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18_I_740

BGE 18 I 740

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

115. Urtheil vom 29. Dezember 1892 in Sachen Oechslin. A. In der Sitzung des Kantonsrathes des Kantons Schaff¬ hausen vom 9. November 1891 kamen die Nachtragskredite für die neue Straße Schaffhausen=Büsingen zur Sprache. Zur Recht¬ fertigung der bei diesem Straßenbau eingetretenen Büdgetüber¬ schreitung wurde ausgeführt, man habe nicht voraussetzen können, daß so hohe Summen für Expropriationen gefordert werden würden. Nachdem Kantonsrath Freuler die Forderungen der ex¬ propriirten Anstößer als wohlbegründet vertheidigt hatte, ergriff Kantonsrath J. Oechslin in Schaffhausen das Wort, bezeichnete diese Ansprüche als ungerechtfertigt und rief schließlich aus: „Das ist Blutgeld, jeder Centime, der ausgegeben wird, so denkt das Volk des Kantons Schaffhausen.“ Rechtsanwalt E. Ziegler, (welcher ebenfalls Mitglied des Kantonsrathes ist), bezog, da er (von drei Expropriaten) die größte Forderung gestellt und erst¬ instanzlich bereits 5000 Fr. zugesprochen erhalten hatte, diese Aeußerung auf sich; er erhob wegen derselben, nachdem I. Oechs¬ lin sich geweigert hatte, den Ausdruck „Blutgeld“ zurückzunehmen, Klage wegen Verleumdung eventuell Beschimpfung. Der Beklagte bestritt die Kompetenz der Gerichte, weil nach § 13 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 30. Mai 1854 und der kantons¬ räthlichen Geschäftsordnung beleidigende Aeußerungen, welche Kan¬ tonsrathsmitglieder in ihren Voten thun, vom Kantonsrathe selbst disziplinarisch zu behandeln seien, nicht aber vor den Richter ge¬ zogen werden können. Sowohl das Bezirksgericht Schaffhausen durch Urtheil vom 14. Dezember 1891, als das schaffhauserische Obergericht durch Entscheidung vom 25. Juni 1892 haben diese Einwendung verworfen und den Beklagten wegen Beschimpfung des Klägers nach § 197 c St.=G. kostenfällig zu einer Geldbuße von 50 Fr. verurtheilt und die Beschimpfung als aufgehoben er¬ klärt. In den Entscheidungsgründen des obergerichtlichen Urtheils ist ausgeführt: Die eingeklagte Aeußerung sei unzweifelhaft in¬ juriöser Natur und Jedermann habe dieselbe auf den Kläger be¬ ziehen müssen. Der Ausdruck „Blutgeld“ habe die Bedeutung, daß damit Geld bezeichnet werde, das Jemand wider alle Billigkeit sich zahlen lasse, an dem gleichsam Blut klebe, das mit blutiger Härte eingefordert werde. Eine Beleidigung liege in diesem Vor¬ wurfe unbedingt, allerdings nur eine Formalinjurie, nicht eine Verleumdung, da dem Kläger nicht eine bestimmte, strafbare, un¬ sittliche oder unehrenhafte Handlung vorgeworfen worden sei. Nach dem zur Zeit immer noch geltenden schaffhauserischen Strafgesetz¬ buche von 1859, welches die strafbaren Handlungen lediglich in Verbrechen und Vergehen eintheile und die Dreitheilung in Ver¬ brechen, Vergehen und Uebertretungen nicht kenne, sei auch die bloße Formalinjurie ein Vergehen und unterliege danach der ge¬ richtlichen Beurtheilung, auch wenn sie von einem Kantonsrathe in seinem Votum ausgesprochen worden sei. Ob das Verant¬ wortlichkeitsgesetz, dessen Art. 13 die von den Kantonsrathsmit¬ gliedern im Rathe selbst begangenen Verbrechen und Vergehen (im Gegensatze zu den der disziplinarischen Behandlung durch den

