Volltext (verifizierbarer Originaltext)
83. Urtheil vom 16. Juli 1892 in Sachen Gemeinderäthe von Stansstaad und Wolfenschießen und Genossen. A. Der Landrath des Kantons Unterwalden nid dem Wale beschloß am 6. April 1892 unter den vom Regierungsrathe auf¬ gestellten Bedingungen die Bewilligung für Erstellung der pro¬ jektirten elektrischen Straßenbahn Stans=Stansstaad zu ertheilen. B. Gegen diesen Beschluß rekurriren mit Eingabe vom 4. Juni 4892 die Gemeinderäthe von Stansstaad und Wolfenschießen, sowie Rathsherr A. Barmettler in Buochs und 16 andere Bürger des Kantons Unterwalden nid dem Wald an das Bundesgericht mit dem Antrage: Der angefochtene Beschluß des Landrathes vom
6. April abhin sei im Sinne unserer Rekursausführungen auf¬ zuheben. Sie bemerken:
1. Der angefochtene, mit 30 gegen 16 Stimmen gefaßte, Be¬ schluß sei durch eine Art von Ueberraschung zu Stande gekommen. Jahr vor der Sitzung Der Gegenstand habe ungefähr ein halbes vom 6. April auf der Traktandenliste des Landrathes gestanden auf der Traktandenliste mehrerer späterer Sitzungen, insbesondere auch der Sitzung vom 6. April, habe er nicht mehr figurirt. Es sei auch der Bestimmung, daß wichtigere Vorlagen den Mitgliedern vorerst schriftlich mitzutheilen seien, nicht nachgelebt worden.
2. Der Landrath sei nur oberste Verwaltungs= und zum Theil Wahlbehörde; die gesetzgebende Gewalt dagegen stehe nach Art. 37 und 39 K.=V. der Landsgemeinde zu. Die Kompetenzen des Land¬ rathes seien in Art. 48 K.=V. festgesetzt; nirgends aber sei dort eine Bestimmung enthalten, welche dem Landrathe das Recht gäbe, in der Weise, wie es durch den Beschluß vom 6. April geschehen, über die Kantonsstraßen zu verfügen. Dagegen führe Art. 39 litt. d K.=V. unter den Befugnissen der Landsgemeinde an: „Die Ertheilung der nöthigen Vollmaacht an den Landrath für außer¬ ordentliche Ausgaben und Veräußerung von Staatsgut.“ Nach der Natur der Sache, sowie dem überall geltenden Rechtsbegriffe und Sprachgebrauch sei als „Veräußerung“ nicht nur die Abtretung des Eigenthums, sondern auch die dingliche Belastung eines Gutes (Verpfändung, Servitutsbestellung) zu betrachten; eine solche Be¬ lastung sei in der That eine theilweise Veräußerung des Voll¬ inhaltes des Eigenthums. Die Einräumung der Landstraßen für ein Bahnunternehmen bedeute nun die Bestellung einer immer¬ währenden Servitut auf derselben, qualifizire sich also als eine der Landsgemeinde vorbehaltene Veräußerung von Staatsgut. Die Bestellung einer Servitut sei niemals eine bloße Verwaltungs¬ maßregel. Der Verwalter eines Landgutes z. B. sei zweifellos zu Einräumung einer Servitut auf demselben nicht befugt. Der Land¬ rath aber sei nach dem klaren Wortlaute der Verfassung bloßer XVIII — 1892
Verwalter des Staatsgutes. Es sei denn auch wohl noch nirgends vorgekommen, daß eine Verwaltungsbehörde, wenn ihr nicht etwe ein Gesetz ausdrücklich die Ermächtigung hiezu eingeräumt habe über Kantonsstraßen zu Gunsten einer Eisenbahnunternehmung zu verfügen versucht habe. Im Kanton Luzern z. B. haben, als es sich darum gehandelt habe, die Kantonsstraße für die See¬ thalbahn herzugeben, die gesetzgebenden Organe darüber gesprochen und es sei das bezügliche Dekret konsequenterweise dem Referendum des Volkes unterstellt worden.
