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18_I_776

BGE 18 I 776

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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120. Urtheil vom 7. Oktober 1892 in Sachen Wüthrich gegen Müller & Cie. A. Durch Urtheil vom 16. August 1892 hat das Obergericht des Kantons Aargau erkannt:

1. Der Beklagte ist schuldig, den Klägern 970 Fr. 35 Cts. sammt Zins à 5% von Einreichung der Klage an zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte und Widerkläger die Weiterziehung an das Bundesgericht, indem er die Anträge anmeldete:

1. Von der Kalenderlieferung seien ihm die vertraglich zuge¬ sicherten 20 % und nicht blos 10 % Provision, also 163 Fr. 35 Cts. mehr zuzusprechen.

2. Seine Forderung von 2000 Fr. gemäß Art. 12 des An¬ stellungsvertrages sei ganz, eventuell zum Theil gutzuheißen.

3. Die Kläger seien demnach zu verfällen, ihm noch 1193 Fr. sammt Prozeßzinsen, eventuell den betreffenden kleinern Betrag aushinzuzahlen. Er bemerkt rücksichtlich des Streitwerthes: Er verweise darauf, daß er aus ein und demselben Rechtsgeschäft (Anstellungsver¬ trag) thatsächlich 4480 Fr. 25 Cts. geltend gemacht habe, nämlich:

a. Bestrittene Provisionen 8000 Fr., — 5619 Fr. 75 Cts., = 2480 Fr. 20 Cts.

b. Bestrittene Konventionalstrafe 2000 Fr. Das Bundesgericht zieht in Erwägung

1. Die Kläger und Widerbeklagten haben gegen den Beklagten und Widerkläger auf Zahlung von 2286 Fr. 60 Cts. sammt Zins à 5 % seit Einreichung der Klage geklagt, indem sie an¬ brachten: Der Beklagte schulde ihnen aus Waarenlieferungen restlich 3106 Fr. 35 Cts. Dagegen sei er bei ihnen bis im Sommer 1891 als Reisender angestellt gewesen und habe für die von ihm vermittelten Bestellungen Provisionen zu beziehen, welche sich auf 5619 Fr. 75 Cts. belaufen. Hieran seien ihm 4800 Fr. bezahlt worden. Sein Restguthaben betrage also 819 Fr. 75 Cts. dasselbe sei von seiner Schuld für Waarenlieferungen abzuziehen, so daß er den Klägern noch 2286 Fr. 60 Cts. schulde. Dagegen wendete der Beklagte ein: Seine Schuld für Waarenlieferungen betrage blos 2368 Fr. 05 Cts. Dagegen belaufen sich die ihm gebührenden Provisionen auf 8000 Fr.; hievon seien seine Be¬ züge von 4800 Fr. und die Waarenschuld von 2368 Fr. 05 Cts. also zusammen 7168 Fr. abzuziehen, so daß ihm die Beklagten noch 832 Fr. schulden. Dieser Betrag, sowie die weitere Forderung einer Konventionalstrafe von 2000 Fr. wegen Verletzung des An¬ stellungsvertrages machte der Beklagte widerklagsweise geltend, indem er gleichzeitig auf Abweisung der Klage antrug.

2. Wie das Bundesgericht stets festgehalten hat, ist das Vor¬ handensein des gesetzlichen Streitwerthes gemäß Art. 29 O.=G. an der Hand der Rechtsbegehren der Parteien zu beurtheilen. Maßgebend ist, gemäß Art. 29 Abs. 2 leg. cit., der Betrag welcher bei dem letzten Entscheide der kantonalen Gerichte noch streitig war. Ebenso hat das Bundesgericht stets festgehalten, daß eine Zusammenrechnung des Streitbetrages von Vor= und Wider¬ klage unstatthaft sei (wogegen allerdings dann, wenn zwischen Vor= und Widerklage ein Präjudizialverhältniß besteht, die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes sich auf beide Klagen erstreckt, sofern auch nur eine derselben den gesetzlichen Streitwerth erreicht). Danach ist hier der gesetzliche Streitwerth nicht gegeben. Weder

mit der Vor= noch mit der Widerklage ist ein Betrag von 3000 Fr. gefordert. Allerdings behaupteten die Kläger in der Begründung ihrer Klage eine den Betrag von 3000 Fr. übersteigende Schuld des Beklagten aus Waarenlieferung und ebenso der Beklagte in der Begründung der Widerklage eine den gesetzlichen Streitwerth übersteigende Forderung aus Anstellungsvertrag. Allein eingeklagt haben beide Parteien doch nur Beträge, welche den gesetzlichen Streitwerth nicht erreichen; denn beide Theile brachten eben bei Stellung ihrer Rechtsbegehren den von ihnen anerkannten Betrag der Gegenforderung der Gegenpartei in Abrechnung; sie gingen also davon aus, ihre Forderung sei bis zu diesem Belaufe, inso¬ weit als sie sich mit dem anerkannten Theile der Gegenforderung decke, durch Verrechnung getilgt. Streitig und eingeklagt waren daher sowohl mit Vor= als Widerklage nur Beträge, welche die Summe von 3000 Fr. nicht erreichen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung des Beklagten und Widerklägers wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.