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72. Urtheil vom 13. Mai 1892 in Sachen Hanf und Genossen gegen Bern. A. Emil Edwin Hanf, Uhrenmacher, geb. 1852, Karl Griffith, geb. 1855, Mühlenbesitzer und Franz Ludwig Baker, geb. 1850, Superintendent, sämmtliche in Wilmington, Staats Delaware, (Vereinigte Staaten von Amerika), sowie Georg Mumford, stud. jur. aus New=York und Karl Eduard Coates, stud. chem. aus Baltimore, beabsichtigten am 8. August 1889, auf einer Ver¬ gnügungsreise in der Schweiz begriffen, mit dem ersten Nachmit¬ tagszuge von Bern nach Thun zu verreisen. Als sie im Begriffe waren, den Bahnzug zu besteigen, wurden sie von den auf dem Bahnhofe stationirten bernischen Polizeiangestellten Landjäger¬ korporal Uhlmann und Landjäger Jost als des Taschendiebstals verdächtig, verhaftet. Auf dem Bahnhofe in Bern herrschte um jene Zeit in Folge der Reisesaison sowie des Winzerfestes in Vevey und des kantonalbernischen Turnfestes ein großer Menschenandrang und es waren mehrfach Taschendiebstähle vorgekommen. Am 5. Au¬ gust 1889 hatte William G. Brabant aus London die Anzeige erstattet, daß ihm an jenem Tage Vormittags im Wartsale erster Klasse oder auf dem Perron im Bahnhofe eine Brieftasche mit näher angegebenem Inhalte im Werthe von 1400 Fr. entwendet worden sei. Am Vormittag des 8. August erstattete der kgl. preußische Generalkonsul Spiegelthal aus Berlin die Anzeige, es sei ihm um 10½ Uhr Vormittags im Wartsaale 1. Klasse seine schwarzlederne Brieftasche mit drei Einhundertmarkscheinen der Preußischen Bank und mehreren Adreßkarten gestohlen worden. Die Thäter dieser Taschendiebstähle hatten nicht entdeckt werden können. Am 8. August Nachmittags zwischen 1 und 2 Uhr wurde den auf dem Bahnhofe stationirten Polizeiangestellten mit¬ getheilt, daß wiederum ein Herr sein Portefeuille vermisse und daß einem andern bei der Kasse eine Hundertfrankennote abhanden gekommen sei; Anzeige wurde indeß hierüber von den Betreffenden, die ohne weiters abreisten, nicht erstattet. Nach diesen Mitthei¬ lungen schritten Korporal Uhlmann und Landjäger Jost zur Fest¬ XVIII — 1892
nahme der fünf amerikanischen Bürger; sie führten dieselben zuerst in ein im Bahnhofe befindliches Zimmer, wo sie dieselben vorläufig nach ihrem Namen u. s. w. befragten, hernach wurden die Ver¬ hafteten (einzeln) durch die Stadt nach der Landjägerhauptwache geführt, wo ihre Durchsuchung stattfand und ihnen ihre Effekten abgenommen wurden; alsdann wurden sie nach Anordnung des dienst¬ thuenden Unteroffiziers in das Untersuchungsgefängniß abgeführt. Gleichzeitig erstatteten Korporal Uhlmann und Landjäger Jost dem Regierungsstatthalter von Bern Bericht. In ihrem vom 8. August 1889 datirten Rapporte ist u. a. gesagt: „Nach dem Diebstahle (an „Generalkonsul Spiegelthal) wurden zwei verdächtige Individuen „auf dem Perron bemerkt, welche, als sie sich von den Unterzeichneten „beobachtet sahen, sich schleunigst nach dem Ausgang beir Heiligen¬ „geistkirche entfernten. Dort gesellten sich noch zwei andere zu „ihnen, welche, wie es den Anschein hatte, ihnen dort gewartet „hatten. Von da gingen dieselben, sich links und rechts umsehend „in die Wirthschaft Bühler an der Spitalgasse, woselbst sie etwas „genossen und sich dann, beir Heiligen Geistkirche eine Drotschke „Nr. 35 nehmend, in der Richtung nach dem Bernerhof entfernten. „Mittags 1 Uhr wurden dieselben, am Mittagessen sich befindend, „wieder bemerkt. Der eine derselben (Baker) entfernte sich von „denselben und gesellte sich zu einem ebenfalls verdächtigen Indi¬ „viduum (Hanf), welches schon einige Zeit den Wartsaal 1. Klasse, „Gepäcklokal, sowie die beiden Perrons durchstöbert hatte, un¬ „zweifelhaft in diebischer Absicht. Circa um 1½ Uhr als nun „das Gedränge am größten wurde, entfernten sich auch die andern „drei und begaben sich in die Halle, allwo sich der Einte (Griffith) „von den andern trennte. Das Gedränge in sämmtlichen Räumen „wurde nun so stark, daß wir bald den Einten oder den Andern aus „den Augen verloren.“ Nachdem sodann der nunmehr erfolgten Mittheilungen über weitere in diesem Momente vermeintlich begangene Taschendiebstähle Erwähnung gethan worden ist, fährt der Bericht fort: „Nun wurden die vorgenannten fünf Personen alle auf „dem Perron bemerkt, welche sich nur durch Augenzwinkern Zeichen „gaben und sich nun anschickten, den Thunerzug zu besteigen. Da „unzweifelhaft die vorgekommenen Diebstähle durch den Einten „oder den Andern der fünf obgenannten Personen verübt worden „sind, so wurden dieselben arretirt und auf die Hauptwache ge¬ „geführt...... Alle fünf behaupten, noch niemals in Bern ge¬ „wesen zu sein, obschon ich (Korporal Uhlmann) drei oder vier „der Vorgenannten am letzten Dienstag den 6. dies Abends im „hiesigen Cirkus gesehen habe. Auch will Dienstmann Reuter „einen der nunmehr Verhafteten nach dem Bernerhofe (und zwar „gestern Abend den 7. dies) geführt haben. Hanf, unzweifelhaft „der Abgefeimteste, erklärt auf die Frage, warum er sich den „ganzen Mittag im dichtesten Gewühle und Gedränge herumge¬ „trieben habe, er habe seine andern Kollegen gesucht, was aber „unrichtig ist, indem er verschiedene Male den Vorhang beir „Büffetthür zur Seite schob und nach seinen am Tische sitzenden „Gefährten schaute; ob derselbe hiebei mit denselben durch Zeichen¬ „geben verkehrte, können wir nicht sagen, weil er uns den Rücken „kehrte. Bei ihrem steten Herumstreichen in sämmtlichen Räumlich¬ „keiten sind dieselben auch den Bahnhofportiers Gerber älter, „Peter und Bänninger höchst verdächtig vorgekommen. Auch Land¬ „jäger Guye will dieselben schon anfangs dieser Woche auf dem „Bahnhofe bemerkt haben. Im Gewimmel der Passagiere haben „sich diese arretirten Personen sämmtlich sehr auffallend benommen, „so daß wir annehmen mußten, hier mit einer sehr routinirten „internationalen Taschendiebsbande zu thun zu haben, deren Mit¬ „glieder nicht alle verhaftet werden konnten.“ Der Rapport zählt sodann die den Angeklagten abgenommenen Gegenstände auf, unter welchen sich nach dem Vormerke des Wachtchefs auch vier Reise¬ pässe befanden. Am 9. August 1889 überwies der Regierungsstatt¬ halter den Rapport sammt Beilagen sowie die fünf Arrestanten dem Untersuchungsrichter, welchem die Akten am gleichen Tage Nach¬ mittags 3½ Uhr zukamen. B. Der Unterfuchungsrichter unterzog am 10. August Vor¬ mittags die Effekten der Arrestanten einer Durchsuchung und prüfte die Akten; dabei fanden sich keine der als entwendet bezeich¬ neten Gegenstände oder Werthpapiere vor, dagegen neben den vier Reisepässen für Hanf, Baker, Griffith und Mumford ein Frachtbrief und verschiedene Hotelrechnungen, welche über die von den Verhafteten verfolgte Reiseroute einigen Aufschluß gaben. Am 10. August Nachmittags wurden Hanf und Mum¬ ford verhört und wurde nach Genf, Lausanne und Paris telegraphirt, um Erkundigungen einzuziehen, ob die Angaben der
Verhafteten über ihren dortigen Aufenthalt richtig seien. Am
12. August — der 11. August war ein Sonntag — wurde Ch. Coates abgehört und wurden die Landjäger Jost, Guye, Schöne¬ mann sowie die im Rapporte vom 8. August und einem nachträg¬ lichen Rapporte des Landjägerkorporals Uhlmann vom 9. August als Belastungszeugen angegebenen Personen einvernommen und theilweise mit den Verhafteten konfrontirt. Gestützt auf das Ergebniß dieser Einvernahmen und der gemachten Erhebungen wurden am
13. August zunächst Mumford und Coates gemäß Beschluß des Untersuchungsrichters der Haft entlassen, weil die gegen sie erhobene Anschuldigung ohne Zweifel nicht begründet sei. Am gleichen
13. August wurden auch Griffith und Baker abgehört, wobei der Untersuchungsrichter verbalisirt, daß deren Abhörung schon am 10. August hätte stattfinden sollen, aber habe verschoben werden müssen, weil sich herausgestellt habe, daß dieselben nur der englischen Sprache mächtig seien, so daß ein Dollmetscher zugezogen werden müsse. Nach diesem Verhöre, sowie nach einer nochmaligen Einvernahme des Hauf, wurden auch Hanf, Griffith und Baker noch am 13. August gemäß Beschluß des Untersuch¬ ungsrichters der Haft entlassen. Die Untersuchung hatte ergeben, daß, wie die Verhafteten von Anfang an ausgesagt hatten, Hanf, Griffith und Baker gemeinsam aus Wilmington nach Europa abgereist, nach einem Aufenthalte in England und an der Welt¬ ausstellung in Paris am 6. August Abends Paris verlassen und am 7. Vormittags in Lausanne eingetroffen waren; die Nacht vom 7./8. August hatten sie im Hotel Richemont in Lausanne verbracht. Am 8. August war Hanf, seinen Reisegefährten voraus, mit dem ersten Zuge nach Bern abgereist mit der Verabredung, dort wieder zusammenzutreffen und Nachmittags 1 Uhr 50 Min. gemeinsam nach Thun und Interlaken weiterzufahren. Griffith und Baker, welche mit dem zweiten Zuge nachfolgten, machten unterwegs die Bekanntschaft der beiden Studenten Mumford und Coates, welche von Heidelberg aus eine Vergnügungsreise nach der Schweiz unternommen und dabei über Basel, Neuenburg, Lausanne nach Genf sowie an das Winzerfest nach Vevey gereist waren und die Nacht vom 7./8. August ebenfalls in Lausanne verbracht hatten. Griffith, Baker, Mumford und Coates über¬ gaben, in Bern 10½ Uhr Vormittags angelangt, ihr Gepäck dem Bahnhofportier, machten gemeinsam eine Fahrt durch die Stadt und begaben sich sodann zwischen 12 und 1 Uhr in