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21. Urtheil vom 13. Februar 1892 in Sachen Leonhard und Ellis. A. Die Firma Leonhard und Ellis in London und New=York hatte gegen Ulrich Huggenberger in Zürich, Emil Keller in Gibs¬ weil und Alfred Schlatter in Kilchberg Strafantrag wegen Ueber¬ tretung der Art. 18a und 19 des eidgenössischen Markenschutzge¬ setzes vom 19. Dezember 1879 gestellt; sie machte geltend, sie habe für ein von ihr erfundenes und erzeugtes besonderes Cylinder= und Maschinen=Schmieröl am 2. Juni 1884 den Namen „Valvoline“ als Fabrikmarke in das schweizerische Markenregister in Bern ein¬ tragen lassen. Die Angeschuldigten haben nun wissentlich Schmier¬ öle in den Verkehr gebracht, welche rechtswidrig mit dieser Marke bezeichnet gewesen seien. Die Bezirksanwaltschaft Zürich erhob die Strafklage und die Sache gelangte zur Verhandlung vor Bezirksgericht Zürich, wobei die Firma Leonhard und Ellis auch Schadenersatzansprüche geltend machte. Durch Urtheil vom
13. November 1891 sprach das Bezirksgericht Zürich II. Sektion alle drei Angeklagten frei und übernahm die Kosten auf die Ge¬ richtskasse, mit der Begründung: Nach dem frühern wie nach dem jetzigen Markenschutzgesetze sei eine einfache aus Buchstaben ge¬ bildete Bezeichnung einer Waare nicht als Fabrik= oder Handels¬ marke zu betrachten. Nach der internationalen Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigenthums, welcher sowohl England als die Schweiz beigetreten seien, genießen nun aber die Ange¬ hörigen eines jeden der vertragschließenden Staaten in allen an¬ dern Staaten der Union bezüglich der Fabrik= und Handelsmarken alle Vortheile, welche die bezüglichen Gesetzgebungen den Ein¬ heimischen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden. Zum Klagefundamente gehöre deßhalb in concreto vor allem der Nachweis, daß die einfache Wortbezeichnung Valvoline in England oder Amerika als dem Orte der Niederlassung der Damnifikatin als Fabrik= oder Handelsmarke gesetzlichen Schutz genieße. Ein solcher Nachweis sei aber nicht erbracht und es seien deßhalb die Angeklagten ohne Weiteres freizusprechen. Gegen dieses Urtheil erklärte Advokat Goll in Zürich Namens der Damnifikatin recht¬ zeitig die Appellation an die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich. Die Appellationserklärung ist als „Appella¬ tionserklärung in Strafsachen“ bezeichnet und enthält die Erklärung, daß die Appellation ergriffen werde gegen das in Sachen der Firma Leonhard und Ellis in London und New=York, Kläger, gegen A. Huggenberger 2c., „Angeschuldigte“ betreffend Ueber¬ tretung des Markenschutzgesetzes ausgefällte bezirksgerichtliche Ur¬ theil. Die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich beschloß indeß am 3. Dezember 1891, der Appellation der Geschädigten werde keine weitere Folge gegeben und demgemäß das Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich II. Sektion vom 13. No¬ vember 1891 als rechtskräftig erklärt, mit der Begründung: Die Appellationserklärung des Advokaten Goll Namens der geschädigten Firma enthalte keine Andeutung darüber, ob die Berufung auch bezüglich des Strafpunktes ergriffen werden wolle. Auf irgend
einen andern Punkt außer auf den Civilpunkt, könne sich dieselbe nicht beziehen. Da aber die Appellation gemäß § 1079 des Ge¬ setzes betreffend die Rechtspflege mangels einer ausdrücklichen Er¬ klärung nicht auf den Strafpunkt bezogen werden dürfe, so könne ihr auch hinsichtlich der Civilansprüche in diesem Verfahren keine weitere Folge gegeben werden. Denn wenn die Schuldfrage nicht weiter erörtert werden dürfe, die Angeklagten also rechtskräftig freigesprochen bleiben, so könne der Strafrichter offenbar eine Klage auf Schadenersatz nicht gutheißen. B. Gegen diesen Beschluß ergriff die Firma Leonhard und Ellis den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem An¬ trage, es sei derselbe aufzuheben und die Appellationskammer des Kantons Zürich anzuweisen, den Straffall an Hand zu behalten beziehungsweise der Berufungserklärung der Rekurrentin Folge zu geben und die Frage, ob die Angeklagten der Uebertretung des Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrik= und Handels¬ marken d. d. 19. Dezember 1879 respektive 26. September 1890 beziehungsweise der Art. 2, 6 u. ff. der internationalen Kon¬ vention betreffend gewerbliches Eigenthum d. d. 6. Juli 1884 im Sinne der Anklage schuldig zu erklären und daher in Strafe, Kosten und Entschädigung zu verfällen seien, zur zweitinstanzlichen Verhandlung und Entscheidung zu bringen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Die eingeklagten Uebertretungen und auch die Klage selbst fallen in die Zeit vor Inkrafttreten des neuen Markenschutzgesetzes vom 26. September 1890. Dieses neue Gesetz sei daher nur dann anwendbar, wenn es früher mit Strafe bedrohte Handlungen für straflos erkläre oder in pro¬ zessualer Hinsicht die Stellung des Damnifikaten modifizire. Ersteres nun sei nicht der Fall und in letzterer Hinsicht sei im neuen Gesetze die Stellung des Damnifikaten nicht ungünstiger, sondern günstiger gestaltet, indem ihm das Recht zur Strafklage ohne jede Beschränkung und ohne speziellen Hinweis auf die kan¬ tonale Strafprozeßordnung gewährt werde. Die Berufungser¬ klärung der Rekurrentin qualifizire sich auf's unzweideutigste als Berufungserklärung in Strafsachen und die Annahme der Appel¬ lationskammer, daß dieselbe keine Andeutung darüber enthalte, ob auch bezüglich des Strafpunktes appellirt werde, sei aktenwidrig und geradezu unerklärlich. Die prozessualische Folge, welche die Appellationskammer aus der gedachten Annahme ziehe, erscheine daher als rechts= und gesetzwidrig. Vermittelst der angefochtenen Rechtsverweigerung werde das durch das frühere Markenschutz¬ gesetz dem Verletzten gewährleistete Strafantragsrecht und insbe¬ sondere das durch das neue Gesetz gewährte bedingungslose Straf¬ verfolgungsrecht des Damnifikaten verletzt, welches Recht auch die internationale Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigen¬ thums garantire. Die erstinstanzliche Entscheidung sei zudem auch materiell völlig unrichtig, C. Die Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich bemerkt in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde: Das Strafverfahren bei Uebertretung von Bundesgesetzen richte sich nach dem kantonalen Strafprozeßrechte; danach sei auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen Appellation gegen ein erst¬ instanzliches kantonales Urtheil zulässig sei, nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Das Markenschutzgesetz von 1890 statuire allerdings für die in Art. 24 und 25 vorgesehenen Uebertretungen Verfolgung von Amtes wegen; allein daraus folge nicht, daß der Geschädigte ohne Weiteres berechtigt sei, die Strafklage selbst zu betreiben. Jedenfalls habe die Rekurrentin im vorliegenden Falle die Führung der Straftlage dem öffentlichen Ankläger überlassen und sei nur als Dennnziantin aufgetreten. Nun verlange aber § 1079 des zürcherischen Gesetzes betreffend die Rechtspflege, daß der Geschädigte, welcher nicht schon vor erster Instanz als Privatstrafkläger aufgetreten ist, aber an Stelle des öffentlichen Anklägers, der die Berufung nicht ergriffen hat, die Strafklage in zweiter Instanz fortbetreiben wolle, dies ausdrücklich zu erklären habe. Dieser Vorschrift habe die Appellationserklärung des Advo¬ katen Goll nicht entsprochen. Die Bezeichnung der Appellation als Appellation in der Strafsache gegen Keller rc. als Ange¬ schuldigte enthalte nichts anderes als die Bezeichnung des Pro¬ zesses und die Parteirollen in demselben. Seit einem Entscheide des zürcherischen Kassationsgerichtes sei in der Praxis in der¬ artigen Fällen konstant die Appellation verweigert worden, rücksichtlich des Strafpunktes deßhalb, weil beim Mangel einer ausdrücklichen Erklärung die Appellation nicht auf den Strafpunkt
bezogen werden dürfe, rücksichtlich des Civilpunktes, weil der Strafrichter, so lange die Schuldfrage verneint bleibe, den blos adhäsionsweise geltend gemachten Civilanspruch nicht gutheißen könne. Wenn übrigens die Appellationserklärung der Rekurrentin auf Grund der zürcherischen Prozeßvorschriften zu behandeln ge¬ wesen sei, so sei von vornherein nicht abzusehen, wie die ange¬ fochtene Schlußnahme auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses sollte angefochten werden können. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde richtet sich nicht gegen das Urtheil des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. November 1891, sondern einzig gegen den Beschluß der Appellationskammer vom 3. Dezember 1891, welcher die Appellation der Rekurrentin zurückwies.
2. Durch diesen Beschluß ist weder ein Bundesgesetz noch die internationale Konvention zum Schutze des gewerblichen Eigen¬ thums verletzt. Denn für die Beschaffenheit der Appellationser¬ klärung des Geschädigten ist offenbar ausschließlich das kantonale Prozeßrecht maßgebend. Die eidgenössischen Markenschutzgesetze, sowie die erwähnte internationale Konvention bestimmen darüber überall nichts. Im vorliegenden Falle aber war einzig entscheidend ob die Appellationserklärung der Rekurrentin derart gefaßt war, daß ihr die Bedeutung einer Appellation im Strafpunkte beige¬ messen werden konnte. Diese Frage war nach kantonalem Rechte zu beurtheilen. Wenn die angefochtene Schlußnahme sie verneint hat, so ist dadurch der Rekurrentin weder das Recht zur Er¬ stattung eines Strafantrages noch das Recht der Privatstrafklage abgesprochen, sondern einzig und allein ausgesprochen worden, daß die Appellation mangels Erfüllung der kantonalrechtlichen Vorschriften nicht wirksam eingelegt sei. Diese Entscheidung könnte nur dann vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof aufgehoben werden, wenn sie auf willkürlicher Anwendung der maßgebenden kantonalen Gesetzesbestimmung beruhte und daher eine Rechtsver¬ weigerung enthielte. Dies ist aber nicht der Fall. Die angefoch¬ tene Schlußnahme schließt sich an den Wortlaut des § 1079 des kantonalen Rechtspflegegesetzes an und entspricht der, durch eine Entscheidung des Kassationsgerichtes umgestalteten, kantonalen Praxis; sie ist daher keinenfalls willkürlich. Ob die ihr zu Grunde liegende Gesetzesauslegung richtig sei, entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.