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1. Urteil vom 13. Mai 1893 in Sachen Frey. A. Durch Verfügung der zürcherischen Finanzdirektion vom
29. Februar 1892 wurden die Rekurrenten als Kommanditäre der mit dem 31. Dezember 1891 erloschenen Firma Cramer=Frey & Cie. als im Kanton Zürich pro 1891 steuerpflichtig erklärt und mit einer Steuer von je 648 Fr., entsprechend einem Steuerkapital von 108,000 Fr. belegt. Da sie nun nach vorliegenden Bescheinigun¬ gen der Gemeindesteuerkommission von Aarau ihre Vermögens¬ einlage in die Firma Cramer=Frey & Cie. schon an ihrem Wohn¬ orte in Aarau versteuert hatten und eine diesbezügliche Steuerpflicht im Kanton Zürich nicht anerkannten, rekurrirten sie gegen die Verfügung der Finanzdirektion an den zürcherischen Regierungs¬ rath, wurden aber mit Beschluß vom 31. Dezember 1892 von demselben abgewiesen.
B. Carl Frey=Frey und Wittwe Frey=Bolley ergriffen nunmehr den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und stellen den Antrag: „1. Das Bundesgericht wolle sie gegen die Doppelbesteuerung „deren Gegenstand sie sind, schützen und den Kanton, resp. die „Gemeinde bezeichnen, welche zur Besteuerung des betreffenden „Kommanditkapitals zuständig sei." Eventuell möge das Bundesgericht erklären: „2. Die Rekurrenten seien nicht pflichtig, ihre Kommanditkapitale „mit denen sie bei der Firma Cramer=Frey & Cie. betheiligt waren, „im Kanton Zürich pro 1891 zu versteuern und in diesem Sinne „sei der Entscheid des Regierungsrathes des Kantons Zürich vom „31. Dezember 1892 als verfassungswidrig aufzuheben. Zur Begründung ihres Begehrens berufen sich die Rekurrenten darauf, daß, da für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Steuerperiode die Steuer in zwei verschiedenen Kantonen verlangt werde, resp. bezahlt worden sei, ein wirklicher Fall von Doppel¬ besteuerung entgegen Art. 46 Bundesgerfassung vorliege. Im weitern führen sie aus, daß sie im Kanton Zürich für die hier in Frage kommende Kapitaleinlage überhaupt keine Steuer zu bezahlen haben. Nach § 2 litt. a des zürcherischen Steuergesetzes vom 2. März 1870 hätte dort nur die Kommanditgesellschaft als solche zur Steuer herangezogen werden können. Denn durch diesen Paragraphen werde nur das außer dem Kanton befindliche Gut einer im Kanton bestehenden Korporation der Steuerhoheit des Kantons Zürich unterworfen. Nicht dagegen das Vermögen der einzelnen Gesellschafter als bloßer Individuen. Daß bei Kommandit¬ gesellschaften nur die Gesellschaft als solche, nicht aber die einzelnen Gesellschafter am Sitz der Gesellschaft besteuert werden könne, habe das Bundesgericht selbst im Falle Pernod (Amtliche Sammlung X, S. 344) ausgesprochen. Die Entscheidung in Sachen Bebie, (Ib. XIV S. 400), worauf der Regierungsrat von Zürich ab¬ stelle, treffe in concreto nicht zu. Da es sich nämlich im vor¬ liegenden Falle nicht um ein Fabrikations=, sondern um ein Im¬ portgeschäft handle, könne hier nicht von einem Kapital gesprochen werden, das im Kanton Zürich arbeite und dort den Schutz des Staates genieße. Die Gesellschaft sei allerdings als mit ihrem Hauptsitz in Zürich eingetragen worden; dort habe aber in Wirk¬ lichkeit nur ein Comptoir bestanden; dagegen sei das Hauptgeschäft mit dem Waaren= und Betriebsfonds in Brasilien gewesen. So haben auch die Kommanditäre den Ertrag ihrer Kommanditein¬ lagen nicht aus Zürich, sondern aus Brasilien, wo das arbeitende Geschäft und das daherige Kapital sich befunden haben, erhalten. Den Rekurrenten sei allerdings ziemlich gleichgültig, welchem Kanton die Steuerberechtigung zuerkannt werde; immerhin richte sich ihre Beschwerde in erster Linie gegen den Entscheid der zür¬ cherischen Regierung. Jedenfalls aber müssen sie verlangen, daß ihre Kommanditvermögen nicht gleichzeitig in zwei