Volltext (verifizierbarer Originaltext)
stätigt. Als kantonale Instanzen, welche in solchen Streitigkeiten zu entscheiden haben, können selbstverständlich nur die Behörden des Wohnsitzkantons in Betracht kommen, da die Heimatbehörde als Ansprecherin auftritt und dieselbe mithin die Vormundschafts¬ behörde des Wohnsitzes als Beklagte an deren Domizil suchen muß. Nun hat der Kanton Zürich von der in Art. 36 litt. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 den Kantonen anheim¬ gegebenen Befugniß, die Beurtheilung der in Art. 16 erwähnten Vormundschaftsstreitigkeiten dem Bundesgerichte in erster und letzter Instanz anheimzustellen, keinen Gebrauch gemacht, sondern für diese Streitigkeiten den für vormundschaftliche Streitigkeiten überhaupt bestehenden kantonalen Instanzenzug beibehalten. Dem¬ nach ist denn die Beschwerde als verfrüht zur Zeit abzuweisen. Bemerkt werden mag übrigens auch, daß als Sanktion der in Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 der Wohnsitz¬ behörde auferlegten Verpflichtung gemäß Art. 15 leg. cit. die Pflicht zur Abgabe der Vormundschaft an die Heimatbehörde fest¬ gesetzt ist und daher, im Falle der Verletzung der gedachten Ver¬ pflichtung durch die Wohnsitzbehörde, die Klage der Heimatbehörde hierauf gerichtet werden muß. Endlich mag auch noch bemerkt werden, daß nach dem luzernischen Vollziehungsdekrete zum Bun¬ desgesetze vom 25. Juni 1891 (Art. 2) der Regierungsrath als die zur Vermittlung der Beziehungen zwischen den Wohnsitz= und den Heimatbehörden des Bevormundeten kompetente kantonale Be¬ hörde bezeichnet worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird zur Zeit abgewiesen.
113. Urtheil vom 28. Oktober 1892 in Sachen Ursprung. A. Notar Bircher in Aarau hatte seiner Zeit den Rekurrenten in einem Streit mit Wittwe Carolina Schmid und Kinder in Herznach vor dem Friedensrichteramt Wölfliswyl vertreten und nach Fällung des Urtheils die seinem Klienten zugesprochene Summe von 46 Fr. 05 Cts. eingefordert und einkassirt. Rekur¬ rent behauptete aber, das Inkasso habe ohne seinen Auftrag statt¬ gefunden, und da Notar Bircher unterdessen flüchtig geworden war, belangte er die Carolina Schmid und Kinder auf nochmalige Bezahlung der 46 Fr. 05 Cts. Die Forderung wurde vom Friedensrichter in Wölfliswyl, nachdem Rekurrent durch Hand¬ gelübde bestätigt hatte, daß er dem Notar Bircher dieselbe zum Inkasso nicht übergeben habe, mit Entscheid vom 12. Oktober 1889 gutgeheißen. Carolina Schmid ergriff nun zuerst gegen diesen Entscheid die Nichtigkeitsbeschwerde und als sie mit der¬ selben abgewiesen wurde, reichte sie gegen den Vinzenz Ursprung eine Strafklage wegen Ablegung eines falschen Handgelübdes ein und verlangte Bestrafung des Ursprung und Aufhebung des friedensrichterlichen Urtheils. Nach durchgeführter Untersuchung, am 29. Juni 1892, gelangte die Sache in zweiter Instanz an
Kantonsverfassungen. das aargauische Obergericht, welches auf zuchtpolizeilichem Wege folgendes erkannte:
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Aufhebung des von Vinzenz Ursprung abgelegten Handgelübdes und auf Bestrafung des Genannten wegen Betruges durch Ablegung eines wissentlich falschen Handgelübdes ist abgewiesen und Ursprung von dem ein¬ geklagten Vergehen freigesprochen.
2. Die Untersuchungskosten mit 30 Fr. 20 Cts. hat der Staat zu tragen.
3. Vinzenz Ursprung hat den durch fein Verhalten der Frau Carolina Schmid geb. Riser und ihren Kindern verursachten Schaden dadurch zu ersetzen, daß die von diesen an Notar Bircher geleistete Zahlung von 46 Fr. 05 Cts. für ihn als rechtsver¬ bindlich erklärt und ihm untersagt wird, auf Grund des friedens¬ richterlichen Urtheils vom 12. Oktober 1889 von ihnen nochmals Zahlung zu verlangen.
4. Vinzenz Ursprung hat seine eigenen Parteikosten an sich zu tragen und der Frau Schmid und deren Kindern die ihrigen mit 181 Fr. 45 Cts. zu ersetzen. Dispositiv 3 wird damit begründet: Vinzenz Ursprung habe, wenn er auch dem Notar Bircher keinen Inkassoauftrag ertheilt habe, dennoch durch seine Handlungsweise der Frau Schmid einen Schaden verursacht, indem er durch sein Benehmen in ihr den Glauben erweckt habe, daß sie seinem frühern Vertreter Notar Bircher in rechtsgültiger Weise zahlen dürfe. Dieser Schaden be¬ stehe darin, daß die Schuldnerin durch die geleistete Zahlung gegenüber dem Gläubiger nicht befreit, sondern zu nochmaliger Zahlung verurtheilt worden sei und deßhalb habe die Vergütung des Schadens auf obige Weise zu geschehen. B. Gegen dieses Erkenniniß ergriff Vinzenz Ursprung den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht und führt zu dessen Begründung folgendes an: Das obergerichtliche Urtheil verletze den Art. 58 B.=V. Denn nach Art. 53 litt. a der aargauischen Verfassung habe das Obergericht nur über die ihm gesetzlich zu¬ gewiesenen, bürgerlichen und vormundschaftlichen Streitigkeiten, sowie über die zuchtpolizeilichen Fälle in letzter Instanz zu ur¬ theilen, während Streitigkeiten, deren Werth den Betrag von 60 Fr. nicht übersteige, gemäß Art. 57 derselben Verfassung aus¬ schließlich in die Kompetenz der Friedensrichter fallen. Wenn daher das Obergericht im Dispositiv 3 seines Urtheils dem Entscheide des Friedensrichteramtes Wölfliswyl seine Rechtskraft versage, überschreite es nicht nur die ihm nach der Verfassung zugeschie¬ denen Befugnisse, sondern entziehe auch den Beschwerdeführer seinem verfassungsmäßigen Richter. Ferner liege im obergericht¬ lichen Entscheide (Dispositiv 3) ein nach der Bundesverfassung unzuläßiger Arrest und eine Rechtsverweigerung. Jedenfalls ent¬ halte fragliches Dispositiv nicht die adhäsionsweise Behand¬ lung eines im Strafverfahren erhobenen Civilanspruches, denn derselbe sei durch das Urtheil des Friedensrichteramtes erledigt. Endlich verstoße das angefochtene Urtheil gegen Art. 61 der Bundes= und Art. 22 und 19 der Kantonsverfassung, mit welch letztern Artikeln einerseits die Unverletzlichkeit des Eigenthums garantirt, und andererseits gerichtliche Verfolgungen nur in den durch das Gesetz bezeichneten Fällen und in der durch dasselbe vorgeschriebenen Form zugelassen werden. Demnach wird beantragt, es sei das vorwürfige Urtheil, eventuell Dispositiv 3 desselben, als verfassungswidrig aufzuheben. C. Zu diesen Ausführungen bemerkt das Obergericht des Kan¬ tons Aargau in seiner Vernehmlassung vom 10. September, daß der ganze Streit sich darum drehe, ob Wittwe Schmid durch Be¬ zahlung an den nach Amerika geflüchteten Notar Bircher von ihrer Schuld gegenüber Ursprung liberirt worden sei. Das Ober¬ gericht habe nach Lage der Akten zwar angenommen, daß Ur¬ sprung kein formell unrichtiges Handgelübde abgelegt, daß er aber durch sein illoyales Benehmen die ganze Untersuchung veranlaßt und Wittwe Schmid geschädigt habe, weßhalb er pflichtig sei, die Kosten zu tragen und Schadenersatz zu leisten. Zum Schadenersatz gehöre nun aber auch, daß Wittwe Schmid nicht mehr verhalten werden könne, den an Notar Bircher bezahlten Betrag noch ein Mal zu bezahlen. Das Gericht habe daher seine Befugnisse nicht überschritten, sondern lediglich den verwickelten Rechtsfall in seiner Totalität beurtheilt. D. Die Rekursbeklagten, Wittwe Carolina Schmid und Kinder, stellen ihrerseits den Antrag, es sei Rekurrent mit seinem Be¬
