opencaselaw.ch

18_I_35

BGE 18 I 35

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

9. Urtheil vom 18. März 1892 in Sachen Hilfiker. A. Durch Verfügung des Bezirksamtes Zofingen vom 21. Sep¬ tember 1891 wurde der Gemeinderath von Kölliken angewiesen, dem Friedrich Hilfiker, Sohn, Gerber, von Kölliken, welcher un¬ bekannt wo abwesend sei, einen Abwesenheitspfleger zu bestellen Diese Verfügung wurde auf Begehren der Elise Rinderknecht, von Hedingen, in Aarburg, erlassen, welche gegen Hilfiker eine Alimen¬ tationsklage aus außerehelicher Schwängerung anzuheben beab¬ sichtigte; sie stützt sich auf § 271 des aargauischen bürgerlichen Gesetzbuches, wonach für Abwesende ein Pfleger zu bestellen ist, „wenn die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmt würden“. Gegen diese Schlußnahme beschwerten sich F. Hilfiker selbst sowie sein Vater F. Hilfiker, Gerber, in Aarburg bei der Justizdirektion und hernach beim Regierungsrathe des Kantons Aargau, mit der Begründung, F. Hilfiker, Sohn, sei in Baulmes, Kantons Waadt, fest niedergelassen und könne sich somit auf Art. 59 Abs. 1 B.=V. berufen. Sowohl die Justizdirektion des Kantons Aargau als auch der Regierungsrath wiesen indeß durch Ent¬

scheidungen vom 20. Oktober und 11. Dezember 1891 die Be¬ schwerde als unbegründet ab. Der Regierungsrath führt aus: Nach dem Wortlaut des § 274 des aargauischen bürgerlichen Ge¬ setzbuches setze die Bestellung einer Abwesenheitspflegschaft nicht voraus, daß der Abwesende unbekannt wo abwesend sein müsse: sie trete auch dann ein, wenn der Aufenthaltsort eines Abwesenden bekannt sei, wenn eben wegen seiner Abwesenheit die Rechte eines Andern in ihrem Gange gehemmt würden. Im vorliegenden Falle treffe dies unzweifelhaft zu, da durch die Abwesenheit des F. Hil¬ fiker im Kanton Waadt, dessen Recht die Alimentationsklage aus außerehelicher Schwängerung nicht kenne, die Elise Rinderknecht in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert würde, wenn nicht dem F. Hilfiker ein Abwesenheitspfleger in der Heimat bestellt würde. B. Nunmehr ergriff F. Hilfiker den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem Antrage:

1. Der Entscheid der aargauischen Behörden, durch welchen für F. Hilfiker, Gerber von Kölliken, in Baulmes wohnhaft, ein Abwesenheitspfleger ernannt wurde, sei als verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.

2. Es sei auszusprechen, daß alle von dem ernannten Abwesen¬ heitspfleger für seinen Mündel vorgenommenen Rechtshandlungen ür denselben unverbindlich seien. Alles unter Kostenfolge. Zur Begründung wird ausgeführt: Die gesetzlichen Voraus¬ setzungen für Bestellung eines Abwesenheitspflegers liegen nicht vor. Allerdings habe nun das Bundesgericht die richtige Aus¬ legung und Anwendung kantonaler Gesetze an sich nicht zu über¬ prüfen. Allein Recht und Pflicht einer solchen Ueberprüfung stehe ihm dann zu, wenn behauptet werde, es sei ein kantonales Ge¬ setz derart ausgelegt und angewendet worden, daß dadurch bundes¬ verfassungsmäßig gewährleistete Rechte verletzt werden. Dies sei hier der Fall. Wer, wie der Rekurrent, nicht unbekannt wo ab¬ wesend sei, der müsse bestimmen können, ob er seine Angelegen¬ heiten selbst besorgen wolle oder nicht. Der Rekurrent nun habe erklärt, daß er von einem Pfleger nichts wissen wolle, man ihn viel¬ mehr an seinem Wohnorte belangen solle. Wenn der Regierungs¬ rath des Kantons Aargau behaupte, falls dem Rekurrenten ent¬ sprochen würde, wäre die Elise Rinderknecht in der Verfolgung ihrer Rechte gehemmt, so sei dies nicht richtig, und überdem un¬ erheblich. Die Alimentationsklage, welche die Elise Rinderknecht gegen ihn anheben wolle, sei eine rein persönliche Klage; der Rekurrent sei aufrecht stehend und in Baulmes, Kantons Waadt, fest niedergelassen, wie sich aus Zeugnissen des Syndic dieser Gemeinde ergebe, die Alimentationsklage müsse daher gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. an seinem Wohnsitz angestellt werden. Die Be¬ stellung eines Abwesenheitspflegers sei seitens der aargautschen Behörden augenscheinlich nur zu dem Zwecke dekretirt worden, um den Rekurrenten seinem verfassungsmäßigen Gerichtsstande zu ent¬ ziehen und dem aargauischen Richter zu unterstellen. C. In ihrer Vernehmlassung auf diese Beschwerde bemerkt Elise Rinderknecht im Wesentlichen: Zur Zeit wo sie das Begehren um Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Rekurrenten stellt habe, Anfangs August 1891, sei letzterer nicht in Baulmes wohnhaft, sondern vielmehr unbekannt wo abwesend gewesen; erst später sei er, auf eine Nachricht seines Vaters hin, dorthin zu¬ rückgekehrt. Ueberhaupt habe der Rekurrent, sobald er die Gewi߬ heit erlangt habe, daß die Rekursbeklagte von ihm schwanger sei, seinen bisherigen Wohnsitz in Aarburg aufgegeben und habe sich im Auslande herumgetrieben, um erst im März 1891 sich nach Baulmes zu begeben. Auf letzteren Umstand gestützt, habe er die Aufhebung einer damals schon über ihn verhängten Abwesenheits¬ pflegschaft erwirkt. Sobald dies geschehen, habe er aber Baulmes wieder verlassen und seine Wanderschaft wiederum angetreten, um sich erst gegen Ende August, als ein zweites Gesuch um Ver¬ hängung der Abwesenheitspflegschaft ihm zur Kenntniß gekommen sei, nach Baulmes zurückzubegeben. Der Rekurrent habe also ein unerlaubtes Spiel getrieben zu dem Zwecke, die Bestellung der Abwesenheitspflegschaft so lange zu hintertreiben, bis das Klage¬ recht der Rinderknecht verjährt sei. Die Bestellung eines Abwesen¬ heitspflegers sei danach gerechtfertigt gewesen. Uebrigens unterstehe die Bestellung eines Abwesenheitspflegers durch eine kantonale Behörde der Ueberprüfung des Bundesgerichtes nicht. Grundlos und jedenfalls verfrüht sei die Berufung des Rekurrenten auf Art. 59 Abs. 1 B.=V. Sei eine Pflegschaft in gesetzlicher Weise zu Stande gekommen, so entscheide das Vormundschaftsrecht des

betreffenden Kantons und es könne sich ein unter Pflegschaft Gestellter nicht auf Art. 59 Abs. 1 B.=V. berufen. In Wirk¬ lichkeit behaupte denn auch der Rekurrent nicht die Unzuläßigkeit der Abwesenheitspflegschaft, sondern behaupte blos, daß eine Ali¬ mentationsklage in Baulmes angehoben werden müsse und nicht in Zofingen angehoben werden könne. Nun sei aber bisher weder dem Rekurrenten selbst noch einem Abwesenheitspfleger desselben eine Ladung vor den Richter in Zofingen zugestellt, noch ihm von diesem Richter eine Klage zur Beantwortung mitgetheilt worden. Der Rekurrent habe also wenigstens zur Stunde noch keine Veranlassung, sich über Verletzung des Art. 59 Abs. 1 =V. zu beschweren. Demnach werde beantragt: Es sei Rekur¬ rent mit seiner Rekursbeschwerde unter Folge der Kosten abzu¬ weisen. D. Der Regierungsrath des Kantons Aargau hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, da er keine Parteistellung in der Sache einnehme. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den Rekur¬ renten verstößt gegen keine bundesrechtliche Norm. Art. 59 Ab¬ satz 1 B.=V. wird dadurch nicht verletzt. Denn die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft involvirt ja an sich durchaus nicht die Geltendmachung einer persönlichen Ansprache, sondern enthält einen Akt der Vormundschaftspflege. Ebenso wenig ist, woran man etwa noch denken könnte, das Bundesgesetz betreffend die persön¬ liche Handlungsfähigkeit verletzt. Dieses Gesetz beschäftigt sich mit der Abwesenheitspflegschaft überall nicht, sondern überläßt deren Ordnung der kantonalen Gesetzgebung. Denn die Bestellung einer Abwesenheitspflegschaft enthält keine Entziehung oder Beschränkung der persönlichen Handlungsfähigkeit, vielmehr bleibt die Hand¬ lungsfähigkeit des Abwesenden, welchem ein Pfleger bestellt worden ist, ungemindert bestehen. Die Pflegschaft fällt ohne weiteres da¬ hin, wenn der Abwesende zurückkehrt und der Pfleger hat bei seiner Verwaltung die Weisungen des Abwesenden zu befolgen u. s. w.

2. Demnach muß denn die Beschwerde als unbegründet abge¬ wiesen werden. Ob nämlich die kantonalgesetzlichen Voraussetzungen der Abwesenheitspflegschaft in concreto gegeben seien, entzieht sich, wie der Rekurrent grundsätzlich selbst zugibt, der Nachprü¬ fung des Bundesgerichtes. Prinzipiell aber steht die Vorschrift des aargauischen Rechts, wonach einem Abwesenden nicht nur in seinem Interesse sondern auch im Interesse Dritter, welche Rechte gegen ihn beanspruchen, ein Pfleger bestellt werden kann, mit keiner Bestimmung des Bundesrechtes im Widerspruch. Die andere Frage dagegen, ob der Rekurrent mit der von der Rekursbeklagten beabsichtigten Alimentationsklage im Kanton Aargau belangt werden könne, oder vielmehr im Kanton Waadt belangt werden müsse, ist von der Statthaftigkeit der Abwesenheitspflegschaft un¬ abhängig; sie ist nach der Sachlage zur Zeit des Prozeßbeginns zu beurtheilen und kann vom Bundesgerichte erst dann beurtheilt werden, wenn eine Beschwerde gegen eine richterliche, die Proze߬ einleitung involvirende, Verfügung vorliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.