verschiedenen Kantonen zur Steuer herangezogen werde. C. Der Regierungsrath des Kantons Zürich antwortet hier¬ auf: Der dortige Kanton sei zweifelslos zur Besteuerung Rekurrenten pro 1891 berechtigt. Die Firma Cramer=Frey & Cie. sei bis Ende 1891 im Handelsregister des Kantons Zürich als Kommanditgesellschaft für den Export von Manufakturwaaren, mit Sitz in Zürich, eingetragen gewesen und nun werden nach dortiger Praxis und nach den Regierungsbeschlüssen vom 27. Mai 1871 und 11. Mai 1872 die Handelsfirmen, Kommanditgesell¬ schaften u. s. w. nur in solchen Fällen als Gesammtheit taxirt, wo die einzelnen Anteilhaber, Kommanditäre u. s. w. nicht zur Besteuerung herangezogen werden können. Nach dem zürcherischen Handelsregister sei Herr Conrad Cramer=Frey in Zürich bis Ende 1891 unbeschränkt haftendes Mitglied der Kommanditgesellschaft Cramer=Frey & Cie. gewesen, und demzufolge seien auch die Kom¬ manditäre bezüglich ihrer Ansprüche aus den Kommanditeinlagen einzig und allein auf den haftpflichtigen Chef der Gesellschaft, nicht auf das Geschäft in Brasilien angewiesen gewesen. Die Be¬ hauptung der Rekurrenten, daß ihre Kommanditeinlagen nicht auch in Zürich, sondern ausschließlich in Brafilien arbeiten, sei uner¬ wiesen; das Gegentheil erscheine vielmehr naturgemäß als richtig. D. Der Regierungsrath von Aargau, welchem ebenfalls Ge¬ legenheit zur Vernehmlassung gegeben wurde, schließt sich der Be¬ schwerde, soweit sie die Steuerberechtigung des Kantons Zürich bestreitet, an, und bemerkt noch im weitern: Die Rekurrenten haben bisher ihre Kapitaleinlagen in der Firma Cramer=Frey
& Cie. stets in Aarau versteuert. Zürich habe erst nach Auflösung der Gesellschaft ein Steuerrecht geltend gemacht. Nun könnte sich allerdings fragen, ob der dortige Kanton gegenüber der Gesell¬ schaft als solcher nicht steuerberechtigt gewesen wäre; seine Steuer¬ hoheit hätte er aber zur Zeit des Bestehens der Firma und nur gegenüber der Gesellschaft selbst geltend machen sollen. Auch für Steueransprüche hätte nur der unbeschränkt haftende Gesellschafter, keineswegs aber die in Aarau wohnenden Kommanditäre belangt werden können. Wenn das Steuerrecht Zürichs anerkannt werden sollte, so müßte die Stadt Aarau verhalten werden, die bezogene Steuer zurückzubezahlen, was aber nach aargauischem Rechte nicht geschehen könne. Aus diesen Gründen werde beantragt, es sei dem Kanton Zürich das Recht abzusprechen, die Kläger für ihre Kom¬ manditeinlage im Handelsgeschäft Cramer=Frey & Cie. nachträglich für das Jahr 1891 zu besteuern. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Gesellschaftsvermögen ist nach ständiger bundesrechtlicher Praxis am Sitz der Gesellschaft zu versteuern. Im Falle Bebie (siehe Amtliche Sammlung XIV, S. 397) hat sodann das Bun¬ desgericht bei Kommanditgesellschaften den gleichen Grundsatz auch für die Einlagen der einzelnen Kommanditäre angewendet und dieses Prinzip noch in einem spätern Fall (in Sachen Frau Heer=Schuler gegen Glarus, Entscheid vom 24. Februar 1893 bestätigt. Demnach stand dem Kanton Zürich an den Kapital¬ einlagen der Rekurrenten in die Firma Cramer=Frey & Cie. un¬ zweifelhaft das Steuerrecht zu. Die Rekurrenten haben allerdings die Behauptung aufgestellt, daß die mit 31. Dezember 1892 er¬ loschene Kommanditgesellschaft Cramer=Frey & Cie. ihr Haupt¬ geschäft nicht in Zürich, sondern in Brasilien gehabt habe; sie haben aber hiefür, wie der Regierungsrath des Kantons Zürich richtig bemerkt, den Beweis nicht geleistet, ihrer Behauptung steht vielmehr die Thatsache entgegen, daß im schweizerischen Handels¬ amtsblatt vom 25. Juni 1883, 24. Dezember 1886 und 29. Februar 1892 Zürich als Sitz der Gesellschaft genannt wird und die Nebengeschäfte in Bahia, Pernambuco und Rio Janeiro bloß als Filialen bezeichnet werden.
