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18_I_548

BGE 18 I 548

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

92. Urtheil vom 1. Juli 1892 in Sachen Hauser gegen Lutz. A. Durch Urtheil vom 29. April 1892 hat das Obergericht des Kantons Thurgau erkannt: Es sei die appellantische Forderung im Betrage von 1500 Fr. unter Abzug der erhaltenen 150 Mark, gleich 200 Fr. berechnet, nebst Zins à 5% seit 1. Januar 1891 gerichtlich geschützt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Mit Eingabe vom 10. Mai 1892 hat er folgende Anträge angemeldet: I. a. In Aufhebung der obergerichtlichen Urtheile vom 4. Ja¬ nuar und 29. April 1892 sei dem Kläger nach Abnahme des Zeugenbeweises: Daß dem eidgenössischen Fabrikinspektor bei der Besichtigung des Lutz'schen Etablissements vor dem Unfalle diejenige Lokalität, in der sich an der unverschalten Bandsäge der Unfall ereignete, nicht gezeigt worden sei (Art. 1, Art. 6 Alinea 3 des Bundes¬ gesetzes vom 25. Juni 1881), eine Haftpflichtentschädigung im Betrage von 6000 Fr. nebst Zins à 5% vom 10. August 1891 zuzusprechen.

b. Eventuell sei dem Kläger in Aufhebung des obergerichtlichen Urtheils vom 29. April 1892 eine Haftpflichtentschädigung nach richterlichem Ermessen, jedoch wesentlich mehr als 1300 Fr. nebst Zins à 5 % vom 22. August 1890 zuzusprechen und demgemäß, eventuell auf dem Wege der Aktenvervollständigung durch ärztliche ixpertise zu erheben, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers um die Hälfte, eventuell um einen Drittel vermindert worden sei, eventuell Vorbehalt des Nachklagerechtes im Sinne des Art. 8 des Haftpflichtgesetzes vom 25. Juni 1881. II. Zusprache sämmtlicher Kosten. III. Bewilligung des Armenrechtes zu Lasten des thurgauischen Fiskus. Gleichzeitig meldete der Anwalt des Rekurrenten noch folgende Begehren betreffend Protokoll und Akten beim Obergerichtspräsi¬ denten des Kantons Thurgau zu Handen des Bundesgerichtes an: „1. Beizug des ersten Appellationsbriefes, auf den sich das „obergerichtliche Urtheil vom 4. Januar 1892 gründet. 2. Vor¬ „merk von meinem Protokollberichtigungsbegehren betreffend der „obergerichtlichen Annahme, S. 81 der Akten: „Allein es ist „unbestritten, daß der Fabrikinspektor beim Besuche des appellati¬ „schen Etablissementes trotz des Mangels einer Schutzvorrichtung „zu keiner Rüge oder Bemerkung sich veranlaßt sah.“ Diese that¬ „sächliche Feststellung ist unrichtig. 3. Protokollarische Feststellung, „daß Zeuge Fackelmann den Vertrag (Akt. 8) zuerst blanko dem „Kläger zur Unterschrift vorgewiesen und daß ich gegenüber Fackel¬ „mann Anhebung der Strafklage wegen unberechtigten Ausübens „medizinischer Funktionen vorbehalten habe. 4. Protokollberichti¬ „gung in den obergerichtlichen Ergebnissen vom 29. April a. c. „pag. 3 unten des Rezesses; statt zwanzigtägige soll es heißen „zweihunderttägige, vergleiche Akten, pag. 97—99 und oberge¬ „richtliche Feststellung, pag. 8 des Rezesses „diese Nachtheile —.“ 5. Die Feststellung auf pag. 9 „bestehen in einer 2c. „des obergerichtlichen Urtheils vom 29. April 1892, daß Hauser „jetzt einen Wochenlohn von 7 Mark 50 Pfennig beziehe, halte „ich mit Rücksicht auf unbestrittenes Akt. 41 für einen Verschrieb „(es soll heißen Wochenlohn 7 Fr. 50 Cts.) oder richtiger einen „thatsächlichen Irrthum!

