opencaselaw.ch

18_I_39

BGE 18 I 39

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

weisen.

10. Urtheil vom 4. März 1892 in Sachen Weil. A. Josef Weil, Sohn, von Belfort, Viehhändler, in Luzern, hatte am 4. März 1891 von Heinrich Arnold in Seedorf, Kan¬ tons Uri, auf offenem Markte in Altorf ein Rind gekauft. Da dasselbe, bevor es ihm vom Verkäufer übergeben worden war, kalbte und in Folge dessen getödtet werden mußte, so weigerte sich Weil, den Kaufpreis mit 382 Fr. zu bezahlen, indem er be¬ hauptete, er habe ausbedungen, daß ihm das Rind binnen acht Tagen „gesund und recht“ übergeben werden müsse und sei nun¬ mehr von dem Kaufe frei. Er schikte sich am 5. März 1891 an, mit fünf weitern von ihm gekauften Stücken Vieh Altorf zu ver¬ lassen. Der Verkäufer hatte indessen polizeiliche Hülfe requirirt, welche ihm zufolge Anordnung der urnerischen Polizeidirektion

gewährt wurde. Weil wurde daher polizeilich angehalten und mußte, um mit seinem Vieh weiterziehen zu können, den Kaufpreis von 32 Fr. bei einem Drittmann Kaspar Welti in Altorf deponiren, wobei er sich alle Rechte wahrte. Arnold erwirkte am 7. März 1891 eine landammannamtliche Verfügung, wodurch dem Kaspar Welti untersagt wurde, die 382 Fr. jemanden ohne sein Einver¬ ständniß auszuhändigen. B. Am 9. März 1891 ließ Arnold dem Weil notifiziren, daß er am 14. gleichen Monats vor dem Regierungsrathe des Kan¬ tons Uri die Bewilligung zur Anhandnahme des hinter Recht gelegten Betrages rechtlich nachsuchen werde. Dagegen lud Weil am 12. März 1891 den Arnold, für den Fall daß dieser auf das in ungesetzlicher Weise abgeforderte Depositum nicht sofort verzichte und dessen kostenfreie Aushingabe an Weil anordne, auf

14. März vor Vermittleramt Altorf und eventuell auf 16. März vor Kreisgericht Uri, wo er das Rechtsbegehren stellen werde, 23 sei diese Pfändung, da er sein festes Domizil in Luzern habe und gemäß Art. 59 B.=V. für alle persönlichen Ansprachen dort gesucht werde müsse, gerichtlich aufzuheben und die sofortige Aus¬ hinfolge des deponirten Betrages an Weil zu erkennen, alles unter ausdrücklicher Bestreitung des hiesigen Forums in Haupt¬ sache und unter Wahrung aller weitern Rechte gegen Arnold unter Kostenfolge.“ Gleichzeitig protestirte Weil beim Regierungs¬ rathe des Kantons Uri dagegen, daß diese Behörde auf das Be¬ gehren des H. Arnold eintrete, weil die Sache bereits gerichtlich anhängig sei. Der Regierungsrath nahm von dieser Eingabe in seiner Sitzung vom 14. März 1891 einfach Notiz, da heute eine Eingabe des H. Arnold gar nicht vorliege. C. Vor Kreisgericht Uri stellte Weil das in seiner Ladung formulirte Rechtsbegehren, indem er die Vorfrage wegen Unzu¬ ständigkeit des Gerichtes für die Hauptsache, zur Entscheidung dieses Forderungsstreites, erhob. Arnold wendete ein, Weil habe selbst das urnerische Gericht angerufen und zwar auch in der Hauptsache, da er die Aushingabe des Depositums verlange. Damit habe er die Kompetenz des urnerischen Gerichts anerkannt. Gegen die polizeilichen Verfügungen hätte er eventuell an den Regierungsrath rekurriren sollen. Das Kreisgericht entschied, nach¬ dem Zeugeneinvernahmen stattgefunden hatten und dabei eine Be¬ weiseinrede beurtheilt worden war, durch Beiurtheil vom 13. Oktober 1891 dahin: Es sei die Vorfrage des Beklagten Weil abgewiesen und derselbe hat 5 Fr. Gerichtsgeld zu bezahlen, indem es aus¬ führte: Es handle sich nach den Zeugenaussagen und den Anbringen beider Parteien um einen auf öffentlichem, allgemeinem Viehmarkt abgeschlossenen Kauf eines Stückes Rindvieh, welcher immer Zug um Zug zu erfüllen sei. Demnach liege nicht eine gewöhnliche laufende Schuld im Sinne des Art. 59 B.=V. vor, für welche der Verkäufer den Käufer erst nachträglich an dessen Wohnort suchen müsse. Arnold sei auch berechtigt gewesen, die Polizei zu Hülfe zu rufen, als Weil die baare Erlegung des Kaufpreises verweigert habe. Das polizeiliche Einschreiten und die Zwangs¬ weise Pfändung sei unter diesen Umständen gerechtfertigt und nothwendig gewesen; übrigens hätte Weil, wenn er die Ver¬ fügungen der Polizei nicht habe anerkennen wollen, an die Ober¬ behörde der Polizei rekurriren können, habe dies aber nicht ge¬ than. Nach Eröffnung dieses Entscheides erklärte der Vertreter des Weil, Advokat Dr. F. Muheim, daß er gegen dasselbe den Rekurs an das Bundesgericht ergreife, und entfernte sich. Das Gericht trat trotzdem auf die Hauptsache ein und erkannte, auf Antrag des Arnold, da der Beklagte nicht mehr vertreten noch anwesend sei, in contumaciam dahin: 1. Es sei das Rechtsbe¬ gehren des Beklagten Weil abgewiesen; 2. Arnold hat 10 Fr. Gerichtsgeld zu erlegen mit Regreßrecht gegen Weilz 3. Weil wird zu 10 Fr. Ordnungsbuße verfällt und hat dem Arnold 50 Fr. an die Kosten zu vergüten. D. Mit Eingabe vom 10. Dezember 1891 ergriff I. Weil gegen dieses Urtheil den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes¬ gericht, indem er beantragte: Es sei das besagte kreisgerichtliche Urtheil, weil im Widerspruche mit Art. 59 B.=V. und Art. 32 K.=V. stehend, in allen seinen Theilen aufzuheben; die am 5. März widerrechtlich erfolgte Pfändung als ungültig zu erklären und der gepfändete Betrag an Weil zurückzufolgen und Arnold sei verpflichtet, den dem Weil durch die rechtswidrige Pfändung er¬ wachsenen Schaden und Nachtheil zu ersetzen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Nach den urnerischen Gesetzen

