Volltext (verifizierbarer Originaltext)
114. Urtheil vom 19. November 1892 in Sachen Burri und Huber. A. Am 14. Januar 1892 erstattete Polizeisoldat Steiner in Brittnau dem Bezirksamte Zofingen folgende Anzeige: Er habe gestern in Erfahrung bringen können, daß der in Brittnau wohn¬ hafte Metzger Christian Burri, welcher betreffend Sittlichkeit einen sehr übeln Leumund habe, schon seit Montag den 11. dieses Monats eine Frau Elise Huber geb. Gaßmann, von Langnau, Kantons
Luzern, welche betreffend Sittlichkeit ebenfalls übel beleumdet sei. bei sich in Logis habe und mit ihr auf sehr intimem Fuß lebe. Er (Polizeisoldat Steiner) habe sich daher gestern Nacht circa 2½ Uhr mit dem Gemeindeammann Wälchli zur Burri'schen Wohnung begeben und Einlaß verlangt. Vorher habe er sich na¬ türlich überzeugt, daß Frau Huber im Logis des Burri sich be¬ finde. Letzterem, welcher die Thüre sofort geöffnet habe, habe er erklärt, er habe ihm etwas zu eröffnen, zu welchem Zwecke sie in die Stube gehen wollen. Burri, welcher nur mit Unterhosen und Hemd bekleidet gewesen sei, sei schnell vorausgeeilt, und in ein Zimmer neben der Küche gegangen, in welchem ein Bett stand, und habe dieses in Unordnung gemacht, so daß man hätte glauben sollen, er habe darin geschlafen. In der Wohnstube habe Frau Huber im Bette gelegen. Auf Befragen, in welchem Bette er geschlafen habe, habe Burri natürlich angegeben, in demjenigen neben der Küche. Dies habe sich jedoch als total unwahr erwiesen, da dieses Bett ganz kalt gewesen sei. Es sei somit festgestellt gewesen, daß Burri und Frau Huber, welch' letztere einen Ehemann habe, in einem und demselben Bette geschlafen haben. Deßhalb sei er (Poli¬ zeisoldat Steiner) zur Verhaftung der Frau Huber geschritten und habe dieselbe im Schulhause zu Brittnau in Arrest gesetzt. Auf dem Wege zum Schulhause habe Frau Huber dann wirklich zu¬ gegeben, mit Burri gemeinschaftlich in einem Bette geschlafen und mit demselben geschlechtlichen Umgang gepflogen zu haben. De߬ halb werden Frau Huber und Burri dem Bezirksamte wegen Ver¬ gehens gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit zur ange¬ messenen Bestrafung verzeigt. In der daraufhin eingeleiteten Straf¬ untersuchung beharrte Frau Huber, sowohl vor Bezirksamt Zofingen als vor dem Bezirksgerichte Zofingen, bei ihrem Ge¬ ständnisse, während dagegen Burri bestritt, mit der Frau Huber in einem Bette geschlafen und geschlechtlichen Umgang gepflogen zu haben. Durch Urtheil vom 27. Januar 1892 erkannte das Bezirksgericht Zofingen: 1. Christian Burri und Frau Huber werden für ihr Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit jedes zu einer Gefängnißstrafe von 8 Tagen verurtheilt. 2. Dieselben haben gemeinsam und unter Solidarhaftbarkeit die entstandenen Unter¬ suchungs= und Gefängnißkosten, worunter eine Spruchgebühr von 15 Fr., mit 23 Fr. 95 Cts. zu bezahlen und jedes seine Ge¬ fangenschaftskosten besonders zu tragen. Auf Rekurs der Verur¬ theilten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am
5. Mai 1892 dieses Urtheil, indem es indeß gleichzeitig die Staatsanwaltschaft einlud, die Akten den zuständigen Behörden zu zweckentsprechender Ahndung des Vorgehens des Polizeisoldaten Steiner und des Gemeindeammanns Wälchli zu überweisen. In den Entscheidungsgründen dieses Urtheils wird ausgeführt: Das Geständniß der Frau Huber werde in der Rekursbeschwerde als bedeutungslos, weil unter dem Eindrucke der Verhaftung erfolgt, angefochten. Allein Frau Huber habe dasselbe auch noch vor Be¬ zirksgericht, als die Verhaftung längst zu existiren aufgehört habe, erneuert. Frau Huber