Volltext (verifizierbarer Originaltext)
82. Urtheil vom 16. Juli 1892 in Sachen Binz. A. Urs Josef Binz, von Kammersrohr, welcher vom Regierungs¬ rathe des Kantons Solothurn am 1. Dezember 1882 das Patent zu Ausübung des Berufes als Fürsprecher und Notar erhalten hatte, bekleidete das Amt eines Amtsschreibers von Dorneck. Bei einer am 9. Dezember 1891 auf der Amtsschreiberei vorgenom¬ menen Kassarevision ergab sich ein Fehlbetrag von 613 Fr. 18 Cts., welcher indeß von Binz noch am gleichen Tage ersetzt wurde. Der Regierungsrath des Kantons Solothurn verfügte, nachdem er den Sachverhalt durch eine Administrativuntersuchung festgestellt hatte, gestützt auf § 12 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes, die Amtseinstellung des Binz und stellte beim Kantonsrathe den Antrag: „Josef Binz in Dornach wird in Anwendung von §§ 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes von seinem Amte enthoben.“ Die zu Vorberathung dieses Antrages niedergesetzte kantonsräthliche Kommission beantragte, den Antrag des Regie¬ rungsrathes anzunehmen; mit Rücksicht auf eine von Binz an die Mitglieder des Kantonsrathes gerichtete gedruckte Zuschrift, welche nach den Ausführungen des Berichterstatters der Kommission freche und verleumderische Ausfälle gegen den Regierungsrath des Kantons Solothurn und andere Beamte euthielt, stellte indeß die Kommission den weitern Antrag, es sei der gewesene Amtsschreiber Binz der Beurtheilung durch die kompetenten Behörden (wegen Veruntreuung von Staatsgeldern) zu unterstellen. Im Laufe der Diskussion wurde aus dem Schooße des Kantonsrathes der even¬ tuelle Antrag gestellt, es sei, falls der Strafantrag nicht durch¬ gehen sollte, der Regierungsrath zu beauftragen, Binz das Patent als Fürsprecher und Notar zu entziehen. Der Kantonsrath faßte hierauf am 10. März 1892 den Beschluß: „Herr Urs Josef „Binz in Dornach wird in Anwendung von §§ 7 und 8 des „Verantwortlichkeitsgesetzes von seinem Amte als Amtsschreiber „von Dorneck enthoben. Demselben ist durch den Regierungsrath „das Patent als Fürsprecher und Notar zu entziehen. Ueber seine „gedruckte Zuschrift an die Mitglieder des Kantonsrathes wird „zur Tagesordnung geschritten. Am 15. März 1892 beschloß sodann der Regierungsrath: „In Nachachtung des Beschlusses „des h. Kantonsrathes vom 10. März 1892 wird Herr Urs „Josef Binz in Dornach das mit Regierungsrathsbeschluß vom „4. (recte 1.) Dezember 1882 ertheilte Patent als Fürsprech „und Notar entzogen.“ B. Nunmehr ergriff U. J. Binz mit Eingabe vom 25. April 1892 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage: „Das Bundesgericht möchte die Beschlüsse des solo¬ „thurnischen Kantonsrathes vom 10. März abhin, wonach mit „das unterm 4. Dezember 1882 ertheilte Patent als Fürsprech „und Notar entzogen wird, weil mit der Verfassung und den „Gesetzen im Widerspruch stehend, aufheben.“ Er macht geltend: Das solothurnische Gesetz über die Verantwortlichkeit der Beamten und Angestellten des Staates vom 24. Dezember 1870 kenne als zuläßige Strafarten blos Ordnungsbußen, Amtseinstellung auf bestimmte Dauer und Abberufung, welche Strafe vom Kantons¬ rathe, in einzelnen Fällen auch vom Regierungsrathe, zu ver¬ hängen seien. Eine weitergehende Strafkompetenz besitze in dieser Materie weder der Kantonsrath noch der Regierungsrath; die¬ selben seien speziell auch nicht befugt, einem Bürger die Ausübung eines bestimmten Berufes oder Gewerbes zu untersagen. Nur der Strafrichter könne nach §§ 22 und 23 des solothurnischen Straf¬ gesetzbuches durch Verhängung einer Zusatzstrafe zur Zuchthaus¬ oder Einsperrungsstrafe das Recht, einen bestimmten Beruf oder ein Gewerbe zu betreiben, auf die Dauer von einem bis zehn Jahren entziehen. Nach Art. 4 K.=V. seien die gesetzgebende, voll¬ ziehende und richterliche Gewalt getrennt und nach Art. 17 Ziff. 1 K.=V. bedürfe die Abänderung und auch die authentische Inter¬ pretation bestehender Gesetze der Genehmigung des Volkes, während der Kantonsrath gemäß Art. 31 Ziff. 1 K.=V. in Gesetzgebungs¬ sachen nur vorberathende Behörde sei. Nach Art. 3 K.=V. haben Gel¬ im Kanton Solothurn nur diejenigen rechtlichen Normen seien. tung, welche auf verfassungsmäßigem Wege entstanden
Wenn nun der Kantonsrath oder der Regierungsrath sich in Er¬ weiterung der Bestimmungen des Verantwortlichkeitsgesetzes oder des Strafgesetzbuches das Recht vindiziren wollen, ihrerseits einem Bürger das Recht zur Betreibung eines Berufes zu entziehen, so können sie das nur auf dem Wege der authentischen Interpretation thun. Für eine solche wäre aber die Sanktion des Volkes erfor¬ erlich. Die angefochtenen Schlußnahmen verletzen daher, wie die Bestimmungen des Strafgesetzes, so den verfassungsmäßigen Grund¬ satz der Trennung der Gewalten und involviren einen Uebergriff in das Gebiet der gesetzgebenden Gewalt. Ferner sei der Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze verletzt. Denn die solothurnischen Behörden haben, wofür Beispiele angeführt werden, in den letzten Jahren wiederholt Verantwortlichkeitsfälle behandelt, aber es sei ihnen nie eingefallen, den Versuch zu machen, den Betheiligten ihre wissenschaftlichen Berufspatente zu entziehen oder eine Be¬ handlung der Sache durch den Strafrichter zu versuchen. Endlich sei Art. 33 B.=V. verletzt. Nach dieser Verfassungsbestimmung seien die Kantone blos berechtigt, die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten von einem Ausweise abhängig zu machen. Sei aber das Patent einmal ertheilt, so habe dessen Inhaber gemäß Art. 15 K.=V. Anspruch auf den Schutz in seiner Berufsausübung als in einem wohlerworbenen Privatrechte. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde führt der Regierungsrath des Kantons Solothurn aus: Die Advokatur
d. h. die berufsmäßige Vertretung Dritter in Rechtssachen sei im Kanton Solothurn von Alters her an den Besitz eines Patentes geknüpft. Nach dem gegenwärtig geltenden Gesetze vom 5. März 1859 und den bestehenden Prüfungsreglementen werde dieses Pa¬ tent, nach bestandener Prüfung und nachdem der Beamte sich u. a. über seine bürgerliche Rechtsfähigkeit und guten Leumund ausge¬ wiesen habe, vom Regierungsrathe ertheilt. Das Patent als Für¬ sprecher schließe auch dasjenige als Notar und Gerichtsschreiber in sich. Die Fürsprecher haben für getreue Erfüllung ihrer Be¬ rufspflichten eine Kaution zu leisten und werden, vor Beginn ihrer Berufsausübung, beeidigt. Sie stehen unter der Aufsicht des Regierungsrathes. Dieser müsse daher nothwendigerweise das von ihm ertheilte Patent unter gewissen Voraussetzungen auch wieder entziehen können, und zwar vornehnlich dann, wenn der Inhaber des Patentes sich eine Handlung habe zu Schulden kom¬ men lassen, welche, wie in casu die vom Rekurrenten begangene Unterschlagung von Amtsgeldern, sich mit der dem Advokaten¬ stande durch die Gesetzgebung eingeräumten Stellung nicht ver¬ trage. Hieran ändere die Thatsache nichts, daß eine positive ge¬ setzliche Vorschrift nicht bestehe, zumal da man es stets als selbstverständlich betrachtet habe, daß solche Patente dem Träger vom Regierungsrathe wieder entzogen werden können. Ein Fall, wo dies thatsächlich vorgekommen, sei dem Regierungsrathe nicht bekannt; dagegen habe dieser am 7. Juni 1867 einem Fürsprecher wegen eines bei Ausübung seiner Praxis begangenen groben Ver¬ stoßes einen Verweis ertheilt und hieran die Drohung geknüpft, daß ihm im Wiederholungsfalle das Patent entzogen würde. Be¬ langlos sei selbstverständlich, daß im vorliegenden Falle der Im¬ puls zur Entziehung des Patentes vom Kantonsrathe ausge¬ gangen sei; dieser sei als Träger der obersten Gewalt im Namen des Volkes hiezu, gemäß Art. 21 K.=V., zweifellos befugt ge¬ wesen. Die Anwendung des Art. 33 B.