3. Nach Art. 41 K.=V. habe jeder Kantonseinwohner das Recht, Anträge an die Landsgemeinde zu bringen. Die Rekur¬ renten wahren sich dieses Recht auch hinsichtlich der Benutzung der Straße Stans=Stansstaad für eine Eisenbahn. Es würde nun, da, wenn eine außerordentliche Einberufung durch den Land¬ rath nicht stattfinde, eine Landsgemeinde erst im Frühjahr 1893 wieder zusammentrete, dieses Recht für die vorliegende Angelegen¬ heit illusorisch, wenn der Beschluß des Landrathes ohne Weiters in Rechtskraft erwachsen und in Vollzug gesetzt werden könnte.
4. Der Wortlaut der Verfassung spreche, wie gezeigt, klar zu Gunsten der Kompetenz der Landsgemeinde. Allein auch im Zweifel wäre zu Gunsten der Kompetenz der obern, nicht der untern Kantonalbehörde zu entscheiden. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt der Regierungsrath des Kantons Unterwalden nid dem Wald im Wesentlichen: Ad 1. Das Geschäft sei in üblicher Weise auf die Traktanden¬ liste des Landrathes gesetzt worden. Als es in der ersten Sitzung nicht erledigt worden sei, sei es bei den spätern Veröffentlichungen der Traktandenliste im Amtsblatte nicht mehr speziell aufgeführ worden, sondern es seien übungsgemäß unter den Traktanden nur die „nicht erledigten Traktanden früherer Sitzungen“ genannt worden. Jedes Landrathsmitglied habe wissen müssen, daß der nicht erledigte Punkt in der nächsten Sitzung zur Verhandlung komme Von einer Ueberraschung könne also nicht die Rede sein. Rück¬ sichtlich des Druckes der Vorlagen an den Landrath, so beschließe der Regierungsrath jeweilen, welche Vorlagen zu drucken und den Landrathsmitgliedern auszutheilen seien; wenn der Landrath es für angezeigt erachte, so könne er die Drucklegung von Vor¬ lagen, welche der Regierungsrath nicht habe austheilen lassen, beschließen und das betreffende Geschäft einstweilen verschieben. Dies sei im vorliegenden Falle nicht geschehen und es sei auch im Landrathe kein sachbezüglicher Antrag gestellt worden. Ad 2. Zu Ertheilung der in Rede stehenden Konzession wäre gemäß Art. 50 Ziffer 10 K.=V. schon der Regierungsrath, wel¬ chem die Aufsicht über das Straßenwesen zustehe, kompetent ge¬ wesen; er habe die Sache nur deßhalb vor den Landrath gebracht weil es sich um eine Eisenbahnangelegenheit gehandelt habe; nichts destoweniger übrigens habe der Regierungsrath und nicht der Landrath mit den Konzessionären unterhandelt und habe der Land¬ rath die Straßenbahn unter den vom Regierungsrathe aufgestellten Bedingungen bewilligt. Von einer Veräußerung von Staatsgut könne hier nicht die Rede sein; wie die vom Regierungsrathe auf¬ gestellten Bedingungen deutlich ergeben, werde nur eine außerordent¬ liche Benutzung der Staatsstraße gestattet, dagegen kein Zoll von derselben veräußert. Ob in Luzern das Konzessionsgesuch für die Seethalbahn dem Volksentscheide unterbreitet worden sei, wisse der Regierungsrath nicht; jedenfalls aber können luzernische Gesetze und Beschlüsse hier nicht maßgebend sein. Ad 3 und 4. Nachdem der Landrath die Konzession ertheilt habe, sei die Sache von der obersten kantonalen Verwaltungsbe¬ hörde in kompetenter Weise erledigt. Vor die Landsgemeinde ge¬ höre das Konzessionsgesuch in keinem Falle. Die Landsgemeinde sei gemäß Art. 37 K.=V. die höchste souveräne Wahl= und gesetz¬ gebende Behörde und Art. 39 litt. a, b, c K.=V. bestimme ganz genau, welche Verhandlungsgegenstände der Landsgemeinde zu unterbreiten seien. Nun bilde aber das Konzessionsgesuch zweifel¬ los keinen Gegenstand der Gesetzgebung und falle die Bewilligung, die Landstraße mit elektrischen Wagen befahren zu dürfen, auch unter keinem andern Titel in die Kompetenz der Landsgemeinde. Der Staat habe in Folge dieser Bewilligung keinerlei Ausgaben zu machen, gegentheils haben die Konzessionäre ihm einen be¬ trächtlichen Theil des Straßenunterhaltes zu vergüten. Demgemäß werde beantragt: Der angehobene Rekurs sei als unbegründet abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Gemeinderäthe von Stansstaad und Wolfenschießen zur Beschwerde legitimirt seien denn selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, so müßte der Re¬ kurs doch sachlich geprüft werden, da die übrigen Rekurrenten zur Beschwerde unzweifelhaft berechtigt sind.