Das Obergerichtspräsidium des Kantons Thurgau hat das sub 1 dieser Begehren bezeichnete Aktenstück den Akten beigefügt und die sub 4 und 5 bezeichneten Schreibfehler in der Ausferti¬ gung des obergerichtlichen Urtheils berichtigen lassen, im Uebrigen dagegen bemerkt, daß Begehren um Berichtigung und Ergän¬ zung des Protokolls beim Gesammtobergerichte gestellt werden müßten. C. Bei der heutigen Verhandlung hält der Anwalt des Klägers und Rekurrenten die von ihm schriftlich angemeldeten Anträge aufrecht. Der Anwalt des Beklagten und Rekursbeklagten dagegen beantragt, es sei in Abweisung der gegnerischen Beschwerde das zweitinstanzliche Urtheil zu bestätigen, eventuell könnte es sich nur um eine ganz geringe Erhöhung der Entschädigung handeln und wären dem Rekursbeklagten jedenfalls nicht die gesammten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Litisdenunziat ist nicht ver¬ treten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Gottfried Hauser, geb. 1870, welcher den Gärtnerberuf erlernt hatte, war seit dem 10. August 1890 in der dem Fabrikgesetze unterstellten Möbelschreinerei des Beklagten in Kreuzlingen als Hülfsarbeiter mit einem Taglohn von 2 Mark 75 Pfennig (3 Fr. 40 Cts.) angestellt. Am 22. August 1890 erlitt er einen Unfall, indem er mit dem linken Arme in die Bandsäge gerieth, was eine Verletzung des linken Ellbogengelenkes, mit Oeffnung desselben am Gelenke des Radiusköpfchens, zur Folge hatte. Die nähern Verumständungen des Unfalles haben nicht ermittelt werden können. Nach dem Unfalle begab sich der Kläger in Begleitung des Beklagten nach Konstanz um ärztliche Hülfe in Anspruch zu nehmen. Da er zwei von ihm in erster Linie aufgesuchte Aerzte nicht antraf, ging er zu dem Chirurgen Fackelmann, dem Unteragenten des Allgemeinen deutschen Unfall¬ versicherungsvereins, bei welchem der Beklagte seine Arbeiter hatte versichern lassen. Fackelmann wusch die Wunde aus, nähte sie zu und verband sie, indem er dem Kläger bemerkte, es wäre das Beste, wenn er sich in das Spital begäbe. Der Kläger lehnte dies ab, da er Eltern zu Hause habe, worauf ihm Fackelmann erwiderte, sobald er größere Schmerzen verspüre, müsse er aber Eis auflegen; er solle folgenden Tages wieder kommen. Als der Kläger am folgenden Tage nicht kam, suchte Fackelmann ihn in seiner Wohnung auf, wobei er sah, daß der Kläger statt der Eiskompressen Umschläge mit nassen Tüchern machte. Der Zustand der Wunde veranlaßte den Fackelmann (welcher sich blos zur Ausübung der niederen Chirurgie berechtigt hält), den Kläger zu mahnen, nun sofort in das Spital einzutreten und sich ärztlicher Behandlung und Pflege zu unterziehen. Am Nachmittag oder Abend des 23. August trat der Kläger auch wirklich in das Spital zu Konstanz ein. Bei seiner Aufnahme war die Wunde und deren Umgebung (nach dem Zeugniße der Aerzte Medizinal¬ rath Dr. Honsell und Dr. Werner) stark entzündet, die Umge¬ bung inflammirt und geschwollen und zwar in größerer Ausdeh¬ nung gegen den Vorder= und Oberarm zu. Die Haut war hier überall geröthet und schmerzhaft. Später bildete sich eine Eiterung, welche längere Zeit andauerte und die Röthung der Haut und der Weichtheile ging langsam zurück. Nach der Aussage des Medizinalrathes Dr. Honsell war der Zustand der Wunde jeden¬ falls eine Folge einer Verunreinigung derselben und ist die Hei¬ lung der Verletzung durch diesen Umstand sehr wesentlich verzögert worden. Der Kläger blieb im Spitale in Konstanz in Behandlung bis zum 27. Dezember 1890 und war auch nachher noch während circa drei Monaten völlig arbeitsunfähig. Als bleibender Nachtheil der Verletzung ist eine theilweise Steifigkeit des linken Ellbogengelenks zurückgeblieben. Zu deren Entstehung hat, nach der Aussage des Dr. Honsell, die Entzündung der Wunde sowie der Umstand bei¬ getragen, daß der Verletzte, als die Wunde beinahe geheilt war, nicht dazu gebracht werden konnte, den Arm im Ellbogengelenk zu bewegen. Nach dem Gutachten des Physikatsarztes Dr. Nägeli ist an eine Besserung der vorhandenen Gelenksteifigkeit außer durch Operation (partielle Resection) nicht zu denken. Daß eine Operation eine bedeutende Besserung bringen werde, bezeichnet der Physikatsarzt nicht als sicher, aber doch als sehr wahrscheinlich. Derselbe bemerkt im Weitern, erfahrungsgemäß trete im Laufe der Jahre eine Angewöhnung des Verletzten an seinen Zustand ein, wodurch die Leistungsfähigkeit successive erhöht werde. Der Beklagte hat dem Kläger den Taglohn von 2 Mark 75 Pfennig

