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85. Beschluß vom 16. September 1892 in Sachen Wunderli gegen Nordostbahn. A. Für den Bau der rechtsufrigen Zürichseebahn wird Grund¬ eigenthum des Johann Wunderli, Gerbers in Meilen (Parzellen Nr. 65, 68 und 68 a des Situationsplanes) beansprucht, und es ist gegen den Eigenthümer das Exropriationsverfahren eingeleitet worden. Durch Beschluß vom 5. August 1892 ertheilte die eid¬ genösfische Schatzungskommission, nachdem sie vorher den Augen¬ schein eingenommen und den Zustand zu beseitigender Mauern und Sockel durch einen Fachmann hatte feststellen lassen, der Nordostbahn die Bewilligung gegen Leistung einer Kaution von 15,000 Fr. die Bauarbeiten in den genannten Grundstücken zu beginnen. B. Gegen diesen Beschluß beschwerte sich Johann Wunderli beim schweizerischen Bundesrathe mit dem Antrage, der Bundes¬ rath wolle denselben aufheben und der Expropriantin die Bewilli¬ gung versagen, die Bauarbeiten zu beginnen, bevor konstatirt ist, daß der Schatzungsbericht genügenden Aufschluß über den Gegen¬ stand der Abtretung ertheile. Mit Schreiben des schweizerischen Post= und Eisenbahndepartementes vom 26. August 1892 über¬ mittelt der Bundesrath die Beschwerde dem Bundesgerichte zur Entscheidung, da nach Art. 28 und 35 des eidgenössischen Expro¬
priationsgesetzes die Schatzungskommissionen unter der Aufsicht des Bundesgerichtes stehen und allfällige Beschwerden gegen deren Entscheide von diesem zu beurtheilen seien. C. Die eidgenössische Schatzungskommission für die rechtsufrige Zürichseebahn führt in ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde aus, die thatsächlichen Verhältnisse seien durch den Augenschein und durch die Experteninstruktion nach allen Richtungen festgestellt. derart, daß auch nach Beginn der Arbeiten und trotz des noch mangelnden Schatzungsberichtes die Größe der Entschädigung mit aller Sicherheit ermittelt werden könne. Das Bundesgericht zieht in Erwägung. Da der Rekurrent bestreitet, zu Gestattung der Bauinangriff¬ nahme verpflichtet zu sein, so liegt eine Streitigkeit über die An¬ wendung des Art. 46 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes vor. Ueber derartige Streitigkeiten entscheidet nach Maßgabe der eitirten Gesetzesbestimmung der Bundesrath. Die Schatzungskom¬ mission ist nicht berechtigt, die sofortige Besitznahme zu gestatten, wenn der Eigenthümer dieselbe verweigert; sie hat vielmehr nur die Kaution zu bestimmen, welche der Bauunternehmer im Falle der Gestattung der sofortigen Besitzergreifung zu leisten hat, während die Ertheilung der Bewilligung zur Besitzergreifung im Streitfalle nicht ihr sondern einzig dem Bundesrathe zusteht; an diesen hat sich mithin der Bauunternehmer mit sachbezüglichen. Begehren zu wenden. Die Schatzungskommission für die rechts¬ ufrige Zürichseebahn hat danach durch den angefochtenen Be¬ schluß ihre Kompetenzen überschritten und es muß mithin derselbe aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der angefochtene Beschluß der eidgenössischen Schatzungskom¬ mission für die rechtsufrige Zürichseebahn wird aufgehoben.