Kantonsrath vorbehaltenen bloßen Reglementsübertretungen) dem Richter überweise, in dieser materiellen Bestimmung noch zu Recht bestehe, fei gleichgültig. Denn auch wenn dies zu verneinen sein sollte, so greife, mangels einer entgegenstehenden gesetzlichen Be¬ timmung, ganz einfach die allgemeine Regel Platz, daß auch Vergehen, welche von Kantonsrathsmitgliedern in der Sitzung begangen worden seien, dem ordentlichen Richter unterstehen. Es möge dies der in andern Ländern und Kantonen bestehenden parlamentarischen Redefreiheit widersprechen. Diese bestehe aber in der schaffhauserischen Gesetzgebung nicht und dürfe nicht in die¬ selbe, dem klaren Wortlaute und Sinn zuwider, hineininterpretirt werden. B. Gegen die obergerichtliche Entscheidung ergriff J. Oechslin den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem An¬ trage: Das Bundesgericht wolle das Urtheil des Obergerichtes Schaffhausen vom 25. Juni d. J. aufheben, da dasselbe mit der Verfassung und Gesetzgebung des Kantons im Widerspruche steht resp. garantirte Rechte verletzt. Zur Begründung führt er aus: § 40 des schaffhauserischen Kantonsrathsreglementes bestimme: Wenn ein Redner den parlamentarischen Anstand verletzt, nament¬ „lich wenn er sich beleidigende Aeußerungen gegen die Versamm¬ „lung oder deren Mitglieder erlaubt, so hat ihn der Herr Prä¬ „sident zur Ordnung zu rufen. Auch ein Mitglied hat das Recht „gegen ein anderes vom Präsidenten den Ordnungsruf zu ver¬ „langen. Erhebt das betreffende Mitglied Einsprache gegen den „Ordnungsruf, so entscheidet die Versammlung.“ Nach dieser Regle mentsbestimmung stehe die Jurisdiktion in Ehrensachen seiner Mitglieder dem Großen Rathe zu. Die Bestimmung beziehe sich allerdings nicht auf eigentliche, schwere Verleumdungen, wohl aber auf bloße Beschimpfungen. Die Redefreiheit der Großrathsmit¬ glieder sei nicht nur im Reglemente, sondern auch im Gesetze und indirekt in der Verfassung anerkannt. Das kantonale Verant¬ wortlichkeitsgesetz vom 30. Mai 1854 bestimme: „Verbrechen und „Vergehen, welche von Mitgliedern des Großen Rathes bezüglich „auf ihre Stellung verübt werden, fallen in das Gebiet des Strafrechts. Für Reglementsübertretungen werden sie nach Ma߬ „gabe des Reglements vom Großen Rathe selbst disziplinarisch „behandelt. Im Weitern sind die Mitglieder des Großen Rathes „für ihr Votum nur Gott und ihrem Gewissen verantwortlich „und es kann nie eine hierauf bezügliche Klage erhoben werden.“ Diese Gesetzesbestimmung, welche unzweifelhaft noch zu Recht be¬ stehe, sei vom Obergerichte unrichtig angewendet worden; die Auslegung, welche das Obergericht derselben gebe, sei eine so un¬ zuläßige und unrichtige, daß das angefochtene Urtheil wegen Rechtsverweigerung aufgehoben werden müsse. Das Verantwort¬ lichkeitsgesetz als lex specialis weise Reglementsübertretungen zur Erledigung an den Großen Rath; unter diesen Reglementsüber¬ tretungen könne schlechterdings nichts Anderes verstanden sein, als Verletzung des parlamentarischen Anstandes, wozu, wie ins¬ besondere auch das Reglement ergebe, auch bloße Formalinjurien gehören. Art. 37 K.=V. sehe ausdrücklich vor, daß der Große Rath selbst sich eine Geschäftsordnung gebe und es seien somit die Rechte, die in dieser Geschäftsordnung, insbesondere durch Art. 40 derselben, den Mitgliedern gewährleistet seien, auch ver¬ fassungsmäßig garantirt. Es hätte keinen Sinn gehabt, den Art. 37 cit. in die Kantonsverfassung aufzunehmen, wenn man nicht dadurch wenigstens eine beschränkte Redefreiheit den Kantonsraths¬ mitgliedern hätte gewährleisten wollen. Es sei also auch Art. 37 K.=V. verletzt; ebenso Art. 8 Abs. 2 K.=V., welcher vorschreibe daß Niemand seinem ordentlichen, durch die Verfassung oder die Gesetze aufgestellten Richter entzogen werden dürfe. Denn für bloße Formalinfurien, welche von Kantonsrathsmitgliedern während der Verhandlungen begangen werden, sei, wie gezeigt, durch § 13 des Verantwortlichkeitsgesetzes, der Große Rath selbst als Richter aufgestellt. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde trägt Rechts¬ anwalt E. Ziegler darauf an, in erster Linie, es sei der Rekurs als ein unbegründeter gänzlich abzuweisen, eventuell es sei derselbe nach konstanter Praxis, als verfrüht abzuweisen, der Rekurrent sei zu einer angemessenen Entschädigung an den Rekursbeklagten zu verurtheilen. Zur Begründung wird wesentlich ausgeführt: Art. 40 der Geschäftsordnung für den Großen Rath beziehe sich nur auf die gegenseitigen Beziehungen der Rathsmitglieder als solcher; er habe nur Fälle im Auge, wo ein Rathsmitglied ein anderes in dieser seiner Eigenschaft, z. B. mit Rücksicht auf ein im Rathe abgegebenes Votum, verunglimpfe. Wegen Beleidigungen

