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18_I_790

BGE 18 I 790

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

124. Urtheil vom 2. Dezember 1892 in Sachen Widmer und Lüscher gegen Gemeinderath von Gränichen. A. In der Eheeinspruchssache des Gemeinderathes von Gränichen gegen die Rekurrenten Adolf Widmer von und in Gränichen und Bertha Lüscher von Muhen in Gränichen, welche bereits zu den bundesgerichtlichen Entscheidungen vom 16. Oktober 1891 und

4. März 1892 Veranlassung gegeben hat (siehe diese Entschei¬ dungen, aus welchen der Thatbestand ersichtlich ist, Amtliche Sammlung der bundesgerichtlichen Entscheidungen XVII S. 583 u. ff. und XVIII, S. 75 u. ff.), erklärte das Bezirks¬ gericht Aarau am 21. November 1891, nach Mittheilung des ersterwähnten bundesgerichtlichen Urtheils den Eheeinspruch für begründet, das Obergericht des Kantons Aargau dagegen erkannte am 5. Februar 1892, das angefochtene Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau werde als ein voreiliges aufgehoben und es sei vorerst ein Gutachten von gerichtlich zu ernennenden Sachverständigen über den geistigen Zustand des Adolf Widmer und namentlich darüber einzuholen, ob derselbe mit Blödsinn behaftet sei. Während daraufhin das Bezirksgericht Aarau die Erhebung eines Sach¬ verständigengutachtens angeordnet hatte, reichte der Gemeinderath von Gränichen, unter Berufung auf die bundesgerichtliche Ent¬ scheidung vom 4. März 1892 beim Obergerichte des Kantons Aargau ein Gesuch um Wiedererwägung seines Urtheils vom 5. Februar 1892 ein mit dem Gesuche, nach stattgefundener Wieder¬ erwägung dieses Urtheil aufzuheben und das bezirksgerichtliche Urtheil vom 21. November 1891 zu bestätigen. Nach Einlangeu dieses Wiedererwägungsgesuches wies der Präsident des Oberge¬ richtes des Kantons Aargau den Bezirksgerichtspräsidenten von Aarau an, die vom Obergericht angeordnete Expertise einstweilen nicht vornehmen zu lassen. Gegen diese, in der Folge auch vom Obergerichte des Kantons Aargau stillschweigend bestätigte, Si¬ tirungsverfügung beschwerten sich Adolf Widmer und Bertha Lüscher mit Eingabe vom 16./17. und 30. Mai 1892 im Wege des staatsrechtlichen Rekurses beim Bundesgerichte. Bevor diese Beschwerde zur Beurtheilung gelangte, hat das Obergericht des Kantons Aargau durch Entscheidung vom 11. Juni 1892 das Wiedererwägungsgesuch des Gemeinderathes von Gränichen für statthaft erklärt und hierauf in Aufhebung seines Beweisurtheils vom 5. Februar 1892 in der Sache selbst dahin erkannt: 1. Der Rekurs des Adolf Widmer und der Bertha Lüscher in Gränichen vom 21./22. Dezember 1891 wird abgewiesen und das Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau vom 21. November 1891 bestätigt.

