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18_I_562

BGE 18 I 562

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

94. Urtheil vom 17. September 1892 in Sachen Deucher gegen Thurgau. A. Dr. Deucher, Advokat in Kreuzlingen, hat als Anwalt des Arbeiters Willibald Rebholz von Sigmaringen in Emmishofen einen Haftpflichtprozeß gegen die Ziegel= und Thonwaarenfabrik Emmishofen durchgeführt, wobei seinem Klienten auf ein von Dr. Deucher gestelltes Gesuch sowohl vor Bezirksgericht Kreuz¬ lingen als vor dem Obergerichte des Kantons Thurgau das Armenrecht im Sinne des erweiterten Haftpflichtgesetzes bewilligt wurde. Beide kantonalen Instanzen haben die Klage abgewiesen; für seine Anwaltsthätigkeit vor den kantonalen Instanzen wurde Dr. Deucher, gemäß den kantonalen Entscheidungen, vom thur¬ gauischen Fiskus entschädigt. Gegen die klageabweisende Entschei¬ dung des Obergerichtes ergriff Dr. Deucher die Weiterziehung an das Bundesgericht; er suchte auch beim Bundesgerichte um Er¬ theilung des Armenrechtes nach und legte bei der mündlichen Verhandlung eine Anwaltsrechnung für das Verfahren vor Bundesgericht im Betrage von 305 Fr. 65 Cts. vor. Das Bundesgericht hat durch Urtheil vom 28. November 1891 die flageabweisende Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und rück¬ sichtlich der Kosten in Dispøsitiv 2 seines Urtheils erkannt: Die hundesgerichtlichen Kosten werden wegen nachgewiesener Armuth des Klägers nachgelassen; dagegen wird derselbe verpflichtet, die Beklagte für den heutigen Vorstand vor Bundesgericht mit 200 Fr. gußerrechtlich zu entschädigen. B. Nunmehr wandte sich Dr. Deucher an den Regierungsrath des Kantons Thurgau mit dem Gesuche um Bezahlung seiner Kostennote für Vertretung des Rebholz vor Bundesgericht. Das Justiz= und Polizeidepartement des Kantons Thurgau fragte hierauf einerseits das Präsidium des Bundesgerichtes, andrerseits das Obergericht des Kantons Thurgau an, ob Präjudizien betref¬ fend die Frage der Ausdehnung des Armenrechts auf die Vertre¬ tung vor Bundesgericht vorhanden seien und wie es sich rücksicht¬ lich der Kompetenz zu Festsetzung der Anwaltskosten vor Bundes¬ gericht sowie der materiellen Tragweite des durch das erweiterte Haftpflichtgesetz gewährten Armenrechts verhalte. Das Präsidium des Bundesgerichts erwiderte au 12. März 1892, Armenanwälte in Haftpflichfällen, die vor das Bundesgericht gelangen, seien bis jetzt noch nie aus der Bundes= respektive Bundesgerichtskasse bezahlt worden und es sei dies auch offenbar nicht die Meinung des Ausdehnungsgesetzes. Es sei denn auch noch nie ein solches Ansinnen an das Bundesgericht gestellt worden. Die Bestellung der Armenanwälte sei in solchen Fällen Sache der Kantone und deren Gesetzgebung entscheide daher auch über ihre Honorirung. Die Bedeutung des bundesgerichtlichen Armenrechtes sei in Art der eidgenössischen Civilprozeßordnung festgestellt. Dagegen erwiderte das Obergericht des Kantons Thurgau: Die Kompetenz zur Fest¬ setzung der Anwaltsentschädigung für Vertretung vor Bundesgericht stehe jedenfalls nicht dem Obergerichte zu. Die kantonalen Instanzen haben, soweit sie sich mit dem Rebholzschen Prozesse zu befassen gehabt haben, dem Kläger das Armenrecht gewährt und es seien demzu¬ folge gemäß Großrathsbeschluß vom 5. März 1888 für die Ver¬ handlungen vor den kantonalen Instanzen auch die klägerischen Anwaltsgebühren dem Staate auferlegt worden. Damit sei der durch Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes den Kantonen überbundenen Pflicht volles Genüge geschehen, weil alle durch

den genannten Art. 6 den Kantonen auferlegten Verpflichtungen also auch die Pflicht, für unentgeltlichen Rechtsbeistand zu sorgen. sich nur auf das Prozeßverfahren vor den kantonalen Instanzen beziehen. Für die Gewährung und die Tragweite des Armenrechts in solchen Fällen, welche zum Entscheide des Bundesgerichtes ge¬ langen, sei nicht der Art. 6 cit. sondern seien die Art. 7 des erweiterten Haftpflichtgesetzes und § 27 der eidgenössischen Civilprozeßordnung maßgebend. Nach diesen Gesetzesbestimmungen werde das Armenrecht vom Bundesgericht bewilligt, nachdem letzteres selbst eine eigene Vor¬ prüfung des Falles, welche von der bereits durch die kantonalen Instanzen veranstalteten Vorprüfung ganz unabhängig sei, vor¬ genommen habe. So wenig nun die kantonalen Instanzen das menrecht für die Prozeßführung bis vor Bundesgericht ge¬ währen können, ebensowenig erwachse dem Kanton aus dem durch das Bundesgericht bewilligten Armenrechte irgend welche Verpflich¬ tung; es sei vielmehr der Bund, welcher alle Konsequenzen des vom Bundesgerichte gewährten Armenrechts, somit auch die Ent¬ schädigung für die Verbeiständung vor Bundesgericht, sofern das eidgenössische Armenrecht ebenso weit gehe, wie das kantonale zu tragen habe. Der Entscheid der Frage wie weit das vom Bundesgericht ertheilte Armenrecht sich erstrecke, bezw. ob auch die Entschädigung für die Vertretung vor Bundesgericht darunter falle, gehöre nun aber nicht in die Kompetenz eines kantonalen Obergerichtes und wohl auch nicht des Regierungsrathes, sondern nach der Natur der Sache in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Der Regierungsrath des Kantons Thurgau trat hierauf durch Entscheidung vom 16. April 1892 auf das Gesuch des Dr. Deucher „im Sinne der Motive nicht ein“, indem er wesentlich ausführte: Er schließe sich der Auffassung des thurgauischen Obergerichtes an, um so mehr, als nicht einzusehen sei, warum das vom Bun¬ desgerichte im vorliegenden Falle ertheilte Armenrecht sich nicht auch, wie in § 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes für die Kan¬ tone vorgeschrieben, auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, also auf Honorirung des Anwaltes der dürftigen klagenden Partei aus¬ dehnen sollte, die im vorliegenden Falle einzig noch in Frage stehe; es sei danach in erster Linie Sache des Petenten, seine Ansprüche in definitiver Weise beim Bundesgerichte geltend zu machen und einen eigentlichen Entscheid zu provoziren. Selbst wenn übrigens der Petent vom Bundesgerichte abgewiesen werden sollte, müßte sich der Regierungsrath vorbehalten, neben der Frage des Quantitativs der gestellten Rechnung auch noch die zu prüfen, ob nicht der Petent, auch wenn grundsätzlich der Kanton als an und für sich aus dem Titel des Armenrechts zahlungspflichtig erklärt würde, vor Beschreitung der bundesgerichtlichen Instanz eine ausdrückliche Ermächtigung hiezu von einer kantonalen thur¬ gauischen Behörde hätte einholen müssen, was unbestrittenermaßen nicht geschehen sei. C. Mit Eingabe vom 12. Mai 1892 stellt nunmehr Dr. Deucher beim Bundesgerichte die Anträge: „1. Die thurgauische Regierung sei pflichtig zu erklären, mir „meine Ihrem hohen Forum (unterm 28. November 1891) in „Sachen Rebholz gegen Ziegel= und Thonwaarenfabrik Emmis¬ „hofen eingereichte Deservitennote im Betrage von 305 Fr. 65 Cts. „nebst Zins à 5% vom 6. März 1892 ab zu bezahlen. „2. Die thurgauische Regierung sei pflichtig zu erklären, die „von ihr unterm 21. April a. c. in der gleichen Sache ver¬ „rechneten Schreibgebühren im Betrage von 2 Fr. 30 Cts. „zurückzuerstatten. „Eventuell mit Bezug auf Punkt 1, die thurgauische Regierung „sei pflichtig zu erklären, mich für die Vertretung des Rebholz „vor dem Bundesgerichte in der Haftpflichtsache gegen Ziegel= und „Thonwaarenfabrik Emmishofen nach Ihrem richterlichen Ermessen „angemessen zu entschädigen, alles unter Kosten= und Entschä¬ „digungsfolge. Er führt wesentlich aus: Der thurgauische Staat habe durch Bewilligung des Armenrechts und Bezahlung der Anwaltsgebühren für die kantonalen Instanzen anerkannt, daß er dem Rebholz einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizuordnen verpflichtet ge¬ wesen und, soweit es den Kostenpunkt anbelange, gegenüber dem bestellten Armenanwalte an die Stelle der Partei getreten sei. Zwischen dem Anwalte und dem thurgauischen Staate, als „debitor cessus ex lege“, sei nun eine Uebereinkunft über die dem Anwalte für die Vertretung vor Bundesgericht zu zahlende Entschädigung nicht abgeschlossen worden, gegentheils sei die Ent¬

