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18_I_773

BGE 18 I 773

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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119. Urtheil vom 10. Dezember 1892 in Sachen Heß. A. G. Heß von Zürich, in Havre, hatte gegen Gebrüder Kummer in Schaffhausen beim Handelsgerichte Zürich, gestützt auf eine behauptetete prorogatio fori, Klage auf Bezahlung von 9749 Fr. 55 Cts. für gelieferte Waaren erhoben. Die Beklagten widersetzten sich der Beurtheilung der Klage durch das Handels¬ gericht Zürich, mit der Behauptung: Für die Prorogation des Gerichtsstandes sei ein eigentlicher Vertrag nöthig und genüge eine briefliche Mittheilung nicht; die Zustimmung zur Behand¬ lung durch das Handelsgericht sei nicht vom Kläger selbst, sondern in unzuläßiger Weise von einem Angestellten desselben erklärt worden; endlich haben die Parteien bei der Bezeichnung des Han¬ delsgerichtes als Schiedsgericht nur an Differenzen betreffend das Quantitativ gedacht und nicht auch an den vorliegenden Fall, wo streitig sei, ob ein klagbares Geschäft vorliege. B. Durch Entscheidung vom 11. November 1892 wies das Handelsgericht Zürich die Klage (unter Auflage der Kosten an den Kläger) von der Hand mit der Begründung: Da die Be¬ klagten nicht im Kanton Zürich wohnen, so liege, wenn auch allerdings die Klage ein Handelsverhältniß beschlage, dem Handels¬ gerichte eine Pflicht zu deren Erledigung nicht ob, vielmehr stehe ihm frei, die Behandlung des Prozesses abzulehnen und es recht¬ fertige sich nun in der That, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, wenn berücksichtigt werde theils, daß die Einwendungen des Beklagten es nothwendig machen würden, vorerst das Vor¬ handensein einer gültigen Vereinbarung über die schiedsgerichtliche Zuständigkeit des Handelsgerichtes zu prüfen, theils daß die Mit¬ glieder des Gerichtes zur Zeit ohnehin durch die Geschäfte stark in Anspruch genommen seien. C. Gegen diesen Entscheid ergriff G. Heß den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: Das Bundes¬ gericht wolle unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ent¬ scheiden: Es liege dem zürcherischen Handelsgerichte die Pflicht ob, den bei demselben vom Rekurrenten mit Klageschrift vom 14. Oktober dieses Jahres und mittelst friedensrichterlicher Weisung

gegen die Firma Gebr. Kummer in Schaffhausen anhängig gemach¬ ten Streit betreffend Bezahlung einer Forderung von 9749 Fr. 55 Cts. nebst Zinsen für gelieferte Waaren an Hand zu be¬ halten und nach Maßgabe des Gesetzes betreffend die zürcherische Rechtspflege zum Austrage und zur Erledigung zu bringen. Er macht zunächst geltend, die Einwendungen der Beklagten gegen die Gültigkeit des Prorogationsvertrages seien trölerhafte Aus¬ flüchte und führt sodann aus: Das Handelsgericht sei in concreto zu Anhandnahme der Sache nach Art. 3 des schweizerisch=fran¬ zösischen Gerichtsstandsvertrages vom 15. Juni 1869 verpflichtet. Diese Vertragsbestimmung erkläre nicht nur den vereinbarten Ge¬ richtsstand für statthaft, sondern erkläre den Richter des Wahl¬ domizils für ausschließlich zuständig. Daraus folge die staatsver¬ tragliche Verpflichtung des durch Vereinbarung für zuständig erklärten Richters, die ihm durch Vereinbarung der Parteien zu¬ gewiesenen Rechtsstreitigkeiten zu beurtheilen, sofern er nur (was hier zutreffe) die erforderliche Gerichtsbarkeit besitze und die Ver¬ einbarung nicht die Umgehung eines gesetzlichen ausschließlichen Gerichtsstandes bezwecke. Der Richter des Wahldomizils sei zu Ausübung der Rechtspflege ebensowohl staatsvertraglich verpflichtet, wie es, in Ermangelung einer Vereinbarung über den Gerichts¬ stand, der Richter des wirklichen Domizils sei. Er dürfe die Aus¬ übung des Richteramtes nicht, wie dies hier geschehen sei, aus bloßen Konvenienzrücksichten ablehnen. In nachträglicher Eingabe vom 5. Dezember 1892 macht der Rekurrent im Fernern geltend: Gemäß Art. 1 und 3 des schwei¬ zerisch=französischen Niederlassungsvertrages von 1882 sei er hin¬ sichtlich aller rechtlicher Stellungen im Inlande und in der Schweiz den Franzosen gleichgestellt und es gehe nicht an, daß er als in Frankreich niedergelassener Schweizer schlimmer gestellt sei als der in Frankreich wohnende Franzose. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Sowohl der Kläger als der Beklagte sind Schweizerbürger. Demnach findet denn der schweizerisch=französische Gerichtsstands¬ vertrag hier überall keine Anwendung. Denn Art. 1 dieses Ver¬ trages bezieht sich, wie sich aus seinem Wortlaut klar ergibt und als allgemein anerkannt gelten darf, nur auf Rechtsstreitigkeiten zwischen Schweizern einerseits und Franzosen anderseits, nicht aber auf Prozesse, in welchen beide Parteien Schweizer oder Franzosen sind. Das gleiche muß aber selbstverständlich auch für die Bestimmung des Art. 3 gelten, welche eine Ausnahme von der in Art. 1 statuirten Zuständigkeit des natürlichen (Wohnsitz=) Richters statuirt und daher nur auf die an sich unter Art. 1 fallenden Streitigkeiten kann bezogen werden. Die Berufung des Rekurrenten auf Art. 1 und 3 des schweizerisch=französischen Niederlassungsvertrages ist offenbar völlig verfehlt. Dieser Vertrag hat an dem Gerichtsstandsvertrage nichts geändert und regelt übrigens selbstverständlich nur die Stellung der Franzosen in der Schweiz und der Schweizer in Frankreich, nicht aber die Stellung der Franzosen oder Schweizer in ihrem eigenen Heimatlande. Das allgemeine Raisonnement, der Rekurrent als in Frankreich wohnen¬ der Schweizer dürfe nicht schlimmer gestellt sein, als ein in Frank¬ reich wohnender Franzose, ist ohne alle Bedeutung; es kann dies selbstverständlich nicht dazu führen, staatsvertragliche Ver¬ einbarungen, welche ausdrücklich nur für Franzosen getroffen wur¬ den, auch auf Schweizerbürger anzuwenden. Uebrigens ist der Rekurrent ganz gleich wie ein in der Schweiz wohnender Schwei¬ zerbürger behandelt worden und kann sich also über ungleiche Be¬ handlung jedenfalls nicht mit Grund beklagen.

2. Erscheint die Beschwerde schon aus diesem Grunde als un¬ begründet, so braucht nicht untersucht zu werden, ob dem Art. 3 des schweizerisch=französischen Gerichtsstandsvertrages die ihm vom Rekurrenten beigelegte Bedeutung überhaupt zukommt oder ob nicht vielmehr, der Vorschrift des Art. 3 unerachtet, die Pflicht des durch Vereinbarung der Parteien für zuständig erklärten Ge¬ richtes, die Prorogation anzunehmen, sich nach dem für dasselbe geltenden Prozeßrechte richtet (siehe in letzterem Sinne Curti, Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich,

u. s. w., S. 67). Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.