2. Die Rekurrenten haben dem Rekursiten die Kosten dieses

Rechtsstreites mit 84 Fr. 20 Cts. zu ersetzen. In der Begrün¬ dung dieses Urtheils wird ausgeführt: Das Obergericht sei be¬ rechtigt, sein früheres Urtheil, das nicht etwa ein Endurtheil, sondern ein Beweisbeschluß sei, in Wiedererwägung zu ziehen und aufzuheben, wenn dasselbe der Aktenlage nicht mehr entspreche und die in demselben angeordnete Beweisaufnahme überflüssig er¬ scheine. Dies sei nun in der That der Fall. Das vom Oberge¬ richt am 5. Februar 1892 aufgehobene Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau vom 21. November 1891 stütze sich auf einen Entscheid des Regierungsrathes vom 20. November 1891, welcher die der Bertha Lüscher ertheilte Einwilligung des Gemeinderathes Muhen zur Eingehung der Ehe aufgehoben habe; es erkläre, daß der Eheeinspruch des Gemeinderathes Gränichen mangels eines wesent¬ lichen Erfordernisses zur Eingehung der Ehe begründet sei. Das obergerichtliche Urtheil vom 5. Februar 1892 habe geglaubt, im Hinblick auf das in der Sache erlassene Urtheil des Bundesge¬ richtes vom 16. Oktober 1891 und dessen Motivirung, auf den Entscheid des Regierungsrathes, als einer Verwaltungsbehörde, keine Rücksicht nehmen zu sollen und habe die Untersuchung des Geisteszustandes des Adolf Widmer angeordnet. Durch sein Ur¬ theil vom 4. März 1892 stelle nun aber das Bundesgericht fest, daß der Regierungsrath als oberste Instanz in Vormundschafts¬ fachen kompetent gewesen sei, die der Bertha Lüscher vom Gemeinde¬ rathe Muhen gegebene Ehebewilligung aufzuheben. Dies sei denn auch, wie sich aus der Schlußnahme des aargauischen Regierungs¬ rathes vom 20. November 1891 ergebe, in rechtsverbindlicher Weise geschehen. Dadurch sei konstatirt, daß der Ehekonsens der minderjährigen Bertha Lüscher, der durch den Vormund beziehungs¬ weise die Vormundschaftsbehörde als Inhaber der elterlichen Ge¬ walt über Bertha Lüscher abzugeben gewesen wäre, fehle. Da nach Art. 27 C.=St.=G. diese Einwilligung ein wesentliches Erforderniß zu Eingehung einer Ehe einer minderjährigen Person sei, so er¬ zeige sich der Eheeinspruch des Gemeinderathes von Gränichen und das denselben gutheißende Urtheil des Bezirksgerichtes Aarau vom 21. November 1891 als begründet und die Durchführung des durch das obergerichtliche Urtheil vom 5. Februar angeordneten Beweises werde, da die Sache schon jetzt endgültig beurtheilt wer¬ den könne, unnöthig. Dieser Ausgang der Sache habe auch zur Folge, daß die Rekurrenten und Einspruchsbeklagten der Gegen¬ partei die Kosten des Rechtsstreites zu ersetzen haben. Mit Rück¬ sicht darauf, daß durch diese Entscheidung des Obergerichtes in der Sache selbst die durch den staatsrechtlichen Rekurs des Adolf Widmer und der Bertha Lüscher vom 16./17. und 30. Mai 1892 angefochtene Sistirungsverfügung alle Bedeutung verloren habe, erkannte das Bundesgericht am 1. Juli 1892, es werde auf die fragliche staatsrechtliche Beschwerde als gegenstandslos geworden, nicht eingetreten, mit dem Beifügen, es bleibe den Rekurrenten natürlich vorbehalten, wenn sie hiezu Grund zu haben glauben, gegen das Erkenntniß des Obergerichtes vom 11. Juni 1892 die ihnen zutreffend erscheinenden Rechtsmittel zu ergreifen. B. Gegen das ihnen am 16. August 1892 eröffnete Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 11. Juni gleichen Jahres ergriffen Adolf Widmer und Bertha Lüscher nun wirklich mit Ein¬ gabe vom 3. September 1892 die civilrechtliche Weiterziehung an das Bundesgericht, indem sie die Anträge anmeldeten: I. Es sei in Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils der erhobene Eheein¬ spruch des Gemeinderathes Gränichen als unbegründet aufzuheben und die Klage des Gemeinderathes abzuweisen. Unter Kostenfolge. II. Mit diesem Begehren wird zugleich das Begehren verbunden, die Akten nach folgenden Richtungen zu vervollständigen: 1. Es sei die vom aargauischen Obergericht am 5. Februar 1892 ange¬ ordnete Untersuchung über den geistigen Zustand des Adolf Widmer und über die Frage, ob derselbe mit Blödsinn behaftet sei, zu deren Ausführung das Bezirksgericht Aarau am 12. März 1892 bereits Sachverständige ernannt hatte, vor Allem aus zu Ende zu führen.