schädigungspflicht sogar prinzipiell streitig geworden. Deßhalb treffe Art. 17 in fine des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1880 betreffend die Kosten der Bundesrechtspflege zu und deßhalb bitte er, das Bundesgericht möchte diese Entschädigung festsetzen, seine Anträge also gutheißen. Die Erwägungen des thurgauischen Regierungsrathes treffen überall nicht zu. Formell könnte in Zweifel gezogen werden, ob die Frage nach der formellen und materiellen Tragweite des Armenrechts im Allgemeinen und speziell in Haftpflichtsachen wirklich der Prüfung des Bundesgerichtes und nicht vielmehr derjenigen des Bundesrathes unterstehe, für welch' letztere Meinung Art. 59 Ziffer 8 O.=G. mit Rückbe ziehung auf Art. 102 Ziffer 2 und Art. 113 Abs. 2 B.=V. spreche. Speziell sei zu betonen, daß eine formelle Ratifikation von in Vollziehung des erweiterten Haftpflichtgesetzes getroffenen kantonalen Schlußnahmen nicht erfolgt sei, vielmehr das Recht auf fortwährende Kontrolle der Gerichts= und Administrativpraxis dem Bundesrathe vorbehalten worden sei. Materiell sei offenbar die vom Bundesgerichtspräsidenten ausgesprochene Ansicht die allein richtige und die gegentheilige Meinung des thurgauischen Ober¬ gerichtes und Regierungsrathes unrichtig. Art. 27 der eidgenössischen Civilprozeßordnung und Art.7 des erweiterten Haftpflichtgesetzes haben nur solche Fälle im Auge, welche, sei es weil die Klage gegen einen Kanton sich richte oder aus einem andern Grunde, direkt beim Bundes¬ gerichteseien anhängig gemacht worden. Die Andeutung, daß der Impe¬ trant vor Beschreitung der bundesgerichtlichen Instanz die Ermäch¬ tigung einer kantonalen Behörde hätte einholen sollen, sei unzu¬ treffend. Sowohl nach den Beschlüssen des thurgauischen Großen Rathes betreffend Vollziehung des erweiterten Haftpflichtgesetzes vom 5. März 1888 als nach § 3 und 8 litt. h des thurgaui¬ schen Anwaltsgesetzes vom 11. April 1880 sei die Benutzung von Rechtsmitteln in das freie Ermessen des Anwaltes, respektive der durch Armenrecht privilegirten Partei gestellt. Der Impetrant bitte daher um Gutheißung seiner Anträge, eventuell ersuche er, vor Entscheidung der Angelegenheit noch die Ansicht des Bundes¬ rathes einholen zu wollen. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Eingabe bemerkt der Regierungsrath des Kantons Thurgau im Wesentlichen: Er be¬ streite die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es handle sich um eine civilrechtliche Forderung, die auf dem gewöhnlichen Civil¬ prozeßwege zu entscheiden sei und welche den Betrag der bundes¬ gerichtlichen Kompetenz nicht erreiche. Es bleibe daher dem Rekurrenten nichts anderes übrig, als den thurgauischen Fiskus vor den kantonalen Instanzen zu belangen. Eine eventuelle Kom¬ petenz des Buudesrathes anerkenne der Regierungsrath gleichfalls nicht, da weder Art. 58 Ziffer 8 O.=G. noch Art. 102 und 113 Abs. 2 B.=V. irgend in Betracht kommen können. In der Haupt¬ sache verweise der Regierungsrath auf die Motive seines ange¬ fochtenen Beschlusses. Der Umstand, daß für die Weiterführung von Armenrechtsfällen vor Bundesgericht keine kantonalgesetzlichen Bestimmungen bestehen, beweise, daß kein Mensch daran gedacht habe, daß eine sachbezügliche Verpflichtung des Kantons bestehe. der Rekurrent habe ja denn auch selbst für nöthig erachtet, um das Armenrecht neuerdings beim Bundesgerichte selbst nachzusuchen, was unter der gegentheiligen Annahme ganz nutzlos gewesen wäre. Eventuell könnte es sich jedenfalls nur um einen grund¬ sätzlichen Entscheid handeln und allereventuellst bestreite der Regierungsrath den Betrag der Deservitenrechnung des Impe¬ tranten. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die vom Impetranten gestellten Aniräge gehen nicht dahin, sei seine Deservitenrechnung aus der Bundesgerichtskasse zu bezahlen, sondern sie richten sich gegen den Fiskus des Kantons Thurgau. Ueber ein Begehren ersterer Art ist also das Bundes¬ gericht zu entscheiden nicht berufen. Wäre übrigens ein solches auch gestellt, so könnte demselben nicht entsprochen werden. Das erweiterte Haftpflichtgesetz statuirt nirgends eine Pflicht des Bundes, für unentgeltliche Verbeiständung von Haftpflichtklägern in Sachen, die zur Entscheidung des Bundesgerichtes gelangen, zu sorgen. Art. 6 desselben legt vielmehr den Kantonen die Pflicht zu Bestellung von Armenanwälten auf. Wird in einer Haftpflichtstreitigkeit, die zum Entscheide des Bundesgerichtes ge¬ langt, vom Bundesgericht das Armenrecht gewährt, so hat dies lediglich die in Art. 7 leg. cit. genau normirten Folgen.

