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18_I_383

BGE 18 I 383

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

70. Urtheil vom 19. Februar 1892 in Sachen K. gegen Baselstadt. A. Albert K. trat am 12. September 1890 in die Irren¬ anstalt Basel ein. Das Aufnahmsgesuch war, in seinem Einver¬ ständnisse, von seiner Schwester Frau M. K. und dem Gemeinde¬ ammann der Stadt G. gestellt worden. Die Aufnahme erfolgte auf Grund eines Einführungsberichtes der Direktion des Kantons¬ spitals G., in welchem A. K. während kurzer Zeit untergebracht gewesen war, und nachdem Frau M. K. den vorgeschriebenen Garantieschein für die Verpflegungskosten unterzeichnet hatte. Am

6. Februar 1891 stellte A. K., da er sich als geheilt betrachtete, bei der Direktion der Irrenanstalt das Begehren um sofortige Ent¬ lassung. Da die Direktion diesem Begehren nicht entsprach, richtete A. K. sachbezügliche schriftliche Eingaben an die baselstädtische und seine heimatliche Regierung; nach der Erklärung der Di¬ rektion der Irrenanstalt sind diese Eingaben übungsgemäß den Verwandten des Klägers übermittelt worden. Am 16. Februar erhielt A. K. die Bewilligung, mit einem Genossen ohne Aufsicht in die Stadt zu gehen; er kehrte nicht wieder in die Anstalt zu¬ ruck, sondern benutzte den Anlaß, um in seine Heimat zurück¬ zukehren, von wo aus er Tags darauf der Direktion der Anstalt und dem Regierungsrathe des Kantons Baselstadt Anzeige machte Am 6. März 1891 stellte er bei der Direktion der Irren¬ anstalt Basel das Gesuch um Zustellung einer Behandlungsge¬ schichte, enthaltend: 1. Kenntnißgabe derjenigen Akten nicht

ausschließlich ökonomischer Art, auf welche hin er in die Anstalt aufgenommen worden sei, besonders des begleitenden Berichtes des Kantonsspitalarztes; 2. Kenntnißgabe des Eintrittsbefundes fern neben obigem Berichte ein solcher aufgenommen worden und der sämmtlichen Mittel und Maßregeln, die in Bezug ihn in der Anstalt zur Anwendung gebracht worden seien Konstatirung ihres jeweiligen Effektes. Die Anstaltsdirektion wei¬ gerte sich, diesem Gesuche zu entsprechen. In Folge dessen richtete A. K. an den Regierungsrath des Kantons Baselstadt am