lebe in noch bestehender Ehe, was dem Burri auch bekannt gewesen sei. Ihr unerlaubtes Zusammenleben habe bei der Bevölkerung von Brittnau Aergerniß erregt und das polizeiliche Einschreiten veranlaßt. Der Thatbestand, wie er den Beklagten zur Last gelegt werden müsse, qualifizire sich danach als Ehebruch. Wie durch Urtheil des Obergerichtes vom 17. Juli 1883 nachgewiesen worden sei, erscheine aber der Ehebruch als Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit und müsse deßhalb, gleich¬ viel, ob vom beleidigten Ehegatten Strafanzeige erhoben worden, von Amtes wegen verfolgt werden. Daß übrigens die Verfolgung des Ehebruchs von Amtes wegen statthaft erscheine, wenn dadurch öffentliches Aergerniß erregt werde, unterliege nach Wissenschaft und Praxis keinem Zweifel, so wenig es zweifelhaft sein könne, daß vorliegendenfalls das Zusammenleben der Beklagten wirklich Aergerniß erregend gewesen sei. Dagegen könne allerdings das Vorgehen des Polizeisoldaten Steiner und des Gemeindeammanns Wälchli zu Konstatirung des Thatbestandes die Billigung des Obergerichtes nicht finden. Dasselbe verletze die persönliche Freiheit und das Hausrecht und sei nach Art. 19 und 20 der Staats¬ verfassung und §§ 23 und 24 des Zuchtpolizeigesetzes unzuläßig gewesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriffen Christian Burri und Josef Huber, der Ehemann der verurtheilten Frau Elisabeth Huber geb. Gaßmann, letzterer für sich und Namens seiner Ehefrau, den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage:
Es sei das angefochtene Erkenntniß des Bezirksgerichtes Zofingen und das Urtheil des aargauischen Obergerichtes als gesetz= und verfassungswidrig aufzuheben unter Kostenfolge. Sie behaupten zunächst in thatsächlicher Beziehung: Frau Huber habe sich in der Wohnung des Burri lediglich in ihrem Berufe als Wei߬ näherin auf der „Stör“ aufgehalten und sei nur des schlechten Wetters wegen über Nacht geblieben. Ihr Geständniß sei lediglich eine Folge der Verhaftung und Einschüchterung. In rechtlicher Beziehung berufen sie sich auf die Art. 58 B.=V. und 19 und 20 K.=V. und machen geltend: Selbst wenn Frau Huber und Burri die ihnen vorgeworfene That verübt hätten, wären sie ge¬ setzlich nicht strafbar. Sie haben die Sittlichkeit öffentlich nicht verletzt und zu einem Strafantrage wäre nur der Ehemann Huber berechtigt, welcher aber, weil er keinen Grund habe, in die eheliche Treue seiner Frau Zweifel zu setzen, mit einer Klage nicht auf¬ getreten sei. Das Vorgehen der Polizeigewalten, deren nächtliches Eindringen in das Haus des Burri, die Untersuchung der Betten und die Verhaftung der Frau Huber enthalten eine empörende Verletzung der persönlichen Freiheit und des Hausrechtes. Wenn das Obergericht von einem Zusammenleben der Rekurrenten spreche, so liege dieser Annahme ein offenbarer Irrthum zu Grunde. Frau Huber habe sich nur ganz vorübergehend bei Burri befunden; Niemand als die Hausbewohner habe gewußt, daß sie bei ihm in Arbeit stehe. Aergerniß und zwar öffentliches Aergerniß sei erst durch das brutale Einschreiten der Polizeigewalten entstanden dessen Gesetzwidrigkeit das Obergericht selbst anerkenne. Burri be¬ halte sich die Klage wegen Hausfriedensbruchs, Frau Huber das Entschädigungsbegehren wegen gesetzwidriger Verhaftung vor und beide Rekurrenten verwahren ihre Ansprüche wegen Kredit¬ schädigung. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau im Wesentlichen aus: Die kantonalen Gerichte haben mit allem Grund angenommen, daß die unsittlichen Beziehungen Burri's zu der verheirateten Huber öffentliches Aergerniß erregt haben. Die Mittheilungen der Be¬ völkerung von Brittnau haben den Gemeindeammann und den Polizeisoldaten zum Einschreiten veranlaßt. Oeffentliches Aergerniß könne nicht nur dadurch erregt werden, daß grobe Verletzungen der Sittlichkeit öffentlich, d. h. coram publico verübt werden, son¬ dern auch dadurch, daß derartige grelle Verletzungen der Sittlich¬ keit der Oeffentlichkeit bekannt werden und das sittliche Gefühl der Bevölkerung empören. Wenn daher, wie hier, Jemand mit einer verheiratheten Frau notorisch im Konkubinat lebe, so liege es auf der Hand, daß die Untersuchungsbehörden zum Einschreiten verpflichtet seien. Wenn die kantonalen Gerichte ihre Kompetenz dahin aufgefaßt haben, daß sie derartige grobe und Aergerniß er¬ regende Verletzungen der Sittlichkeit auf Grund des § 1 des aar¬ gauischen Zuchtpolizeigesetzes zur Strafe zu ziehen haben, so be¬ finden sie sich dabei in der Lage, ihre Entscheide mit dem Volks¬ bewußtsein in Uebereinstimmung zu halten. Gemeindeammann und Polizeisoldat seien kraft ihrer gesetzlichen Funktionen zum Einschreiten befugt gewesen und involvire dieses keine Verfassungsverletzung. Daß die aargauische Gesetzgebung den Ehebruch mit Strafe be¬ droht wissen wolle, gehe zur Evidenz aus der Fassung des Art. 95 des peinlichen Strafgesetzbuches hervor, welcher von der Strafe der Blutschande handle und in seinem letzten Alinea laute: „ mit der Blutschande zugleich Ehebruch verbunden, so darf nicht auf die kürzeste Strafdauer erkannt werden.“ Die grundsätzliche Strafbarkeit des Ehebruchs sei dadurch außer Zweifel gesetzt und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein Strafantrag des beleidigten Ehegatten vorliege oder nicht. Auch das aargauische Civilgesetzbuch räume dem Richter weitgehende Kompetenzen ein, sogar beim bloßen Verdachte des Ehebruchs. In der aargauischen Gerichtspraxis habe sich daher unter der Herrschaft des alten und des neuen Zucht¬ polizeigesetzes die Bestrafung des Ehebruchs als eines Vergehens gegen die öffentliche Ordnung und Sittlichkeit als feststehende Norm herausgebildet. Eine Verfassungsverletzung könne hierin um so weniger erblickt werden, als, wie bemerkt, der § 95 P.=St.=G. in seinem letzten Alinea die Strafbarkeit des Ehebruchs und zwar ohne Rücksicht auf eine Antragstellung des beleidigten Ehegatten außer Zweifel stelle. D. Das Obergericht des Kantons Aargau verweist lediglich auf die Begründung seiner angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Art. 58 der Bundesverfassung ist offenbar nicht verletzt, da die Rekurrenten durch die ordentlichen, verfassungsmäßig einge¬ setzten Strafgerichte beurtheilt worden sind. Ebensowenig verletzen die angefochtenen gerichtlichen Entscheidungen, speziell diejenige des Obergerichts, die verfassungsmäßige Garantie der Unverletzlichkeit des Hausrechts, wie sie in Art. 20 K.=V. niedergelegt ist. Daß, wie die obergerichtliche Entscheidung selbst anerkennt, die Polizei¬ organe diese Gewährleistung verletzt haben, kann einen Grund zu Aufhebung der angefochtenen gerichtlichen Straferkenntnisse nicht abgeben. Endlich kommt für die Verfassungsmäßigkeit der ange¬ fochtenen gerichtlichen Entscheidungen auch darauf nichts an, ob die Verhaftung der Frau Huber durch die Polizeiorgane eine ge¬ setzliche war oder nicht. Die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse hängt vielmehr einzig davon ab, ob die gericht¬ liche Bestrafung der Rekurrenten gegen einen verfassungsmäßigen Grundsatz verstößt. Demgemäß kann offenbar einzig in Frage kommen, ob der in Art. 19 K.=V. niedergelegte Grundsatz nulla poena sine lege verletzt sei.
