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aufgehoben werden.
86. Urtheil vom 9. September 1892 in Sachen Eheleute Müller gegen Luzern. A. Martin Müller von Zell, in Dagmersellen und dessen Ehefrau Bertha geb. Beck waren durch Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 24. Dezember 1889 der qualifizirten Brandstiftung, der falschen Anklage und der Anstiftung zu falschem Zeugnisse, begangen im Komplotte, für schuldig erklärt und je zu dreijähriger Zuchthausstrafe, zum Ehrenverluste, sowie zu Entschädigung und Kosten verurtheilt worden. Nachdem der Vollzug der Strafe begonnen hatte, am 18. März 1890, be¬ willigte das Obergericht die Revision dieses Urtheils und ordnete die Sistirung des Strafvollzuges an. Nach durchgeführtem Ver¬ fahren wurden durch letztinstanzliches Urtheil des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 13. Mai 1892 die Eheleute Müller¬ Beck von der Anklage freigesprochen und demnach das obergericht¬ liche Urtheil vom 24. Dezember 1889 aufgehoben. Dagegen wurde Anna Bisang geb. Bürkli der Brandstiftung, der Falschklage und verschiedener anderer Delikte für schuldig erklärt; ferner wurden der Ehemann der Anna Bisang, Anton Bisang, mit Rücksicht auf eine in dem ersten Verfahren gegen die Eheleute Müller gemachte Aussage der falschen Angabe, Maria Stirnimann, Barbara Purtschert, Maria Birrer wegen im gleichen Verfahren gemachter Aussagen des falschen Zeugnisses, Xaver Meier des fahrläßig falschen Zeugnisses für schuldig erklärt. Ebenso wurde der Landjägerwachtmeister Josef Kaufmann mit Rücksicht auf seine im ersten Verfahren gegen die Eheleute Müller entwickelte Thätigkeit der fahrläßigen Amtspflichtverletzung für schuldig erklärt. Die Ehe¬ leute Müller hatten gegen die genannten Beklagten sowie gegen den Fiskus des Kantons Luzern Entschädigungsansprüche erhoben und solidarische Verurtheilung der sämmtlichen Beklagten beantragt. Rücksichtlich dieser Entschädigungsansprüche ist in Dispositiv B 2 und 3 des obergerichtlichen Urtheils vom 13. Mai 1892 erkannt:
„2. Der Staat Luzern habe dem Martin Müller eine Entschädi¬ gung von 10,000 Fr. auszurichten. 3. Den Eheleuten Müller sei die Geltendmachung weiterer Entschädigungsansprüche gegen folgende Schuldigbefundene gewahrt, als: Anna Bisang, Anton Bisang, Maria Stirnimann, Barbara Purtschert, Maria Birrer Xaver Meier und Josef Kaufmann, je nach Maßgabe ihres Ver¬ schuldens, jedoch seien diese eventuellen Entschädigungsansprüche an den Civilrichter gewiesen.“ Die Verurtheilung des Staates gegenüber dem Ehemann Martin Müller stützt sich auf § 313 des luzernischen Strafrechtsverfahrens. Die Entschädigungsforde¬ rung der Ehefrau Müller gegenüber dem Staate wurde, gestützt auf die gleiche Gesetzesbestimmung, wegen inkorrekten Verhaltens der Klägerin in der Untersuchung, abgewiesen. B. Gegen die Dispositive B 2 und 3 des obergerichtlichen Urtheils erklärten sowohl Martin Müller für sich und Namens seiner Ehefrau als auch der Fiskus des Kantons Luzern die Weiterziehung an das Bundesgericht. Die Weiterzugserklärung der Eheleute Müller richtet sich gegen 1. den Staat Luzern,
2. Anton Bisang, 3. Maria Stirnimann, 4. Maria Birrer¬ Hunkeler, 5. Xaver Meier, 6. Josef Kaufmann; es wird in der¬ selben der Antrag angemeldet: die Beklagten haben den Kläger in solidarischer Haftbarkeit 50,000 Fr. nebst Verzugszins seit
9. April 1891 als Schadenersatz zu leisten und alle Kosten zu tragen. Der Fiskus des Kantons Luzern dagegen meldet den An¬ trag an: Es sei die Entschädigung, welche der Staat an Müller auszurichten habe, auf dreitausend Franken herunterzusetzen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist in erster Linie und von Amteswegen zu prüfen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent sei.
2. Soweit nun die Beschwerde der Eheleute Müller gegen die Beklagten Anton Bisang, Maria Stirnimann, Maria Birrer, Xaver Meier, und Josef Kaufmann sich richtet, erscheint dieselbe deßhalb als unstatthaft, weil gegen diese Beklagten ein Haupt¬ urtheil nicht vorliegt. Ueber die Entschädigungsansprüche der Ehe¬ leute Müller gegen diese Beklagten ist in dem angefochtenen Urtheile gar nicht materiell entschieden, sondern es ist deren Geltendmachung an den Civilrichter verwiesen worden. Diese Entscheidung ist eine rein prozeßuale, kein die Sache selbst materiell erledigendes Haupt¬ urtheil und entzieht sich daher nach Art. 29 O.=G. der Nach¬ prüfung des Bundesgerichtes.
3. Was den Entschädigungsanspruch der Eheleute Müller gegen den Staat Luzern anbelangt, so ist die Weiterziehung de߬ halb unstatthaft, weil in dieser Beziehung nicht eidgenössisches, sondern kantonales Recht maßgebend ist. Der Entschädigungsan¬ spruch stützt sich auf § 313 des luzernischen Strafrechtsverfahrens, welcher die Entschädigung unschuldig Verhafteter regelt, also auf eine kankonale Rechtsnorm. Selbst wenn daneben ein Verschulden kantonaler Beamten, für welches der Staat einzustehen hat, be¬ hauptet sein sollte, so wäre doch nicht eidgenössisches sondern kantonales Recht maßgebend. Denn die Verantwortlichkeit des Staates für (nicht einem Gewerbebetrieb angehörige) rechtswidrige Handlungen seiner Beamten richtet sich, wie das Bundesgericht schon häufig entschieden hat (siehe unter anderm Entscheidung in Sachen der Eheleute Berchtold gegen Genf vom 3. April 1891), nicht nach dem eidgenössischen Obligationenrecht, sondern nach dem kantonalen öffentlichen Rechte. Ist aber kantonales und nicht eidgenössisches Recht maßgebend, so ist das Bundesgericht gemäß Art. 29 O.=G. nicht kompetent. Richtig mag zwar sein, daß der Entschädigungsanspruch gegen den Staat gemäß Art. 27 O.=G. direkt beim Bundesgerichte hätte anhängig gemacht werden können, und in diesem Falle, als einzige Instanz, wäre das Bundesgericht ohne Rücksicht auf die Anwendbarkeit kantonalen oder eidgenössi¬ schen Rechtes kompetent gewesen. Allein die Sache ist nun eben zunächst bei den kantonalen Gerichten anhängig gemacht und lediglich im Wege der Weiterziehung an das Bundesgericht ge¬ bracht worden. Für die Kompetenz des Bundesgerichtes als Ober¬ instanz in Civilsachen aber ist in allen Fällen, auch wenn die eine Partei ein Kanton ist, Art. 29 O.=G. maßgebend, d. h. die Kognition des Bundesgerichles beschränkt sich auf Sachen eidge¬ nössischen Rechtes. emnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung beider Parteien wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten.