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84. Urtheil vom 8. September 1892 in Sachen Grüter. A. Durch Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim kgl. preußi¬ schen Landgerichte in Duisburg vom 4. Juni 1892 wird der Stellmacher Heiurich Grüter, von Bruch, Regierungsbezirk Münster (Westphalen) beschuldigt „im Jahre. 1878 zu Duisburg eine „solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten von Er¬ „heblichkeit ist, nämlich den Wechsel vom 15. Februar 1878 in „rechtswidriger Absicht und in der Absicht, sich einen Vermögens¬ „vortheil zu verschaffen, gefälscht und von demselben zum Zwecke „der Täuschung Gebrauch gemacht und sich durch diese Handlung „des in den §§ 267 und 268 Nr. 1 des Strafgesetzbuches für „das deutsche Reich unter Strafe gestellten Verbrechens der Ur¬ „kundenfälschung schuldig gemacht zu haben.“ Gestützt auf diesen Haftbefehl suchte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern mit Note vom 18. Juni 1892 beim schweizerischen Bundesrathe, unter Berufung auf Art. 1 Ziffer 17 des schweizerisch=deutschen Aus¬ lieferungsvertrages, um Auslieferung des Heinrich Grüter nach, welcher sich seit Jahren mit seiner Familie in Außersihl (Zürich) aufhält. B. Am 23. Juni 1892 vorläufig verhaftet, bestritt Grüter eine Wechselfälschung begangen zu haben; übrigens müßte, wenn die Beschuldigung begründet wäre, wohl schon die Verjährung
eingetreten sein; er protestire gegen seine Auslieferung. Der Re¬ gierungsrath des Kantons Zürich, vom Bundesrathe zur Bericht¬ erstattung hierüber eingeladen, erklärte: Die kantonale Staats¬ anwaltschaft spreche sich dahin aus, daß eine Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung noch nicht eingetreten sei, da nach zürcherischem Strafrecht das eingeklagte Vergehen im Maximum mit Zuchthaus von 5 Jahren bedroht sei und bei solchen Ver¬ gehen die Strafklage erst nach 15 Jahren verjähre (Art. 52 und 183 des zürcherischen Strafgesetzbuches). Es müsse daher zuge¬ geben werden, daß nach dem Wortlaute des zürcherischen Straf¬ gesetzbuches die Strafbarkeit der Handlung, wegen welcher der Haftbefehl gegen Grüter erlassen worden sei, kaum als verjährt betrachtet werden könne. Dagegen sei auf das für den Requirirten günstigere Recht des die Auslieferung verlangenden Staates selbst zu verweisen, um so mehr als die inkriminirte Handlung zeitlich so weit zurückliege, und das Leben des Requirirten während der ganzen langen seither verflossenen Zeit durchaus unbelastet erscheine. Nach dem deutschen Strafgesetzbuche nämlich stehen auf Urkunden¬ fälschung auch in ihrer schwersten Form höchstens 10 Jahre Zuchthaus (§ 268) und verjähre die Strafverfolgung für Ver¬ brechen, die mit keiner längern Freiheitsstrafe bedroht seien, bereits in 10 Jahren (§ 67). Das Recht zur Verfolgung Grüters wäre also schon im Jahre 1888 dahingefallen; von Unterbrechung der Verjährung sei nirgends die Rede. C. Die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern bemerkt mit Note vom 1. August 1892: Nach Art. 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages sei die Auslieferung nur dann unstatthaft, wenn die Verjährung nach den Gesetzen des ersuchten Staates eingetreten sei. Der ersuchte Staat habe, wie auch schon in dem Urtheile des schweizerischen Bundesgerichtes in Sachen der Aus¬ lieferung des ehemaligen Grenzaufsehers Ernst Wittig vom
30. April 1892 anerkannt sei, nicht zu prüfen, ob die Verjäh¬ rung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach dem Rechte des ersuchenden Staates eingetreten sei. Die Prüfung dieser Frage sei den Gerichten des ersuchenden Staates zu überlassen. Im vor¬ liegenden Falle sei daher von der Schweiz nur zu prüfen, ob eine Verjährung nach dem Strafrecht des Kantons Zürich eingetreten sei. Dies sei zu verneinen. Dagegen könne die Auslieferung des Grüter wegen Urkundenfälschung nicht davon abhängig gemacht werden, ob nach deutschem Strafrechte eine Verjährung der Straf¬ verfolgung anzunehmen sei. Uebrigens sei nach deutschem Rechte die Verjährung wirksam unterbrochen worden. D. Mit Schreiben vom 9./11. August 1892 übermittelte der Bundesrath die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. Mit Eingabe vom 22. August spricht sich der Generalanwalt der Eid¬ genossenschaft über das Auslieferungsbegehren dahin aus: Die Behauptung des Grüter, daß er sich des ihm zur Last gelegten Verbrechens überhaupt nicht schuldig gemacht habe, könne nicht gehört werden. Die Frage der Schuld sei nicht vom Auslieferungs¬ richter sondern von den Gerichten des ersuchenden Staates zu beurtheilen. Was die Frage der Verjährung anbelange, so wäre die Verjährung nach dem deutschen Strafrechte eingetreten. Allein nach Art. 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages sei die Auslieferung nur dann unstatthaft, wenn die Verjährung nach den Gesetzen des ersuchten Staates, eingetreten sei. Diese Ver¬ tragsbestimmung sei einzig maßgebend, da, wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Stübler vom 17. Juni 1892 ausgesprochen habe, das Auslieferungsgesetz widersprechenden Bestimmungen der bestehenden Staatsverträge weder habe derogiren wollen, noch, ohne Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen, habe derogiren können. Nach zürcherischem Strafrechte, das in concreto zur Anwendung komme, aber sei, wie aus den gesetz¬ lichen Bestimmungen (Art. 52 und 183 des zürcherischen Straf¬ gesetzes) sowie aus der Erklärung des Regierungsrathes von Zürich sich ergebe, die Verjährung noch nicht eingetreten. Nach der Auffassung der Bundesanwaltschaft stehe deßhalb der Bewilli¬ gung der Auslieferung kein Hinderniß entgegen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Schuldfrage ist, wie das Bundesgericht schon häufig ausgesprochen hat, nicht vom Austieferungsrichter, sondern von den in der Sache selbst kompetenten Strafgerichten des ersuchenden Staates zu prüfen und zu entscheiden.
2. Es kann sich daher nur fragen, ob nicht der Bewilligung der Auslieferung das Hinderniß der Verjährung entgegenstehe. Nach dem schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrage (Art. 5) nun ist der ersuchte Staat nur befugt, die Frage der Verjährung
nach seinen eigenen Gesetzen zu prüfen; dagegen hat derselbe auf eine Prüfung der Frage, ob die Verjährung der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung nach den Gesetzen des ersuchenden Staates eingetreten sei, nicht einzugehen. Die Untersuchung und Entschei¬ dung dieser Frage ist vielmehr den zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vorbehalten. Richtig ist zwar natürlich, daß eine Auslieferung für Delikte, welche nach dem Rechte des requi¬ rirenden Staates verjährt sind und welche daher von diesem gar nicht mehr bestraft werden können, zwecklos ist. Allein der schwei¬ zerisch=deutsche Auslieferungsvertrag geht nun eben davon aus, daß die Entscheidung der oft zweifelhaften Frage, ob die Verjäh¬ rung nach den Gesetzen des ersuchenden Staates wirklich eingetreten sei, den Behörden dieses Staates überlassen bleiben müsse, welche einerseits ein Interesse daran, die Auslieferung für offenbar ver¬ jährte Delikte zu verlangen, nicht besitzen können, andrerseits besser als die Behörden des requirirenden Staates in der Lage seien, ihr eigenes Recht anzuwenden. An diesem vertragsmäßigen Grundsatze ist durch das Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 nichts geändert worden, wie denn dieses Gesetz überhaupt wider¬ sprechenden Grundsätzen bestehender Staatsverträge nicht derogiren wollte (siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Stübler vom 17. Juni 1892).
3. Ist demnach die Frage der Verjährung der Strafverfolgung vom Bundesgerichte ausschließlich nach schweizerischem (zürche¬ rischem) Rechte zu prüfen, so muß die Auslieferung bewilligt werden. Denn nach zürcherischem Rechte ist die Verjährung der Strafverfolgung unzweifelhaft nicht eingetreten. Dagegen bleibt natürlich dem Requirirten vorbehalten, den Einwand, es sei die Strafverfolgung nach deutschem Rechte verjährt, vor dem zustän¬ digen deutschen Strafgerichte geltend zu machen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Heinrich Grüter an das königlich preußische Landgericht Duisburg wegen Urkundenfälschung wird bewilligt.