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111. Urtheil vom 9. Dezember 1892Zin Sachen Gemeinde Schönenbuch. A. Im März 1891 verstarb in seiner Heimatgemeinde Schö¬ nenbuch (Basellandschaft) Paul Bubendorf mit Hinterlassung einer Wittwe und dreier Kinder. Die Eheleute Bubendorf, von welchen der Ehemann katholisch, die Ehefrau dagegen protestantisch war, hatten unter sich abgemacht, daß die Kinder in der protestantischen Religion erzogen werden sollen. Auf seinem Todbette gab indeß der Ehemann Bubendorf seine Zustimmung, daß die Kinder in der römisch=katholischen Religion zu erziehen seien. Die Wittwe Bubendorf erachtete sich aber hiedurch nicht als gebunden, sondern ersuchte den protestantischen Pfarrer Wirz in Allschwil, er möchte sich der Kinder annehmen, damit sie protestantisch erzogen werden. Pfarrer Wirz unterzog sich dieser Aufgabe und brachte die Kin¬ der (mit einem Beitrage der Armenpflege Schönenbuch) bei prote¬ stantischen Familien im Kanton Basellandschaft unter. Ende April 1892 starb auch Wittwe Bubendorf. Der Gemeinderath von Schönenbuch ernannte hierauf den Kindern einen Vormund in der Person ihres Onkels Ludwig Bubendorf. Dieser verfügte, daß die Kinder auch fernerhin dem Pfarrer der evangelischen Gemeinde in Allschwil übergeben bleiben und daß sie gemäß dem Willen ihrer verstorbenen Eltern eine protestantische Erziehung erhalten sollten. Der Gemeinderath und die Armenpflege von Schönenbuch beschlossen jedoch, es seien die Kinder Bubendorf aus ihren bis¬ herigen Pflegeorten wegzunehmen und damit sie eine katholische Erziehung erhalten, bei katholischen Familien unterzubringen. Gegen diesen Beschluß führte Pfarrer Wirz im Einverständnisse mit dem Vormunde der Kinder Bubendorf, beim Regierungsrathe des Kantons Basellandschaft Beschwerde. Der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft beschloß hierauf am 21. September 1892, es verbleibe bei den Verfügungen, welche Ludwig Bubendorf in Betreff der Versorgung und religiösen Erziehung seiner Vogtsbe¬ fohlenen getroffen habe, indem er ausführte: Nach § 39 des Vormundschaftsgesetzes habe der Vormund für körperliche Pflege des Mündels, und wenn letzterer minderjährig sei, auch für eine seinen Mitteln angemessene Erziehung und Ausbildung zu sorgen. Daraus folge, daß der Vormund auch zu bestimmen habe, wo seine Vogtsbefohlenen versorgt werden sollen. So lange nicht be¬ hauptet werden könne, daß die Bubendorf'schen Kinder da, wo sie gegenwärtig untergebracht seien, eine schlechte Erziehung er¬ halten, sei für den Regierungsrath kein Grund vorhanden, die vom Vogte getroffenen Dispositionen umzustoßen und zu verfügen, daß die Kinder in katholischen Familien untergebracht werden. Was die religiöse Erziehung der Kinder anbelange, so müsse auch in diesem Punkte der Streit zu Gunsten des Vormundes entschie¬ den werden. Nach Sinn und Geist des basellandschaftlichen Vor¬
mundschaftsgesetzes sei Ludwig Bubendorf als Vogt Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt im Sinne von Art. 49 B.=V. und als solcher habe er in Gemäßheit dieser Verfassungsbestimmung über die religiöse Erziehung feiner Vogtsbefohlenen zu verfügen, ohne an die entgegenstehenden Weisungen des Gemeinderathes oder etwaige Anordnungen des Vaters gebunden zu sein. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Gemeinde Schönenbuch den Rekurs sowohl an den Bundesrath, als an das Bundesge¬ richt. In ihrer Beschwerde an das Bundesgericht stellt sie den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, unter Kostenfolge, indem sie ausführt: 1. Die angefochtene Schlußnahme verletze Art. 13 des Bundesgesetzes über die eivilrechtlichen Ver¬ hältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter, wonach in Betreff der religiösen Erziehung der Kinder die Weisung der Vormund¬ schaftsbehörde der Heimat befolgt werden müsse. Dieses Bundes¬ gesetz interpretire den Art. 49 Abs. 3 B.=V. dahin, daß die Entscheidung über die religiöse Erziehung der Kinder der Vor¬ mundschaftsbehörde und nicht dem Vormunde, welcher bloßer Ver¬ mögensverwalter sei, zustehe. Dies ergebe sich insbesondere auch aus Art. 15 des Gesetzes. Nach Art. 16 desselben habe das Bundesgericht als Staatsgerichtshof über die in Art. 14 und 15 des Gesetzes vorgesehenen Anträge und Begehren der Heimat¬ behörde in letzter Instanz zu entscheiden und es sei dasselbe daher, da der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft letzte kanto¬ nale Instanz sei, zuständig. 2. Der angefochtene Entscheid ent¬ halte ferner eine Verletzung der Autonomie der Gemeinde Schö¬ nenbuch. Das Gemeindeorganisationsgesetz habe „in Aufnahme einer verfassungsrechtlichen Bestimmung“ die Gemeinde für befugt erklärt, ihre Angelegenheiten innerhalb der Schranken der Ver¬ fassung und der Gesetze selbständig zu ordnen. § 25 K.=V. räume allerdings dem Staate das Recht der leitenden Aufsicht über das Armen= Vormundschafts= und Gemeinderechnungswesen ein. Allein weder Verfassung noch Gesetz verleihe ihm das Recht, entgegen dem Willen der Gemeinde, über die Unterbringung von Waisen und die religiöse Erziehung von Bevormundeten zu verfügen. Die Regierung hätte den Rekurs des Ludwig Bubendorf und des Pfarrer Wirz als grundlos und formell unrichtig zum Voraus abweisen sollen, weil nach Vormundschaftsgesetz der Vormund an die Weisungen des Gemeinderathes gebunden sei; ferner, weil nur den Betheiligten ein Rekursrecht zustehe und endlich weil der Be¬ schluß der Armenpflege beziehungsweise des Gemeinderathes und der Gemeindeversammlung nichts Gesetzwidriges enthalten habe. Der Regierungsrath habe sich durch seine einseitige Verfügung über die Kinder Bubendorf Rechte angemaßt, welche ihm weder Verfassung noch Gesetz geben. C. Der Regierungsrath des Kantons Basellandschaft beantragt, es sei auf den Rekurs wegen Inkompeteuz nicht einzutreten. Er bemerkt: Ad 1. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 beziehe sich nur auf Niedergelassene und Aufenthalter aus andern Kan¬ tonen. Die Kinder Bubendorf seien aber basellandschaftliche Kan¬ tonsbürger und wohnen im Kanton; ein interkantonaler Konflikt, wie Art. 16 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891 ihn zur Voraussetzung habe, sei also gar nicht denkbar. Es handle sich nicht um einen Streit zwischen den Vormundschaftsbehörden zweier verschiedener Kantone, sondern um einen solchen zwischen den vormundschaftlichen Organen eines und desselben Kantons, nämlich um die Frage, ob der Gemeinderath als erste Vormundschaftsbe¬ hörde oder der Vormund als Inhaber der väterlichen Gewalt, im Sinne von Art. 49 Abs. 3 B.