Volltext (verifizierbarer Originaltext)
71. Urtheil vom 26. Februar 1892 in Sachen Madörin gegen Basellandschaft. A. Am 30. Dezember 1890, gegen Mittag, ließ der Staat Basellandschaft im Bachbette der Birs bei Birsfelden Nagelfluh¬ felsen, welche aus dem Bachbette vorstanden, sprengen, um Steine zum Hinterpflastern der Querschwellen im Birsbette zu gewinnen. Bei Ausführung dieser Arbeit befand sich der Wuhrmeister Jourdan in Muttenz in der Nähe; dieselbe wurde von dessen Sohn Albert geleitet und in Verbindung mit zwei Arbeitern, Jauslin und Laubscher, ausgeführt. Nachdem ein erster Sprengschuß blos Risse hervorgebracht hatte, wurde durch einen zweiten Schuß der Felsen gesprengt. Dabei flogen einige Stücke über die in der Nähe be¬ findlichen Häuser des Dorfes Birsfelden hinweg; eines derselben traf die 32jährige Ehefrau des Holzhackers Madörin, welche auf dem Heimwege aus der Fabrik, in welcher sie arbeitete, in einer Entfernung von circa 150 Meter auf der Straße beim Oekono¬ miegebäude des Gasthauses zum „Bären“ vorbeiging, so unglück¬ lich an den Kopf, daß sie nach kurzer Zeit starb. Durch ein anderes Sprengstück wurde eine Katharina Stark, die vor einem Hause sich befand, am rechten Beine verletzt. Bei der Spreng¬ arbeit waren keine besondern Vorsichtsmaßregeln, wie Auflegen von Holz oder Ausstellen von Wachen, getroffen worden. Der Staat Basellandschaft (welcher die Katharina Stark mit 300 Fr. entschädigte) anerbot dem im Jahre 1851 geborenen Ehemann Madörin im Wege der Güte eine Entschädigung von 2000 Fr.; Madörin wies indessen dieses Anerbieten zurück und betrat den Rechtsweg. B. Mit Klageschrift vom 9. Mai 1891 stellt er beim Bundes¬ gerichte den Antrag: Beklagter (der Staat Baselland) soll zur Bezahlung von 10,048 Fr. sammt Zins zu 5 % seit 30. De¬ zember 1890 verfällt werden, indem er wesentlich geltend macht: Für die fragliche Sprengarbeit habe ein plausibler Grund nicht vorgelegen. Bei deren Ausführung sei weder der Wuhrmeister noch der Wasserbauinspektor, denen die Leitung solcher Wasserbauarbeiten obliege, anwesend gewesen und es habe dabei an der allergewöhn¬ lichsten Sorgfalt gefehlt. Es sei überhaupt grob fahrlässig gewesen, daß auf so geringe Entfernung von menschlichen Wohnungen und einer, zumal um die Mittagszeit, sehr belebten öffentlichen Straße Sprengarbeiten vorgenommen worden seien. Sodann seien offen¬ bar zu starke Schüsse geladen worden und liege eine grobe Fahr¬ lässigkeit jedenfalls darin, daß alle, auch die primitivsten Sicher¬ heitsmaßregeln verabsäumt worden seien; nämlich das Zudecken des Schußlagers mit einer Faschine u. dgl., um die Steine zu¬ sammenzuhalten und ihre Fluggeschwindigkeit zu schwächen. Die einzige Erklärung des Unfalles liege überhaupt darin, daß die drei beim Sprengen beschäftigten Arbeiter ihrer Aufgabe völlig unkundig gewesen seien und es an sachverständiger Aufsicht und Leitung gefehlt habe. Der Staat Basellandschaft hafte für seine Angestellten, da er nach dem Bemerkten nicht nur den ihm nach Art. 62 O.=R. obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht habe, sondern gegentheils erwiesen sei, daß es an jeder Sorgfalt gefehlt habe. Der Beklagte sei daher für den vollen Schaden nach Art. 51 und 54 O.=R. verantwortlich. Der Kläger sei nun als Holz¬ hacker auf einen bescheidenen Verdienst angewiesen und sei je nach den Witterungsverhältnissen oft 14 Tage bis 3 Wochen ohne Verdienst. Die Ehefrau, mit der er seit 1882 verheirathet ge¬ wesen, habe als Fabrikarbeiterin einen Durchschnittsverdienst von 13 Fr. 60 Ets. per Woche gleich 707 Fr. 20 Cts. per Jahr gehabt. Außerdem habe sie ihm die Haushaltung und Wäsche be¬ sorgt, die Kleider geflickt, das Essen bereitet u. s. w. Auf diese