24. April 1891 eine Eingabe, in welcher er folgende Ansprüche erhob: I. 3000 Fr. Ersatz für widerrechtliche Freiheitsvorenthaltung vom 6. bis 16. Februar; II. Weisung an die Anstaltsleitung, ihm die oben näher bezeichneten Aufklärungen unter ausdrücklicher Erklärung der Vollständigkeit zu Theil werden zu lassen. — Der Regierungsrath überwies diese Eingabe dem Sanitätsdepartement zum Bericht. Dieses sprach sich am 1. Mai 1891 dahin aus: Aus dem anläßlich des Briefes des A. K. vom 17. Februar 1891 eingeholten Berichte des Direktors Wille sei hervorgegangen, daß K. an Geisteskrankheit (Verfolgungswahn) leide; die heute bei Direktor Wille mündlich eingezogene Erkundigung bestätige diese Thatsache. Direktor Wille füge bei, die Krankheit erscheine als unheilbar und er halte dafür, daß K. als gemeingefährlich ver¬ sorgt werden sollte. K. habe auch seit seiner Entlassung aus der Anstalt verschiedene Personen, worunter Direktor Wille selbst, mit dem Revolver bedroht. Vor circa drei Wochen sei die Anstalt von der heimatlichen Polizeibehörde des K. angefragt worden, ob sie geneigt sei, im Nothfalle K. wieder aufzunehmen. Unter diesen Umständen werde beantragt, auf die Begehren des Petenten nicht einzutreten, sondern für dieses Mal die Kanzlei zu beauftragen, ihm mitzutheilen, daß seinem Verlangen nicht entsprochen werden könne. Der Regierungsrath nahm diesen Antrag am 2. Mai 1891 an. B. Mit Eingabe vom 24. Juni 1891 erhob nunmehr A. K. beim Bundesgerichte Klage gegen den Kanton Baselstadt als Inhaber der dortigen Irrenanstalt, indem er folgende Begehren stellte: I. Begehren von 3000 Fr., eventuell gemäß richter¬ licher Moderation; II. a. Einsichtsbegehren derjenigen Akten (nicht ausschließlich ökonomischer Art), auf welche hin Kläger in die beklagtische Anstalt aufgenommen wurde, besonders des begleitenden Berichtes der Kantonsspitaldirektion; b. Kenntnißgabe des Ein¬ trittsuntersuchungsbefundes (sofern neben dem sub II a ange¬ führten Begleitberichte ein solcher notirt wurde) und der sämmt¬ sichen Mittel und Maßregeln, die in Bezug auf den Kläger dort zur Anwendung gebracht wurden, mit Konstatirung des jeweiligen Effektes. Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes angeführt: Der Kläger sei vollständig eigenen Rechtens und er sei stets zurechnungsfähig gewesen und freiwillig, weil er einer Ruhezeit bedurft habe, in die baslerische Irrenanstalt einge¬ treten, wo er auf seine eigenen Kosten verpflegt worden sei. Trotzdem sei er vom 6. bis 16. Februar 1891 gewaltsam in der Anstalt zurückgehalten worden. Darin liege zunächst eine direkte materielle Schädigung, da er zu Hause billiger gelebt und zugleich beruflichen Verdienst gehabt hätte. Diese Schädigung sei indeß theils unbedeutend, theils ziffermäßig schwer zu fixiren. Es werde daher Ersatz nur wegen Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse verlangt. Diese Verletzung sei eine erhebliche. Daß das Publikum nicht viel von der Sache erfahren habe, sei gleichgültig. Es genüge das Wissen der Direktion selbst, welche fortwährend auf ihrem Unrechte beharrt habe. Daß seine Heimkehr mit einer Gefahr für seine Gesundheit verbunden gewesen wäre, werde schwerlich zur Entschuldigung geltend gemacht werden können, da ihm der Direktor bei seinem Entlassungsbegehren erklärt habe, man hätte ihn schon vierzehn Tage früher gehen lassen, wenn seine Schwester ihr Einverständniß erklärt hätte und halte auch jetzt nur an dieser Voraussetzung fest. Eine Einwilligung seiner Schwester habe nun freilich nicht vorgelegen, ebensowenig aber ein Widerspruch derselben; seine Schwester sei sich vollständig bewußt gewesen, daß ihr gar keine Entscheidungskompetenz zustehe und sie sei um ihre Einwilligung in die Entlassung des Klägers auch gar nie befragt worden. Angenommen übrigens auch, wenn auch nicht zugegeben, der Kläger sei geistig noch nicht völlig normal gewesen, so wäre er doch nicht verpflichtet gewesen, sich ärztlich behandeln und sich gerade in der baslerischen Anstalt ärztlich behandeln zu lassen. So wenig wie bei körperlichen bestehe bei sog. geistigen XVIII — 1892