2. In der Sache selbst kann es sich nur darum handeln, ob die angefochtene Schlußnahme des Landrathes deßhalb verfassungs¬ widrig sei, weil dieselbe eine Veräußerung von Staatsgut statuire. welche verfassungsmäßig ohne Vollmacht seitens der Landsge¬ meinde nicht geschehen könne. Die Ausführungen der Rekurrenten, es sei der Verhandlungsgegenstand nicht in gehöriger Weise in das Traktandenverzeichniß des Landrathes aufgenommen und die Vorlage den Landrathsmitgliedern nicht gedruckt mitgetheilt worden, fallen von vornherein außer Betracht. Denn die nidwaldensche Kantonsverfassung enthält keine Bestimmung über die Art, wie die Verhandlungsgegenstände den Mitgliedern des Landrathes be¬ kannt zu geben sind; es steht also in dieser Beziehung jedenfalls nicht eine Verfassungsverletzung in Frage. Deßhalb braucht denn auch nicht untersucht zu werden, ob, wenn die nidwaldensche Kan¬ tonsverfassung Vorschriften über die Art der Bekanntgabe Verhandlungsgegenstände an die Landrathsmitglieder enthielte, Rüge von Verstößen gegen diese geschäftsordnungsmäßigen Regeln nur Mitglieder des Landrathes oder aber alle Bürger berechtigt wären.
3. Fragt sich demnach einzig, ob die angefochtene Schlußnahme eine Veräußerung von Staatsgut im Sinne des Art. 39 litt. d der nidwaldenschen Kantonsverfassung enthalte, so ist dies zu ver¬ neinen. Allerdings wird in der juristischen Doktrin unter den Be¬ griff der Sachveräußerung im weitern Sinne nicht nur das Weg geben oder Aufgeben des Eigenthums an der Sache (die Sach¬ veräußerung im engern Sinne) sondern auch jede Minderung oder Beschränkung des Eigenthums durch Auferlegung dinglicher Lasten
u. dgl. subsumirt (vergl. z. B. Wächter, Pandekten I, S. 325). Allein es ist nun nicht dargethan und nicht anzunehmen, daß die nidwaldensche Kantonsverfassung in Art. 39 litt. d den Ausdruck „Veräußerung“ in diesem weitern Sinne und nicht vielmehr in der engern Bedeutung des Weggebens des Eigenthums gebrauche. In diesem engern Sinne wird der Ausdruck „Veräußerung manchen neuern Gesetzen und im täglichen Leben verwendet. der That pflegt man im Sprachgebrauche des Lebens unter Ver¬ äußerung einer Sache nur die Uebertragung des Eigenthums an Dritte, nicht aber die Begründung eines dinglichen Rechtes an derselben, bei unverändert bleibendem Eigenthum, zu verstehen. Die Belastung einer Sache mit einer Dienstbarkeit u. dgl. wird nicht unter dem Ausdrucke „Veräußerung“ mitverstanden, sondern im Gegensatze zu der „Veräußerung“ gebraucht. Gemäß diesem Sprachgebrauche nun ist die nidwaldensche Kantonsverfassung aus¬ zulegen. Denn Anhaltspunkte für eine gegentheilige Auslegung liegen nicht vor; es spricht nichts dafür, daß die Genehmigung der gesetzgebenden Behörde, der Landsgemeinde, nicht nur für die Veräußerung von Staatseigenthum im engern Sinne des Wortes, sondern auch für bloße Verfügungen über die Benutzung des Staatsgutes, sofern diese durch Einräumung eines dinglichen Rechts geschehen, habe vorbehalten werden wollen. Die Natur der Sache fordert dies nicht. Die angefochtene Schlußnahme speziell bewilligt die Benutzung der im Staatseigenthum stehenden, aber dem Ge¬ meingebrauche des öffentlichen Verkehrs gewidmeten, Straße zum Betriebe einer Straßenbahn. Durch diese Bewilligung wird weder das Eigenthum an der Straße weggegeben, noch wird deren Wid¬ mung zum Gemeingebrauche aufgehoben; es wird lediglich ein Recht auf eine besondere, mit dem Gemeingebrauche durchaus ver¬ einbare, Art der Straßenbenutzung begründet. Die Einräumung derartiger Rechte auf eine besondere Benutzung öffentlichen Gutes nun ist prinzipiell gewiß Verwaltungsfache. Die Kompetenz dazu muß daher, sofern nicht unzweideutig das Gegentheil bestimmt ist, den Verwaltungsbehörden, denen überhaupt die Regulirung des Gebrauchs öffentlicher Sachen zusteht, zugeschrieben werden. Nach Art. 50 Ziffer 10 K.