2. Die Rekurrenten, und mit ihnen der Regierungsrat des Kantons Aargau, gehen aber in ihrem Rekurs nicht sowohl von der Auffassung aus, daß ihre Kapitaleinlagen in die Firma Cramer=Frey & Cie. an und für sich vom Staate Zürich nicht besteuert werden können, als vielmehr davon, daß sich der Staat Zürich in der Ausübung seiner allfälligen Steuerhoheit an die Gesellschaft als solche und nicht direkt an den einzelnen Comman¬ ditär hätte halten sollen. Diese Auffassung ist indeß unrichtig. Denn es widerspricht keinem bundesrechtlichen Grundsatze, wenn Jemand für dasjenige bewegliche Vermögen, das er in einem andern Kanton in einer Kommanditgesellschaft angelegt hat, von den dortigen Behörden direkt mit Steuern belegt wird. Es ist dies vielmehr eine bloße Konsequenz des im Falle Bebie ebenfalls ausgesprochenen und auch von den Rekurrenten angerufenen Satzes, daß in Steuersachen das Vermögen der Kommandit¬ gesellschaft materiell als Vermögen der Gesellschafter nach Ma߬ gabe ihrer Gesellschaftsanteile zu betrachten sei. Der Entscheid in Sachen Pernod (Amtliche Sammlung X, S. 344), auf wel¬ chem die Rekurrenten zur Begründung ihrer gegenteiligen Meinung abstellen, enthält bloß die Anwendung einer kantonalen Verfassungs¬ bestimmung, die nur auf den betreffenden Kanton Anwendung finden kann. Für Zürich haben die Rekurrenten keine solche Ver¬ fassungsbestimmung angeführt. Die Auslegung von § 2 litt. a des zürcherischen kantonalen Steuergesetzes ist selbstverständlich nicht Sache des Bundesgerichtes, sondern der kantonalen Behörden. Auch darin kann eine Verfassungswidrigkeit nicht gefunden werden, daß die betreffende Steuer erst nach Auflösung der Gesellschaft verlangt wird. Denn sie bezieht sich aus die Steuerperiode von 1892, während welcher die Kommanditgesellschaft Cramer=Frey & Cie. noch bestand und für welche, wie oben gezeigt, das Steuerrecht des Kantons Zürich anerkannt werden muß. Ist demnach das bessere Steuerrecht des Kantons Zürich anzuerkennen, so muß doch anderseits zugegeben werden, daß, wenn von den Rekurrenten auch in dorten eine Steuer bezahlt werden muß, ein Fall von wirklicher Doppelbesteuerung vorliegen würde. Dagegen mögen sich aber die Rekurrenten nicht an die Behörden von Zürich, sondern an diejenigen von Aarau behufs Rückerstattung des pro 1891 von ihnen bezahlten Steuerbetrages
wenden. Dem Bundesgerichte kommt nicht zu, die Rückerstattung bereits bezahlter Steuern auszusprechen, sondern dieselbe ist vor den kantonalen Behörden nach den Grundsätzen für die Rückforde¬ rung einer bezahlten Nichtschuld geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird, soweit er gegen den Kanton Zürich gerichtet ist, als unbegründet abgewiesen, dagegen den Rekurrenten vorbe¬ halten, die Rückerstattung der von ihnen pro 1891 im Kanton Aargau bezahlten Steuer geltend zu machen.