2. Es sei die Schlußnahme des aargauischen Regierungsrathes vom 21. August 1891 zu den Akten zu bringen, durch welche endgültig und bedingungslos die Ehebewilligung des Gemeinde¬ rathes Muhen in Abweisung des Rekurses des Gemeinderathes Gränichen gutgeheißen worden war. 3. Es sei die Schlußnahme des schweizerischen Bundesrathes vom 20. Oktober 1891 zu den Akten zu bringen, durch welche in Abweisung des Rekurses des Gemeinderathes von Gränichen die Schlußnahme des aargauischen Regierungsrathes vom 21. August 1891 bestätigt wurde. Gleich¬

zeitig wird um Ertheilung des Armenrechtes nachgesucht und er¬ klärt, die Beklagten behalten sich vor, gegen das Urtheil des Obergerichtes vom 11. Juni 1892 auch den staatsrechtlichen Re¬ kurs zu ergreifen. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt der Be¬ klagten und Rekurrenten die schriftlich angemeldeten Anträge auf¬ recht. Er macht gleichzeitig darauf aufmerksam, daß bei den Akten auch die Mittheilung des Civilstandsbeamten an den Bräutigam über den Einspruch des Gemeinderathes von Gränichen fehle, so daß wenn das Gericht den Inhalt dieses Einspruches nicht schon als durch die bundesgerichtliche Entscheidung vom 16. Oktober 1891 festgestellt erachten sollte, die Akten auch in dieser Richtung zu vervollständigen wären. Der Anwalt des Klägers und Rekurs¬ beklagten beantragt: Es seien die gegnerischen Anträge wegen Inkompetenz, eventuell aus materiellen Gründen abzuweisen und das angefochtene Urtheil zu bestätigen, unter Kosten= und Ent¬ schädigungsfolge. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichtes wird vom Rekursbe¬ klagten zu Unrecht bezweifelt. Die angefochtene Entscheidung qualifizirt sich als Haupturtheil; die Streitsache ist privatrecht¬ licher Natur, sie ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Civilstand und Ehe, also nach eidgenössischem Rechte, zu be¬ urtheilen und unterliegt ihrer Natur nach einer Schatzung nicht. Es sind also die sämmtlichen Voraussetzungen der bundesgericht¬ lichen Kompetenz nach Art. 29 O.=G. gegeben.

2. Die Fakt. B sub II 2 und 3 erwähnten Aktenvervoll¬ ständigungsbegehren der Rekurrenten sind gegenstandslos, da die fraglichen Aktenstücke bereits theils in Original, theils in beglau¬ bigter und nicht bemängelter Kopie bei den Akten liegen. Dagegen liegt allerdings der Eheeinspruchsakt des Gemeinderathes von Gränichen resp. die darüber vom Civilstandsbeamten dem Bräuti¬ gam gemachte Mittheilung nicht vor. Allein einerseits ist der In¬ halt des Eheeinspruchs in der bei den Akten liegenden Einspruchs¬ klage des Gemeinderathes von Gränichen wiedergegeben, andrerseits wäre es offenbar Sache der Rekurrenten gewesen, die fraglichen Aktenstücke bereits vor den kantonalen Instanzen einzulegen oder zu den Akten zu verlangen, was, soweit den Akten zu entnehmen, nicht geschehen ist. Die Entscheidung über das Fakt. B sub II 1. erwähnte Aktenvervollständigungsbegehren hängt von der Ent¬ scheidung in der Hauptsache ab.