per Tag, für 126 Tage d. h. bis zu dem Austritte aus dem Spital berechnet, davon indeß die Verpflegungskosten im Spitef zu Konstanz mit 222 Mark 25 Pfennig und den Betrag der Rechnung des Chirurgen Fackelmann mit 3 Mark 40 Pfennig welche Ausgaben er (Beklagter) bestritten habe, in Abzug gebracht. Dazu hat er dem Kläger gemäß Vertrag vom 26. Dezember 1890 für Erwerbsverlust eine Entschädigung von 150 Mark bezahlt. wogegen der Kläger auf alle weiteren Ansprüche verzichtet hat. In der Folge hat indeß der Kläger eine Entschädigung von 6000 Fr. eingeklagt, indem er den Vertrag vom 26. Dezember 1890 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des erweiterten Haftpflichtgesetzes als unverbindlich anfocht, weil die dadurch gewährte Entschädigung eine offenbar ungenügende sei. Gegenwärtig ist der Kläger bei der Ackermannschen Fabrik in Emmishofen als Hausknecht oder Ausläufer, sowie zu Besorgung des Gartens angestellt, in welcher Stellung er nebst freier Station (Kost und Wohnung) einen Wochenlohn von 7 Fr. 50 Cts. bezieht. Die kantonalen Instanzen haben dem Kläger übereinstimmend eine Entschädigung von 1500 Fr. zugesprochen, nachdem sie vorher durch Beweisurthei eine Beweiserhebung darüber, ob der Kläger durch Vernachläßigung der Wunde zu Verschlimmerung der Folgen der Verletzung erheb¬ lich beigetragen habe, angeordnet hatten.

2. Die Aniräge des klägerischen Anwaltes „betreffend Protokoll und Akten“ können zu einer Schlußnahme des Bundesgerichtes keine Veranlassung geben. Die sämmtlichen Akten, welche den kantonalen Instanzen vorgelegen hatten, sind dem Bundesgerichte übersandt worden; Begehren um Berichtigung oder Ergänzung der Protokolle der kantonalen Instanzen dagegen sind nicht vom Bundesgerichte, sondern von den kantonalen Gerichten zu behan¬ deln. Die beiden offenbaren Schreibfehler, welche in der Ausfer¬ tigung des obergerichtlichen Urtheils enthalten waren, sind übrigens bereits berichtigt worden.

