Volltext (verifizierbarer Originaltext)
20. Urtheil vom 16. Januar 1892 in Sachen Brunner. A. Johann Jakob Brunner. geb. 1838, von Hinweil, Kantons trich, ist im Jahre 1880 nach den Vereinigten Staaten von Amerika ausgewandert; dabei ließ er seine minderjährige Tochter Bertha in der Heimat (bei seiner Mutter) zurück, wo dieselbe unter Vormundschaft gestellt wurde. Mit Eingabe vom 29. Mai 1891 reichte er dem Regierungsrathe des Kantons Zürich eine von St. Louis, September 1890, datirte Erklärung ein, wonach er für sich und seine minderjährige Tochter auf das Schweizerbürger¬ recht verzichtete mit dem Antrage, der Regierungsrath möchte seine und seiner Tochter Entlassung aus dem schweizerischen Bürger¬ rechte und mithin aus dem zürcherischen Kantonalbürgerrechte und dem Gemeindebürgerrechte von Hinweil aussprechen. Er brachte an, er besitze in der Schweiz kein Domizil mehr, sondern sei in St. Louis domizilirt, er sei nach den Gesetzen seines Wohnorts¬ staates handlungsfähig und habe laut Bürgerrechtsbrief vom
6. September 1886 das Bürgerrecht in St. Louis, Staat Missouri, erworben. Nach den Gesetzen des Staates Missouri folge die minderjährige Tochter Bertha eo ipso dem Bürgerrechte des Vaters. Eine behördliche Bescheinigung hiefür habe er sich allerdings noch nicht verschaffen können, allein er glaube davon absehen zu dürfen, da dieser Grundsatz staatsrechtlich überall anerkannt sei. Es seien somit sämmtliche Requisite des Art. 6 des Bundesgesetzes be¬ treffend den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht erfüllt. Er sei vollständig in der Lage, seiner Tochter eine gesicherte Existenz zu verschaffen und habe sie nur aus Rücksicht auf seine (nunmehr verstorbene) Mutter nicht schon früher zu sich genommen. Der Regierungsrath des Kantons Zürich überwies am 1. Juni 1891 diese Eingabe dem Bezirksrathe Hinweil für sich und zu Handen des Gemeinderathes Hinweil und allfällig weiterer Betheiligter, um nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Verzicht auf das Schweizerbürgerrecht zu verfahren. Der Bezirksrath von Hinweil seinerseits überwies dieselbe am 2. Juni 1891 an den Gemeinderath von Hinweil zur Vernehmlassung innert vierzehn Tagen. Mit Eingabe vom 13. Juli 1891 erhoben hierauf der Gemeinderath und die Armenpflege von Hinweil, sowie der Vor¬ mund der Bertha Brunner Einsprache gegen die Entlassung der letztern aus dem schweizerischen Bürgerrecht; sie berufen sich in rechtlicher Beziehung auf Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes be¬ treffend die Entlassung aus dem Schweizerbürgerrecht, wonach eine Entlassung der Bertha Brunner nur statthaft wäre, wenn dieselbe mit ihrem Vater in gemeinsamer Haushaltung wohnte. Ueberdem machen sie geltend, die Bertha Brunner selbst verwahre sich da¬ gegen, zu ihrem Vater gebracht zu werden, und nach den Ver¬ hältnissen und dem bisherigen Verhalten des letzteren, welcher die Verpflegungskosten für die Tochter bisher nicht erstattet habe, sei keine Gewähr dafür geboten, daß dieselbe bei dem Vater eine gute Erziehung erhielte. Der Bezirksrath von Hinweil übermittelte diese Einsprachen mit Schreiben vom 1. August 1891 dem Regierungs¬ rathe des Kantons Zürich mit der Erklärung, daß er sich den¬ selben anschließe. An dieser Einsprache hielten die Einsprecher auch nach einer vom Regierungsrathe des Kantons Zürich veranstalteten Aktenvervollständigung fest, welche ergeben hatte, daß J. J. Brunner inzwischen sich mit seiner zweiten Frau, gegen welche er die Scheidungsklage erhoben hatte, wieder ausgesöhnt habe. B. Durch Beschluß vom 21. November 1891 ertheilte hier¬ auf der Regierungsrath des Kantons Zürich dem J. J. Brunner sowie seiner Ehefrau die verlangte Entlassung aus dem schwei¬ zerischen Bürgerrechte, dagegen übermittelte er das Gesuch um Entlassung der minderjährigen Bertha Brunner, sowie die da¬ gegen eingelegten Einsprachen mit Schreiben vom 30. November 1891 dem Bundesgerichte zum Entscheide. C. Seitens des J. J. Brunner werden durch Eingabe an das Bundesgericht vom 29. Dezember 1891 gegenüber den Ein¬ sprachen gegen die Entlassung der Bertha Brunner im Wesentlichen folgende Gründe geltend gemacht:
1. Die Einsprachen seien sämmtlich verspätet und daher nicht zu berücksichtigen. Denn zur Zeit ihrer Einreichung sei die maxi¬ male Einsprachefrist des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 (vier Wochen von der Mittheilung an gerechnet) längst abgelaufen gewesen.
2. Die Erklärung des Gemeinderathes von Hinweil, daß die
Tochter sich weigere, zum Vater sich zu begeben, sei unrichtig, eine Erklärung der (fünfzehnjährigen) Tochter selbst liege nicht vor. Der Vater strebe eine Wiedervereinigung mit der Tochter aus reiner Liebe zu dem Kinde an. Die heimatlichen Behörden erheben de߬ halb Einsprache gegen die Entlassung der Tochter, weil der Vater die für diese erwachsenen Verpflegungskosten nicht bezahlt habe. Aus diesem Grunde dürfe aber die Entlassung aus dem Bürger¬ recht nicht verweigert werden. Uebrigens seien die Verpflegungs¬ kosten für die Tochter im Wesentlichen aus dem Nachlasse ihrer Großmutter bestritten worden.