3. Der Anwalt der Rekurrenten hat heute behauptet, es sei durch die staatsrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtes vom 16. Ok¬ tober 1891 rechtskräftig entschieden worden, daß als Eheeinspruchs¬ grund einzig der behauptete Blödsinn des Bräutigams in Betracht kommen könne, derart, daß, wenn dieser Einspruchsgrund nicht dargethan werde, die Trauung der Rekurrenten ohne Weiteres voll¬ zogen werden müsse. Diese Behauptung ist unbegründet. Durch die bundesgerichtliche Entscheidung vom 16. Oktober 1891 ist lediglich die Schlußnahme des Bezirksgerichtes Aarau, die richter¬ liche Verhandlung über die Eheeinspruchsklage sei bis nach Ent¬ scheidung über die vom Gemeinderathe von Gränichen bei den Verwaltungsbehörden gestellten Begehren auszusetzen, aufgehoben und das Bezirksgericht verpflichtet worden, den Prozeß ohne weitere Unterbrechung zu Ende zu führen und das Urtheil zu fällen. Etwas Weiteres ist in dem dispositiven Theile der bundes¬ gerichtlichen Entscheidung vom 16. Oktober 1891 nicht enthalten; das Dispositiv spricht nicht aus, daß die Gerichte im Einspruchs¬ verfahren einen andern Einspruchsgrund als denjenigen des Blöd¬ sinns nicht in Betracht ziehen dürfen, und noch weniger natürlich, daß bei richterlicher Verwerfung des Einspruchs die Trauung, auch wenn inzwischen Ehehindernisse zu Tage getreten sein sollten, die im Einspruchsverfahren nicht erledigt wurden, ohne Weiteres vollzogen werden müsse. In der Begründung der Entscheidung vom 16. Oktober 1891 ist allerdings u. A. angeführt worden, der Eheeinspruch des Gemeinderathes von Gränichen werde aus¬ schließlich auf den behaupteten Blödsinn des Bräutigams begrün¬ det. Allein in dieser Bemerkung liegt keine Entscheidung und es kann daher selbstverständlich von einer Rechtskraft derselben nicht die Rede sein.

4. Nun ist durch den Regierungsrath des Kantons Aargau als Obervormundschaftsbehörde die von der Vormundschaftsbe¬ hörde von Muhen der minderjährigen Braut Bertha Lüscher er¬ theilte Ehebewilligung aufgehoben und es ist die Zuläßigkeit dieser

obervormundschaftlichen Schlußnahme vom Bundesgerichte durch seine Entscheidung vom 4. März 1892 anerkannt worden. Danach liegt denn klar vor, daß gegenwärtig das Ehehinderniß der man¬ gelnden vormundschaftlichen Zustimmung gegeben ist und daß somit der Civilstandsbeamte, sobald ihm die regierungsräthliche Schlußnahme zur Kenntniß gebracht wird, die Trauung der Re¬ kurrenten keinenfalls vornehmen darf. Denn der Civilstandsbeamte hat gemäß Art. 30 C.=St.=G. für die Verehelichung Minder¬ jähriger sich die vormundschaftliche Zustimmung nachweisen zu lassen und hat ihm bekannte Ehehindernisse von Amtes wegen zu berücksichtigen; er muß also von Amtes wegen darauf Rücksicht nehmen, daß hier durch die Obervormundschaftsbehörde der minder¬ jährigen Braut die Ehebewilligung nachträglich ist verweigert worden. Allein wenn dem auch so ist, wenn also auch für so lange als nicht etwa die Obervormundschaftsbehörde auf ihren Beschluß zurückkommt oder die Braut das Alter von 20 Jahren erreicht hat, eine Trauung der Rekurrenten jedenfalls nicht statt¬ finden darf, so kann deßhalb doch nicht ohne Weiteres die vom Gemeinderathe Gränichen erhobene Eheeinspruchsklage gutgeheißen und können nicht in Folge dessen die Kosten des Einspruchs¬ prozesses den Rekurrenten auferlegt werden. Dies dürfte vielmehr nur dann geschehen, wenn die Einspruchsklage, so wie sie erhoben wurde, als begründet erschiene, d. h. wenn die Einspruchsgründe, welche der Gemeinderath von Gränichen in seiner Einspruchsklage geltend machte, sich als begründet darstellten.