3. In erster Linie hat der Kläger behauptet, der Beklagte habe sich einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung schuldig gemacht; es falle daher gemäß Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes das Entschädigungsmaximum von 6000 Fr. weg und es seien über¬ haupt alle Einreden des Beklagten ausgeschlossen. Er hat hiefür angeführt, der Beklagte habe verschiedene Widerhandlungen gegen das Fabrikgesetz begangen; es habe bei der Bandsäge an jeder Schutzvorrichtung gefehlt, der Beklagte habe den Unfall nicht zur Anzeige gebracht, gegenüber der Versicherungsgesellschaft unwahre Angaben zu machen versucht, keine Lohnbücher geführt und den Lohn in deutschem Gelde ausbezahlt. Es ist nun aber von der Vorinstanz mit Recht bemerkt worden und übrigens ohne Weiteres klar, daß Art. 6 des Fabrikhaftpflichtgesetzes nur solche strafrecht¬ lich verfolgbare Handlungen des Betriebsunternehmers im Auge hat, durch welche die Verletzung des Arbeiters herbeigeführt worden ist; es kann sich daher einzig fragen, ob darin, daß der Betriebsunternehmer das Anbringen von Sicherheitsvorkehren bei der Bandsäge unterlassen hatte, eine strafrechtlich verfolgbare Handlung desselben liege. Die Vorinstanz hat dies deßhalb ver¬ neint, weil unbestrittenermaßen der Fabrikinspektor bei Besichtigung des Etablissements des Beklagten trotz des Mangels einer Schutz¬ vorrichtung sich zu keinen Bemerkungen veranlaßt gesehen habe, woraus zu schließen sei, daß eine Schutzvorrichtung überhaupt nicht als unumgänglich nöthig erscheine und so die Nichtanbrin¬ gung einer solchen dem Beklagten nicht als strafbare Gefährdung der Sicherheit seiner Arbeiter anzurechnen sei. Wenn der Kläger heute beantragt hat, es sei Zeugenbeweis darüber zu erheben, daß dem Fabrikinspektor bei dessen Besichtigung des Etablissements des Beklagten das Lokal, wo die Bandsäge sich befinde, nicht gezeigt worden sei, so bezweckt dieser Beweisantrag offenbar die Annahme des Vorderrichters zu enkräften, daß der Fabrikinspektor dieses Lokal gesehen und sich dennoch zu einer Bemerkung nicht veran¬ laßt gefunden habe. Der Beweisantrag ist aber schon deßhalb unstatthaft, weil er vor den kantonalen Gerichten gar nicht gestellt worden war; allerdings hat der Kläger vor der ersten Instanz die fragliche Behauptung aufgestellt, allein irgend welchen Beweis hat er dafür nicht anerboten und er kann dieß nun gemäß Art. 30 Alinea 4 O.=G. nicht erst in der bundesgerichtlichen Instanz nachholen. Ist somit auf Grund des vorinstanzlich festgestellten Thatbestandes zu entscheiden, so kann eine strafrechtlich verfolgbare Handlung des Beklagten, welche mit der Verletzung in kausalem Zusammenhange stände, nicht angenommen werden. n der That XVIII — 1892

ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte, zum Schutze von Leben und Gesundheit der Arbeiter übliche und durch die Erfahrung gebotene Sicherheitswaßregeln, welche geeignet gewesen wären, den Unfan zu verhüten, vernachläßigt habe. Der Kläger hat es überhaupt unterlassen, die fehlenden, seiner Ansicht nach gebotenen, Sicherheits¬ vorkehren irgend näher zu bezeichnen.

4. Vor den kantonalen Instanzen hatte der Beklagte einge¬ wendet, der Kläger habe den Unfall durch eigenes Verschulden herbeigeführt. Diese Einrede hat er heute nicht festgehalten und zwar mit Recht. Denn es hat etwas Näheres über den Hergang des Unfalles nicht festgestellt werden können und der dem Beklagten obliegende Beweis eigenen Verschuldens des Klägers ist also nicht erbracht. Die Ursache des Unfalls ist unaufgeklärt und es ist dieser daher als ein zufälliger zu behandeln.

5. Ebenso hat der Beklagte heute die auf den Vertrag vom

26. Dezember 1890 gestützte Einrede des Vergleiches und des Verzichtes nicht mehr aufrecht erhalten. Es erscheint denn auch in der That, wie aus dem weiterhin auszuführenden sich ergibt die durch den Vertrag vom 26. Dezember 1890 dem Kläger ge¬ währte Entschädigung als eine offenbar ungenügende und war der Vertrag daher gemäß Art. 9 des erweiterten Haftpflichtgesetzes anfechtbar.

