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18_I_334

BGE 18 I 334

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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62. Urtheil vom 4. Juni 1892 in Sachen Thomann gegen Sennereigesellschaft Hegnau. A. Durch Urtheil vom 3. Mai 1892 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt: Die Klage wird abgewiesen; demzufolge wird die provisorische Rechtsöffnung vom 22. Januar dies Jahres als eine endgültige erklärt. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Klägers Gutheißung des Rekurfes und der Klage, indem er rücksichtlich des Quantitativs der Entschädigung alle vor den kantonalen Instanzen aufgestellten Behauptungen und gemachten Beweisanerbieten aufrecht hält. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten Abweisung der gegnerischen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger hatte die Sommermilch der beklagten Käserei¬ gesellschaft Hegnau für 1891 gekauft und deren Sennhütte, sowie eine Wohnung gemiethet. Die von ihm erhobene Schadenersatz¬ forderung von 3200 Fr. stützt sich darauf, daß die Beklagte ihn im November 1891 rechtswidrig gehindert habe, die von ihm im Sommer und Herbst 1891 produzirten und bereits ver¬ kauften Käse abzuführen, bevor er den Werth derselben deponirt habe. In Folge dessen sei sein Käufer vom Vertrage zurückge¬ treten und sei ihm zufolge des nachher eingetretenen Sinkens der Käsepreise und der Nöthigung weiterer Besorgung der Käse ein Schaden im angegebenen Betrage erwachsen.

2. Die Klage ist aus den bereits von den Vorinstanzen an¬ geführten Gründen ohne Weiters abzuweisen. Nach den that¬ sächlichen Feststellungen der Vorinstanzen liegt nicht vor, daß die beklagte Sennereigesellschaft gegenüber einem Versuche des Klägers, seine Käse abzuführen, thätlichen Widerstand geleistet oder angedroht hätte, es liegt vielmehr einzig vor, daß die Be¬ klagte gemäß ihrem Schreiben vom 13. November 1891 an den Kläger am 12. gleichen Monats beschlossen hat, dem Kläger die Käseabfuhr zwar zu gestatten, jedoch müsse, bevor die Käse¬ abfuhr geschehen könne, der Betrag des Werthes der Käse bei dem Gesellschaftskassier deponirt werden. Heute hat zwar der An¬ walt des Klägers eine andere Darstellung der Sache gegeben, wonach der Kläger durch die thätliche Dazwischenkunft einiger handfester Angehöriger der beklagten Gesellschaft an der Abfuhr der Käse verhindert worden wäre. Allein diese Darstellung findet in den Feststellungen der Vorinstanzen und überhaupt in den Akten keinen Anhalt. Die beklagte Gesellschaft hat also einfach der rechtlichen Meinung Ausdruck gegeben, daß der Kläger ohne Bezahlung oder Sicherstellung seiner Milchschuld nicht befugt sei, seine Käse abzuführen. Darin liegt, auch wenn diese Meinung eine rechtlich nicht begründete gewesen sein sollte, offenbar keine solderrechtliche unerlaubte Handlung. Der Kläger war durch die Ertlärung der Gesellschaft in keiner Weise gebunden; hielt er

dieselbe für eine rechtlich unbegründete, so konnte er sie bestreiten und mit der Abfuhr der Käse beginnen, wobei sich denn heraus¬ stellen mußte, zu welchen rechtlichen oder thatsächlichen Ma߬ nahmen die Gesellschaft schreiten werde. That er dies nicht, son¬ dern verhielt er sich einfach passiv, so kann er für die Folgen dieses Verhaltens die Beklagte nicht verantwortlich machen. Ist die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen, so bedarf es eines Eingehens auf die weitern von der Beklagten erhobenen Ein¬ wendungen nicht. Wenn der klägerische Anwalt heute noch ange¬ deutet hat, der klägerische Anspruch sei als ein vertraglicher be¬ gründet, so ist dieser Gesichtspunkt nicht näher ausgeführt worden und es ist denn auch klar, daß es sich in der That nur um einen Deliktsanspruch handeln kann. Denn die ihr aus dem Milchkauf und Miethvertrage obliegenden Pflichten hat die beklagte Gesell¬ schaft unzweifelhaft erfüllt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 3. Mai 1892 sein Bewenden.