Volltext (verifizierbarer Originaltext)
61. Urtheil vom 3. Juni 1892 in Sachen Bättig gegen Staub. A. Durch Urtheil vom 16. März 1892 hat das Obergericht des Kantons Zug erkannt: Es sei unter Abweisung der beiden Appellationsbeschwerden das kantonsgerichtliche Urtheil vom 11. Dezember 1891 bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des Kantonsgerichtes Zug ging dahin: Der Beklagte sei pflichtig, für die durch seinen Hund am 13. ril 1890 dem Kläger beigebrachten Verletzungen und bleibenden Nachtheile demselben eine Entschädigung von 800 Fr. zu bezahlen; mit der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen. B. Gegen das Urtheil des Obergerichtes ergriffen beide Parteien die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Ver¬ handlung beantragt der Anwalt des Klägers: Es sei in theil¬ weiser Abänderung des angefochtenen Urtheils die Klage in vollem Umfange gutzuheißen und demnach der Beklagte zu einer Ent¬ schädigung von 5000 Fr. zu verurtheilen unter Vorbehalt einer Mehrforderung für den Fall, daß später schlimmere Folgen der Verletzung sich ergeben sollten. Dagegen trägt der Anwalt des Beklagten darauf an, es sei das klägerische Rechtsbegehren abzuweisen, eventuell nach richter¬ lichem Ermessen zu reduziren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 13. April 1890 ging der Kläger, Zimmermeister Bättig, einen öffentlichen Fußweg benützend, durch die Stockmatte des Beklagten Negotianten Staub. In der untern Hälfte des Fu߬ weges standen Staub und sein Schwager Waltisbühl. Als Bättig vorbeiging, grüßte ihn Staub mit den Worten „Guten Abend, Herr Bättig. Bättig erwiderte den Gruß nicht, da er annahm, Staub, mit welchem er auf gespanntem Fuße stand, wolle ihn blos „fuxen" und setzte seinen Weg fort. Da der Fußweg eine Strecke weit grob bekiest war, verließ er den Weg und trat in das Land des Staub hinaus. Staub rief ihm nach, er solle im Wege gehen. Bättig folgte dieser Aufforderung nicht, sondern rief
zurück, er gehe da durch, wo er am Morgen durchgegangen sei darauf entspann sich ein Wortwechsel. Dabei sprang der Hund des Staub, welcher sich bei seinem Herrn befand, knurrend und bellend auf Bättig zu; letzterer drehte sich um, griff wiederholt Steine auf und warf sie nach dem Hunde, welchem er einige Schritte weit nachfolgte. Staub rief dem Bättig zu, er solle auf¬ hören, Steine zu werfen, ging dann auf ihn los und warf ihn zu Boden; während Bättig am Bøden lag, wurde er von dem Hunde angepackt und erhielt eine schwere Bißwunde am rechten Unterschenkel. Die Klage behauptet, Staub habe den Hund auf Bättig gehetzt und zwar wiederholt, sowohl während des Wort¬ wechsels als nachdem Bättig am Boden gelegen habe. Staub be¬ streitet dies; doch hat er im Verhör zugegeben, daß er, als Bättig zum zweiten Male Steine aufhob, gesagt habe: „Nimme nur," oder „es ist recht, wenn er dich nimmt.“ Bättig war in Folge der erlittenen Bißwunde, welche Lymphenentzündung und Rothlauf zur Folge hatte, bis in die zweite Hälfte August 1890 völlig arbeitsunfähig; nach den gerichtlichen Gutachten vom 12. Januar und 6. Oktober 1891 ist er wieder hergestellt und für leichtere Arbeit vollständig arbeitsfähig; doch hat sich die Musku¬ latur des verletzten Beines nicht mehr in ihrem vollen Umfange entwickelt und ist eine leichte Beschränkung der Beugung des Knies, sowie wahrscheinlich eine gewisse Disposition zu Krampf¬ zuständen eingetreten. Die Arbeitsfähigkeit des Klägers als Zimmer¬ mann ist nach der Aussage des Gerichtsarztes bleibend in mäßigem Grade beeinträchtigt, so daß, wenn nach den Prinzipien einer Unfallversicherungsgesellschaft geurtheilt werden müßte, Invalidität dritten d. h. leichtesten Grades anzunehmen wäre. Gegen den Beklagten war Strafuntersuch wegen vorsätzlicher Körperverletzung erhoben worden. Durch Urtheil des Strafgerichtes Zug vom 21. Februar 1891 wurde er indeß freigesprochen, da nicht völlig er¬ wiesen sei, daß er den Hund gehetzt habe, der Zweifel aber dem Angeklagten zu Gute kommen müsse. Im gegenwärtigen Civil¬ prozesse hat der Kläger unter Berufung auf Art. 50 u. ff. und Art. 65 O.=R. eine Entschädigung von 5000 Fr. gefordert.