3. Der Ausnahmefall des Art. 8 Abs. 3 des Bundesge¬ setzes vom 3. Juli 1876 treffe hier nicht zu. Denn die Bertha Brunner habe ihr rechtliches Domizil am Wohnorte des Vaters. Derselbe sei im (Besitze aller seiner väterlichen Rechte. Allerdings sei er im Jahre 1878 in Winterthur in Konkurs gefallen. Allein der Konkurs sei ein unverschuldeter gewesen und es sei keine Ein¬ stellung im Aktivbürgerrecht erfolgt. Die Tochter habe er nur aus Rücksicht auf seine seither verstorbene Mutter bisher in der Schweiz belassen. Nach dem Tode seiner Mutter hindere ihn nichts mehr, seine Rechte auf die Tochter geltend zu machen und so könne von einem rechtlichen Domizil der Tochter in Hinweil nicht gesprochen werden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Weber vom 19. Oktober 1888 (Amtliche Sammlung XIV, S. 547 Erw. 1) ausgesprochen hat, ist die Frist des Art. 7 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 keine Präklusiv=, sondern eine bloße Ordnungsfrist. Es kann daher die Prüfung der gegen die Bürgerrechtsentlassung der Bertha Brunner erhobenen Ein¬ sprachen nicht deßhalb abgelehnt werden, weil dieselben, was aller¬ dings richtig ist, verspätet eingereicht wurden.
2. Gemäß Art. 8 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 3. Juli 1876 erstreckt sich die dem Vater ertheilte Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte auf die minderjährigen Kinder nur insofern, als dieselben mit ihm in gemeinsamer Haushaltung leben. In diesem Falle folgen die Kinder (sofern nicht bei der Ent¬ lassung des Familienhauptes nach Maßgabe des Gesetzes aus¬ drückliche Ausnahmen gemacht werden) ipso jure dem Bürgerrechte des Familenhauptes. Mangelt es dagegen an der gesetzlichen Vor¬ aussetzung des Zusammenlebens in gemeinsamem Haushalte, ist der Vater überhaupt nicht berechtigt, für seine minderjährigen Kinder auf das Schweizerbürgerrecht zu verzichten. Das Gesetz will einerseits die Einheit der Nationalität der in gemeinsamem Haushalte zusammenlebendn Familie aufrechterhalten wissen und ordnet daher an, daß die minderjährigen mit dem Vater zusammen¬ lebenden Kinder ipso jure kraft gesetzlicher Anordnung dem Bürger¬ rechte des Vaters folgen; andererseits kennt es eine Stellvertretung handlungsunfähiger Personen im Verzichte auf das schweizerische Bürgerrecht nicht und läßt daher nicht zu, daß das Familien¬ haupt, in Ermangelung der Voraussetzungen, unter welchen sein Verzicht ipso jure auch auf sie sich erstreckt, für die Kinder auf das schweizerische Bürgerrecht verzichten könne (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Niggli vom 4. Oktober 1884, Amtliche Sammlung X, S. 487 u. f., in Sachen Bühler vom
27. Oktober 1880, Amtliche Sammlung XIV, S. 553 u. ff.). Danach ist denn hier die Entlassung der minderjährigen Tochter frunner aus dem Schweizerbürgerrecht zu verweigern d. h. aus¬ zusprechen, daß der Verzicht des Vaters auf sie nicht erstreckt werden kann. Denn es ist klar, daß die Tochter nicht in gemein¬ samer Haushaltung mit ihrem Vater lebt, welcher sie gegentheils bei seiner Auswanderung in der Schweiz zurückgelassen hat. Wenn Rekurrent sich darauf beruft, die Tochter theile das recht¬ liche Domizil des Vaters, so kann hierauf, selbst wenn es richtig sein sollte, überall nichts ankommen. Das Gesetz fordert thatsäch¬ liches Zusammenleben in gemeinsamer Haushaltung, und es kann dies nicht durch die legale Fiktion, wonach das minderjährige Kind rechtlich den Wohnsitz des Vaters theilt, ersetzt werden.
3. Uebrigens müßte die Entlassung der Bertha Brunner aus dem schweizerischen Bürgerrechte auch noch aus dem andern Grunde verweigert werden, weil gar nicht nachgewiesen ist, daß die Naturalisation des Vaters in den Vereinigten Staaten sich auch auf sie erstreckt. Wenn der Rekurrent meint, es sei ein all¬ gemein anerkannter, selbstverständlicher staatsrechtlicher Grundsatz, daß die Naturalisation des Vates sich schlechthin auch auf die
auch für seine minderjährige Tochter zu ertheilen, abgewiesen. es sei ihm die Entlassung aus dem schweizerischen Bürgerrechte und es wird mithin das Begehren des Johann Jakob Brunner, aus dem schweizerischen Bürgerrechte werden für begründet erklärt Die Einsprachen gegen die Entlassung der Bertha Brunner erkannt: Demnach hat das Bundesgericht Anmerkung 1 S. 93.) Rüttimann, Nordamerikanisches Bundesstaatsrecht I, S. 90 Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIV, S. 553 Erw. 2. biete der Vereinigten Staaten aufhalten (siehe Entscheidungen des dann wirken, wenn diese zur Zeit der Naturalisation sich im Ge¬ Naturalisation des Vaters für die minderjährigen Kinder nur Gerade das Recht der Vereinigten Staaten Amerikas läßt die minderjährigen Kinder erstrecke, so ist dies keineswegs richtig.