Weise, unter Mitwirkung seiner Frau, wäre es ihm mit der Zeit möglich gewesen, Ersparnisse zu machen, wie sie denn schon bis jetzt sich einen ordentlichen Hausrath haben anschaffen und etwas Weniges bei Seite legen können. Den materiellen Vortheil, welcher dem Kläger durch die Thätigkeit seiner Frau erwachsen sei, könne man wenigstens auf 500 Fr. per Jahr veranschlagen; dem ent¬ spreche ein Rentenkapital von circa 8700 Fr. Ganz abgesehen hievon aber glaube der Kläger hauptsächlich deßhalb eine Ent¬ schädigung von 10,000 Fr. beanspruchen zu können, weil er an seiner Frau eine treue, liebende Gattin verloren habe, mit welcher er stets im besten Frieden gelebt und welche in aufopferungsvoller Weise für ihren Mann besorgt gewesen sei und das Hauswesen in musterhafter Ordnung gehalten habe. Zu der Entschädigung von 10,000 Fr. kommen noch 48 Fr. für Beerdigungskosten. C. In seiner Vernehmlassung auf diese Klage macht der Re¬ gierungsrath des Kantons Basellandschaft geltend: Obschon der Kausalzusammenhang zwischen den durch einen Staatsbeamten an¬ geordneten Sprengungen und dem Tode der Frau des Klägers vorhanden sei, anerkenne der Staat doch keine Entschädigungs¬ pflicht. In erster Linie fehle ihm die Passivlegitimation. Nach der basellandschaftlichen Verfassung und dem kantonalen Verantwort¬ lichkeitsgesetze sei jeder Beamte für seine Amtsführung persönlich haftbar. Art. 62 beziehungsweise 64 O.=R. finde im vorliegenden Falle keine Anwendung, da der dem Staate obliegende Unterhalt der Bäche nicht als „Gewerbebetrieb“ könne aufgefaßt werden. Wenn daher eine Schadensersatzklage überhaupt statthaft wäre, so wäre sie nicht gegen den Staat, sondern gegen diejenige Person zu richten, welche die Schädigung verursacht habe. Es liege aber überhaupt eine unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff. O.=R. nicht vor, sondern es handle sich um einen unglücklichen Zufall, welcher nicht habe vorausgesehen werden können. Nach den örtlichen Verhältnissen und bei den gebrauchten schwachen Sprengladungen habe nicht angenommen werden können, daß Personen, welche sich auf der Straße befinden, irgendwie gefährdet werden. Eventuell, wenn Fahrlässigkeit angenommen werden sollte, so könnte dieselbe offenbar nicht als eine grobe im Sinne von Art. 54 O.=R. bezeichnet werden. Der Beklagte wäre daher gemäß Art. 52 O.=R. nur mit den Arzt= und Beerdigungskosten zu belasten. Eine Entschädigung für den Verlust seiner Frau könne Kläger nicht beanspruchen, da er im besten Mannesalter stehe und er keineswegs auf den Verdienst seiner Frau angewiesen gewesen sei. Kinder seien keine vorhanden. Ganz eventuell werde die geforderte Entschädigung als eine übertriebene bezeichnet und unter allen Umständen verlangt, daß dieselbe ganz bedeutend reduzirt werde. Es werde darauf hingewiesen, daß der Kläger selbst den Verdienst seiner Frau vor Statthalteramt Arlesheim auf 20 bis 25 Fr. für 10 Tage angegeben habe, während die Klage von 13 Fr. 60 Cts. per Woche spreche. Es werde bestritten, daß der Kläger auf einen sehr bescheidenen Verdienst angewiesen und oft wochenlang ohne Verdienst gewesen sei; eventuell wenn der Kläger als Holzhacker zeitweilig keine Beschäftigung hatte, wäre es ihm ein Leichtes ge¬ wesen, in Basel andere Arbeit zu finden, sofern er überhaupt arbeiten wolle. D. In Replik und Duplik halten beide Parteien an ihren usführungen fest, ohne wesentlich neues vorzubringen. E. Aus dem vom Instruktionsrichter erhobenen Zeugen= und Sachverständigenbeweise ist hervorzuheben: Die Zeugen Verwalter Bertschinger und Landjäger Wirz in Birsfelden bezeugen, daß die Holzhacker in Birsfelden im Winter zeitweise wochenlang keinen Verdienst haben; Landjäger Wirz auch, daß zeitweise Taglöhner keine Arbeit finden. Die darüber einvernommenen Zeugen schildern die getödtete Frau Madörin