2. In rechtlicher Beziehung ist klar, daß es sich um eine Be¬ schädigung durch ein vom Beklagten gehaltenes Thier handelt und daß demnach der Beklagte nach Art. 65 O.=R. grundsätzlich schadenersatzpflichtig ist, sofern er nicht beweist, daß er alle er¬ forderliche Sorgfalt in der Verwahrung und Beaufsichtigung an¬ gewendet habe. Wenn heute der klägerische Anwalt betont hat, daß der Beklagte, auch abgesehen von Art. 65 O.=R., aus Art. 50 ibidem hafte, so ist nicht erforderlich, hierauf einzugehen, denn die Schadensersatzpflicht des Thierhalters für Beschädigung durch Thiere aus Art. 65 O.=R. untersteht mit Bezug auf In¬ halt und Umfang den allgemeinen Grundsätzen der Deliktsobli¬ gationen; die Haftpflicht aus Art. 50 ist also nicht etwa eine wettergehende als diejenige aus Art. 65 O.=R., während dagegen letztere Gesetzesbestimmung für den Verletzten insofern günstiger ist, als sie ein Verschulden des Thierhalters präsumirt und daher dem Geschädigten nicht den Belastungs=, sondern dem Thierhalter den Entlastungsbeweis auferlegt. Den ihm obliegenden Entlastungs¬ beweis hat nun der Beklagte nicht erbracht. Nicht nur hat er nicht dargethan, daß er alle Sorgfalt angewendet habe, um seinen Hund von Beschädigung des Klägers abzuhalten, sondern er hat erwiesenermaßen das Thier selbst zum Angriffe gereizt; er hat seinen Hund, als er auf den Kläger los sprang, nicht nur nicht zurückgerufen oder zurückgehalten, sondern, durch die von selbst zugegebenen Aeußerungen „Nimme nu“ oder „es ist recht, wenn er dich nimmt“ zum Angriffe ermuntert. Als er dann selbst zu Thätlichkeiten gegen den Kläger überging, war der An¬ griff des Hundes die ganz natürliche und leicht vorauszusehende Folge seines ganzen Verhaltens. Richtig mag sein, daß der Be¬ klagte den Hund nicht „gehetzt“ d. h. nicht die gewöhnlichen Hetz¬ laute ausgestoßen hat, allein durch sein ganzes Benehmen hat er das Thier offenbar zum Angriffe aufgefordert und aufgereizt. Wenn dem gegenüber der Beklagte geltend gemacht hat, der Kläger habe seine Verletzung selbst verschuldet, so ist allerdings richtig, daß auch den Kläger ein gewisses Verschulden trifft. Zwar tann ein solches nicht darin gefunden werden, daß der Kläger, wie die Vorinstanzen als erwiesen annehmen, den Hund des Be¬ klagten früher verschiedentlich gereizt habe. Denn am 13. April 1890 selbst hat er dies nicht gethan, sondern hat ihn das Thier, ohne vorherige Anreizung von seiner Seite, angegriffen. Ebenso¬
wenig liegt, wie die Vorinstanzen anzunehmen scheinen, ein Ver¬ schulden des Klägers darin, daß er den Gruß des Beklagten nicht erwiderte. Dieser Gruß, mit der Anrede als Herr, entsprach wohl kaum der Landessitte und es ist jedenfalls begreiflich, wenn der Kläger denselben als ironisch gemeint auffaßte und daher un¬ beantwortet ließ. Dagegen ist ein Verschulden des Klägers darin zu finden, daß er unberechtigterweise den öffentlichen Fußweg verließ und in das Land des Beklagten hinaustrat, auch auf die Aufforderung des Beklagten sich nicht in den Weg zurück begab. Es mag zwar richtig sein, daß dadurch dem Beklagten ein Scha¬ den kaum entstand und daß viele andere Fußgänger das Gleiche thaten, ohne daß der Beklagte dagegen einschritt. Allein dies be¬ gründete selbstverständlich für den Kläger kein Recht, das Land des Beklagten, außerhalb des öffentlichen Weges, als Passage zu benützen und darauf, auch gegen das ausdrückliche Verbot des Eigenthümers, zu beharren. Durch dieses Verhalten des Klägers ist denn allerdings zu dem nachfolgenden Wortwechsel Veran¬ lassung gegeben worden und es trifft also insofern den Kläger ein Verschulden. Allein zu einer Abweisung der Klage kann dies nicht führen. Denn dem Verschulden des Klägers steht das weit größere Verschulden des Beklagten gegenüber, welcher seinen Hund von Angriffen auf den Kläger nicht nur nicht abhielt, sondern ihn dazu geradezu durch Wort und That anreizte. Dies war nicht etwa durch die Nothwendigkeit einer Vertheidigung gegen Angriffe des Klägers gerechtfertigt. Denn die Steinwürfe des Klägers richteten sich nicht gegen den Beklagten, sondern gegen den, den Kläger mit Bellen u. s. w. verfolgenden Hund. Diesen Stein¬ würfen hätte daher der Beklagte sehr einfach dadurch ein Ende machen können, daß er den Hund zurückrief; sie rechtfertigten in keiner Weise, daß der Beklagte zu Thätlichkeiten gegen den Kläger überging und dadurch auch dem Hunde das Zeichen zum Angriffe gab. Es war dies um so gefährlicher und unentschuldbarer, als der Hund des Beklagten festgestelltermaßen ein bissiges Thier ist, welches schon wiederholt Menschen angegriffen hatte und welches daher der Beklagte nicht anreizen durfte, sondern im Gegentheil wohl zu verwahren hatte.