6. Dagegen hat der Beklagte auch heute festgehalten, daß den Kläger an der Verschlimmerung der Folgen der Verletzung ein Mitverschulden treffe, da er sich entgegen dem Rathe des Chirurgen Fackelmann nicht sofort in das Spital begeben, die Anordnungen des Fackelmann nicht genau befolgt habe und auch während der Behandlung im Spitale der Weisung der Aerzte, den Arm im Ellbogengelenke zu bewegen, nicht gefolgt sei. Nun steht fest, daß die verspätete Beiziehung der Hülfe wissenschaftlich gebildeter Aerzte den Heilungsprozeß wesentlich verzögert und daß die Nichtbefol¬ gung der ärztlichen Anordnung, den Arm im Ellbogengelenke zu bewegen, dazu beigetragen hat, daß eine Steifigkeit im Ellbogen¬ gelenke zurückgeblieben ist. In letzterer Beziehung trifft den Kläger jedenfalls ein Verschulden. Er hat die Bewegungsübungen deßhalb verweigert, weil dieselben schmerzhaft seien. Allein es kann nun jedenfalls keine Rede davon sein, daß diese Bewegungen etwa mit unerträglichen Schmerzen verbunden gewesen wären; eine, an den Leidensmuth des Verletzten übergroße Anforderungen stellende Zumuthung lag in deren ärztlicher Anordnung gewiß nicht. Der Verletzte hätte daher dieser Anordnung Folge geben sollen, denn es darf einem Verletzten doch gewiß zugemuthet werden, daß er sich der zu seiner völligen Herstellung nöthigen Behandlung unterziehe, auch wenn dieselbe mit einigen nicht unerträglichen Schmerzen verbunden ist, und es kann der Verletzte, wenn er dieß verweigert und dadurch selbst seine Heilung vereitelt, hiefür den Haftpflichtigen nicht verantwortlich machen. Auf der andern Seite steht aber allerdings nicht fest, daß wenn der Kläger die Armbewegungen vorgenommen hätte, die Steifigkeit des Ellbogen¬ gelenkes gänzlich verschwunden wäre; es ist vielmehr nur soviel erwiesen, daß die Nichtbefolgung der ärztlichen Anordnung zu der verbleibenden Steifigkeit beigetragen hat. Daher ist der Haftpflich¬ tige nicht etwa von der Verantwortlichkeit für den eingetretenen bleibenden Nachtheil gänzlich zu befreien, sondern es ist vielmehr nur dessen Ersatzpflicht verhältnißmäßig, mit Rücksicht auf das mitwirkende Verschulden des Verletzten, zu reduziren. Auch an der, durch Verunreinigung der Wunde herbeigeführten Verzögerung des Heilungsprozeßes trifft den Verletzten ein gewisses, wenn auch nicht erhebliches Verschulden. Ein solches kann zwar darin, daß der Kläger nicht sofort nach der Verletzung in das Spital sich begab, nicht gefunden werden; denn die unbedingte Noth¬ wendigkeit einer Behandlung im Spital war ihm nach der eigenen Aussage des Chirurgen Fackelmann von diesem nicht nahe gelegt worden. Ebensowenig kann es dem Verletzten zum Verschulden angerechnet werden, daß er sich schließlich, nachdem er zwei Aerzte nicht angetroffen hatte, an den Chirurgen Fackelmann wendete, dieß um so weniger als dieser Schritt anscheinend im vollen Einverständnisse mit dem Beklagten geschah. Dagegen liegt aller¬ dings ein Verschulden des Klägers insofern vor, als er auch die Anordnungen Fackelmanns nicht genau befolgte und speziell am Tage nach der Verletzung, als die Wunde sich nicht besserte, son¬ dern verschlimmerte, nicht sofort weitere ärztliche Hülfe in Anspruch nahm. Damit hat der Kläger durch Vernachläßigung der Wunde, zu Verzögerung des Heilungsprozesses in gewissem Maße beigetragen.