habe der Rekurrent dem Arnold Pfand auf Recht hin bestellt und sodann gemäß Art. 149 des Landbuches, damit das ihm abge¬ nommene Depositum nicht dem Arnold herausgegeben werde, den¬ selben vor Gericht citiren lassen. Der urnerische Richter sei aber nur darüber angerufen worden, ob nicht durch die ausgeführte Pfändung Art. 59 Abs. 1 B.=V. verletzt, dieselbe daher aufzu¬ heben und das Depositum dem Rekurrenten zurückzugeben sei. Damit sei der Frage, ob die Forderung des Arnold zu Recht be¬ stehe, nicht vorgegriffen und der urnerische Gerichtsstand für die¬ selbe nicht anerkannt worden. Indem nun das Gericht die Vor¬ frage des Rekurrenten abgewiesen und ihn verpflichtet habe, Rede und Antwort zu geben, habe es den Art. 59 Abs. 1 B.=V. verletzt. Der Rekurrent sei aufrechtstehend und in Luzern fest niedergelassen. Die Forderung des Arnold qualifizire sich als eine persönliche, denn persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B.=V. seien die actiones in personam des gemeinen Rechts und zu diesen gehöre die Ansprache des Arnold ohne Zweifel. Es habe daher für die Arnoldsche Forderung ein Arrest außerhalb des Wohnortskantons des Rekurrenten nicht gelegt werden dürfen. Wenn das Gericht sage, Weil hätte gegen die Verfügungen der Polizei an die Polizeidirektion rekurriren können, so sei darauf zu erwidern, daß die Frage, ob Weil verpflichtet gewesen sei, 380 Fr. zu deponiren, offenbar eine solche des Mein und Dein sei, welche nach dem in Art. 14 der urnerischen Kantonsverfassung niedergelegten Grundsatze der Gewaltentrennung vor die Gerichte gehöre. Uebrigens sei dem Weil gar keine Ver¬ fügung einer kantonalen Polizeibehörde, gegen welche er an die Oberbehörde hätte rekurriren können, schriftlich vorgewiesen worden und habe auch das Gericht, indem es die zwangsweise erfolgte Pfändung als „gerechtfertigt und nothwendig“ bezeichne, materiell entschieden, sich also als kompetent erklärt. Wenn der Regierungs¬ rath die Kompetenz dem Gerichte, dieses aber hinwiederum dem Regierungsrath zuschieben sollte, so läge darin eine Rechtsver¬ weigerung, gegen welche das Bundesgericht einschreiten müßte. E. In seiner Vernehmlassung auf diese Beschwerde beantragt der Rekursbeklagte Heinrich Arnold: Es sei die Rekursbeschwerde des Josef Weil, Viehhändlers in Luzern als verspätet, eventuell als durchaus unbegründet abzuweisen und Rekurrent zu verhalten, den Heinrich Arnold mit 20 Fr. zu entschädigen. Er führt in rechtlicher Beziehung aus: Weil sei gar nicht um ein Pfand an¬ gegangen und es sei ihm kein solches abgenommen worden. Dies folge schon daraus, daß kein Weibel mitgewirkt habe, während diese Mitwirkung zu einer Pfandnahme nöthig gewesen wäre. Auf den Nachweis, daß er von Arnold auf offenem Markte ein Rind gegen sofortige Baarzahlung gekauft habe, sei Rekurrent vielmehr polizeilich verhalten worden, den Kaufpreis zu deponiren. Diese Maßnahme gegenüber einem Käufer, der, weil ihn der Handel gereue, beabsichtige, sich ohne weiteres aus dem Staube zu machen, enthalte keine Verfassungsverletzung. Wenn übrigens Rekurrent sich durch die Verfügung der urnerischen Polizeidirektion beschwert erachtet habe, so hätte er sich beim Regierungsrathe beschweren und alsdann, wenn dieser ihn abgewiesen hätte, den Schutz des Bundesgerichtes anrufen können. Dies habe er aber nicht gethan, sondern statt dessen den Schutz des urnerischen Gerichts gegenüber einer Administrativverfügung angerufen, welche gar keine Pfän¬ dung, sondern eine vorsorgliche Maßnahme enthalte. Nach dem Grundsatze der Trennung der Gewalten sei dies unzuläßig ge¬ wesen. Vor dem urnerischen Gerichte sodann habe der Rekurrent, trotzdem er dessen Kompetenz bestreite, sich auf die Sache einge¬ lassen, sogar Zeugen einvernehmen lassen und dadurch dessen Kom¬ petenz anerkannt. Nachdem das von ihm selbst angerufene Gericht in wohlmotivirter Weise sein Begehren abgewiesen habe, beschwere ei sich nunmehr über Verfassungsverletzung. Dies sei aber völlig unbegründet. Uebrigens sei auch zu prüfen, ob der Rekurs nicht verspätet sei. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Da die angefochtene Entscheidung des Kreisgerichtes Uri dem Rekurrenten am 13. Oktober 1891 eröffnet, die Rekursschrift dagegen am 10. Dezember gleichen Jahres zur Post gegeben wurde, so ist die sechzigtägige Rekursfrist des Art. 59 O.=G. inne gehalten, der Rekurs also nicht verspätet.