dagegen, welche durch ein im Rathe abgegebenes Votum Jemanden, in anderer Eigenschaft als in derjenigen eines Rathsmitgliedes, zugefügt werden, sei der Beleidigte berechtigt, den ordentlichen Richter anzurufen, selbst dann, wenn der Kantonsrathspräsident den Injurianten zur Ordnung gerufen hätte. Diese Auffassung ei von den schaffhauserischen Gerichten schon früher in Sachen Walter gegen Uehlinger sanktionirt worden. Nach Art. 59 O.=G. sei ein staatsrechtlicher Rekurs nur dann zuläßig, wenn ein dem Rekurrenten durch die Verfassung des Kantons Schaffhausen ge¬ währleistetes Recht verletzt sei. Eine Gesetzesverletzung genüge hiefür nicht. Eine Verfassungsverletzung aber liege offenbar nicht vor. Von einer Rechtsverweigerung könne nicht die Rede sein. Damit von einer Rechtsverweigerung Seitens des Kantonsrathes gesprochen werden könnte, hätte der Rekurrent doch zunächst diese Behörde anrufen und begehren müssen, daß sie sich darüber aus¬ spreche, ob sie sich für zuständig erachte oder nicht. Dies habe er aber nicht gethan. Die gerichtlichen Urtheile enthalten eine Rechts¬ verweigerung nicht. Art. 37 Abs. 1 K.=V. sei nicht verletzt. Denn der Große Rath habe sich konstituirt und habe sich eine Geschäfts¬ ordnung gegeben. Ebensowenig sei Art. 8 Abs. 2 K.=V. verletzt. Die Gegenpartei habe nie bestritten, daß Injurienklagen beim Friedensrichter anzuheben und vom Bezirksgerichte erstinstanzlich zu entscheiden seien. Diesen ordentlichen, durch Verfassung und Gesetz aufgestellten Richter habe der Rekursbeklagte angerufen und dieser Richter habe entschieden. Auch eine Gesetzesverletzung liege nicht vor. Die kantonalen Gerichte haben vielmehr das kantonale Gesetzesrecht richtig angewendet. Eventuell wäre der Rekurs jeden¬ falls verfrüht. Denn Beschwerden, welche sich lediglich auf Nicht¬ beachtung kantonaler Verfassungsbestimmungen beziehen, müssen nach konstanter Praris vorerst bei den zuständigen kantonalen Behörden angebracht werden. Der Rekurrent habe aber den Kan¬ tonsrath des Kantons Schaffhausen nicht angerufen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die schaffhauserische Kantonsverfassung enthält keine Be¬ stimmung, daß die Mitglieder des Großen Rathes für ihre im Rathe gehaltenen Reden nicht gerichtlich verantwortlich gemacht werden können, sondern nur dem Rathe selbst verantwortlich seien. Dieser, allerdings in manchen schweizerischen und ausländischen Verfassungen enthaltene, Grundsatz bildet demnach keinen Bestand¬ theil des schaffhauserischen Verfassungsrechtes. Aus Art. 37 Abs. 1 der schaffhauserischen Kantonsverfassung, wonach der Große Rath sich selbst konstituirt, und sich eine Geschäftsordnung gibt, folgt er offenbar nicht. Ebensowenig hat diese Verfassungsbestimmung zur Folge, daß dadurch die Bestimmungen der großräthlichen Ge¬ schäftsordnung zu Vorschriften des Verfassungsrechtes erhoben würden.

2. Demnach liegt denn hier eine Verfassungsverletzung nicht vor. Die Frage, ob die kantonalen Gerichte die Bestimmungen der kantonalen Gesetze, speziell des Art. 13 des Verantwortlich¬ keitsgesetzes, oder der großräthlichen Geschäftsordnung verletzt haben, entzieht sich an sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Die kantonalen Gerichte gehen davon aus, daß nach schaffhauserischem Rechte Handlungen, welche nach gemeinem Strafrechte strafbar sind, wie die Beschimpfung, deßhalb nicht straflos und der Ver¬ folgung vor den ordentlichen Gerichten entzogen werden, weil sie von Großrathsmitgliedern in Ausübung ihres Berufes begangen wurden. Diese Annahme erscheint durchaus nicht als eine will¬ kürliche. Art. 13 des Verantwortlichkeitsgesetzes läßt dieselbe jeden¬ falls zu und auch Art. 40 der großräthlichen Geschäftsordnung pricht (ganz abgesehen davon, ob derselbe gesetzlichen Regeln zu derogiren vermöchte) nicht aus, daß Großrathsmitglieder für in Ausübung ihres Berufes begangene strafbare Handlungen, wie Beschimpfungen u. s. w., nur dem Großen Rathe verantwortlich feien. Von einer Verletzung des Art. 8 Abs. 2 K.=V. kann, nach¬ dem der Rekurrent für eine nach gemeinem Rechte strafbare Hand¬ lung vor den ordentlichen kantonalen Strafgerichten belangt wor¬ den ist, von vornherein keine Rede sein.

3. Ob in der eingeklagten Aeußerung eine strafbare Beschim¬ pfung wirklich liege, hat das Bundesgericht nicht zu untersuchen. Der Rekurrent hat selbst nicht behauptet, daß die sachbezügliche Annahme der kantonalen Gerichte eine offenbar unmögliche sei. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen.