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18_I_558

BGE 18 I 558

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

93. Urtheil vom 2. Juli 1892 in Sachen Sameli gegen Schweizerische Telegraphenverwaltung. A. Durch Urtheil vom 4. Mai 1892 hat das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen erkannt:

1. Die klägerische Mehrforderung für vorübergehende Arbeits¬ unfähigkeit wird auf 160 Fr. angesetzt.

2. Die Beklagte hat ferner dem Kläger eine Aversalentschädi¬ gung von 800 Fr. zu eisten. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt: Es habe die Beklagte dem Kläger 6000 Fr. sammt 5 % Verzugszins ab 1. April 1891 zu bezahlen, eventuell sei zu Gunsten des Klägers das Nachklagerecht gemäß Art. 8 des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes vorzubehalten. Dagegen beantragt der Vertreter der Beklagten, es sei, unter Abweisung der gegnerischen Beschwerde, die vorinstanzliche Ent¬ scheidung zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der am 12. April 1840 geborene Kläger stand seit 1866 als Linienarbeiter (Zugführer) im Dienste der schweizerischen Tele¬ graphenverwaltung, zuletzt mit einem Taglohn von 4½ Fr. Am

12. November 1890 war er zwischen Berneck und Heerbrugg damit beschäftigt, die Telegraphenleitung von der alten auf die neue Straße hinüber zu bringen. Bei einbrechender Dämmerung stieg er, um die Leitung loszulösen, auf eine mit einem Noth¬ anker befestigte Telegraphenstange und löste den Draht. Dabei ftel die Stange, welche blos drei Fuß tief in die Erde gesteckt war, mit dem Kläger um; letzterer erlitt einen Bruch der 4. und 6. Rippe, mit Bluterguß in den Brustfellraum und einen Bruch des linken Schambeines. Nachdem er vom 12. bis 22. November 1890 in Berneck, von da an bis März 1891 in Weinfelden verpflegt und ärztlich behandelt worden war, nahm er am 11. April seine Arbeit als Aufseher beim Baue der Linienstrecke Mosnang=Mühl¬ rüti wieder auf; am 23. April kehrte er indes nach Weinfelden zurück, weil er wegen Schmerzen den Dienst nicht mehr versehen könne. Er wurde hierauf an Dr. Kappeler in Münsterlingen ge¬ wiesen, um sich durch denselben einer Untersuchung, eventuell weiterer Behandlung zu unterziehen; er stellte sich zwar zur Untersuchung, weigerte sich aber, sich weiterer Behandlung zu unterziehen, weil er vor allem von der Telegraphenverwaltung entschädigt sein wolle.

2. Die Entschädigung für vorübergehende gänzliche Erwerbs¬ unfähigkeit ist, nachdem die Beklagte gegen die vorinstanzliche Entscheidung sich nicht beschwert, nicht mehr bestritten. Im Streite liegt einzig, ob und welche Entschädigung dem Kläger wegen der behaupteten dauernden Beschränkung seiner Arbeitsfähigkeit gebühre. Die Beklagte hat aus freien Stücken eine Aversalentschädigung von 800 Fr. anerkannt, bestreitet aber jede weitere Entschädigungspflicht.

3. Nun führt die Vorinstanz gestützt auf die eingeholten ge¬ richtlichen Sachverständigengutachten aus: Der Kläger habe durch lügenhafte Vorgaben und wahrhaft betrügliche Simulationshand¬ lungen den Experten die Ermittelung eines vollständigen wahr¬ haften Befundes außerordentlich erschwert und es ihnen geradezu unmöglich gemacht, seinen subjektiven Angaben, soweit sich solche nicht an der Hand rein objektiver Erscheinungen als wahr haben kontrolliren lassen, irgend welchen Glauben beizumessen. Die be¬ zirksgerichtlichen Experten vermögen in objektiver Hinsicht eine bleibende Verminderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers in

Folge des Unfalles nicht zu konstatiren, und die kantonsgericht¬ lichen Experten finden keinerlei objektive Belege für die vom Kläger behaupteten Schmerzen und Beschwerden und sehen sich außer Stande zu beweisen, warum er für seine bisherige Berufs¬ arbeit untauglich sein solle, ausgenommen das Klettern mit den Fußeisen, bei welcher Arbeit es sich herausstellen könnte, daß die knöcherne Vereinigung des geheilten Schambeinbruches nicht von normaler Stärke wäre, was in diesem Alter zuweilen vorkomme. Die hypothetische Fassung dieses Ausnahmesatzes gegenüber der positiven Verneinung aller objektiven Anhaltspunkte für Annahme einer dauernden Verminderung der Erwerbsfähigkeit im ersten und im zweiten Gutachten biete dem Gerichte keine genügende Grund¬ lage zur Annahme einer solchen und zu Zuerkennung einer da¬ herigen Entschädigung. Das zweite Gutachten enthalte allerdings noch die Bemerkung: Niemand werde es für eine Kleinigkeit nehmen, zwei Rippen zu brechen und einen innern Bluterguß zu haben, ferner einen Beckenbruch; auch wenn er von alledem glück¬ lich genesen und wieder so leistungsfähig sei, wie er gewesen, so habe er doch eine, allerdings nicht in Prozenten auszudrückende, Einbuße an Lebenskraft und Lebensanwartschaft erlitten und das um so mehr, je älter er sei; Sameli sei durch den Unfall um einige Jahre älter geworden. Allein für eine Einbuße an Lebens¬ kraft und Lebensanwartschaft, für das um einige Jahre älter ge¬ worden sein in Folge des Unfalles, sei im Haftpflichtgesetz eine Entschädigung nicht vorgesehen. Dem Kläger sei daher für die angeblich erlittene dauernde Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine andere Entschädigung als die von der Beklagten als freiwillige Leistung anerbotenen 800 Fr. nicht zu sprechen.

4. Nach diesen Feststellungen der Vorinstanz ist der Nachweis nicht erbracht, daß der Kläger in Folge des Unfalles seine frühere Leistungsfähigkeit gegenwärtig theilweise eingebüßt habe, es muß vielmehr angenommen werden, daß er gegenwärtig völlig wieder¬ hergestellt ist und zu Wiederaufnahme seiner früheren Beschäftt¬ gung im Stande wäre. Dagegen kann der Ausführung der kan¬ tonsgerichtlichen Experten, der Kläger sei in Folge des Unfalles um einige Jahre älter geworden, wohl kaum eine andere Bedeutung beigemessen werden als die, die Folgen höheren Alters werden für den Kläger zufolge des Unfalles um einige Jahre früher ein¬ treten, als dies sonst geschähe. Zu den naturgemäßen Folgen höheren Alters gehört nun aber auch die Abnahme der Erwerbs¬ fähigkeit; es ist daher anzunehmen, daß zufolge des Unfalles die Verminderung der Erwerbsfähigkeit, wie sie im höheren Alter einzutreten pflegt, beim Kläger um einige Jahre früher sich gel¬ tend machen wird, als dies sonst der Fall wäre. Insoweit ist also wirklich eine Schmälerung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Unfall, zwar nicht für die Gegenwart, wohl aber für die Zu¬ kunft, für die späteren Jahre seines Lebens, gegeben, und hiefür gebührt dem Kläger nach Maßgabe des Art. 6 litt. b des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes Ersatz. Indem das kantonsgerichtliche Urtheil dies verkennt, beruht es auf einem Rechtsirrthum. Dagegen kann aller¬ dings auf die von den kantonsgerichtlichen Experten ebenfalls be¬ tonte Einbuße an Lebensanwartschaft nichts ankommen. Eine derartige Einbuße involvirt keine Verminderung der Arbeitsfähig¬ keit, überhaupt keine ökonomische Schädigung des Verletzten selbst und es ist daher nach dem Haftpflichtgesetze demselben hiefür keine Entschädigung zu leisten. Wenn nun aber auch, nach dem Be¬ merkten, dem Kläger eine Entschädigung für die Schmälerung seiner Erwerbsfähigkeit in späteren Lebensjahren gebührt, so kann dies doch nicht zu einer Erhöhung des vorinstanzlich gesprochenen von der Beklagten anerkannten Entschädigungsbetrages führen. Der erstattungsfähige Schaden läßt sich mit Sicherheit nicht ziffer¬ mäßig abschätzen; als erheblich aber ist er nicht zu erachten, da es sich nur um eine gewisse erst später sich geltend machende Schmälerung der Erwerbsfähigkeit während weniger Jahre handeln kann. Er erscheint vielmehr durch die jetzt schon auszurichtende zweitinstanzlich gesprochene Aversalentschädigung als völlig aus¬ geglichen. Dies um so mehr, als der Unfall als ein zufälliger er¬ scheint, also von der Entschädigung gemäß Art. 5 litt. a des Fabrik¬ haftpflichtgesetzes ein Abzug zu machen ist. Heute hat allerdings der Anwalt des Klägers behauptet, der Sturz der Telegraphen¬ stange sei auf ein Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute zurückzuführen. Allein hierauf kann schon deßhalb nichts ankommen, weil vor den kantonalen Instanzen ein Beweis in dieser Richtung weder geführt noch anerboten worden ist.

B. Civilrechtspflege.

5. Ist somit die zweitinstanzlich gesprochene Entschädigung ein¬ fach zu bestätigen, so muß dagegen allerdings, gemäß dem even¬ tuellen Antrage des Klägers, demselben das Recht der Nachklage gemäß Art. 8 Abs. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorbehalten wer¬ den. Denn es ist immerhin nicht ausgeschlossen, daß der Gesund¬ heitszustand des Verletzten zufolge des Unfalles sich noch ver¬ schlimmern könnte. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Kantonsgerichtes des Kantons St. Gallen wird in allen Theilen bestätigt, indeß mit dem Bei¬ fügen, daß dem Verletzten das Recht der Nachklage gemäß Art. 8 Abs. 1 des Fabrikhaftpflichtgesetzes vorbehalten bleibt.