=V. zu betrachten sei. Ueber diese Frage habe endgültig der Regierungsrath als Obervormundschafts¬ behörde zu entscheiden und eine Nachprüfung seines Beschlusses durch das Bundesgericht (oder den Bundesrath) sei ausgeschlossen. Ad 2. Das Recht der Selbstverwaltung sei den Gemeinden nicht durch die Verfassung, sondern nur durch Gesetz, nämlich durch das Gesetz betreffend die Organisation und Verwaltung der Ge¬ meinden vom 14. März 1881 garantirt. Da dem Bundesgerichte die Nachprüfung der Anwendung kantonaler Gesetze nicht zustehe, sei das Bundesgericht auch in dieser Richtung nicht kompetent. Es könne nicht prüfen, ob der Regierungsrath seine Befugnisse überschritten und das Gemeindegesetz verletzt habe. Uebrigens be¬ ruhe der angefochtene Beschluß auf gesetzlicher Grundlage. Nach § 64 K.=V. stehe dem Regierungsrath die Oberaufsicht über das Gemeindeverwaltungswesen und die Entscheidung über daherige Konflikte und Kompetenzstreitigkeiten der untern Behörden zu;
und nach § 14 des Vormundschaftsgesetzes sei der Regierungsrath als oberste Vormundschaftsbehörde befugt, über alle vor ihn ge¬ brachten vormundschaftlichen Anstände, namentlich über Beschwerden gegen Vögte, Bevogtete oder untere Behörden und Beamte ohne Weiterziehung zu entscheiden. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Eine Streitigkeit welche gemäß Art. 16 des Bundesgesetzes betreffend die civilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter vom 25. Juni 1891 in die Kompetenz des Bundes¬ gerichtes fiele, liegt nicht vor. Das Bundesgesetz vom 25. Juni 1891 normirt lediglich die interkantonalen Vormundschaftsverhält¬ nisse, nicht das innerkantonale Vormundschaftsrecht. Hier aber handelt es sich überall nicht um eine interkantonale Vormundschaftssache. Die Kinder Bubendorf sind Bürger des Kantons Basellandschaft und wohnen in demselben; die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891, welche blos die vormundschaftlichen Ver¬ hältnisse außerkantonaler schweizerischer Aufenthalter und Nieder¬ gelassener normiren, kommen also nicht zur Anwendung. Die streitige Frage, ob die Verfügung über die religiöse Erziehung von Kindern dem Vormunde allein oder der Vormundschaftsbe¬ hörde zustehe, ist jedenfalls im vorliegenden Falle, wo die Kinder in ihrem Heimatkanton wohnen, ausschließlich nach der Gesetz¬ gebung dieses Kantons und nicht nach dem Bundesgesetze zu be¬ urtheilen. Ob das Bundesgesetz (Art. 13) die gedachte Frage für den Fall, daß der Bevormundete in einem andern Kantone als seinem Heimatkantone wohnt, entscheide, braucht hier nicht unter¬ sucht zu werden (vergleiche indeß Salis, Zeitschrift für schweizerisches Recht, XXXIII S. 355).
2. Soweit also die Kompetenz des Bundesgerichtes aus lrt. 16 des Gesetzes vom 25. Juni 1891 abgeleitet werden will, ist dieselbe nicht begründet. Dagegen ist das Bundesgericht zu Prüfung der weitern Beschwerde, der Regierungsrath habe die kantonalverfassungsmäßigen Schranken feiner Kompetenz über¬ schritten, gemäß Art. 59 O.=G. insoweit kompetent, als es zu prüfen hat, ob der Regierungsrath gegen verfassungsmäßige, seine Kompetenz feststellende Normen verstoßen habe. Dies ist aber ohne Weiteres zu verneinen. Die Kantonsverfassung normirt die Befugnisse, welche in der staatlichen Oberaufsicht über das Ge¬ meinde= und Vormundschaftswesen liegen, nicht genauer, sondern behält dies der Gesetzgebung vor. Ausschließlich nach der kanto¬ nalen Gesetzgebung ist daher zu beurtheilen, ob der Regierungs¬ rath als Obervormundschaftsbehörde zu seiner angefochtenen Schlußnahme kompetent war. Ob nun aber der Regierungsrath das Gesetz richtig ausgelegt und angewendet habe, hat das Bun¬ desgericht nicht zu untersuchen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird abgewiesen.