7. Ist somit davon auszugehen, daß der Kläger zu Verschlim¬ merung der Folgen der Verletzung durch schuldhaftes Verhalten in gewissem Maße beigetragen hat, so ist rücksichtlich des Quanti¬ tativs der Entschädigung zu bemerken: Der Beklagte hat dem Kläger für die Zeit seiner Behandlung im Spitale den vollen Taglohn, indeß unter Abrechnung der von ihm (dem Beklagten) bestrittenen Heilungs= speziell Spitalkosten ausbezahlt. Nun hat der Verletzte grundsätzlich Anspruch auf Ersatz der Heilungskosten und des durch vorübergehende gänzliche Erwerbsunfähigkeit wäh¬ rend der Krankheit verursachten Schadens; es ist daher prinzipiell nicht richtig, daß der Beklagte von dem Taglohn des Klägers einfach den Betrag der Heilungs= speziell der Spitalkosten in Abrechnung gebracht hat; ein derartiger Abzug war vielmehr nur insoweit statthaft, als dem Verletzten durch seine Verpflegung im Spital die Kosten anderweitigen Unterhaltes, welche er ohne den Unfall aus seinem Verdienste hätte bestreiten müssen, erspart worden sind. Allein es kann nun doch, mit Rücksicht auf das Verschulden des Verletzten an der Verzögerung des Heilungspro¬ zesses die Entschädigung für die Zeit bis zum Austritte des Klägers aus dem Spitale als durch die Leistung des Beklagten ausgeglichen gelten. Was sodann die spätere Zeit anbelangt, so war der Kläger noch während circa 3 Monaten, akso ungefähr 78 Arbeitstagen völlig arbeitsunfähig (was bei einem Taglohn von 3 Fr. 40 Cts. einen Erwerbsausfall von 265 Fr. 20 Cts. ergibt) und es mag nun diese Einbuße, unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Verletzten als durch die, gemäß Vertrag vom 26. Dezember 1890, vom Beklagten geschehene Bezahlung von 150 Mark als ausgeglichen gelten. Im Fernern hat der Kläger eine dauernde Beschränkung seiner Erwerbsfähigkeit erlitten, diese darf wohl auf ungefähr ¼ veranschlagt werden. Höher zu gehen würde sich nicht rechtfertigen. Denn die Verletzung hat den linken Arm getroffen; dieser ist nicht gänzlich unbrauchbar ge¬ worden, vielmehr, da insbesondere die Hand durchaus brauchbar geblieben ist, in seiner Leistungsfähigkeit nur beschränkt. Der Kläger ist demgemäß auch zu Ausübung des von ihm ursprüng¬ lich erlernten Gärtnerberufes nicht untauglich sondern nur in seine Leistungsfähigkeit als Gärtner in gewissem Maße beschränkt worden. Andrerseits dagegen darf bei Beurtheilung der Vermin¬ derung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auch nicht unbedingt auf den Verdienst abgestellt werden, welchen der Kläger momentan, in seiner Stellung als Ausläufer und Gärtner, bezieht. Dieser ist allerdings nicht wesentlich geringer als der Verdienst vor dem Unfalle. Allein seine jetzige Stellung ist dem Kläger ja nicht für alle Zukunft gesichert und wenn er dieselbe je verlieren sollte, so ist keineswegs gewiß, daß er leicht wieder eine ähnliche, seinen Fähigkeiten angemessene Stellung finden würde. Es muß daher darauf Rücksicht genommen werden, daß bei einem Manne von der Stellung des Klägers die Konkurrenzfähigkeit auf dem Arbeitsmarkte, der gemeine Werth der Arbeitskraft, durch eine Störung der Bewegungsfähigkeit des linken Armes immerhin nicht unerheblich vermindert wird; denn ein Arbeiter mit einem derartigen Defekte, welcher z. B. zum Heben schwerer Lasten un¬ fähig macht, wird sich beim Wettbewerbe auf dem Arbeitsmarkt einem unverletzten, die volle Herrschaft über beide Arme besitzenden Konkurrenten gegenüber, immer im Nachtheile befinden. Wird somit eine dauernde Verminderung der Erwersfähigkeit um ¼ an¬ genommen, so ergibt sich ein jährlicher danernder Einkommens¬ ausfall von circa 170 Fr., was bei dem Alter des Klägers nach dem Grundsatze der Rentenanstalten einem Kapitale von circa 3400 Fr. entspricht. Dieses Kapital kann indeß nicht voll zuge¬ sprochen werden, vielmehr ist dasselbe erheblich zu reduziren; zu¬ nächst fällt in Betracht, daß die Abfindung durch Kapitalzahlung statt Rentenleistung für den Kläger vortheilhafter ist. Sodann aber hat eine Reduktion der Entschädigung gemäß Art. 5 litt. a des Fabrikhaftpflichtgesetzes deßhalb Platz zu greifen, weil der Unfall durch Zufall herbeigeführt wurde und endlich ist auch zu berück¬ sichtigen, daß der Kläger durch eigenes schuldhaftes Verhalten zu Verschlimmerung der Folgen der Verletzung beigetragen hat. Werden alle diese Momente berücksichtigt, so erscheint es als angemessen, die Entschädigung für dauernde Beschränkung der Erwerbsfähigkeit auf 2000 Fr. sammt Zins seit 1. Januar 1891 festzusetzen. Ein Vorbehalt der Nachklage zu Gunsten des Klägers

ist nicht zu machen, da absolut nichts dafür vorliegt, daß dessen Zustand sich verschlimmern könnte, vielmehr eher eine gewisse Besserung in Aussicht steht. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird dahin für begründet erklärt, daß in Abänderung des Dispositivs 1 des angefochtenen Urtheils, die vom Beklagten dem Kläger zu bezahlende Entschädigung auf 2000 Fr. nebst Zins à 5 % seit 1. Januar 1891 erhöht wird, In Bezug auf die kantonalen Kosten hat es bei dem angefochtenen Urtheile sein Bewenden.