2. Gegenüber dem Fiskus des Kantons Thurgau nun beab¬

sichtigt der Impetrant offenbar nicht die Einleitung eines Civil¬ prozesses; seine Eingabe qualifizirt sich nicht als Klageschrift in einem gemäß Art. 27 O.=G. direkt beim Bundesgerichte anhängig zu machenden Civilprozesse, wie denn ja auch die gesetzlichen Vor¬ aussetzungen der Kompetenz des Bundesgerichtes als einzige Instanz in Civilsachen augenscheinlich nicht gegeben wären. Ebenso wenig beabsichtigt der Impetrant einen staatsrechtlichen Rekurs im Sinne des Art. 59 O.=G.; ein solcher wäre auch gewiß völlig aussichtslos. Denn Art. 6 des erweiterten Haftpflichtgesetzes gewährleistet nicht ein dem Schutze des Bundesgerichtes unterstelltes Recht des als Rechtsbeistand in einer Haftpflichtsache amtlich be¬ stellten Anwaltes auf Honorirung seiner Dienste durch die Kan¬ tonskasse sondern er statuirt nur eine staatsrechtliche Pflicht der Kantone, für unentgeltlichen Rechtsbeistand an bedürftige Haft¬ pflichtkläger Vorsorge zu treffen. Sache der kantonalen Gesetze oder Verordnungen ist es, zu bestimmen, ob hiemit eine besondere Amtsstelle, ein ständiger staatlicher Armenanwalt zu betrauen sei und ob, wenn dies nicht der Fall ist, der als Rechtsbeistand in einem Einzelfalle bezeichnete Anwalt ein Recht auf Honorirung seiner Dienste durch die Kantonskasse und in welchem Umfange besitze oder ob er seine Funktionen unentgeltlich auszuüben habe.

3. Der Impetrant stützt die Kompetenz des Bundesgerichtes zur Entscheidung über seine Eingabe vielmehr auf Art. 17 in fine des Bundesgesetzes betreffend die Kosten der Bundesrechts¬ pflege vom 25. Juni 1880. Allein die Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmungen treffen offenbar nicht zu. Es liegt ja nicht ein Streit zwischen einer Partei und ihrem Anwalte über den Betrag der dem letztern für seine Prozeßführung gebührenden Ent¬ schädigung vor; vielmehr handelt es sich prinzipiell um die ganz andere Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Kantone verpflichtet seien, für unentgeltliche Verbeiständung bedürftiger Haftpflichtkläger auch für die bundesgerichtliche Instanz zu sorgen. Hierüber mag eine Beschwerde an den Bundesrath statthaft sein, welchem nach Art. 11 des erweiterten Haftpflichtgesetzes die Kon¬ trolle über die Vollziehung der Bestimmungen dieses Gesetzes zusteht. Dagegen besteht keine Gesetzesbestimmung, welche derartige Streitigkeiten zwischen einem Kantone und einem Bürger dem Bundesgerichte zur Entscheidung zuwiese. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Eingabe des Impetranten ist abschlägig beschieden.