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112. Urtheil vom 16. Dezember 1892 in Sachen Gemeinderath Gunzwyl. A. Im Januar dieses Jahres verstarb in Fehraltorf, Kantons Zürich, der Bahnwärter Blasius Weber von Gunzwyl, Kantons Luzern, unter Hinterlassung seiner Ehefrau, der protestantischen Maria geb. Walder, und dreier Kinder, Robert, geboren 23. Juni 1877, Heinrich, geboren 8. Juni 1878 und Maria Bertha, ge¬ boren 3. Februar 1884. Die Familie siedelte nach dem Tode des Familienvaters nach Pfäffikon, Kantons Zürich über, wo sie schon früher gewohnt hatte; sie wohnt gegenwärtig noch dort. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes betreffend die civilrecht¬ lichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891, am 1. Juli 1892, war die Wittwe nach Maßgabe des luzernischen Rechtes der elterliche Vormund der Kinder. Hernach ging die Vormundschaft an die Behörde der Wohnsitzgemeinde Pfäffikon über und es bestellte der dortige Gemeinderath den Kindern Weber nach Maßgabe des zürcherischen privatrechtlichen Gesetzbuches einen Vormund in der Person des Herrn Schneider¬ Trachsler in Pfäffikon. B. Der Gemeinderath von Gunzwyl, welcher schon früher von der Wittwe Weber geb. Walder vergeblich verlangt hatte, es seien die beiden jüngern Kinder in der katholischen Religion zu erziehen, be¬
schloß nunmehr, es seien die Kinder Weber in der römisch=katholischen Religion zu erziehen und richtete am 31. August und 24. Sep¬ tember 1892 dahin zielende Begehren an den Gemeinderath von Pfäffikon; er berief sich auf Art. 13 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufent¬ halter vom 25. Juni 1891. Am 24. September 1892 erwiderte der Vormund Herr Schneider=Trachsler im Einverständniß mit dem Gemeinderath von Pfäffikon, er könne diesem Verlangen nicht entsprechen. § 13 des angeführten Bundesgesetzes habe nicht den Sinn, daß die Wohnsitzbehörde in allen Fällen dem Verlangen der Heimatbehörde bezüglich der religiösen Erziehung minderjäh¬ riger Kinder nachzukommen habe; er beziehe sich nur auf Fälle, wo der Inhaber der elterlichen Gewalt resp. der Vater nicht schon bei Lebzeiten im Sinne des Art. 49 B.=V. über die religiöse Er¬ ziehung seiner Kinder entschieden habe. Hier habe aber der Vater bei Lebzeiten in unzweideutiger Weise seinem Willen dahin Aus¬ druck gegeben, daß die Kinder in der protestantischen Religion sollen erzogen werden. Der Sinn des Bundesgesetzes könne nicht dahin gehen, daß ein solcher, in unzweideutiger Weise geäußerter Wille der Eltern einfach mißachtet und einer derartigen „Wieder¬ täuferei“ Vorschub geleistet werde. Sollte der Gemeinderath von Gunzwyl auf seinem Begehren beharren, so erkläre der Vormund schon jetzt, daß sie sich nur dem Entscheide der höchsten Instanzen fügen werden. C. Mit Eingabe vom 24. Oktober 1892 stellte nunmehr der Gemeinderath von Gunzwyl beim Bundesgerichte die Anträge: Das Bundesgericht möchte erkennen: 1. Die Kinder Weber des Blasius sel. von Gunzwyl in Pfäffikon seien, gemäß Anordnung des heimatlichen Gemeinderathes in der römisch=katholischen Kon¬ fession unterrichten und erziehen zu lassen. 2. Sei der Tit. Ge¬ meinderath von Pfäffikon angewiesen, innert kurzer Frist für die Ausführung dieser Schlußnahme die geeigneten Maßnahmen zu treffen und dem Gemeinderathe von Gunzwyl zur Kenntniß zu bringen. Er beruft sich zur Begründung seiner Begehren auf Art. 49 Abs. 2 B.=V. und Art. 13 und 38 des Bundesgesetzes betreffend die eivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde macht Ad¬ vokat Forrer in Winterthur Namens des Vormundes Schneider¬ Trachsler und des Gemeinderathes Pfäffikon im Wesentlichen geltend: Der Verstorbene Blasius Weber sei gar nicht Katholik gewesen; er habe sich bei der Volkszählung im Jahre 1888 als Angehöriger der protestantischen Konfession bezeichnet, habe sich im Juli 1875 in der reformirten Kirche Illnau trauen lassen und habe regelmäßig die reformirte Kirche seines jeweiligen Wohn¬ ortes besucht und die reformirte Kirchensteuer bezahlt. Die Kinder seien, auf jeweiliges ausdrückliches Verlangen des Vaters, pro¬ testantisch getauft worden; sie haben jeweilen den ihrem Alter entsprechenden reformirten Religionsunterricht empfangen; der älteste Knabe besuche seit Mai 1892 den reformirten Konfirman¬ denunterricht. Die Mutter verlange, daß die Kinder reformirt er¬ zogen werden. In rechtlicher Beziehung begründe Art. 16 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 die Zuständigkeit des Bundes¬ gerichtes in der gegenwärtigen Streitigkeit. Allein in dieser Ge¬ setzesbestimmung sei ausdrücklich von dem Bundesgerichte als letzter Instanz die Rede. Daraus ergebe sich, daß vorerst andere,
d. h. die kantonalen Instanzen durchlaufen werden müssen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Die sachbezüg¬ liche Bestimmung habe nach den übereinstimmenden Beschlüssen des Ständerathes und des Nationalrathes vom 17. April 1891 (als Art. 13 Abs. 3) dahin gelautet: Im Streitfalle hat über das Begehren der Heimatbehörde nach Erschöpfung der kantonalen In¬ stanzen das Bundesgericht als Staatsgerichtshof zu entscheiden. Bei der dem Bundesrathe aufgetragenen Bereinigung des Gesetzes¬ entwurfes in redaktioneller Hinsicht sei aus dem Art. 13 Abs. 3 ein neuer Art. 16 geworden und habe die Bestimmung ihre gegen¬ wärtige Fassung erhalten. Aus der Botschaft vom 8. Juni 1891, mit welcher der Bundesrath den bereinigten Text den eidgenössischen Räthen vorgelegt habe, gehe deutlich hervor, daß die Aenderung des Textes rein redaktioneller Natur sei und inhaltlich nichts habe geändert werden sollen. In der Botschaft sei ausdrücklich gesagt: „Sollte zwischen den beidseitigen Behörden eine auf gütlichem Wege nicht zu beseitigende Meinungsverschiedenheit bestehen, so haben über die Anträge und Begehren der Heimatbehörde zuerst die zu¬
ständigen Organe des Wohnsitzkantons, sofern überhaupt hiefür kantonale Instanzen aufgestellt werden, in letzter Instanz das Bun¬ desgericht als Staatsgerichtshof... zu urtheilen.“ Danach könne kein Zweifel daran bestehen, daß sofern überhaupt der Wohnsitz¬ kanton einen Instanzenzug in Vormundschaftssachen kenne, dieser vor Anrufung des Bundesgerichtes erschöpft werden müsse. Im Kanton Zürich bestehen nun von altersher kantonale Instanzen in Vormundschaftssachen: Gemeinderath, Bezirksrath, Direktion der Justiz und Polizei, Regierungsrath. Der Gemeinderath von Gunz¬ wyl müsse sich daher in erster Linie an den Bezirksrath von Pfäffikon, dann eventuell an die Direktion der Justiz und Polizei des Regierungsrathes von Zürich und weiter eventuell an den Gesammtregierungsrath wenden, bevor er das Bundesgericht an¬ rufen könne. Der vorliegende Rekurs müsse also zur Zeit abge¬ wiesen werden. Diese Abweisung zur Zeit werde dem Gemeinde¬ rath von Gunzwyl ermöglichen, die Sache sich nochmals zu über¬ legen und die thatsächlichen Umstände des Falles, die ihm sicher vielfach neu seien, zu berücksichtigen. Der Gemeinderath gelange denn vielleicht auch zu der Anschauung, daß er die Angelegenheit richtigerweise in die Hand der kantonalen Oberbehörde von Luzern legen sollte, welche unzweifelhaft die alte Regel: „Wie du mir, so ich dir“ beherzigend, von weitern Maßnahmen absehen werde. Sollte der Antrag auf Abweisung zur Zeit verworfen werden, fo werde auf definitive Abweisung des Begehrens des Gemeinde¬ rathes Gunzwyl angetragen. Art. 13 des Bundesgesetzes vom
25. Juni 1891 disponire nur für den Fall, wo sachlich eine Veranlaßung vorliege, eine Verfügung über die religiöse Erziehung minderjähriger Kinder zu treffen, wo also der Berechtigte nicht bereits verfügt habe, wie dies in Betreff der religiösen Erziehung nachgeborner Kinder und bei neu eintretenden Glaubensspaltungen der Fall sei. Zwangsweise, zufolge behördlicher Anordnung, vor¬ zunehmende Religionsänderungen habe man gerade vermeiden wollen. Dies ergebe die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Das Bundesgericht habe im Streitfalle zu entscheiden, erstens, ob eine Verfügung zu treffen und zweitens, ob die getroffene Verfügung richtig gewesen sei. Dabei habe es freie Hand und sei an keine Präjudikate gebunden. Wenn das Bundesgericht seine Stellung so auffasse, so werde es in erster Linie erklären, daß, nachdem der Inhaber der väterlichen Gewalt zu rechter Zeit bereits eine Verfügung getroffen habe, keine Verfügung mehr zu treffen sei und daß reformirte Kinder reformirter Eltern in reformirten Landen reformirt bleiben und nicht gegen ihren und ihrer Mutter Willen den Glauben ändern und umgetauft werden müssen. Nachdem die Kinder Weber einmal von Rechts wegen reformirt geworden seien, so sollen sie es bleiben, bis sie selbst über ihre religiöse Zugehörigkeit zu entscheiden haben. Die zwangsweise Vollstreckung eines im Sinne des Gemeinderathes Gunzwyl er¬ gangenen bundesgerichtlichen Urtheils würde auch zu wahren Un¬ geheuerlichkeiten führen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 be¬ treffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter hat die Vormundschaftsbehörde des Wohnsitzes, wenn über die religiöse Erziehung eines bevormundeten Minderjährigen nach Maßgabe der Bestimmung des Art. 49 Abs. 3 B.=V. eine Verfügung zu treffen ist, die Weisung der Vormundschaftsbehörde der Heimat einzuholen und zu befolgen. Nach Art. 15 leg. cit. ist, wenn die Wohnsitzbehörde die Weisung der Heimatbehörde in Bezug auf die religiöse Erziehung eines Kindes nicht befolgt, die Heimatbehörde berechtigt, zu verlangen, daß die Vormundschaft ihr abgegeben werde und Art. 16 leg. cit. endlich bestimmt, daß Streitigkeiten über die in Art. 14 und 15 vorgesehenen Anträge und Begehren der Heimatbehörde auf Klage dieser Behörde in letzter Instanz vom Bundesgerichte als Staatsgerichtshof zu ent¬ scheiden seien.