das Bahnhofrestaurant, wo sie speisten. Hanf erschien während dieser Zeit auf dem Bahnhofe, lehnte es aber ab, mitzuspeisen, da er schon gespeist habe, und entfernte sich wieder. Als er kurz vor dem Abgang des Thunerzuges gegen den Bahnhof zukam, lief ihm Baker entgegen und sagte ihm, er müsse sich beeilen, es sei die höchste Zeit. Hanf begab sich nun noch in ein Magazin, um Eigarren zu kaufen und kehrte dann in größter Eile nach dem Bahnhofe zurück und durchlief dort das Gepäcklokal und den Wartesaal nach dem Perron, um sein Gepäck beim Portier zu erheben. Dabei wurde er von der Polizei angehalten. Seine Reise¬ gefährten, welche sein Fehlen bemerkt hatten, als das Zeichen zum Abgang des Zuges gegeben wurde, suchten ihn in den verschie¬ denen Lokalitäten des Bahnhofes, wobei sie eilig hin und her liefen. Als Hanf auf dem Perron erschienen war, wurden sie mit ihm verhaftet. Hauf hat in seiner Einvernahme erklärt, er gebe zu, daß sein Benehmen, namentlich die Eile, in welcher er alles vornahm, etwas Auffälliges haben konnte. Die Behauptungen des Landjägers Uhlmann und die, weniger bestimmten, Angaben des Landjägers Guye, des Dienstmanns Rauber und des Hotel¬ kutschers Thomann, einzelne der Verhafteten schon vor dem 8. Au¬ gust in Bern gesehen zu haben, stellten sich als vollständig irr¬ thümlich heraus. Die Bahnhofportiers Gerber, Bänninger und Peter sagten aus, sie seien von der Polizei auf die Amerikaner aufmerksam gemacht worden, Bänninger und Gerber fügten bei, dieselben seien ihnen nicht verdächtig vorgekommen, während da¬ gegen Peter deponirte, das Benehmen der Fremden sei wirklich auffällig gewesen, da sie sich häufig in den Räumen des Bahnhofes herumbewegt haben. Beizufügen ist, daß in den Untersuchungs¬ akten als Nr. 30 a und 66 a eingeschoben sich motivirte Haftbe¬ lassungsbeschlüsse des Untersuchungsrichters vorfinden, von denen der eine betreffend Hanf und Mumford vom 10. August, der andere betreffend die drei andern Verhafteten vom 12. August 1889 datirt ist; beide Beschlüsse zeigen im Jahresdatum eine Korrektur. Durch Beschluß der Anklagekammer des Kantons Bern vom 19. März 1890 wurde die Untersuchung gegenüber allen fünf Angeklagten mit einer Entschädigung von je 30 Fr.
zusammen 150 Fr., aufgehoben und Kosten und Entschädigung dem Staate auferlegt. C. Mit Klageschrift vom 17. Juli 1891 stellten E. Hanf, H. Mumford, Karl Eduard Coates, Karl Griffith und F. L. Baker, nachdem sie sich mit einem Entschädigungsbegehren vergeblich an den Regierungsrath des Kantons Bern gewendet hatten, beim Bundesgerichte die Anträge
1. Der beklagte Staat des Kantons Bern sei gerichtlich zu verurtheilen, den Klägern vollständige Entschädigung zu leisten für denjenigen Schaden, der ihnen dadurch entstanden ist, daß sie am 8. August 1889 durch Angestellte und Beamte des Staates Bern in ungesetzlicher Weise verhaftet und in Haft behalten wurden.
2. Es sei diese Entschädigung gerichtlich zu bestimmen. Zur Begründung machen sie, indem sie für den Hergang bei ihrer Verhaftung und ihre Behandlung im Gefängnisse von ihnen vor einem öffentlichen Notar ihres Wohnortes abgegebene eidliche Erklärungen einlegten, im Wesentlichen geltend: Bei ihrer Fest¬ nahme im Bahnhofe Bern seien sie in ein Zimmer verbracht worden, wo sie dem zahlreichen anwesenden Publikum, worunter sich auch mehrere Amerikaner befunden haben, als Schaustück gedient haben. Es sei ihnen dort, wie bei ihrer Durchsuchung auf der Landjägerhauptwache, der Grund ihrer Verhaftung nicht angegeben und ihnen, trotz ihres Begehrens, keine Gelegenheit gegeben worden, ihre Identität nachzuweisen. Der Transport von dem Bahnhofe nach der Landjägerhauptwache und von da nach dem Untersuchungsgefängniß sei in roher und beschämender Weise erfolgt; sie feien durch uniformirte Landjäger auf offener Straße, zum Gaudium der Straßenjugend und des sonstigen neugierigen Publikums transportirt worden. Im Gefängniße seien sie während der ersten Tage genöthigt gewesen, die gewöhnliche schlechte Ge¬ fängnißkost zu genießen; erst am vierten Tage haben sie die Be¬ willigung erhalten, sich durch Vermittlung des Gefängnißwärters bessere Nahrung zu verschaffen. Die Zellen und die Betten, die ihnen angewiesen waren, seien nicht einmal ordentlich gereinigt sondern voll Ungeziefer gewesen. Ihre Verhaftung durch die Land¬ jäger Uhlmann und Jost sei eine völlig ungesetzliche gewesen, da diese Polizeisoldaten sich weder im Besitze eines Haftbefehls befun¬ den haben, noch auch ein Fall der Betretung auf frischer That vorgelegen habe, in welchem Fall einzig nach Art. 49 der berni¬ schen Strafprozeßordnung Angestellte der gerichtlichen Polizei auch ohne Haftbefehl zur Festnahme schreiten dürfen. Ferner habe auch der Regierungsstatthalter von Bern keinen motivirten Haftbeschluß erlassen, wozu er nach Art. 145 der bernischen Strafprozeßordnung verpflichtet gewesen wäre und auch der Untersuchungsrichter habe das Gesetz verletzt, indem er zwei der Verhafteten (Griffith und Baker) nicht, wie Art. 190 der bernischen Strafprozeßordnung vorschreibe, längstens binnen der zwei ersten der Inhaftirung folgenden Tage sondern erst am fünften Tage nach ihrer Verhaf¬ tung einvernommen habe. Auch habe er, wie sich aus den betreffenden, in die Untersuchungsakten eingeschobenen Beschlüssen, insbesondere aus der im Jahresdatum angebrachten Korrektur, ergebe, die motivirten Haftbelassungsbeschlüsse, welche er nach Art. 145 St.=P.=O. sofort hätte treffen sollen, erst nachträglich, im Jahre 1890 redigirt und den Akten einverleibt. Für den Schaden, welchen die Kläger durch die ungesetzliche Verhaftung und Haftbelassung erlitten haben, sei ihnen der Staat Bern zu¬ folge des Art. 12 der bernischen Staatsverfassung ersatzpflichtig. Nun seien sämmtliche fünf Kläger ehrenhafte und sehr geachtete Bürger ihrer Heimat, welche zu den angesehensten Bewohnern ihres Wohnorts gehören. Die Nachricht von ihrer Verhaftung habe rasch die Runde durch die schweizerischen, außerschweizerischen und namentlich auch die amerikanischen Zeitungen gemacht. Die Schande der Verhaftung wegen Taschendiebstahls sei dadurch weit verbreitet und der gute Ruf der Kläger empfindlich geschädigt worden. Tausende von Personen haben ohne Zweifel den Bericht von der Verhaftung der Kläger in den Zeitungen gelesen, ohne je von ihrer Rechtfertigung etwas zu hören, und Tausende werden daher immer glauben, daß doch etwas Wahres an der Sache gewesen sein müsse. Für ihren guten Ruf und die Schädigung, welche derselbe durch die Verhaftung erlitten haben, berufen sich die Kläger auf notarielle und beschworene Erklärungen (Affidavits) von 13 Bürgern ihrer verschiedenen Wohnorte. Auch die Ge¬ sundheit der Kläger habe durch die ausgestandene ungesetzliche Haft gelitten; insbesondere gelte dies für den Kläger Griffith wofür ein Affidavit seines Arztes Leonard Kittiger in Wilming¬
ton produzirt werde. Der Schaden, welcher Jedem der fünf Kläger erwachsen sei, werde auf 25,000 Fr. gewürdigt; diese Summe sei, wofür auf die Erklärungen der 13 amerikanischen Bürger und auf richterliches Ermessen abgestellt werde, den Ver¬ hältnissen angemessen und nicht übertrieben. Hiefür falle auch in Betracht, daß die sämmtlichen Angaben, auf welche die Polizei¬ bediensteten Uhlmann und Jost die Verhaftung der Kläger gestützt haben, sich als vollständig falsch erwiesen haben. Die fünf Kläger seien nach Art. 6, eventuell nach Art. 43 der eidgenössischen Civilprozeßordnung zu gemeinsamer Verfolgung ihrer Rechte berechtigt. D. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage beantragt der Beklagte: Es seien die Rechtsbegehren der Klage abzuweisen. Eventuell: Es seien die geforderten Entschädigungen sehr erheblich herabzusetzen und die Kläger wegen Ueberforderung zu den Kosten des Prozesses zu verurtheilen. Er bemerkt im Wesentlichen: Die Kläger stützen sich auf ungesetzliche Verhaftung. Ungesetzliche Ver¬ haftung, welche stets eine Amtspflichtverletzung eines Beamten oder Angestellten voraussetze, sei aber nicht zu verwechseln mit Verhaftung eines Unschuldigen. Die Verhaftung eines Unschuldigen könne freilich auch einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat begründen, über welchen jeweilen die Anklagekammer oder das urtheilende Strafgericht zu entscheiden habe; allein es sei dies kein Entschädigungsanspruch wegen gesetzwidriger Verhaftung durch einen Beamten oder Angestellten sondern lediglich ein An¬ spruch auf Vergütung für eine irrthümliche Verhaftung oder Haftbelassung, wie sie auch der aufmerksamsten Polizei und Justiz passiren könne. Für die vorliegende Klage sei daher nicht ent¬ scheidend, daß die fünf Verhafteten unschuldig gewesen seien, sondern müsse sich fragen, ob ihre Verhaftung eine ungesetzliche gewesen sei. Nun habe Anfangs August 1889 auf dem Bahnhofe en ein sehr starker Menschenandrang geherrscht. Taschendiebe aller Länder haben die Gelegenheit benutzt, um die Reisenden möglichst unmerklich auszuplündern. Die Dienstinstruktion für die bernischen Landjäger mache die Landjäger auf die Operationsweise der Taschendiebe aufmerksam, weise sie speziell daraufhin, daß häufig mehrere Taschendiebe zusammenwirken, welche sich so benehmen, als ob sie sich gegenseitig gar nicht kennten, während der erfahrene Landjäger doch bald sehen werde, daß sie ihr Dieb¬ stahlsgewerbe im Komplotte betreiben und gegebenenfalls nicht sondern die Verhaftung der ganzen nur eine Person festnehmen, Gesellschaft zu bewerkstelligen suchen werde. Die Schwierigkeit für die Polizei, alle Diebe dingfest zu machen, dabei aber Mißgriffe zu vermeiden, sei niemals größer als beim Taschendiebstahle in gedrängten Menschenmassen und auch der erfahrenste Polizist sei dabei vor Mißgriffen nicht sicher. Die Verhaftung der Kläger sei nun mit möglichster Schonung vorgenommen worden, beiden dabei handelnden Landjäger seien in Civil gekleidet gewesen, und ebenso habe der Transport nach der Landjägerhauptwache und von da nach dem Untersuchungsgefängnisse mit möglichster Schonung und ohne alles Aufsehen stattgefunden. Der Unter¬ suchungsrichter habe seine Haftbelassungsbeschlüsse rechtzeitig gefaßt und überhaupt die Untersuchung nach Möglichkeit gefördert. Der Regierungsstatthalter habe einen Haftbelassungsbeschluß nicht zu fassen brauchen, sondern es habe die sofortige Ueberweisung der Sache an den Untersuchungsrichter genügt. Unrichtig sei, daß die Gefangenschaftskost schlecht und Zellen und Betten nicht gereinigt gewesen seien. Die Kläger haben übrigens nicht während 4 son¬ dern nur während 1½ Tagen die gewöhnliche Gefängnißkost genießen müssen. Die Verhaftung selbst sei eine gesetzliche gewesen. Art. 49 der bernischen Strafprozeßordnung gestatte eine Fest¬ nahme ohne Haftbefehl nicht nur wenn die strafbare Handlung noch im Begehen begriffen sei, sondern auch nach eben erst be¬ gangener strafbarer Handlung. Die nähern Voraussetzungen dieses Verhaftungsrechts der Polizei können gesetzlich nicht festgestellt werden, so wenig als die Verdachtsgründe bei Verbrechen. Es müsse hier naturgemäß vieles der Entschlossenheit und dem Takte der betreffenden Polizeibediensteten überlassen werden und es wäre völlig unrichtig, die Zuläßigkeit einer solchen Verhaftung von dem spätern Entscheide über Schuld oder Unschuld des Verhafteten abhängig zu machen. In concreto habe die Verhaftung stattge¬ funden, nachdem eben erst mehrere bedeutende Taschendiebstähle seien begangen worden und unter Umständen, welche in ihrem Zusam¬ mentreffen dem Polizeipersonal die Ueberzeugung haben aufdrängen müssen, daß die fünf verhafteten Amerikaner, welche sich in so auffallender Weise auf dem Bahnhofe hin und herbewegt haben,
die Thäter dieser Diebstähle seien. Dies habe sich freilich nach¬ träglich als unrichtig herausgestellt; allein nach der Sachlage. wie sie zur Zeit der Verhaftung sich präsentirt habe, seien belastende Momente wirklich gegeben gewesen. Wenn die Polizei Taschendiebe nur auf Grund regelrechter Haftbefehle verhaften dürfte, so könnte sie solche überhaupt niemals dingfest machen. Für die unschuldig ausgestandene Haft haben die Kläger die ihnen gebührende Genugthuung durch den Beschluß der kompetenten Behörde, der Anklagekammer, erhalten. Liege danach eine unge¬ setzliche Verhaftung oder Haftbelassung nicht vor, so bestehe auch eine Entschädigungspflicht des Staates nicht, während dieser da¬ gegen nicht bestreite, daß er für ungesetzliche Handlungen seiner Beamten und Angestellten allerdings verantwortlich wäre. Eventuell wäre die Entschädigungsforderung der Kläger jedenfalls weit übersetzt. Es werde zugegeben, daß die fünf Kläger ehrenhafte und geachtete Bürger ihrer Heimat seien. Allein sie haben durch die Verhaftung in der öffentlichen Achtung offenbar nicht das Mindeste eingebüßt. Die von den Klägern produzirten schriftlichen Zeugnisse entbehren jeder Beweiskraft. Dieselben enthalten keine Zeugnisse über That¬ sachen, sondern bloße Plädoyers zu Gunsten der Kläger; ganz besonders werde die Beweiskraft des Zeugnisses des Dr. Kittiger bestritten. Mit Veröffentlichungen in der Presse habe der Kläger Coates selbst begonnen. Wenn unter Umständen, wie den vor¬ liegenden, für eine annähernd fünf Tage dauernde Verhaftung 25,000 Fr. bezahlt werden müßten, so würden die Verhafteten nicht nur Satisfaktion erhalten, sondern ein glänzendes Geschäft machen. Gegen die Zuläßigkeit gemeinschaftlicher Prozeßführung der Kläger werde eine Einwendung nicht erhoben. E. In Replik und Duplik halten die Parteien, unter Bestrei¬ tung der gegnerischen Anbringen, an den Aufstellungen der Klage und Antwort fest, ohne etwas wesentlich Neues anzubringen. F. Am Rechtstage hat der Beklagte erklärt, er halte an seiner Bestreitung der Beweiskraft der von den Klägern produzirten eidlichen Bescheinigungen fest, gebe indeß zu, daß die Zeugni߬ aussteller, wenn sie als Zeugen einvernommen würden, das nämliche aussagen würden, was in den schriftlichen Bescheini¬ gungen gesagt sei. Aus dem vom Instruktionsrichter erhobenen Zeugenbeweise ist hervorzuheben: Der Untersuchungsrichter Schenk erklärte, er erinnere sich nicht mit Bestimmtheit daran, ob die vom 10. und 12. August 1889 datirten Haftbelassungsbeschlüsse wirklich bereits an diesem Tage redigirt worden seien, könne sich aber auch nicht mit Bestimmtheit erinnern, daß dieselben erst später nachgetragen worden seien. Der Gefängnißwärter Portner hat u. a. ausgesagt, die Verhafteten haben anfangs die regle¬ mentarische Gefängnißkost erhalten, welche in Morgens und Abends einer Maß Suppe und Brod, Mittags Wasser und Brod bestehe; für die Suppenrationen erhalte der Gefängni߬ wärter vom Staate 36 Cts. per Kopf und Tag; das Brod liefere der Staat. Nach dem Verhör, — er glaube am 12. oder 13. Au¬ gust, — haben die Verhafteten sich selbst beköstigen dürfen. Daß Zellen und Betten unreinlich gewesen seien, bestreite er; er habe die Verhafteten in den bessern, ordentlich gehaltenen Zellen unter¬ gebracht. G. Bei der heutigen Verhandlung halten beide Parteien an ihren im Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es liegt eine subjektive Klagenhäufung vor, deren Zuläßig¬ keit vom Beklagten nicht bestritten ist und gemäß Art. 43 der eidgenössischen Civilprozeßordnung nicht hätte bestritten werden können, da die Ansprüche der einzelnen Kläger aus der nämlichen Thatsache abgeleitet und auf die gleichen Rechtsgründe gestützt werden. Ebenso ist die Kompetenz des Bundesgerichtes unzweifel¬ haft gegeben.
2. Die Klage stützt sich auf ungesetzliche Verhaftung. Der beklagte Staat bestreitet nun grundsätzlich nicht, daß er, wenn eine ungesetzliche Verhaftung wirklich vorliege, für die Handlungen seiner Beamten hafte und den Klägern schadenersatzpflichtig sei; er behauptet auch, und gewiß mit Recht, nicht, daß der Schaden¬ ersatzanspruch aus ungesetzlicher Verhaftung durch die Schlu߬ nahme der Anklagekammer endgültig beurtheilt sei, sondern macht diesen Standpunkt nur für die den Klägern wegen unschuldig erlittenen Verhaftes gebührende Entschädigung geltend. In grund¬ sätzlicher Beziehung ist daher einzig streitig, ob die Verhaftung der Kläger eine ungesetzliche gewesen sei.
3. Dies ist nun ohne Weiters zu bejahen. Die Landjäger Uhlmann und Jost befanden sich am 8. August 1889 nicht im
Besitze eines Haftbefehls; sie waren daher nach den Bestimmungen der bernischen Strafprozeßordnung zur Festnahme nur dann berechtigt, wenn die Voraussetzungen des Art. 49 der bernischen Strafprozeßordnung vorlagen, d. h. ein Fall der Ergreifung auf frischer That gegeben war. Davon kann aber keine Rede sein. Nach Art. 49 der bernischen Strafprozeßordnung gehören zu der Betretung auf frischer That „jede in der Begehung begriffene „oder eben erst begangene strafbare Handlung“, ferner die Fälle, „wo der Angeschuldigte durch das öffentliche Geschrei verfolgt „wird, sowie derjenige, wenn er kurz nach begangener That im Besitze von Effekten, Waffen, Werkzeugen oder Papieren betreten „wird, welche vermuthen ließen, daß er Urheber oder Mitschuldiger „sei.“ Keiner dieser Fälle trifft hier zu. Als konstatirt kann aller¬ dings gelten, daß im Bahnhofe Bern am 5. August 1889 ein Taschendiebstahl zum Nachtheile des William I. Brabant aus London und am 8. August 1889 ein solcher zum Nachtheile des Konsuls Spiegelthal aus Berlin verübt wurde; dagegen steht die Verübung weiterer Taschendiebstähle am 8. August 1889 nicht fest, da rücksichtlich solcher eine eigentliche Anzeige seitens der angeblich Bestohlenen nicht erfolgt ist. Nun ist aber gar nicht behauptet, daß die Kläger sich im Besitze von Gegenständen befunden haben, welche irgendwie einen Schluß auf ihre Betheiligung an den konstatirten Diebstählen vom 5. oder 8. August 1889 gestattet hätten und ebenso wenig kann davon gesprochen werden, daß sie durch das öffentliche Geschrei als Urheber dieser Diebstähle verfolgt worden seien. Es mag allerdings unter Verfolgung des Ange¬ schuldigten durch das öffentliche Geschrei, im Sinne der bernischen Strafprozeßordnung, nicht nur die Verfolgung des Thäters durch Nacheile und Nachruf sondern auch der Fall zu verstehen sein, daß Jemand durch die öffentliche Stimme unmittelbar laut und bestimmt als Thäter einer eben begangenen strafbaren Handlung bezeichnet wird (vrgl. darüber Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Wenger gegen Bern; Entscheidungen, Amtliche Samm¬ lung XIV, S. 353 u. f., Erw. 2). Allein auch in diesem Sinne liegt hier eine Verfolgung durch das öffentliche Geschrei nicht vor. In der That hat nicht die öffentliche Stimme die Kläger der Thäterschaft der begangenen Taschendiebstähle bezichtigt, sondern es waren lediglich die Polizeibediensteten selbst, welche gestützt auf völlig trügerische, schwankende Anzeigungen, hauptsächlich das ihnen auffällig vorkommende Benehmen der Kläger, hin Verdacht schöpften und denselben dritten Personen mittheilten. Auf Grund solcher bloßer persönlicher Vermuthungen hin durften aber die Polizeibediensteten nach der bernischen Gesetzgebung nicht zur Fest¬ nahme schreiten. Das bernische Gesetz gestattet, im Interesse des Schutzes der bürgerlichen Freiheit, den Polizeibediensteten nur dann eine Verhaftung ohne Haftbefehl einer zuständigen Stelle vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Art. 49 St.=V. vor¬ liegen, wenn also die Möglichkeit eines Irrthums erfahrungs¬ gemäß regelmäßig ausgeschlossen ist. In allen andern Fällen soll eine Verhaftung nur gestützt auf einen Haftbefehl des zuständigen Beamten, nachdem das Gewicht der Verdachtsmomente von diesem und nicht von einem bloßen Polizeibediensteten gewürdigt worden ist, erfolgen. Diese Grundsätze gelten für alle Verbrechen, daher selbstverständlich auch für Taschendiebstähle. Die bernische Landjäger¬ instruktion, welche übrigens natürlich dem Gesetze nicht zu derogiren vermöchte, steht damit nicht im Widerspruch. Richtig mag ja sein, daß durch eine gesetzwidrige Verhaftung hie und da ein wirklicher Taschendieb gefaßt wird und in diesem Falle kann natürlich von einem Entschädigungsanspruche des Verhafteten nicht die Rede sein, da diesem materiell ein Unrecht nicht geschehen ist. Allein dies vermag natürlich die gesetzwidrige Verhaftung Unschuldiger nicht zu rechtfertigen; die Polizeibediensteten sind bei Ausübung ihres Dienstes an die gesetzlichen, ihrer Thätigkeit im Interesse der bürgerlichen Freiheit gezogenen, Schranken gebunden und es kann dienstlicher Uebereifer die Ueberschreitung dieser Schranken nicht rechtfertigen.
4. War demnach die Festnahme der Kläger durch die Landjäger Uhlmann und Jost eine ungesetzliche, so ist auch in der Folge das Gesetz insofern nicht beobachtet worden, als die Festgenommenen nicht, wie dies Art. 49 der bernischen Strafprozeßordnung aus¬ drücklich vorschreibt, vor ihrer Verbringung in das Untersuchungs¬ gefängniß dem Regierungsstatthalter zugeführt, sondern nach ihrer Durchsuchung auf der Landjägerhauptwache auf Anordnung des dienstthuenden Unteroffiziers ohne Weiters in das Untersuchungs¬ gefängniß verbracht wurden, während der Regierungsstatthalter am folgenden Tage einfach den ihm eingereichten Rapport der
Polizeisoldaten sammt Belegen sowie die im Untersuchungsgefäng¬ nisse bereits untergebrachten Arrestanten dem Untersuchungsrichter überwies. Diese Unterlassung ist nicht bedeutungslos; denn es in keineswegs ausgeschlossen, daß der Regierungsstatthalter, wenn ihm die Festgenommenen zugeführt worden wären und er geprüft hätte, ob ein Grund vorliege, sie in das Untersuchungsgefängniß überführen zu lassen, zu einer verneinenden Entscheidung dieser Frage gelangt wäre. Sodann sind durch den Untersuchungsrichter nicht alle Verhafteten binnen der durch Art. 190 der bernischen Strafprozeßordnung vorgeschriebenen Frist (d. h. längstens binnen der zwei ersten ihrer Inhaftirung folgenden Tage) verhört worden. Hiezu mag allerdings der Umstand, daß für das Verhör ein Dolmetscher zugezogen werden mußte, sowie die Geschäftsüber¬ häufung des Untersuchungsrichters mitgewirkt haben. Allein nach¬ dem die Untersuchung des Gepäckes der Verhafteten dem Unter¬ suchungsrichter gezeigt hatte, daß diese sich nicht im Besitze von Gegenständen verdächtiger Herkunft befinden, dagegen Pässe oder sonstige Ausweisschriften besitzen, nachdem dadurch sowie durch die eingezogenen Erkundigungen über die Reiseroute der Verhafteten die Möglichkeit nahegelegt war, daß die Polizei einen Mißgrif begangen habe, wäre es gewiß geboten gewesen, die Verhöre beschleunigen und dadurch eine möglichst rasche Aufklärung des Sachverhalts für alle Angeschuldigten herbeizuführen. Ebenso sind die durch Art. 145 der bernischen Strafprozeßordnung vorge¬ schriebenen motivirten Haftbelassungsbeschlüsse des Untersuchungs¬ richters, wenn sie überhaupt nicht erst nachträglich ausgefertigt wurden, jedenfalls in Betreff der Angeschuldigten Coates, Griffith und Baker verspätet, nämlich erst am 12. August 1889, gefaßt worden, während nach dem citirten Art. 145 der bernischen Straf¬ prozeßordnung der Untersuchungsrichter, nachdem ihm ein von der gerichtlichen Polizei vorläufig festgenommener Angeschuldigter zur Verfügung gestellt worden ist, so rasch als möglich zu prüfen und durch motivirten Beschluß darüber zu entscheiden hat, ob der Verhaft fortzudauern habe (vrgl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Wenger, Amtliche Sammlung XIV, S. 355).
