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18_I_504

BGE 18 I 504

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

87. Urtheil vom 30. September 1892 in Sachen

v. Grenus und Genossen gegen Eidgenössische Bank. Mit einer als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 16./17, September 1892 stellen Oberst v. Grenus, Albert Lang und Speditor Hirter, sämmtlich in Bern, in ihrer Eigenschaft als Aktionäre der Eidgenössischen Bank die Anträge: Es seien fol¬ gende Schlußnahmen der Generalversammlung der Aktionäre der Eidgenössischen Bank vom 20. August 1892 als ungültig zu erklären:

1. Die Schlußnahme betreffend die Verlegung des Gesellschafts¬ sitzes von Bern nach Zürich

2. Die Schlußnahme betreffend Abänderung des Gesellschafts¬ zweckes

3. Die Schlußnahme betreffend den Gerichtsstand für Streitig¬ keiten zwischen der Gesellschaft und ihren Organen und Aktionären (Art. 41 der Statuten). Zur Begründung dieser Anträge wird angeführt: Es seien an der Aktionärversammlung vom 20. August 1892 Gesetzwidrig¬ keiten und Unregelmäßigkeiten vorgekommen, welche die Ungültig¬ keit der gefaßten Beschlüsse bedingen und es verletzen diese überdem in mehrfacher Hinsicht erworbene Rechte der Aktionäre. Die Kom¬ petenz des Bundesgerichtes wird aus Art. 41 der Statuten der Eidgenössischen Bank in Bern vom 24. August 1889 abgeleitet, welcher lautet: „Alle Streitigkeiten, welche bezüglich der gesellschaft¬ „lichen Verpflichtungen zwischen der Gesellschaft, ihren Organen „und Aktionären, sei es unter einander oder gegen einander, ent¬ „stehen könnten, sind, sofern der Werth des Streitgegenstandes „den Betrag von 3000 Fr. nicht übersteigt, endgültig vom ber¬ „nischen Appellations= und Kassationshofe, sonst aber vom schwei¬ „zerischen Bundesgerichte als Schiedsgericht zu entscheiden.“ Bei¬ gefügt wird, die Kläger erklären sich ohne Weiters bereit, die Streitfrage schiedsrichterlich vom bernischen Appellations= und Kassationshofe entscheiden zu lassen, falls die Eidgenössische Bank dies verlangen sollte, mit Rücksicht darauf, daß die Höhe des Streitwerthes nicht in Ziffern ausgedrückt werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Eingabe wird als „Beschwerde“ bezeichnet; sie quali¬ rt sich aber als Klageschrift in einer Civilsache, einer Streitig¬ keit zwischen einer Aktiengesellschaft und einzelnen Aktionären, welche direkt beim Bundesgerichte anhängig gemacht werden will. In erster Linie und von Amtes wegen ist nun zu prüfen, ob das Bundesgericht zu Beurtheilung dieser Klage kompetent sei.

2. Es ist dies aus einem doppelten Grunde zu verneinen. Zunächst wird das Bundesgericht von den Klägern, in Gemäßheit des Art. 41 der Statuten der Eidgenössischen Bank, nicht in seiner Eigenschaft als ordentliches staatliches Gericht, sondern als Schieds¬ gericht angerufen. Nun kann aber das Bundesgericht als solches, als Behörde, wie es bereits in seinem Beschlusse in Sachen der Firma Zschokke & Cie. gegen Bund vom 15. März 1886 aus¬ gesprochen hat, schiedsrichterliche Mandate nicht annehmen, da Verfassung und Gesetzgebung des Bundes es dazu weder berech¬ tigen noch verpflichten; es kann vielmehr nur als ordentliches, staatliches Gericht in denjenigen Fällen, welche gesetzlich in seine Kompetenz fallen, thätig werden, wo alsdann z. B. rücksichtlich des Verfahrens lediglich die Bestimmungen der eidgenössischen Civilprozeßordnung zur Anwendung kommen und nicht etwa wie vor einem Schiedsgerichte ein besonderes Verfahren von den Par¬ teien vereinbart oder vom Gerichte festgesetzt werden kann, u. s. w.

3. Allein auch abgesehen hievon, auch wenn das Bundesgericht in seiner Eigenschaft als ordentliches staatliches Gericht angerufen würde, wäre es im Fragefalle als einzige Instanz nicht kompetent. Zwar kann nicht gesagt werden, daß der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. mangle und das Bundesgericht aus diesem Grunde nicht kompetent sei. Allein die Streitsache ist unzweifelhaft nach eidgenössischem Rechte, nach den Bestimmungen des Obligationen¬ rechtes, zu beurtheilen und fällt daher gemäß Art. 29 und 30 O.=G. in die Kompetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz. Nun ist aber, wie das Bundesgericht schon wiederholt ausgesprochen und begründet hat (siehe Entscheidung in Sachen Blanc gegen Suisse Occidentale-Simplon vom 9. September 1882, Amtliche Sammlung VIII, S. 511 u. ff.; in Sachen A. Steiners Söhne gegen Huwyler vom 29. Juni 1884, Amtliche Sammlung X, S. XVIII — 1892

244 u. f.) die Prorogation an das Bundesgericht als einzige Instan¬ in allen Fällen, welche unter Art. 29 O.=G. fallen, insbesondere also in allen nach dem eidgenössischen Obligationenrecht zu be¬ urtheilenden Streitigkeiten, schlechthin ausgeschlossen. Sachen, welche gesetzlich in die Kompetenz des Bundesgerichtes als Oberinstanz fallen, können nicht zufolge Verständigung der Parteien direkt bei demselben anhängig gemacht werden, sondern sie können nur nach vorgängiger Entscheidung durch die kantonalen Gerichte rekurs¬ weise an das Bundesgericht gezogen werden, wobei den Parteien blos freisteht, die zweite kantonale Instanz zu umgehen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Klage wird nicht eingetreten.