2. Wie nun das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Schärer vom 1. April 1892 ausgesprochen hat, kann im Kanton Aargau der Ehebruch zur Zeit, in Ermangelung eines die Verletzung der ehelichen Treue als besonderes Delikt mit Strafe bedrohenden Gesetzes, gemäß dem verfassungsmäßigen Grundsatze nulla poena sine lege nur dann als Vergehen gegen die öffentliche Sittlichkeit im Sinne des § 1 des Zuchtpolizeige¬ setzes mit Strafe belegt werden, wenn durch denselben öffentliches Aergerniß ist erregt worden, in welchem Falle dann aber er von Amtes wegen zu verfolgen ist. Hieran ist auch heute festzuhalten. Aus dem Umstande, daß § 95 des aargauischen peinlichen Straf¬ gesetzbuches bei dem Verbrechen der Blutschande die Verübung im Ehebruche als erschwerendes Moment behandelt, folgt nichts für das Gegentheil. In der That kann ja daraus, daß das aargauische Gesetz die Verübung im Ehebruch als erschwerenden Strafzumessungs¬ grund bei einem von Amtes wegen zu verfolgenden Delikte be¬ handelt, gewiß nicht gefolgert werden, daß es den Ehebruch als solchen, als selbständiges Delikt behandelt und (im Gegensatze
z. B. zu der Entführung einer Ehefrau) von Amtes wegen ver¬ folgt wissen wolle. Die Schlußfølgerung ist so wenig statthaft, als etwa die, daß deßhalb, weil bei einem bestimmten Delikte,
z. B. Unterschlagung, die Verübung in Verletzung einer Amts¬ pflicht als erschwerender Umstand behandelt wird, nun die Ver¬ letzung amtlicher Pflichten als solche d. h. jede, wie immer gear¬ tete, Verletzung einer amtlichen Verpflichtung sich als strafbare Handlung qualifizire.
3. In seiner angefochtenen Entscheidung geht das Obergericht des Kantons Aargau, im Gegensatze zu der Auffassung des Bundesgerichtes, grundsätzlich davon aus, daß der Ehebruch als solcher nach aargauischem Rechte als Vergehen gegen die öffent¬ liche Sittlichkeit im Sinne des § 1 des aargauischen Zuchtpolizei¬ gesetzes strafbar sei. Allerdings fügt es alsdann bei, daß im vor¬ liegenden Falle öffentliches Aergerniß erregt worden sei. Allein diese letztere Annahme beruht auf einer Auffassung des Begriffs des „öffentlichen Aergernisses,“ welche diesem Begriffe eine völlig unstatthafte Ausdehnung gibt und im Ergebnisse dazu führen würde, daß öffentliches Aergerniß in jedem Falle angenommen werden müßte, wo sich ein Polizeibeamter veranlaßt findet, Strafanzeige wegen Ehebruchs zu erstatten. Es mag zwar zu¬ gegeben werden, daß von Erregung öffentlichen Aergernisses nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn der Ehebruch öffentlich resp. vor Dritten verübt wird, sondern auch dann, wenn ein leicht zu durchschauendes ehebrecherisches Verhältniß öffentlich zur Schau getragen und dadurch das öffentliche Sittlichkeitsgefühl verhöhnt wird. Allein hievon ist nun im vorliegenden Falle gar keine Rede. Irgend welche bestimmte Feststellungen, daß vor dem Ein¬ schreiten der Polizei die Rekurrenten ein Benehmen sich hätten zu Schulden kommen lassen, welches geeignet war, öffentliches Aerger¬ niß zu geben, liegi nicht vor. In den Akten, auf Grund welcher die kantonalen Gerichte geurtheilt haben, liegt außer den Aus¬ führungen der Beschuldigten, gar nichts anderes als die Anzeige des Polizeisoldaten Steiner, wonach dieser Umstände „habe in Er¬ fahrung bringen“ können, welche ihm verdächtig schienen. Auf Grund dieses schwankenden Verdachtes erachteten sich dann der Polizeisoldat Steiner und der Gemeindeammann für berechtigt, nächtlicherweile unter falschem Vorwande in ein Haus einzudringen, XVIII — 1892
Zimmer und Betten zu durchstöbern, um Anhaltspunkte für ihre Vermuthungen zu gewinnen und auf Grund derselben ohne Wei¬ teres zur Verhaftung zu schreiten. Von einem Konkubinate, wie die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau sich ausdrückt, konnte offenbar, da ein irgend dauerndes Zusammenleben der Rekurrenten gar nicht behauptet ist, nicht die Rede sein. Bei diesem Sachver¬ halte ist klar, daß von den Rekurrenten öffentliches Aergerniß nicht ist erregt worden, die gegentheilige Annahme des Oberge¬ richtes vielmehr auf einer in ihren Konsequenzen mit dem ver¬ fassungsmäßigen Grundsatze nulla poena sine lege unvereinbaren Auffassung des Begriffs des öffentlichen Aergernisses beruht, daß dagegen allerdings die Polizeiorgane in einer Weise vorge¬ gangen find, welche die bürgerliche Freiheit in gröblicher Weise verletzte und daher auch mit dem Rechtsbewußtsein der Bürger kaum im Einklange stehen dürfte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Nekurs wird für begründet erklärt und es wird mithin den Rekurrenten ihr Rekursbegehren zugesprochen.