Leiden, sofern nur die Zurechnungsfähigkeit nicht aufgehoben sei, eine derartige Pflicht. Die Freiheit stehe über der Gesundheit; erstere sei ein absolutes sittliches, zum menschenwürdigen Dasein nöthiges Gut. Der Tendenz, mittelst des Axioms „Gesundheit geht vor Freiheit“ die Menschen einer wohlfahrtsausschüßlerischen Vehme der Mediziner zu unterwerfen, müsse entschieden Widerstand geleistet werden. Was das zweite Rechtsbegehren anbelange, so beziehe sich dasselbe auf die Zeit, wo Kläger ohne Widerstand in der Anstalt verweilt habe; es werde damit Rechenschaft darüber verlangt, was seitens der beklagten Partei damals mit dem Kläger vorgenommen worden sei. Einzelnes, so daß er Chloral¬ hydrat und Brom zum Einnehmen erhalten habe, sei ihm münd¬ lich von Seiten der Wärter mitgetheilt worden; allein damit sei nichts Erschöpfendes von maßgebender Seite gesagt. Rechenschaft über die ihm zu Theil gewordene Behandlung sei aber der Kläger zu verlangen berechtigt. Das zwischen dem Kläger und dem Kanton Baselstadt durch den freiwilligen Entritt des erstern in die Anstalt begründete Rechtsverhältniß qualifizire sich als Dienst¬ vertrag; gegen die Bezahlung des Pensionsgeldes habe der Staat Basel die Verpflegung und ärztliche Behandlung des Klägers übernommen. Nun bestimme allerdings das Obligationenrecht nir¬ gends ausdrücklich, daß beim Dienstvertrag der Dienstverpflichtete dem Dienstherrn über die geleisteten Dienste rechenschaftspflichtig sei. Allein der Dienstvertrag sei ein wesentlich auf guter Treue beruhendes Verhältniß und involvire daher weitere Detailverpflich¬ tungen je nach Vorkommen von ernsthaften Parteiinteressen, die anders nicht befriedigt werden können. Beim ärztlichen Honorar¬ dienstvertrag nun, um welchen es sich hier handle, gebe es für den Dienstherrn (den Patienten) neben dem Erfolge der Heilung gewiß kein wichtigeres Interesse, als das, vor, neben oder nach der Anwendung von Mitteln Aufklärung über dieselben zu erhalten. In den Irrenanstalten könne diese Rechenschaft nicht vor oder gleichzeitig mit der Anwendung von Mitteln gegeben werden; dagegen stehe nicht das Mindeste entgegen, daß dieselbe gegenüber von Zurechnungsfähigen, wieder in das freie Leben eingebürgerten Personen nachträglich geschehe. Ein Interesse der¬ selben sei in verschiedenen Richtungen begründet. Zunächst um überhaupt die Art und den Werth der Leistung der andern Partei heurtheilen zu können, sodann um Schlüsse auf die Ursachen der Entstehung eines anormalen psychischen Zustandes zu ziehen und Anhaltspunkte für passendes zukünftiges Verhalten zu erlangen, endlich auch um beurtheilen zu können, ob nicht gerechter Grund zur Klage über schädliche Behandlung vorliege. Gewisse Vorgänge in der Anstalt lassen es dem Kläger, wenn er auch daran nicht glaube, doch als möglich erscheinen, daß mit ihm hypnotische Heilversuche seien angestellt worden. Es müsse ihm nun daran gelegen sein, hierüber Gewißheit zu erhalten. Es sei auch möglich, durch kleinere torische Einwirkungen einem Menschen Symptome gewisser Geisteskrankheiten beizubringen. Selbstverständlich bestehe ein rechtliches Interesse daran, über allfällige derartige Versuche unterrichtet zu werden. Er besitze ein gutes Recht, so viel als möglich über die in der Anstalt Basel verbrachte Lebensphase zu erfahren. C. Der beklagte Kanton Baselstadt beantragt: Abweisung der Klage in Bezug auf Klagebegehren 1. (Entschädigungsforderung von 3000 Fr. nach Art. 55 O.-R.) wegen mangeluder Passiv¬ legitimation, eventuell wegen Mangels einer nachgewiesenen Schädigung; in Bezug auf Klagebegehren 2 (Gewährung der Einsicht in den Einweisungsbericht der Kantonalspitaldirektion und Erstattung eines irrenärztlichen Berichtes) wegen Mangels der Kompetenz des Bundesgerichtes, eventuell wegen materieller Unstatthaftigkeit dieses Begehrens. Er macht geltend: Der Re¬ gierungsrath habe von dem Wunsche des Klägers, die Anstalt zu verlassen, vor dessen Abreise gar keine Kenntniß gehabt; er sei schon deßhalb nicht der richtige Beklagte. Er könne auch nachträglich nicht für Handlungen der Anstaltsdirektion ver¬ antwortlich gemacht werden, da letztere innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse gehandelt habe. Nach § 15 des kantonalen Gesetzes über Organisation der Irrenanstalt vom 5. Februar 1886 finde die Entlassung aus der Anstalt statt: 1. Wenn Heilung einge¬ treten ist ... 3. Wenn diejenigen Behörden oder Verwandten, welche die Versorgung veranlaßt haben, die Entlassung verlangen, auch wenn keine Heilung stattgefunden hat. Nun sei in concreto weder der Kläger geheilt gewesen, noch haben dessen Verwandt

oder Heimatbehörde die Entlassung verlangt. Daraus, daß der Kläger ohne Zwang in die Anstalt eingetreten und nicht ent¬ mündigt sei, folge noch nicht, daß der Irrenarzt ihn auf sein Begehren ohne weiters, ohne Verständigung mit Verwandten und Heimatbehörde, hätte entlassen sollen. Die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes gelten nicht nur für Angehörige des Kantons Baselstadt, sondern es haben sich ihnen auch außerkantonale und auswärtige Insassen der Anstalt zu unterziehen. Die Direktion sei demnach, zumal wenn es sich um gemeingefährliche Geistes¬ kranke handle, verpflichtet, sich über die Zeit und Art der Ent¬ lassung vorher mit denjenigen Angehörigen zu benehmen, welche die Versorgung veranlaßt haben. Eventuell werde durchaus be¬ tritten, daß dem Kläger durch die Verlängerung seines Auf¬ enthaltes in der Irrenanstalt irgend ein pekuniärer oder morali¬ scher Schaden entstanden sei. Der Kläger stelle ausschließlich darauf ab, die Handlungsweise des Direktors sei ihm gegenüber eine persönliche Kränkung. Es sei nun in der That unerfindlich, wie der Kläger für eine ihm angeblich vom Direktor der Irren¬ anstalt persönlich zugefügte Ehrbeleidigung oder Kränkung den Re¬ gierungsrath des Kantons Baselstadt verantwortlich machen wolle. Das zweite Rechtsbegehren des Klägers falle nicht in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Es handle sich dabei nicht um einen civil¬ rechtlichen Anspruch sondern um administrative Maßregeln, welche in die Kompetenz der kantonalen Behörden fallen. Ebensowenig werde der Kläger sein Begehren auf Verletzung verfassungsmäßiger Rechte oder eine ihm widerfahrene Rechtsverweigerung gründen wollen. Inwiefern es zweckmäßig oder zuläßig sei, einem Geistes¬ kranken Einsicht in die Berichte, noch dazu auswärtiger Behörden, über seinen Gesundheitszustand zu gewähren, müsse selbstverständ¬ lich dem Ermessen des Irrenarztes überlassen bleiben und es können sich die der Anstalt vorstehenden Behörden in solche Einzelheiten nicht einmischen, abgesehen davon, daß es fraglich sei, ob überhaupt die Direktion die Befugniß hätte, Berichte anderer Anstalten oder Kantone zur Verfügung zu stellen. Ueber die Behandlung in der Irrenanstalt Basel selbst habe sich der Kläger dem Regierungsrathe gegenüber nie beschwert. Seine An¬ deutungen über hypnotische Behandlung u. s. w. seien grundlose Vermuthungen, die in Form und Inhalt das Gepräge krankhafter Einbildungen an sich tragen. D. In seiner Replik hält der Kläger daran fest, daß er kraft eigenen Willensentschlusses in die Anstalt eingetreten sei und daß weder seine Verwandten noch eine Behörde jemals das Recht beansprucht haben, ihn dort zu versorgen. Er bestreitet, jemals an einer eigentlichen Geisteskrankheit, insbesondere an Verfolgungs¬ wahn, gelitten zu haben. Auch wenn der Regierungsrath von seinem Entlassungsbegehren vor dem 17. Februar keine Kenntniß sollte erhalten haben, so hafte der Beklagte doch gemäß Art. 62 O.=R. als Geschäftsherr für die Handlungen des Direktors der Anstalt. Die Irrenanstalt gehöre dem Staat und es werde mit derselben, jedenfalls insoweit es die der Anstalt freigestellte ent¬ geltliche Aufnahme von Nichtkantonsangehörigen anbelange, ein mit Pension verbundenes ärztliches Gewerbe betrieben. Der Staat erscheine demnach als Geschäftsherr, welcher für die gewerb¬ lichen Handlungen seiner sämmtlichen Angestellten hafte. Der Entlastungsbeweis, daß er alle erforderliche Sorgfalt aufgewendet habe, um einen Schaden zu verhüten, sei nicht einmal angetragen worden. Er sei dadurch ausgeschlossen, daß keine Veranstaltung getroffen sei, wonach Beschwerden gegen die Direktion sofort und unabhängig von ihr an den Regierungsrath gelangen können. Eine persönliche Ehrverletzung durch den Direktor habe er nicht behauptet, wohl aber eine von diesem in seiner amtlichen Stellung geschehene kränkende Verletzung des Rechtes der freien Bewegung Wenn der Beklagte behaupte, daß die Anstaltsdirektion innerhalb ihrer gesetzlichen Kompetenz gehandelt habe, so sei diese Einwen¬ dung irrelevant, weil der Beklagte dem ersten Rechtsbegehren der Klage nur die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation und des mangelnden Nachweises eines Schadens entgegengestellt habe. Uebrigens stehe bei nichtentmündigten, daher vollständig handlungsfähigen Personen, welche nicht geistes= sondern blos nervenkrank seien, die Entscheidung darüber, ob Heilung einge¬ treten sei, dem Betreffenden selbst zu; es könne auch bei solchen Personen, welche freiwillig in eine Anstalt eingetreten seien, keine Rrede davon sein, deren Entlassung von einer Einwilligung von Ver¬ wandten oder einer Behörde abhängig zu machen. Die dem zweiten

Rechtsbegehren der Klage entgegengestellte Kompetenzeinrede sei verspätet, weil sie nicht gemäß Art. 95 der eidgenössischen Civil¬ prozeßordnung innerhalb drei Wochen angemeldet worden sei. Die Sache sei übrigens eivilrechtlicher Natur. Denn der Anspruch stütze sich auf den ärztlichen Honorardienstvertrag; es sei auch der gesetzliche Streitwerth gegeben. Sei die Sache civilrechtlicher Natur so können der Klage Rücksichten der Verwaltung nicht entgegen¬ gehalten werden, sondern es bedürfte dazu civilrechtlich begründeter Einreden. Der vertraglichen Rechenschaftspflicht gegenüber dem Kläger könnte sich der Beklagte nur etwa dann entziehen, wenn er den Beweis erbringen würde, der Kläger sei zur Zeit geistes¬ krank oder würde es, wenn seinem Gesuche entsprochen werde, mit höchster Wahrscheinlichkeit werden. Ein solcher Beweis sei nicht anerboten. Die Kantonsspitaldirektion habe sich einer Mit¬ theilung ihres Berichtes überhaupt nicht widersetzt; derselbe sei übrigens in das Eigenthum und Dispositionsrecht der Adressatin übergegangen, wenn die letztere denselben nicht gar für den Kläger erworben habe. E. In seiner Duplik hält der Beklagte in allen Theilen an den Ausführungen seiner Vernehmlassungsschrift fest. F. Der Beweis ist von beiden Theilen lediglich durch Urkunden geführt worden. Vom Kläger war über verschiedene Beweissätze Beweis durch Zeugen und Eid angetragen worden. Der Instruk¬ tionsrichter hat indeß diese Beweisanträge theils wegen Unerheb¬ lichkeit der zum Beweise verstellten Thatsachen, theils weil dieselben zugestanden sind, durch Verfügung vom 22. Oktober 1891 abgelehnt und durch Verfügung vom 8. Dezember 1891 das Vorverfahren als geschlossen erklärt. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Wie das Bundesgericht schon wiederholt entschieden hat, sind die Art. 92 und 95 der eidgenössischen Civilprozeßordnung durch das Bundesgesetz betreffend die Organisation der Bundes¬ rechtspflege vom 27. Juni 1874 gemäß Art. 2 der Uebergangs¬ bestimmungen zur Bundesverfassung und Art. 64 des erwähnten Gesetzes aufgehoben (siehe u. A. Entscheidungen, Amtliche Sammlung V, S. 559). Die Kompetenzeinrede des Beklagten ist daher nicht verspätet. Uebrigens ist nach bekanntem Grundsatze die Frage der Kompetenz des Bundesgerichtes von Amteswegen zu prüfen. Nun behauptet der Kläger einen zwischen ihm und dem beklagten Staate abgeschlossenen Dienstvertrag; beide Rechtsbe¬ gehren der Klage werden in erster Linie auf diesen Dienstvertrag gestützt. Mit dem ersten Rechtsbegehren wird Schadenersatz wegen vertragswidrigen Zurückbehaltens des Klägers in der Irrenanstalt, mit dem zweiten Erfüllung einer vertraglichen Rechenschaftsbericht verlangt. Der Kläger macht also Ansprüche aus einem privat¬ rechtlichen Rechtsverhältnisse geltend. Das Bundesgericht ist dem¬ nach gemäß Art. 27, Ziff. 4 O.=G. insoweit kompetent, als es zu prüfen hat, ob das behauptete privatrechtliche Rechtsverhältniß bestehe und aus demselben die eingeklagten Ansprüche hervorgehen. Der gesetzliche Streitwerth von 3000 Fr. nämlich ist, da eben die beiden Rechtsbegehren des Klägers als Vertragsklage aus dem gleichen Vertrage sich qualifiziren, unzweifelhaft gegeben.

2. Ein Dienstvertrag zwischen dem beklagten Staate und dem Kläger ist nun aber nicht geschlossen worden. Bei der Aufnahme des Klägers in die staatliche Irrenanstatlt ist ein privatrechtlicher Vertrag nur insoweit zu Stande gekommen, als die Schwester des Klägers sich dem Staate gegenüber verpflichtet hat, für die Verpflegungskosten aufzukommen. Dagegen ist ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Kläger selbst und dem Staate nicht abge¬ schlossen worden. Zunächst ist thatsächlich die Aufnahme des Klägers in die Anstalt gar nicht zufolge seiner eigenen Wil¬ lenserklärung sondern auf das von seiner Schwester und dem Gemeindeammann von G. gestellte, ärztlich belegte Aufnahms¬ gesuch hin bewilligt worden; mag immerhin der Kläger mit dem Eintritte in die Anstalt einverstanden gewesen sein, bestimmend für die Aufnahme war nicht sein Wille. Sodann gehört über¬ haupt die staatliche Irrenpflege dem öffentlichen Rechte an. Der Staat, welcher einen Kranken nach Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen in eine öffentliche Irrenanstalt aufnimmt, schließt nicht einen privatrechtlichen Vertrag mit demselben oder seinen Gewalthabern ab; er verpflichtet sich nicht zu einer privatrechtlichen Leistung gegenüber dem Kranken oder seinen Verwandten, sondern er gewährt in Kraft der bestehenden Gesetze, welche die Irrenpflege zur Staatsaufgabe erheben, öffentlich=rechtliche Fürsorge. Der