=V. stehe nicht in Frage. Diese Verfassungsbestimmung erkläre es als Sache der Kantone, die Ausübung der wissenschaftlichen Berufsarten von einem Be¬ fähigungsausweise abhängig zu machen; um die nähere Regelung dieses Ausweises bekümmere der Bund sich nicht. Der Rekurrent habe durch seine Patentirung danach auch kein wohlerworbenes Privatrecht erlangt, sondern eine bloße Bewilligung seitens des Staates, welche bei Vorliegen bestimmter Umstände widerrufen werden könne. Nach dem Gesagten könne auch von einer Ver¬ letzung der Gewährleistung der Gleichheit vor dem Gesetze nicht die Rede sein. Das Gesetz vom 21. Dezember 1870 über die Verantwortlichkeit der Beamten und Angestellten des Staates be¬ treffe, wie dies sein Titel deutlich zeige, nur diese letztern und keineswegs die Fürsprecher. Die Fürsprecher stehen vielmehr unter der gesetzlich nicht geregelten Disziplinargewalt des Regierungs¬ rathes. Demnach werde auf Abweisung des Rekurses angetragen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht ist, wie übrigens nicht bestritten, zu Beurtheilung der Beschwerde kompetent. Wenn allerdings die An¬
wendung des vom Rekurrenten mitangerufenen Art. 33 B.=R oder eines zu dessen Ausführung erlassenen Bundesgesetzes in Frage stände, so wäre nicht das Bundesgericht, sondern wären gemäß Art. 59 Abs. 2 Ziff. 8 O.=G., Bundesrath und Bundes¬ versammlung zuständig. Allein es handelt sich nun in Wirklichkeit nicht darum, inwieweit die Kantone bundesrechtlich befugt seien, die Ausübung wissenschaftlicher Berufsarten, speziell des An¬ waltsberufes, von Erfüllung gewisser Vorbedingungen abhängig zu machen, insbesondere ob sie bundesrechtlich befugt seien, einem Anwalte die Berechtigung zu Ausübung seines Berufes wegen strafbarer oder verwerflicher Handlungen u. dgl. zu entziehen. In Frage steht vielmehr, ob nach dem Verfassungsrechte des Kantons Solothurn Kantonsrath oder Regierungsrath hiezu berechtigt seien. Diese Frage ist ausschließlich nach dem kan¬ tonalen Staatsrechte zu beurtheilen und untersteht daher der Kognition des Bundesgerichtes.
2. Nun ist dem Rekurrenten sein Patent als Fürsprecher und Notar in That und Wahrheit nicht zufolge Verfügung des Re¬ gierungsrathes, sondern des Kantonsrathes entzogen worden. Der Regierungsrath hat seinen Beschluß vom 15. März 1892 nicht kraft eigener freier Entschließung, sondern einfach „in Nach¬ achtung“ des Kantonsrathsbeschlusses vom 10. März 1892 ge¬ faßt. Er hat nicht etwa in Folge einer bloßen Anregung des Kantonsrathes, die Sache zu prüfen, auf Grund eigener Unter¬ suchung der maßgebenden That= und Rechtsfragen, einen Diszi¬ plinarentscheid gefällt, sondern er hat lediglich die ihm durch den Kantonsrathsbeschluß vom 10. März 1892 gegebene bestimmte Weisung vollzogen. Durch Ertheilung dieser Weisung hat nun der Kantonsrath die verfassungsmäßigen Schranken seiner Kom¬ petenz überschritten. Weder Verfassung noch Gesetz bezeichnen den Kantonsrath als Disziplinarbehörde über die Rechtsanwälte; viel¬ mehr ist zweifellos und vom Kantonsrathe selbst indirekt, durch die Rückweisung der Sache an den Regierungsrath, anerkannt worden, daß soweit eine Aufsichts= und Disziplinarbehörde über die Rechtsanwälte im Kanton Solothurn überhaupt besteht, diese jedenfalls nicht der Kantonsrath, sondern der Regierungsrath ist. Danach durfte denn der Kantonsrath dem Regierungsrathe die von diesem in einer solchen Disziplinarsache zu fällende Ent¬ scheidung nicht vorschreiben. Allerdings übt der Kantonsrath ge¬ mäß Art. 21 K.=V. im Namen des Volkes die oberste Gewalt aus, sofern sie nicht ausdrücklich dem Volke vorbehalten ist. Allein dies berechtigt ihn nicht, dem Regierungsrathe (oder den Gerichten) die Entscheidungen vorzuschreiben, welche diese Behörden in Sachen zu treffen haben, die nach Verfassung und Gesetz ausschließlich in ihre Zuständigkeit fallen. Der Grundsatz der Trennung der Gewalten will derartige Einmischungen der obersten Gewalt in die Funktionen der andern Gewalten (speziell in die Verwaltung der Rechtspflege im weitesten Sinne des Wortes), gerade aus¬ schließen.