als eine brave, fleißige und sparsame Frau; Verwalter Bertschinger meint, dieselbe habe aus ihrem klei¬ nen Verdienste regelmäßig für Bezahlung des Hauszinses gesorgt, auch im Winter 1886/1887, als die Holzhacker in Birsfelden keinen Verdienst hatten, habe sie ihren Miethzins bezahlt. Die Sachverständigen sprechen sich dahin aus: Aus den Zeugenaus¬ sagen gehe hervor, daß die beim Sprengen beschäftigten Leute, außer Jourdan, Sohn, in dergleichen Arbeiten keine Erfahrung hatten. Gegen Art und Weise der Bohrung und Ladung sei nichts einzuwenden, dagegen sei in Anbetracht der Beschaffenheit des Gesteins (Nagelfluh) und der Nähe der menschlichen Wohnungen und Verkehrswege die Anordnung von Vorsichtsmaßregeln (Auf¬ legen von Holz 2c., Aufstellen von Wachen) unbedingt geboten gewesen. Die Distanz zwischen der Sprengstelle und dem Ver¬ letzungsorte sei durchaus nicht eine so große, daß man hätte an¬
nehmen können, die Steine werden nicht bis zur Straße geschleu¬ dert werden. F. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Klägers Zuspruch seines im Schriftenwechsel gestellten Rechts¬ begehrens unter Kosten= und Entschädigungsfolge. Der Vertreter des Beklagten erklärt, nach dem Expertengut¬ achten halte letzterer an der grundsätzlichen Bestreitung der Klage nicht mehr fest, sondern erkenne prinzipiell die Schadenersatzpflicht an, beantrage dagegen, die Klageforderung sei bedeutend zu re¬ duziren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Nachdem der Beklagte heute im Prinzipe die Entschädigungs¬ pflicht anerkannt hat, ist nicht mehr zu untersuchen, ob derselbe auch abgesehen von dieser Anerkennung für Verschulden der mit Anordnung und Leitung der Sprengarbeiten betrauten staatlichen Angestellten gemäß Art. 62 O.=R. verantwortlich wäre. Es ist vielmehr ohne Weiters davon auszugehen, daß er diese obliga¬ tionenrechtliche Haftpflicht anerkannt hat und es sich daher nur noch um Feststellung des Quantitativs der Entschädigung han¬ deln kann.
2. Nach Art. 52 O.=R. ist der Beklagte vorab zu Vergütung der Beerdigungs= und Arztkosten mit 48 Fr. zu verpflichten. Zweifelhafter erscheint, ob durch den Tod seiner Ehefrau der Kläger einen „Versorger“ verloren habe und daher für einen hiedurch ihm entstandenen Schaden Ersatz, gemäß Art. 52 cit., verlangen könne. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Liechti gegen Burgergemeinde Aarberg (Amtliche Sammlung XVI, S. 816, Erw. 5; vergl. auch Entscheidung in Sachen Mühle¬ mann gegen Christen, ibid. XVII, S. 642) ausgesprochen hat, ist als Versorger einer Person nicht nur derjenige zu betrachten, welcher derselben den gesammten Unterhalt gewährt, sondern auch derjenige, welcher zu ihrer angemessenen Subsistenz blos beiträgt oder im ordentlichen Laufe der Dinge in Zukunft beigetragen hätte, und ist im Fernern gleichgültig, ob der Unterhalt oder Unterhaltsbeitrag zufolge rechtlicher Verpflichtung oder ohne solche gewährt wird. Hievon ausgegangen erscheint nach den konkreten Verhältnissen nicht als ausgeschlossen, daß hier die Ehefrau als (theilweise) Versorgerin des Ehemannes betrachtet werde. In der Regel ist zwar nicht die Ehefrau die Versorgerin des Ehemannes, sondern umgekehrt der Ehemann Versorger der Frau und kann daher der Ehemann bei Tödtung seiner Frau aus Art. 52 O.