gehren abzuweisen, indem das obergerichtliche Urtheil keine der vom Rekurrenten angeführten Verfassungsbestimmungen verletze. Das Obergericht habe mit seinem Urtheil in Wirklichkeit nichts anderes gesagt, als daß das vom Angeklagten geleistete Handge¬ lübde ein objektiv unrichtiges gewesen sei. Demzufolge habe das¬ selbe, in Ausübung des ihm in Art. 9 des Ergänzungsgesetzes zur Strafrechtspflege vom 7. Juli 1886 eingeräumten freien Be¬ weiswürdigungsrechtes, das Handgelübde mit allen seinen Folgen aufgehoben und insoweit stimme also auch das obergerichtliche Urtheil mit der im Entscheide des Bezirksgerichtes ausgesprochenen Auffassung überein. Dem Bundesgerichte komme eine Ueberprüfung der Akten nicht zu, um so weniger als es sich um eine Straf¬ sache handle und das angefochtene Urtheil nicht auf Willkür be¬ ruhe, sondern das Ergebniß des dem kantonalen Richter zustehen¬ den freien Ermessens in der Beweiswürdigung sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die vom Rekurrenten angerufenen Art. 19 und 22 der kantonalen Verfassung beziehen sich offensichtlich nicht auf den vorliegenden Fall und ist eine nähere Ausführung hierüber über¬ flüssig. Was den Art. 58 B.=V. anbelangt, so enthält derselbe, wie das Bundesgericht schon wiederholt erklärt hat, zwar ein Ver¬ bot von Ausnahmegerichten, — und in diesem Sinne ist er auch ausdrücklich in Art. 21 K.=V. aufgenommen worden, — nicht aber enthält er eine Garantie der von den kantonalen Verfassungen oder Gesetzen aufgestellten Ausscheidung der richterlichen Kompe¬ tenzen. Die Art. 59 und 61 B.=V. fallen schon deßwegen außer Betracht, weil dieselben blos interkantonale Verhältnisse regeln. Maßgebend für die vom Rekurrenten erhobene Beschwerde können offenbar nur die Art. 53 und 57 K.=V. sein und ist daher der Rekurs von diesem Standpunkte aus zu prüfen.
2. In dieser Hinsicht ist die Behauptung der Rekursbeant¬ wortung, es habe das obergerichtliche Urtheil das Handgelübde des Rekurrenten als objektiv unrichtig erklärt und mit seinen Folgen aufgehoben, unrichtig. Das Urtheil spricht den Rekurrenten nicht nur von jeder Schuld und Strafe frei, sondern verneint auch die objektive Unrichtigkeit des von ihm geleisteten Handge¬ kübdes und hebt daher das friedensrichterliche Urtheil nicht auf. Wenn man nun auch zugeben will, Art. 4 des Zuchtpolizeigesetzes (lautend: Ueber den Schadenersatz ist nach den Grundsätzen des bürgerlichen Gesetzbuches zu entscheiden) habe dem Obergerichte als obere Instanz in Zuchtpolizeisachen die Kompetenz zur adhäsions¬ weisen Beurtheilung des Schadenersatzes auch für den Fall gegeben, daß der Beanzeigte freigesprochen und dessen Handgelübde als unanfechtbar erklärt wurde, so durfte jedenfalls durch die Er¬ ledigung dieses Civilpunktes die Vollziehung des rechtskräftig ge¬ wordenen friedensrichterlichen Urtheils nicht gehindert werden. Denn nach Art. 57 K.=V. fiel dieses Urtheil in die ausschlie߬ liche Kompetenz des Friedensrichters und hätte vom Obergerichte nur strafrichterlich wegen eines falschen oder objekliv unrichtigen Handgelübdes aufgehoben werden können. Nachem dies nicht ge¬ schehen und das friedensrichterliche Urtheil die Zahlung der Frau Schmid an Bircher als für Ursprung nicht rechtsverbindlich er¬ klärt, ist es auch mit jener Verfassungsbestimmung nicht vereinbar, daß das Obergericht auf dem Wege eines Schadenersatzurtheiles die Rechtsverbindlichkeit der Zahlung ausspricht und dem Rekur¬ renten untersagt, gestützt auf das friedensrichterliche Urtheil noch¬ mals Zahlung, d. h. die Vollziehung dieses Urtheils zu verlangen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das obergerichtliche Urtheil vom 19. Juni ist aufgehoben und es gehen die Akten zu nochmaliger Beurtheilung an das aar¬ gauische Obergericht zurück.