Aufnahmebeschluß enthält nicht die Eingehung eines privatrecht¬ lichen Dienstvertrages sondern qualifizirt sich als ein Akt der öffentlichen staatlichen Verwaltung. Dabei bleibt es sich gleich, ob es sich um die Aufnahme eigener oder fremder Angehöriger handelt, ob der Kranke zustimmt oder nicht zustimmt. Im einen, wie im andern Falle erfolgt die Aufnahme kraft hoheitlicher Schlußnahme der Staatsbehörde und nicht zufolge eines von dieser eingegangenen Dienstvertrages. Es richten sich denn auch die Voraussetzungen des Eintrittes in eine öffentliche Irrenanstalt und der Entlassung aus einer solchen nicht nach privatrechtlichen Grundsätzen sondern nach den Regeln des bestehenden Verwaltungs¬ rechtes. Daraus folgt, daß der Kläger seine Schadenersatzforderung wegen verspäteter Entlassung nicht auf eine Vertragsverletzung stützen kann. Fraglich könnte nur sein, ob diese Forderung nicht auf eine widerrechtliche Freiheitsberaubung, also auf eine unerlaubte Handlung im Sinne der Art. 50 u. ff. begründet werden könne. Der Kläger behauptet eine solche, wie sich aus seiner Bezugnahme auf Art. 55 und 62 O.=R. ergibt. Allein in dieser Richtung ist nun zu bemerken, daß die Klage eine widerrechtliche Handlung nicht des beklagten Staates selbst sondern seines Angestellten, des Direktors der kantonalen Irrenanstalt behauptet. Sie richtet sich also nicht gegen den angeblichen Schädiger selbst, sondern gegen den Staat, welcher für letztern als dessen Geschäftsherr gemäß lrt. 62 O.=R. verantwortlich sei. Dies trifft aber nicht zu. Die Verantwortlichkeit des Art. 62 O.=R. trifft juristische Personen, speziell also auch den Staat, nur dann, wenn sie ein Gewerbe betreiben. Die kantonale Irrenanstalt aber ist kein gewerbliches Unternehmen. Deren Zweck ist ein öffentlicher, einerseits humani¬ tärer und polizeilicher, andrerseits wissenschaftlicher. Sie ist zur Erfüllung der Staatsaufgabe der Irrenpflege begründet; ihr Be¬ trieb bezweckt nicht die Erzielung eines Gewinnes. Allerdings ist für die Pfleglinge, insoweit sie nicht auf unentgeltliche Aufnahme Anspruch haben, ein Kostgeld zu bezahlen. Allein dies stempelt die Anstalt nicht zu einem gewerblichen Unternehmen. Denn wie sich aus den Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 8. Fe¬ bruar 1886 (insbesondere § 4) deutlich ergibt, ist dessenungeachtet nicht etwa die Erzielung eines Gewinnes auf dem Anstaltsbetriebe beabsichtigt, sondern soll nur ein Theil der Betriebskosten der öffentlichen Anstalt durch die Benutzer derselben getragen und samit der Gesammtheit abgenommen worden. Die Kostgelder haben nicht die Natur eines Gewerbegewinnes sondern mehr die¬ tenige einer Abgabe für die Benutzung einer öffentlichen Anstalt. Frifft aber danach Art. 62 O.=R. nicht zu, so besteht eine Haft¬ harkeit des beklagten Staates für allfällige rechtswidrige Hand¬ lungen des Direktors der Irrenanstalt nicht. Denn nach eidge¬ nössischem Rechte besteht, wie das Bundesgericht schon häufig ausgesprochen hat, eine Haftung des Staates für Delikte, welche kantonale Staatsbeamte in Besorgung öffentlicher Verwaltungs¬ zweige begehen, nicht, es bewendet vielmehr, sofern nicht das kantonale Civil= oder Staatsrecht gemäß der ihm durch Art. 64 O.=R. ertheilten Kompetenz etwas anderes statuirt, bei dem Grundsatze, daß einzig der Schädiger haftet (siehe Entscheidungen des Bundesgerichtes XII, S. 233 Erw. 2). Daß nun nach baselstädtischem Rechte der Staat für unerlaubte Handlungen seiner Beamten allgemein oder doch in Fällen der vorliegenden Art hafte, hat der Kläger nicht behauptet und nicht dargethan, während ihm nach Art. 3 der eidgenössischen Civilprozeßordnung die Anführung der betreffenden kantonalen Rechtssätze obgelegen hätte. Die Schadenersatzforderung des Klägers ist demnach wegen mangelnder Passivlegitimation des Beklagten abzuweisen. Selbst wenn übrigens eine Verantwortlichkeit des Staates für den Direktor der Irrenanstalt bestünde, so könnte doch die Klage nicht gut¬ geheißen werden. Denn es ist in der That eine schuldhafte rechts¬ widrige Handlung des Direktors nicht dargethan; es erhellt nicht, daß derselbe am 6. Februar 1891 nach dem Gesetze verpflichtet gewesen sei, den Kläger ohne weiters zu entlasten.

3. Was das zweite Rechtsbegehren der Klage anbelangt, so ist dasselbe, soweit es auf einen Dienstvertrag begründet werden will, nach dem oben Bemerkten ohne weiters unbegründet, da eben ein Dienstvertrag zwischen den Parteien nicht abgeschlossen wurde. Im Uebrigen kann auf dasselbe wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten werden. Denn nachdem eine privatrecht¬ liche Rechenschaftspflicht des Staates gegenüber dem Kläger, mangels eines zwischen den Parteien bestehenden privatrechlichen

Rechtsverhältnisses nicht besteht, erscheint die Frage, ob dem Kläger Mittheilungen über seine Behandlung in der Anstalt

u. s. w. zu machen seien, lediglich als eine solche der Anwendung von Verwaltungsgrundsätzen, über welche das Bundesgericht ge¬ mäß Art. 27, Ziff. 4, O.=G. zu entscheiden nicht kompetent ist. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das erste Rechtsbegehren der Klage wird abgewiesen; auf das zweite wird Mangels Kompetez des Gerichtes nicht eingetreten.