=V. ist der Regierungsrath die Aufsichts¬ behörde im Bau= und Straßenwesen; ihm steht daher die Er¬ theilung der bau= und wegpolizeilichen Bewilligung für Benutzung öffentlicher Straßen zu. Sofern derselbe nicht befugt sein sollte, ein Recht auf dauernde besondere Benutzung des Straßenkörpers zu verleihen, sondern hiezu ein weiterer Konsens des Staates in
seiner Eigenschaft als Straßeneigenthümer erforderlich sein sollte so ist zu dessen Ertheilung jedenfalls der Landrath in seiner ver¬ fassungsmäßigen Eigenschaft als oberste Verwaltungsbehörde be¬ fugt; die Genehmigung der gesetzgebenden Behörde, der Landsge¬ meinde, für diesen Verwaltungsakt ist, da die Verfassung dieselbe nicht ausdrücklich vorschreibt, nicht erforderlich. Wenn die Re¬ kurrenten meinen, anderwärts sei die Bewilligung der Benutzung öffentlicher Straßen zu Straßenbahnen überall im Wege der Ge¬ setzgebung ausgesprochen werden, so ist dies vollständig irrig; die sachbezüglichen Bewilligungen sind vielmehr wohl beinahe durch¬ gängig im Verwaltungswege ertheilt worden. Wenn speziell das luzernische Dekret betreffend Subvention der Seethalbahn vom
9. März 1882 dem Referendum unterstellt wurde, so ist dies wohl unzweifelhaft nicht wegen der Bewilligung der Benutzung der Kantonsstraße, sondern wegen der in demselben der Seethal¬ bahn gewährten Subvention geschehen.
4. Ist somit anzuerkennen, daß der Landrath zu Erlaß seiner angefochtenen Verfügung verfassungsmäßig kompetent war, so ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das durch Art. 41 K.=V. gewährleistete Recht der Bürger, Anträge an die Lands¬ gemeinde zu bringen, bezieht sich selbstverständlich nur auf An¬ träge über Gegenstände, welche verfassungsmäßig in die Kompetenz der Landsgemeinde fallen und kann daher zur Begründeterklärung des Rekurses nicht führen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
84. Urtheil vom 8. September 1892 in Sachen Grüter. A. Durch Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim kgl. preußi¬ schen Landgerichte in Duisburg vom 4. Juni 1892 wird der Stellmacher Heiurich Grüter, von Bruch, Regierungsbezirk Münster (Westphalen) beschuldigt „im Jahre 1878 zu Duisburg eine „solche Privaturkunde, welche zum Beweise von Rechten von Er¬ „heblichkeit ist, nämlich den Wechsel vom 15. Februar 1878 in „rechtswidriger Absicht und in der Absicht, sich einen Vermögens¬ „vortheil zu verschaffen, gefälscht und von demselben zum Zwecke „der Täuschung Gebrauch gemacht und sich durch diese Handlung „des in den §§ 267 und 268 Nr. 1 des Strafgesetzbuches für „das deutsche Reich unter Strafe gestellten Verbrechens der Ur¬ „kundenfälschung schuldig gemacht zu haben. Gestützt auf diesen Haftbefehl suchte die kaiserlich deutsche Gesandtschaft in Bern mit Note vom 18. Juni 1892 beim schweizerischen Bundesrathe, unter Berufung auf Art. 1 Ziffer 17 des schweizerisch=deutschen Aus¬ lieferungsvertrages, um Auslieferung des Heinrich Grüter nach, welcher sich seit Jahren mit seiner Familie in Außersihl (Zürich) aufhält. B. Am 23. Juni 1892 vorläufig verhaftet, bestritt Grüter eine Wechselfälschung begangen zu haben; übrigens müßte, wenn die Beschuldigung begründet wäre, wohl schon die Verjährung