=R. eine Entschädigung (außer dem Ersatze der Begräbniß= und Heilungskosten) regelmäßig nicht verlangen. Allein ausnahmsweise kann ja allerdings die Ehefrau die Versorgerin des Mannes sein, wenn letzterer z. B. krank und erwerbsunfähig, die Ehefrau da¬ gegen arbeitsfähig ist. In concreto nun ist zwar der Ehemann völlig arbeitsfähig und befindet sich noch in rüstigem Alter, hat auch ohne Zweifel in der Regel seinen Unterhalt selbst erworben und nicht von der Arbeit der Ehefrau gelebt. Allein es ergibt sich nun aus den Zeugenaussagen, daß er auf seinem Beruf zeitweise arbeitslos ist und es ist anzunehmen, daß in dieser Zeit der Ar¬ beitslosigkeit die Frau aus ihrem Arbeitsverdienste zu seinem Unterhalte beitrug, auch in Zukunft beigetragen haben würde. Insoweit kann also allerdings von einer zeitweisen theilweisen Ver¬ sorgung des Ehemannes durch die Frau und von einem daherigen Schaden gesprochen werden. Dieser Schaden kann aber selbstver¬ ständlich nur gering — auf einige hundert Franken — veranschlagt werden, da es sich nicht um eine ordentliche, fortwährende Ver¬ sorgung, sondern nur um zeitweilige Leistungen handelt. Wenn der Ehemann seiner Entschädigungsforderung den nach den Grund¬ sätzen der Rentenanstalten kapitalisirten Betrag des angeblichen Ueberschusses des Erwerbes der Ehefrau über die Ausgaben für deren Lebensunterhalt zu Grunde legt, so kann eine derartige Forderung auf Art. 52 O.=R. nicht begründet werden. Denn dieser behauptete Ueberschuß des Erwerbes der Ehefrau entspricht nicht Leistungen, welche diese für die Versorgung des Ehemannes gemacht hätte.
3. Dagegen ist allerdings eine weitere Entschädigung im vor¬ liegenden Falle gestützt auf Art. 54 O.=R. zu sprechen. Der Ehemann gehört ohne Zweifel zu den „Angehörigen, welchen nach der citirten Gesetzesbestimmung, auch abgesehen von dem Ersatze erweislichen Schadens, unter Würdigung der besondern Umstände, insbesondere in Fällen von Arglist oder grober Fahr¬ lassigkeit, eine angemessene Geldsumme zugesprochen werden kann. Nun ist in concreto der Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbei¬ geführt worden. Nach dem Expertengutachten waren bei Vornahme
der Sprengarbeiten Sicherheitsvorkehren mit Rücksicht auf die Nähe menschlicher Wohnungen und Verkehrswege absolut geboten, da die Entfernungen keine solche waren, daß hätte angenommen wer¬ den dürfen, die Steine werden nicht bis auf die Straße geschleu¬ dert werden. Dessenungeachtet sind alle Vorsichtsmaßregeln unter¬ lassen worden. Dies erscheint gewiß als ein grobes Verschulden derjenigen Angestellten, welchen die Leitung der Sprengarbeit oblag Denn diese mußten bei auch nur einiger Aufmerksamkeit wahr¬ nehmen, daß hier Vorsichtsmaßregeln geboten seien und mußten daher die ausführenden Arbeiter in diesem Sinne instruiren. Wird demnach bei Bemessung der Entschädigung in Betracht gezogen, daß dem Kläger durch die Tödtung seiner Ehefrau eine getreue und tüchtige Hausfrau entzogen und er dadurch in seinen persön¬ lichen Verhältnissen schwer verletzt wurde, so erscheint es in Wür¬ digung aller Umstände als angemessen, die Entschädigung im Ganzen (abgesehen von den Beerdigungs= und Arztkosten) auf 2000 Fr. festzusetzen. Die klägerischen Behauptungen über den Betrag des Verdienstes der Ehefrau können zu Festsetzung einer höhern Entschädigung nicht führen. Selbst wenn dieselben im Wesentlichen als richtig vorausgesetzt werden, so ist doch klar, daß es sich hier nicht um einen Erwerb handelte, welcher der Ehe¬ frau auch für die Zukunft gesichert war oder welchen dieselbe zu Unterhaltung des Ehemannes zu suchen verpflichtet gewesen wäre. Vielmehr war es ja an sich Sache des Ehemannes, die Frau zu unterhalten und nicht umgekehrt, und ist wohl ohne Weiters an¬ zunehmen, daß auf die Dauer bei fortschreitendem Alter, Ver¬ mehrung der Familie u. s. w., die Ehefrau höchstens ihren eigenen Lebensunterhalt zu gewinnen in der Lage gewesen wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Klage wird dahin für begründet erklärt, daß der Beklagte dem Kläger eine Entschädigung von 2048 Fr. (zweitausend und achtundvierzig Franken) sammt Zins zu 5 % (fünf Prozent) seit 30. Dezember 1890 zu bezahlen hat; mit seiner Mehrforderung ist der Kläger abgewiesen.