2. Das Kreisgericht hat in seinem angefochtenen Entscheide die Prüfung der Frage, ob durch die streitige Anordnung der urnerischen Polizeibehörde Art. 59 Abs. 1 B.-V. verletzt werde,

nicht etwa (weil die Aufhebung der polizeilichen Anordnung nicht in die Zuständigkeit der richterlichen Behörden falle) abgelehnt, sondern es ist auf die Prüfung der Frage eingetreten und hat dieselbe verneint. Es muß sich demnach fragen, ob diese Entschei¬ dung den Art. 59 Abs. 1 B.=V. verletze.

3. Nun erscheint die Forderung des Rekursbeklagten an den Rekurrenten unzweifelhaft als eine persönliche. Sie macht eine persönliche Ansprache auf Kaufpreiszahlung aus einem Viehver¬ kaufe geltend. Der Umstand, daß Zug um Zug gehandelt worden sei, ändert hieran nichts. Wenn, wie dies übrigens bei zweisei¬ tigen Verträgen die Regel bildet (Art. 95 O.=R.) Zug um Zug zu erfüllen ist, so ist allerdings kein Vertragstheil verpflichtet, anders als gegen Empfang der Gegenleistung zu erfüllen; er kann also seine Leistung zurückhalten, so lange ihm die Gegenleistung nicht anerboten wird. Sein Anspruch ist indeß nichts destoweniger ein rein persönlicher, nicht ein auf ein dingliches Recht begrün¬ deter oder dinglich gesicherter. Er muß daher denselben, sofern der Schuldner in der Schweiz wohnt und aufrechtstehend ist, gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. am Wohnorte des Schuldners geltend machen. Da nun aber nicht bestritten ist, daß der Rekurrent in Luzern fest niedergelassen und aufrechtstehend ist, so mußte ihn der Rekursbeklagte an seinem Wohnorte in Luzern belangen und ist mithin das urnerische Gericht verfassungsmäßig nicht kompetent, über den Bestand der Forderung zu entscheiden. Ein Verzicht auf die Gewährleistung des Gerichtsstandes des Wohnortes nämlich, liegt offenbar nicht vor. Wenn allerdings der Rekurrent die Ent¬ scheidung des urnerischen Richters angerufen hat, so hat er dies doch nur in dem Sinne gethan, daß er Aufhebung der gegen ihn verhängten Beschlagnahme als einer verfassungswidrigen Ma߬ nahme und demzufolge Herausgabe des beschlagnahmten Betrages verlangte, während er dagegen die Kompetenz des urnerischen Richters zur Entscheidung in der Hauptsache, d. h. über den Be¬ stand der streitigen Forderung stetsfort bestritt.

4. Danach durfte denn auch gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. für die Forderung des Rekursbeklagten auf Vermögen des Schuld¬ ners außerhalb des Wohnortskantons desselben kein Arrest gelegt werden. Die Entscheidung über die Beschwerde hängt mithin davon ab, ob gegen den Rekurrenten im Kanton Uri ein Arrest gelegt worden ist. Dies ist nun zu bejahen. Nach dem Sachverhalte hat weder der Rekurrent freiwillig den Kaufpreis hinterlegt, noch hat der Rekursbeklagte ihm den Betrag etwa im Wege unerlaubter Selbsthülfe abgenommen. Vielmehr wurde durch behördliche (poli¬ zeiliche) Verfügung die Beschlagnahme des Viehes des Rekurrenten zum Zwecke der Sicherstellung der Forderung des Rekursbeklagten bewilligt und hat der Rekurrent den Kaufpreisbetrag deßhalb de¬ ponirt, um die Ausführung dieser Beschlagnahme abzuwenden,

d. h. er hat als Objekt der Beschlagnahme statt des Viehes einen Baarbetrag dargegeben, welcher an Stelle des Viehes getreten ist. Es liegt demnach eine behördliche Verfügung vor, welche durchaus die Natur eines Arrestes im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B.=V. an sich trägt, da sie eine behördliche Beschlagnahme von Ver¬ mögensobjekten zur Sicherstellung der Verfolgbarkeit und Ein¬ bringlichkeit einer Forderung involvirt. Freilich ist diese Verfügung nicht, wie dies beim Arrest regelmäßig der Fall ist, von einer richterlichen, sondern von der Polizeibehörde ausgegangen. Allein nichts destoweniger handelt es sich, da eine strafrechtliche Ver¬ folgung gegen den Rekurrenten niemals eingeleitet wurde, nicht um eine strafprozeßuale Maßnahme sondern um eine einzig und allein zu Sicherung einer privatrechtlichen Forderung angeordnete Beschlagnahme. Nun ist aber klar, daß das Arrerestvbot des Art. 59 Abs. 1 B.=V. nicht dadurch umgangen werden kann, daß statt des richterlichen Schutzes die Intervention der Polizei angerufen wird. Die Beschlagnahme von Vermögensstücken auf¬ rechtstehender, in der Schweiz wohnender Schuldner zum Zwecke der Sicherung privatrechtlicher Forderungen außerhalb ihres Wohn¬ ortskantons ist vielmehr stets unzuläßig, mag nun dieselbe vom Richter oder von den Polizeibehörden angeordnet werden. Im einen wie im andern Falle wird die Gewährleistung des Art. 59 Abs. 1 B.=V. verletzt.

5. Die Beschwerde ist demnach insoweit für begründet zu er¬ klären, daß die angefochtene Entscheidung und folgeweise die gegen den Rekurrenten verfügte Beschlagnahme aufgehoben werden. Da¬ gegen kann auf das Schadenersatzbegehren des Rekurrenten nicht eingetreten werden; derartige Begehren können in staatsrechtlichen

Rekursen nicht geltend gemacht, sie müssen vielmehr vor dem zu¬ ständigen Civilrichter angebracht werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin für begründet erklärt, daß die ange¬ fochtene Entscheidung des Kreisgerichtes des Kantons Uri vom

13. Oktober 1891 sowie die gegen den Rekurrenten am 5. März 1891 ausgewirkte Beschlagnahme aufgehoben werden. Dagegen wird auf das Schadenersatzbegehren des Rekurrenten nicht eingetreten. zu einer Klage auf Uebertragung