5. Fragt sich, auf welche Gründe der Gemeinderath Gränichen seinen Eheeinspruch stützte, so hatte diese Behörde in der Rekurs¬ beantwortung, auf welche hin der staatsrechtliche Entscheid des Bundesgerichtes vom 16. Oktober 1891 erging, ganz ausdrücklich behauptet, daß sie ihren gerichtlichen Eheeinspruch einzig auf das Ehehinderniß des Blödsinns begründet habe und es ist dies, da natürlich ein Grund, an der Richtigkeit dieser Behauptung zu zweifeln, nicht vorlag, in der bundesgerichtlichen Entscheidung vom

16. Oktober 1891 erwähnt worden. Heute nun, wie schon vor den kantonalen Gerichten, macht der Gemeinderath von Gränichen, in vollem Widerspruche hiemit, geltend, er habe seinen gerichtlichen Einspruch auch auf den Mangel des vormundschaftlichen Ehe¬ konsenses für die minderjährige Braut begründet und es mag, da allerdings der Inhalt der Einspruchsklage hiefür spricht, von dieser Annahme ausgegangen werden. Allein dieser Einspruchs¬ grund war nun jedenfalls zu verwerfen. Es mag dahin gestellt bleiben, ob der Gemeinderath von Gränichen zu dessen gerichtlicher Geltendmachung überhaupt berechtigt war, oder ob nicht vielmehr die Geltendmachung des mangelnden elterlichen oder vormund¬ schaftlichen Ehekonsenses nur den zustimmungsberechtigten Per¬ sonen zusteht (siehe darüber v. Wyß, Zeitschrift für schwei¬ risches Recht, XX, Abschnitt Rechtspflege und Gesetzgebung, S. 21, Anmerkung 1 und S. 30). Denn, auch wenn diese Frage im ersteren Sinne zu beantworten sein sollte, so war doch hier der Einspruch jedenfalls nicht begründet. Derselbe konnte sich selbstverständlich nicht auf die erst nachträglich erlassene obervor¬ mundschaftliche Verfügung des Regierungsrathes stützen, sondern lediglich darauf, die Ertheilung des Ehekonsenses durch die heimat¬ liche Vormundschaftsbehörde der Braut, den Gemeinderath von Muhen, sei nicht genügend. Dies ist aber unrichtig. Die Zu¬ stimmung der Vormundschaftsbehörde der Braut, welche anfänglich einen Vormund nicht besaß, war gewiß genügend, da ja nach Art. 27 Abs. 2 C.=St.=G. die Vormundschaftsbehörde den Ehe¬ konsens sogar entgegen einer ausdrücklichen Weigerung des Vor¬ mundes ertheilen kann. Uebrigens hat auch der noch vor Einlei¬ tung des Prozesses bestellte Vormund seine Zustimmung sofort ertheilt. Der Umstand, daß der Gemeinderath von Gränichen sich bestrebte, die obervormundschaftliche Aufhebung des ertheilten Ehe¬ konsenses zu erwirken, ändert nichts daran, daß letzterer, so lange ihn die Obervormundschaftsbehörde nicht wirklich aufgehoben hatte, gültig war.

6. Ob der fernere vom Gemeinderathe von Gränichen geltend gemachte Einspruchsgrund des Blödsinns des Bräutigams be¬ gründet ist, kann auf Grund der gegenwärtigen Aktenlage nicht beurtheilt werden, da das Beweisverfahren hierüber nicht durch¬ geführt worden ist. Die Sache muß daher an die Vorinstanz zu Erledigung dieses Einspruchsgrundes zurückgewiesen werden. Bei der gegenwärtigen Sachlage ist nun freilich die richterliche Ent¬ scheidung über diesen Einspruchsgrund von praktischer Bedeutung

nur noch für die Vertheilung der Prozeßkosten. Es muß daher der Vorinstanz vorbehalten bleiben, auch darüber zu entscheiden, ob angesichts dieser Sachlage die Parteien ein prozeßuales Recht besitzen, die Durchführung des Beweisverfahrens und eine rich¬ terliche Entscheidung über das Beweisergebniß zu verlangen oder ob nicht vielmehr der Einspruch des Gemeinderathes von Gränichen einfach als gegenstandslos geworden, zurückzuweisen sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Obergerichtes des Kantons Aar¬ gau vom 11. Juni 1892 wird aufgehoben und es wird die Sache zu Erledigung des Einspruchsgrundes des Blödsinns des Bräuti¬ gams an die Vorinstanz zurückgewiesen.