ treffenden Landeskirche oder Glaubensgenossenschaft überhaupt er¬ klärt werden müsse. Ferner entspreche die Erklärung nicht den formellen Vorschriften der §§ 7 und 8 des Dekretes vom 2. De¬ zember 1876, wonach der förmlichen Austrittserklärung zunächst eine vorläufige Anmeldung des Austrittes vorangehen müsse. Endlich würde der Rekurrent Götz auch dann, wenn in seiner Erklärung vom 30. Dezember 1891 eine regelrechte Austritts¬ erklärung läge, dadurch von der Steuer für das Jahr 1891, um welche es sich hier handle, doch nicht befreit. D. Der Instruktionsrichter hat die katholische Kirchgemeinde Bern aufgefordert, die Erklärung des E. Götz=Niggli, daß er sich von der katholischen Kirchgemeinde Bern lossage, welche schon im Frühling 1891 dem Kirchgemeinderath eingereicht worden sein sollte, abschriftlich einzusenden. Der Präsident der katholischen Kirchgemeinde Bern hat daraufhin erklärt, daß er eine derartige Zuschrift des Götz=Niggli nicht habe auffinden können, dieselbe müsse jedenfalls den gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Aus¬ trittes nicht entsprochen haben und deßhalb nicht aufbewahrt wor¬ den sein. Dagegen hat E. Götz=Niggli eine Bescheinigung des Notars Baur eingereicht, durch welche dieser erklärt, E. Götz¬ Niggli habe im Frühling 1891 eine Erklärung betreffend Los¬ sagung von der altkatholischen Kirchengemeinschaft ausgestellt und seine Unterschrift durch ihn (den Notar Baur) beglaubigen lassen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da der Rekurrent M. Strolz sich dem Rechtsöffnungs¬ begehren der Rekursbeklagten vor dem Richteramte Bern ausdrück¬ lich unterzogen hat, so ist derselbe natürlich nicht berechtigt, gegen die Ertheilung der Rechtsöffnung sich zu beschweren. Seine Be¬ schwerde ist daher ohne weiteres abzuweisen.

2. Was sodann die Beschwerde des E. Göß=Niggli anbelangt, so ist zu bemerken: Die einzige Verfügung einer kantonalen Be¬ hörde, gegen welche dieselbe sich richtet, ist die Entscheidung des Richteramtes Bern vom 23. Januar 1893. Nun hatte, wie aus dem im Kompetenzkonfliktsverfahren getroffenen Entscheide des

bernischen Obergerichtes vom 17. Dezember 1892 sich klar ergibt, das Richteramt Bern bei Ausfällung seiner fraglichen Entscheidung durchaus nicht zu prüfen, ob Götz=Niggli rechtlich als Angehöriger der katholischen Kirchgemeinde Bern zu betrachten und daher der¬ selben gegenüber steuerpflichtig sei; seine Kognition beschränkte sich vielmehr darauf, ob die Voraussetzungen für Erteilung der (defini¬ tiven) Rechtsöffnung nach Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuld¬ betreibung und Konkurs gegeben seien, d. h. ob ein einem voll¬ streckbaren gerichtlichen Urteile gleichstehender, die Schuldpflicht fest¬ stellender Titel bereits vorliege, sowie ob etwa der Belangte durch Urkunden die seitherige Tilgung der Schuld nachweisen könne. Die Frage, ob Götz=Niggli der katholischen Kirchgemeinde Bern ange¬ höre und derselben gegenüber steuerpflichtig sei, ist ja denn auch (da die katholische Kirchgemeinde Bern eine öffentlich=rechtliche Korporation und die Kirchensteuer eine öffentliche Leistung nicht eine Frage des Privat= sondern des öffentlichen Rechts und deren Entscheidung steht daher nach bernischem Staatsrecht nicht den Civilgerichten sondern den Verwaltungsbehörden zu.

3. Danach ist denn klar, daß darin, daß das Richteramt Bern Beweise über die Zugehörigkeit des Götz=Niggli zur katholischen Kirchgemeinde nicht erhoben hat, eine Rechtsverweigerung, über¬ haupt eine Verletzung irgendwelchen Rechtsgrundsatzes nicht liegt daß dies vielmehr durchaus der Stellung entsprach, welche dem Richter im Rechtsöffnungsverfahren angewiesen ist.

4. Wenn sodann das Richteramt Bern angenommen hat, das Steuerregister der katholischen Kirchgemeinde stehe im Sinne des Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon¬ kurs einem vollstreckbaren richterlichen Urteile gleich, so hat es lediglich einen in § 42 Ziff. 2 des bernischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetze über Schuldbetreibung und Konkurs niederge¬ legten Rechtsgrundsatz angewendet, welcher mit keinem bundesrecht¬ lichen Prinzip im Widerspruche steht, gegenteils in Anwendung des Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Kon¬ kurs vom Kanton befugterweise aufgestellt wurde. Wenn der Re¬ kurrent Götz=Niggli glaubte, er dürfe nicht als Angehöriger der katholischen Kirchgemeinde Bern behandelt werden, so mußte er rechtzeitig, bevor der Eintrag rechtskrästig wurde, gegen seine Ein¬ tragung in das Steuerregister dieser Gemeinde bei der zuständigen Verwaltungsbehörde Beschwerde führen; er hat dies nicht gethan, sondern vielmehr erst verspätet und vor dem hiefür nicht kompe¬ tenten Civilrichter Einwendungen gegen seine Zugehörigkeit zu der katholischen Kirchgemeinde Bern und seine kirchliche Steuerpflicht vorgebracht. Damit konnte er von dem Civilrichter nicht gehört werden.

5. Die Beschwerde des Götz=Niggli gegen die Entscheidung des Richteramtes Bern vom 23. Januar 1893 ist mithin als unbe¬ gründet abzuweisen. Dagegen mag immerhin rücksichtlich der Zu¬ kunft bemerkt werden: Es ist als erwiesen anzunehmen, daß Götz¬ Niggli bereits vor seinem Schreiben vom 30. Dezember 1891, im Frühling 1891, dem katholischen Kirchgemeinderath von Bern eine Erklärung des Inhalts abgegeben hat, daß er sich von der „altkatholischen Kirchengemeinschaft“ lossage und daher der katho¬ lischen Kirchgemeinde Bern nicht angehören wolle. Diese Erklärung hat er dann durch seine Zuschrift vom 30. Dezember 1891 er¬ neuert. Darin dürfte doch wohl eine gültige, auch den formellen Requisiten des § 7 des bernischen Dekrets vom 2. Dezember 1876 genügende, Austrittserklärung liegen. Wenn die Rekursbeklagte meint, die vom Rekurrenten abgegebenen Erklärungen seien des¬ halb nicht genügend, weil sie nicht ausdrücklich dahin lauten, der Rekurrent erkläre den Austritt aus der bernischen katholischen Landeskirche, so geht sie zu weit. Eine derartige Erklärung darf angesichts der Gewährleistung der Glaubens= und Gewissensfrei¬ heit dem Rekurrenten nicht zugemuthet werden; es muß vielmehr genügen, wenn derselbe seinem Willen, der altkatholischen Kirchen¬ gemeinschaft, sowie sie auf Grund des bernischen Kirchengesetzes vom 18. Juni 1874 sich organisirt hat, nicht angehören zu wollen, unzweideutigen Ausdruck gegeben hat (vergleiche Entscheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung II, S. 395, Erw. 3). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.