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18_I_788

BGE 18 I 788

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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123. Urtheil vom 23. Dezember 1892 in Sachen Jeißi gegen Jeißi. A. Durch Urtheil vom 11. November 1892 hat das Ober¬ gericht des Kantons Solothurn erkannt: Die Beklagte ist nicht gehalten, das Uebereinkommen vom 28. Mai 1892 als gültig anzuerkennen; es ist demnach die zwischen den Litiganten aus¬ gesprochene Gütertrennung nicht nach den Bestimmungen des jurassischen Code civil, sondern nach denjenigen des solothurnischen Civilgesetzbuches durchzuführen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Zwischen den Eheleuteuten Jeißi, von Blauen (Berner Jura) welche seit mehreren Jahren in Dornach (Solothurn) wohnen, wurde durch Urtheil des Amtsgerichtes Dorneck=Thierstein vom

6. April 1892 die Gütertrennung ausgesprochen und durch Ur¬ theil vom 12. Juli 1892 wurden sie auf zwei Jahre von Tisch und Bett geschieden. Am 28. Mai 1892 trafen die Eheleute Feißi bezüglich der Güterausscheidung das Uebereinkommen, „ste wollen dieselbe nach bernischem Rechte (code Napoléon) abfertigen lassen.“ Die Ehefrau Jeißi weigerte sich nachträglich, diesem Uebereinkommen nachzuleben und verlangte, daß die Güteraus¬ scheidung nach dem solothurnischen Civilgesetzbuche, als dem Rechte ihres Wohnortes, vorgenommen werde. Der Ehemann erhob daher Klage auf Haltung des Uebereinkommens vom 28. Mai 1892. Die Beklagte behauptete, das Uebereinkommen sei ungültig im Hinblick auf § 2 des solothurnischen Civilgesetzes, welcher die Vorschriften über eheliches Güterrecht auch auf die im Kanton wohnenden Nichtkantonsbürger für anwendbar erkläre, überdem habe sie sich bei Abschluß des Uebereinkommens in einem wesentlichen Irrthum befunden, da sie der Meinung gewesen sei, eine Güter¬ ausscheidung nach jurassischem Recht sei für sie die pekuniär vor¬ theilhaftere. Sie sei nun erst nachträglich darüber belehrt worden, daß das jurassische Gesetz für sie bedeutend nachtheiliger sei, als dasjenige ihres Wohnortes. Die erste Instanz, Amtsgericht Dorneck¬ Thierstein, hat die Klage gutgeheißen; dagegen hat das Oberge¬ richt des Kantons Solothurn in der aus Fakt. A ersichtlichen Weise erkannt. Das Obergericht erklärte zwar die erste gegen die Gültigkeit der Uebereinkunft vom 28. Mai 1892 erhobene Ein¬ wendung für unbegründet, dagegen erachtete es die Einrede des wesentlichen Irrthums im Sinne des Art. 19 Ziff. 4 O.=R. für begründet.

2. In erster Linie und von Amtes wegen muß geprüft werden, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei. Dies ist ohne Weiteres zu verneinen. Das Uebereinkommen vom 28. Mai 1892, dessen Gültigkeit in Frage steht, ist kein obligationenrechtlicher, sondern ein familienrechtlicher, speziell ehe¬ güterrechtlicher, Vertrag. Auf dasselbe ist daher nicht eidgenössisches

sondern kantonales Recht anwendbar. (Art. 76 O.=R.) Auch die allgemeinen Bestimmungen des eidgenössischen Obligationenrechtes finden als solche, als Rechtsnormen eidgenössischen Rechtes, keine Anwendung; das streitige ehegüterrechtliche Uebereinkommen unter¬ steht vielmehr in allen Richtungen ausschließlich dem kantonalen Rechte. Allerdings gelten die allgemeinen Grundsätze des Obli¬ gationenrechtes, wie sie in dem Bundesgesetze niedergelegt sind, im Kanton Solothurn, insoweit als die kantonale Gesetzgebung keine abweichenden Spezialbestimmungen enthält (gemäß Art. 6 Abs. 2 des solothurnischen Einführungsgesetzes zum Obligationen¬ recht und Art. 37 des neuen solothurnischen Civilgesetzbuches), auch ür die dem kantonalen Rechte vorbehaltenen Verträge, allein in dieser ihrer Anwendung gelten sie nicht kraft bundesgesetzlicher, sondern kraft kantonalgesetzlicher Anordnung, nicht als Rechtssatz des eidgenössischen, sondern des kantonalen Rechtes. Die Kompe¬ tenz des Bundesgerichtes nun aber beschränkt sich nach Art. 29 O.-G. auf Rechtsstreitigkeiten, welche nach eidgenössischem Rechte zu beurtheilen sind. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Klägers wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Solothurn sein Bewenden.