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18_I_257

BGE 18 I 257

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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50. Urtheil vom 27. Mat 1892 in Sachen Mutti gegen Jura=Simplonbahngesellschaft. A. Durch Entscheid vom 26. Februar 1892 hat der Appella¬ tions= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Dem Kläger Alphons Emil Mutti sind seine Klagebegehren im Sinne der Erwägungen zugesprochen und es wird die Ent¬ schädigung, welche ihm die Beklagte, Jura=Simplonbahngesellschaft von daher zu bezahlen hat, festgesetzt auf zehntausend Franken sammt Zins von dieser Summe à 5 % seit 22. Juli 1890. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger und, seiner Weiter¬ XVIII — 1892

ziehung sich anschließend, auch die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Der Anwalt des Klägers beantragt Erhöhung der Entschädigung auf 15,000 Fr. eventuell 12,000 Fr. Da¬ gegen beantragt der Vertreter der Beklagten angemessene Reduk¬ tion der Entschädigung eventuell Bestätigung des angefochtenen Urtheils. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der 19 Jahre alte Kläger war bei der Beklagten mit einem, zugestandenermaßen auch auf die Sonn= resp. Feiertage berech¬ neten, Taglohn von 3 Fr. als Manövrist angestellt. Am 22. Juli 1890 war er auf dem Bahnhofe Delsberg damit beschäftigt, zwischen zwei auf dem Geleise stehenden Wagen, deren einer durch die Maschine weiter gestoßen werden sollte, die Kuppelung zu lösen. Als er nach Ausführung dieser Arbeit unter den Puffern durchschlüpfen wollte, um aus dem Geleise herauszutreten, auch schon mit dem Oberkörper und dem rechten Beine zwischen den Wagen hervorgetreten war, blieb er mit dem linken Fuße zwischen den Schienen hängen, so daß er das linke Bein nicht sofort nach¬ ziehen konnte. Der das Manöver leitende Rangirmeister Santschi, welcher neben der Manöverleitung gleichzeitig, in einer Entfernung von etwa 50 Meter, eine Weiche bediente, hatte nun aber, so¬ bald er den Kläger mit Oberkörper und einem Bein heraustreten sah, das Signal zur Bewegung des Zuges gegeben. Dieser setzte sich in Bewegung, erfaßte und überfuhr das linke Bein des Klägers, welches in Folge dessen im Oberschenkel amputirt werden mußte. Der Kläger hat für die Folgen dieses Unfalles, gestützt auf Art. 2, 5 und 7 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, von der Beklagten eine Entschädigung von 15,000 Fr. verlangt, mit der Behauptung, der Unfall sei durch grobe Fahrläßigkeit verursacht worden. Die Beklagte hat ihre Haftpflicht grundsätzlich anerkannt, dagegen das Vorhandensein grober Fahrläßigkeit, sowie überhaupt das Quantitativ der klägerischen Forderung bestritten.

2. Fragt sich in erster Linie, ob der Unfall auf grobe Fahr¬ läßigkeit der Beklagten oder ihrer Leute zurückzuführen sei, so ist dies in Uebereinstimmung mit den Vorinstanzen zu verneinen. Allerdings hat der Rangirmeister Santschi dem Art. 54 des all¬ gemeinen Fahrdienstreglementes der schweizerischen Eisenbahnen vom 16. Juli 1880 zuwider gehandelt, wonach es allen Ange¬ stellten verboten ist, einen Befehl zur Ingangsetzung eines Zuges zu geben, bevor alle beim Manöver und beim Kuppeln der Wagen Betheiligten aus den Puffern herausgetreten sind, und wäre ohne diese Reglementsübertretung der Unfall nicht eingetreten. Allein der Rangirmeister glaubte nun offenbar, als er den Kläger mit dem Oberkörper und dem einen Beine zwischen den Wagen hatte heraustreten sehen, es sei die Bewegung des Manövristen unter den Puffern durch so gut wie vollendet, die reglementarische Vor¬ aussetzung für das Signal zur Bewegung des Zuges sei also der Sache nach gegeben. Nun liegt allerdings eine Uebereilung darin, daß der Rangirmeister das Signal ertheilte, bevor er absolut sicher war, daß der Manövrist vollständig zwischen den Puffern heraus¬ getreten sei. Bei umsichtigster, alle möglichen Eventualitäten sorg¬ sam berücksichtigender Ueberlegung konnte der Rangirmeister sich sagen, daß außerordentliche Zwischenfälle nicht ausgeschlossen seien, welche den Manövristen noch im letzten Augenblicke hindern, die anscheinend so gut wie vollendete Bewegung völlig zu beendigen und daß es daher nach dem Reglemente nicht angehe, das ver¬ meintlich soeben sich vollendende Heraustreten des Manövristen aus den Puffern schon als vollendete Thatsache zu behandeln. