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die Partei und Anwaltskosten gegenseitig wettgeschlagen seien. bezahlen, mit der einzigen Beschränkung, daß in zweiter Instanz bleiben gewahrt. 3. Der Beklagte habe die ergangenen Kosten zu Klage freigesprochen. 2. Die Civilansprüche der Privatklägerschaft
30. September 1891 erkannt; 1. Der Beklagte sei von der Instanz, das Obergericht des Kantons Luzern, durch Urtheil vom 100 Fr. an die Privatkläger verurtheilt. Dagegen hat die zweite zu einer Geldbuße von 50 Fr. und zu einer Entschädigung von
1879. Die erste Instanz (Bezirksgericht Luzern) hat den Beklagten litt. d des eidgenössischen Markenschutzgesetzes vom 19. Dezember gegen Schmid Privatstrafklage wegen Uebertretung des Art. 19 ist also fingirt. Walbaum Luling Goulden & Cie. erhoben nun Carnier frères in Reims besteht in Wirklichkeit nicht, die Firma Anzahl Flaschen solchen Schaumweins verkauft. Eine Firma Carnier frères Reims stehen, und hat zugestandenermaßen eine Wappen die in gothischen Typen rothgedruckten Worte: Monopole hin Schaumwein mit einer Etiquette, auf welcher neben einem „mit hübschem elegantem französischem Etikett“. Er erhielt darauf¬ Wachenhausen eine Anzahl Kisten Schaumwein à 12 Flaschen von Reiden, in Luzern, bei der deutschen Schaumweinfabrik
1. Dezember 1888 bestellte der Handelsmann Siegfried Schmid pagnerweine, welche in dem Worte „Monopole“ besteht. Am in Frankreich und der Schweiz eingetragenen, Marke für Cham¬ als Rechtsnachfolgerin der Firma Heidsieck & Cie. Inhaberin einer, A. Die Firma Walbaum Luling Goulden & Cie. in Reims ist in Sachen Walbaum Luling Goulden & Cie.
22. Urtheil vom 19. Februar 1892
Beklagter habe sonach an die Privatklägerschaft eine Kostenvergü¬ tung zu leisten von 172 Fr. 35 Ets. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Ansicht der Vertheidigung, daß objektv eine Verletzung des Markenrechts nicht vorliege, weil nach schweizeri¬ schem Rechte Zeichen, welche blos aus Zahlen, Buchstaben oder Worte bestehen, nicht geschützt werden, sei unrichtig. Denn nach Maßgabe der internationalen Konvention von 1883 sei für den Charakter einer Marke das Heimatrecht maßgebend und nun sei bekannt, daß für Frankreich die erwähnte Einschränkung des schweizerischen Rechtes nicht gelte und sei übrigens nachgewiesen, daß die klägerische Marke dort gesetzlichen Schutz genieße. Dagegen scheine die subjektive Seite der Schuldfrage nicht hinlänglich abge¬ klärt. Schon an und für sich könne dem Bürger kaum zugemuthet werden, daß er ein von dem Inhalte des einheimischen Rechts abweichendes fremdes Recht kenne. Und so habe der Beklagte für sich darüber im Zweifel sein mögen, ob das Wort Monopole auf der Etiquette Gegenstand des gesetzlichen Schutzes sei und also durch dessen Gebrauch ein fremdes Markenrecht verletzt werden könne. Wenn allerdings der Beklagte vermuthen oder sogar sich habe bewußt sein mögen, daß die ihm zugesandte Etiquette eine fingirte sei, so habe er sich damit offenbar noch nicht eines Zu¬ widerhandelns gegen fremdes Markenrecht bewußt sein müssen. Das Eine sei vom andern unabhängig. Uebrigens sei (was aller¬ dings dem Beklagten bislang unbekannt habe sein mögen) nach¬ träglich festgestellt worden, daß die von ihm gekaufte Etiquette in Deutschland gesetzlichen Schutz genieße. Der Thatbestand einer strafbaren Uebertretung des Gesetzes sei also nicht ausreichend erstellt. Dagegen seien der Klägerschaft ihre Civilansprüche zu wahren und sei die Sachlage derart, daß die Verurtheilung des Beklagten in die Kosten sich rechtfertige. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Firma Walbaum, Luling Goulden & Cie. den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesge¬ richt, beantragend: Das angefochtene obergerichtliche Urtheil sei, soweit freisprechend für den Beklagten, aufzuheben, unter Kosten¬ folge. Sie führt aus: Das angefochtene Urtheil enthalte eine Verletzung der internationalen Konvention zum Schutze des ge¬ werblichen Eigenthums vom 20. März 1883 sowie eine Rechts¬ verweigerung. Der zur Strafbarkeit einer Markenrechtsverletzung erforderliche Dolus sei hier unzweifelhaft gegeben, da ja der Be¬ klagte von einer Wachenheimer Fabrik ausdrücklich ein schönes französisches Etikett verlangt habe. Mit der Ausrede, er habe das Markenregister nicht eingesehen oder er habe den Staatsver¬ vertrag nicht gekannt (welch' letztere Einrede er übrigens ursprüng¬ lich gar nicht vorgebracht habe), sei der Beklagte nicht zu hören. Die bloße Thatsache daß die klägerische Marke in Bern ange¬ nommen und publizirt worden sei, habe ihm sagen müssen, daß es sich um ein Objekt handle, welches nicht straflos verletzt werden dürfe. Der Umstand, daß die Verwendung der imaginären Firma Carnier frères & Cie. nicht strafbar sei, mache die Nach¬ ahmung der geschützten Marke Monopole nicht straflos; im Gegentheil müsse die Verwendung der imaginären Firma als Erschwerungsgrund in's Gewicht fallen. Ob die inkriminirte Marke in Deutschland gesetzlich geschützt sei, sei völlig gleichgültig, da es sich um ein Rechtsverhältniß zwischen einem Franzosen und einem Schweizer handle. C. Der Rekursbeklagte Siegfried Schmid beantragt: 1. Ab¬ weisung des Rekursbegehrens. 2. Zuerkennung einer Kostenent¬ schädigung von 50 Fr. seitens der Rekurrenten zu Gunsten des Rekursbeklagten, indem er ausführt: Dem Rekurse fehle die rechtliche Grundlage. Das Obergericht habe den Staatsvertrag nicht verletzt, sondern blos negirt, daß der Beklagte dolos gehan¬ delt habe; die Untersuchung, ob Dolus vorliege, sei eine quæstio facti, welche sich der Ueberprüfung des Bundesgerichtes als Staatsgerichtshof entziehe. Eine Täuschung der Abnehmer habe der Beklagte bei der Bestellung schöner, französischer Etiquetten nicht beabsichtigt. Die Produkte der Schaumweinfabrik Wachenheim gehen im Handel für 2 Fr. 50 à 3 Fr. die Flasche, während Jedermann wisse, daß der Preis französischer Schaumweine 6 à 12 Fr. die Flasche betrage. Das Publikum sei aber gewöhnt, die Schaumweine unter dem Namen Champagner zu genießen und schätze eine französische Etiquette, heiße diese wie immer, mehr als jede deutsche. Dieser Vorliebe habe der Beklagte bei seiner Bestellung Rechnung getragen, dagegen habe er keineswegs ein Markenrecht der Klägerin oder eines andern Schutzberechtigten XVIII — 1892
verletzen wollen. Daß das französische Recht auch blos aus Worten bestehende Marken schütze und daß derartige französische Marken nach Staatsvertrag auch in der Schweiz geschützt werden müssen, habe der Beklagte als einfacher luzernischer Handelsmann nicht gewußt. Die Verwendung der fingirten Firma Carnier frères habe mit dem Markenschutzstreite nichts zu schaffen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht schon häufig entschieden hat, ist der staatsrechtliche Rekurs gegen kantonale Strafurtheile wegen Ver¬ letzung des eidgenössischen Markenschutzgesetzes sowie wegen Ver¬ letzung von Staatsverträgen über den Schutz von Waarenzeichen statthaft. Dabei hat das Bundesgericht allerdings nur zu unter¬ uchen, ob das angefochtene Urtheil grundsätzlich gegen das eidge¬ nössische Markenschutzgesetz oder gegen einen Staatsvertrag ver¬ stoße, während es die Thatfrage nicht zu prüfen hat und nicht befugt ist, die Sache selbst materiell zu burtheilen. Wenn nun aber im vorliegenden Falle der Rekursbeklagte behauptet, die kantonale Entscheidung, daß hier eine strafbare Markenrechtsver¬ letzung nicht vorliege, weil der Dolus des Beklagten nicht festge¬ stellt sei, entziehe sich als eine rein thatsächliche der Nachprüfung des Bundesgerichtes, so ist dies nicht richtig. Die gedachte Ent¬ scheidung untersteht vielmehr insofern der Nachprüfung des Bun¬ desgerichtes, als dasselbe zu untersuchen hat, ob der Rechtsbegriff des Vorsatzes vom kantonalen Gerichte richtig aufgefaßt und auf die festgestellten Thatsachen angewendet worden sei. Insoweit handelt es sich nicht um eine That= sondern um eine Rechtsfrage; es steht eine Verletzung, allerdings nicht, wie die Rekurrentin behauptet, der internationalen Konvention vom 20. März 1883, wohl aber des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik¬ und Handelsmarken vom 19. Dezember 1879 in Frage.