5. Grundsätzlich ist danach die Schadenersatzpflicht des beklagten Staates begründet. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädt¬ gung dagegen fällt in Betracht: Ein materieller Schaden ist für keinen der Kläger nachgewiesen; die Kläger behaupten zwar, daß in Folge der über ihre Verhaftung verbreiteten Zeitungsnachrichten ihr Ruf und Kredit gelitten haben und die Aussteller der von ihnen eingelegten Affidavits sprechen ihre Meinung in gleichem Sinne aus, wenigstens soweit es den Ruf der Kläger bei den¬ jenigen Personen anbelange, welche jene nicht perfönlich gekannt haben. Allein die bloße Meinung dieser Zeugen ist nun in der That nicht beweisend; in Wirklichkeit ist gar nicht wahrscheinlich, daß der gute Ruf und Kredit der Kläger irgend geschädigt worden sei. Denn die Kläger haben nicht dargethan, daß sie in irgend einer Zeitung als des Taschendiebstahls wirklich verdächtig genannt worden seien; sie haben es insbesondere unterlassen, was ihnen doch ein leichtes gewesen wäre, Zeitungen ihres Heimatlandes zu produziren, welche den Vorfall besprechen und es ist daher nicht erwiesen, daß diese Zeitungen andere Darstellungen der Sache gebracht haben, als wie sie der Beklagte zugegeben hat, d. h. Dar¬ stellungen, welche durch Publikationen der Kläger veranlaßt waren und diese als das Opfer eines groben polizeilichen Mißgriffes hinstellten. Für die Wirkung solcher Publikationen aber kann der Beklagte gewiß nicht verantwortlich gemacht werden und es ist übrigens nicht einzusehen, wie dieselben den Klägern hätten schaden können. Ebensowenig ist dargethan, daß einer der Kläger in Folge der Verhaftung einen seine Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden, oder die Aufwendung von Heilungskosten erfordernden, gesundheit¬ lichen Nachtheil erlitten habe. Die persönlichen Erklärungen der Kläger über die nachtheilige Einwirkung der Haft auf ihr Nerven¬ system u. s. w. beweisen, insbesondere nach dem Beweisrechte der eidgenössischen Civilprozeßordnung, derartige Nachtheile nicht. Im Uebrigen hat einzig der Kläger Griffith ein Zeugniß seines Hausarztes Bernard Kittinger über gesundheitliche Schädigungen zu¬ folge der Verhaftung beigebracht. Allein dieses bloße Zeugniß eines Hausarztes beweist nun doch eine gesundheitliche Schädigung durch die Verhaftung nicht; es ist insbesondere nicht geeignet, den Kausalzusammenhang zwischen der Haft und einem nervösen Leiden des Klägers Griffith darzuthun, welches ja sehr wohl auch durch andere Ursachen, insbesondere die Reise als solche, verursacht sein kann. Es hat denn auch der Kläger Griffith den Schaden, der ihm durch gesundheitliche Schädigung verursacht
worden sei, nicht näher substanziirt und überhaupt lediglich die gleiche Entschädigungsforderung, wie die übrigen Mitkläger gestellt worin doch wohl die Anerkennung liegt, daß für ihn keine andern Schadensfaktoren in Betracht kommen, als für die übrigen Mit¬ kläger. Liegt somit eine materielle Schädigung der Kläger nicht vor, so ist dagegen anzuerkennen, daß dieselben durch ihre Fest¬ nahme und die ausgestandene ungesetzliche Haft ein moralisches Leid erlitten haben, für welches ihnen Genugthuung gebührt. Es ist in der That nicht zu verkennen, daß die Verhaftung, der poli¬ zeiliche Transport durch die Stadt nach der Polizeihauptwache und nach dem Untersuchungsgefängnisse, die polizeiliche Durch¬ suchung, der mehrtägige Aufenthalt in den, jedenfalls mehr nach Rücksichten der Sicherheit als der Bequemlichkeit eingerichteten, Gefängnißzellen bei der kärglichen Gefängnißkost Männern von der bürgerlichen Stellung der Kläger empfindliche seelische Qual verursachen mußten, daß sie den Aufenthalt in den Gefängnißzellen als eine peinliche Unterbrechung der beabsichtigten Vergnügungs¬ reise empfinden und durch die Einsperrung in einem fremden Lande, dessen Einrichtungen und Sprache ihnen fremd waren, trotz des Bewußtseins ihrer Schuldlosigkeit, in Unruhe und Angst gerathen mußten. Angesichts dieser Momente rechtfertigt es sich, die Entschädigung für jeden der Kläger auf 600 Fr. festzusetzen. Höher zu gehen dagegen und Entschädigung in dem von den Klägern beantragten Maße auszusprechen, würde sich mit Rück¬ sicht auf die von den schweizerischen Gerichten überhaupt und dem Bundesgerichte insbesondere in ähnlichen Fällen und gegenüber eigenen Landesangehörigen gesprochenen Entschädigungen nicht rechtfertigen und den Anschauungen des Landes nicht entsprechen, um so weniger als durch die Festnahme und fünftägige Haft die Kläger zwar wohl vorübergehend in ihren persönlichen Verhält¬ nissen ernstlich verletzt wurden, nicht aber ihre Stellung in der bürgerlichen Gesellschaft irgend erschüttert worden ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird in dem Sinne gutgeheißen, daß der Beklagte jedem der Kläger eine Entschädigung von 600 Fr. zu bezahlen hat.