3. Schon aus diesem Grunde müßte die Beschwerde für be¬ gründet erklärt werden. Allein es fällt des Weitern noch in Be¬ tracht: Die Entziehung des Rechts zum Betriebe eines bestimmten Berufes oder Gewerbes kann, wie in der Natur der Sache liegt, nur auf Grund eines Rechtssatzes geschehen. Nun enthält die solothurnische Gesetzgebung, — abgesehen etwa von der Bestim¬ mung des § 30 i. f., des Civilgesetzbuches, wonach ein Ver¬ geltstagter gerichtliche Handlungen für Dritte nicht vornehmen kann, — besondere Vorschriften hinsichtlich des Entzuges des Rechtes zur Anwalts= oder Notariatspraxis zugestandenermaßen nicht. Daraus kann aber ein anderer Schluß nicht gezogen wer¬ den, als der, daß in dieser Richtung im Kanton Solothurn für Fürsprecher und Notare das gemeine Recht gelte, d. h. die Regeln der §§ 22 und 23 des solothurnischen Strafgesetzbuches, wonach die Entziehung des Rechtes zur Ausübung eines bestimmten Be¬ rufes oder Gewerbes nur durch gerichtliches Strafurtheil und unter den im Strafgesetze bestimmten Voraussetzungen geschehen darf. Denn daß etwa durch Gewohnheitsrecht hinsichtlich der Für¬ sprecher und Notare besonderes Recht geschaffen worden sei, er¬ scheint, nach dem eigenen Vorbringen des Regierungsrathes des Kantons Solothurn, von vornherein als ausgeschlossen. Die bloße Behauptung, man habe die Befugniß des Regierungsrathes, Anwälten und Notaren in gewissen Fällen ihr Patent zu ent¬ ziehen, stets als selbstverständlich betrachtet, vermag natürlich den Beweis eines Gewohnheitsrechtes nicht zu erbringen. Indem daher
die solothurnischen Verwaltungsbehörden durch disziplinäre Schlu߬ nahme dem Rekurrenten sein Fürsprecherpatent entzogen, haben sie sich eine Befugniß beigelegt, welche kein Gesetz ihnen verleiht und über den Rekurrenten einen Rechtsnachtheil verhängt, welcher nach dem geltenden solothurnischen Rechte nur als Strafe, durch ge¬ richtliches Strafurtheil, ausgesprochen werden darf. Es liegt dem¬ nach ein verfassungswidriger Eingriff der Verwaltungsbehörden in das Gebiet der richterlichen Gewalt vor. Der Rekurrent mag einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung sich schuldig gemacht haben und es mag ihm vielleicht durch den Strafrichter in ge¬ ordnetem Rechtsgange, die Berechtigung zur Anwalts= und Notar¬ praxis für bestimmte Dauer abgesprochen werden können. Da¬ gegen waren die Verwaltungsbehörden nicht befugt, eine derartige Maßnahme zu verhängen, nachdem keine Rechtsnorm sie hiezu ermächtigt und es danach auch an jeder gesetzlichen Regelung der Voraussetzungen einer Entziehung des Anwaltspatentes im Dis¬ ziplinarwege mangelt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird für begründet erklärt und es wird demnach dem Rekurrenten sein Rekursbegehren zugesprochen.