2. Nun verneint die angefochtene Entscheidung den Dolus des Rekursbeklagten nicht deßhalb, weil derselbe nicht gewußt habe, daß das Wort Monopole von der Rekurrentin und ihrer Rechts¬ vorgängerin zur Bezeichnung ihrer Produkte verwendet werde, sondern deßhalb, weil er im Zweifel darüber habe sein können, ob dieses Waarenzeichen eine schutzfähige und in der Schweiz geschützte Marke bilde. Sie fordert also zum Thatbestande der vorsätzlichen Markenrechtsverletzung das bestimmte Wissen des ghäters, daß das von ihm nachgeahmte oder verwendete fremde Zeichen im Inlande gesetzlich geschützt sei. Dies erscheint als rechtsirrthümlich. Wer ein fremdes Zeichen bewußt nachahmt oder verwendet, ohne sich irgend darum zu kümmern, ob dasselbe geschützt sei oder nicht, handelt ebensowohl bewußt widerrechtlich wie derjenige, welcher von dem Eintrage der Marke Kenntniß erhalten hat. Der widerrechtliche Vorsatz ist dadurch gegeben, daß der Thäter weiß, daß er ein fremdes Zeichen nachahmt oder ver¬ wendet; er wäre nur dann ausgeschlossen, wenn der Thäter auf Grund redlicher Prüfung zu der, wenn auch irrthümlichen, Ueber¬ zeugung gelangt wäre, das fremde Zeichen sei nicht geschützt. Dagegen wird der Vorsatz dadurch nicht ausgeschlossen, daß der Thäter in frivoler Unbekümmertheit um fremdes Recht jegliche Prüfung unterläßt und das fremde Zeichen ohne Weiteres für sich ausnützt. So wenig derjenige, welcher eine gefundene Sache sich aneignet, sich damit ausreden kann, er habe nicht gewußt, daß dieselbe in fremdem Eigenthum stehe und nicht vielmehr herrenlos sei, so wenig kann der Benützer eines fremden Waaren¬ zeichens sich damit entschuldigen, er habe nicht gewußt, daß das Zeichen gesetzlich geschützt sei (vergl. Kohler, Recht des Marken¬ schutzes S. 355 u. f.). Wer ein fremdes Zeichen für sich aus¬ nützen will, muß vorher prüfen, ob er dadurch nicht das Recht eines Dritten verletze; unterläßt er dies, so handelt er bewußt widerrechtlich, da er bewußt in ein fremdes Rechtsgut eingreift, ohne sich dazu für berechtigt halten zu dürfen. Andernfalls, wenn zum Thatbestande einer strafbaren Markenrechtsverletzung das bestimmte Wissen des Thäters um den gesetzlichen Schutz des Zeichens gefordert würde, wäre der strafrechtliche Zeichenschutz völlig illusorisch, da es alsdann genügen würde, der Einsicht in das Markenregister sich zu enthalten, um der strafrechtlichen Ahndung zu entgehen (siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes Amtliche Sammlung VII, S. 785 u. ff. Erw. 6; XVI, S. 43
u. f. Erw. 3). Danach beruht die angefochtene Entscheidung auf unrichtiger Auffassung und Anwendung des bundesrechtlichen Begriffes des Vorsatzes und ist daher aufzuheben. Denn dieselbe geht nicht etwa davon aus, der Rekursbeklagte habe auf Grund
redlicher Prüfung irrthümlich angenommen, es sei das Zeichen der Rekurrentin nicht geschützt; sie stellt im Gegentheil darauf ab, der Rekursbeklagte habe das Zeichen der Rekurrentin benutzt, obschon er sich im Zweifel befunden habe und habe befinden können, ob das Zeichen geschützt sei. War aber letzteres der Fall, so war der Nekursbeklagte verpflichtet, sich nach dem wahren Sachverhalte zu erkundigen; that er dies nicht, sondern nahm er ohne weiteres, ohne sich um ein etwa entgegenstehendes fremdes Recht zu bekümmern, das Zeichen der Rekurrentin in Benutzung, so hat er bewußt rechtswidrig gehandelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als begründet erklärt und es wird mithin das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern aufgehoben.