3. In Bezug auf das Quantitativ der Entschädigung, so hat der Kläger nach Art. 53 O.=R. Anspruch auf Ersatz der Heilungs¬ kosten und auf Entschädigung für die Nachtheile gänzlicher oder theilweiser Erwerbsunfähigkeit. Die Heilungskosten belaufen sich festaestelltermaßen auf 417 Fr. 20 Ets. Was die Nachtheile gänz¬ sicher oder theilweiser Arbeitsunfähigkeit anbelangt, so fällt in Be¬ tracht: Der Kläger ist im Jahre 1841 geboren; er arbeitete als Zimmermann mit einigen Gesellen. Sein persönlicher Arbeits¬ verdienst ist für die Wintermonate auf circa 1 Fr. 70 Cts., für die Sommermonate auf circa 2 Fr. 50 Cts. per Tag nebst der Kost, oder (die Kost zu 1 Fr. per Tag berechnet) im Jahre durchschnittlich auf 900 Fr. zu veranschlagen. Während circa 120 Tagen des Sommerhalbjahres 1890 war er gänzlich arbeits¬ unfähig. Der daherige Erwerbsausfall beträgt circa 420 Fr. Durch die Verletzung ist im Fernern der Kläger in seiner Arbeits¬ fähigkeit dadurch dauernd beschränkt worden, daß seine Fähigkeit, persönlich schwere Arbeiten zu verrichten, geschmälert worden ist, während er dagegen in Ueberwachung der Arbeit seiner Gesellen und in Verrichtung leichterer Arbeiten nicht gehindert ist. Nach den Angaben des Gerichtsarztes, wonach gemäß dem Sprach¬ gebrauche der Unfallversicherungsgesellschaften eine Invalidität leichtesten Grades vorliege, ist diese Verminderung der Arbeits¬ fähigkeit auf circa 10—15 %, der dem Kläger entstehende dau¬ ernde Einkommensausfall also auf rund circa 100 Fr. per Jahr zu veranschlagen. Diesem jährlichen Einkommensausfalle entspräche bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von circa 1300 Fr. und die Gesammtentschädigung (Heilungskosten inbegriffen) würde sich also auf ungefähr 2100 Fr. belaufen. Allein dieser Betrag tann nun nicht voll zugesprochen werden. Vielmehr ist zu berück¬ sichtigen, daß die Abfindung durch Kapital= statt Rentenzahlung für den Kläger vortheilhaft ist, daß bei dem Alter des Klägers auch ohne die Verletzung, die Fähigkeit zu Verrichtung schwerer Arbeiten naturgemäß in nicht ferner Zeit abgenommen hätte und endlich hat eine Reduktion der Entschädigung auch mit Rücksicht auf das etwelche Mitverschulden des Klägers gemäß Art. 51 Abs. 2 O.=R. Platz zu greifen. Werden alle diese Mo¬ utente gewürdigt, so erscheint es als angemessen, die Entschädigung auf 1500 Fr., verzinslich seit dem Tage der Klageanhebung, fest¬
zusetzen. Eine weitergehende Reduktion der Entschädigung dagegen wäre nicht gerechtfertigt. Das Mitverschulden des Klägers, welches die Vorinstanzen bei ihrer Entschädigungsfeststellung wesentlich geleitet hat, ist in der That, wie gezeigt, kein großes, sondern ein verhältnißmäßig geringes.
4. Der vom Kläger beantragte Vorbehalt der Nachklage für den Fall einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Klägers ist nicht aufzunehmen. Da die Folgen der Verletzung hinlänglich klar vorliegen, liegt hiezu ein Grund überall nicht vor und es braucht daher nicht untersucht zu werden, ob ein solcher Vorbehalt überhaupt statthaft wäre. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Beklagten wird als unbegründet abge¬ wiesen; dagegen wird diejenige des Klägers dahin für begründet erklärt, daß, in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Ober¬ gerichtes des Kantons Zug, die vom Beklagten dem Kläger zu bezahlende Entschädigung auf 1500 Fr., sammt Zins à 5 % seit 18. August 1891, erhöht wird.