2. Aus diesen Gesetzesbestimmungen ergibt sich, daß Streitig¬ keiten der hier vorliegenden Art zwischen Heimat= und Wohnsitz¬ behörde von ersterer zunächst an die zuständigen Behörden des Wohnortskantons gebracht werden müssen, während das Bundes¬ gericht erst in letzter Instanz, nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges, kann angerufen werden. Dies folgt klar aus der Vorschrift des Art. 16, daß das Bundesgericht als letzte Instanz zu entscheiden habe und wird, wie die Beschwerdebeklagten aus¬ geführt haben, durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes be¬
Bemerkt werden mag übrigens auch, daß als Sanktion der in nach ist denn die Beschwerde als verfrüht zur Zeit abzuweisen. überhaupt bestehenden kantonalen Instanzenzug beibehalten. Dem¬ für diese Streitigkeiten den für vormundschaftliche Streitigkeiten letzter Instanz anheimzustellen, keinen Gebrauch gemacht, sondern Vormundschaftsstreitigkeiten dem Bundesgerichte in erster und gegebenen Befugniß, die Beurtheilung der in Art. 16 erwähnten des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 den Kantonen anheim¬ muß. Nun hat der Kanton Zürich von der in Art. 36 litt. a behörde des Wohnsitzes als Beklagte an deren Domizil suchen als Ansprecherin auftritt und dieselbe mithin die Vormundschafts¬ des Wohnsitzkantons in Betracht kommen, da die Heimatbehörde zu entscheiden haben, können selbstverständlich nur die Behörden stätigt. Als kantonale Instanzen, welche in solchen Streitigkeiten Art. 13 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 der Wohnsitz¬ behörde auferlegten Verpflichtung gemäß Art. 15 leg. cit. die Pflicht zur Abgabe der Vormundschaft an die Heimatbehörde fest¬ gesetzt ist und daher, im Falle der Verletzung der gedachten Ver¬ pflichtung durch die Wohnsitzbehörde, die Klage der Heimatbehörde hierauf gerichtet werden muß. Endlich mag auch noch bemerkt werden, daß nach dem luzernischen Vollziehungsdekrete zum Bun¬ desgesetze vom 25. Juni 1891 (Art. 2) der Regierungsrath als die zur Vermittlung der Beziehungen zwischen den Wohnsitz= und den Heimatbehörden des Bevormundeten kompetente kantonale Be¬ hörde bezeichnet worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird zur Zeit abgewiesen.
113. Urtheil vom 28. Oktober 1892 in Sachen Ursprung. A. Notar Bircher in Aarau hatte seiner Zeit den Rekurrenten in einem Streit mit Wittwe Carolina Schmid und Kinder in Herznach vor dem Friedensrichteramt Wölfliswyl vertreten und nach Fällung des Urtheils die seinem Klienten zugesprochene Summe von 46 Fr. 05 Cts. eingefordert und einkassirt. Rekur¬ rent behauptete aber, das Inkasso habe ohne seinen Auftrag statt¬ gefunden, und da Notar Bircher unterdessen flüchtig geworden war, belangte er die Carolina Schmid und Kinder auf nochmalige Bezahlung der 46 Fr. 05 Cts. Die Forderung wurde vom Friedensrichter in Wölfliswyl, nachdem Rekurrent durch Hand¬ gelübde bestätigt hatte, daß er dem Notar Bircher dieselbe zum Inkasso nicht übergeben habe, mit Entscheid vom 12. Oktober 1889 gutgeheißen. Carolina Schmid ergriff nun zuerst gegen diesen Entscheid die Nichtigkeitsbeschwerde und als sie mit der¬ selben abgewiesen wurde, reichte sie gegen den Vinzenz Ursprung eine Strafklage wegen Ablegung eines falschen Handgelübdes ein und verlangte Bestrafung des Ursprung und Aufhebung des friedensrichterlichen Urtheils. Nach durchgeführter Untersuchung, am 29. Juni 1892, gelangte die Sache in zweiter Instanz an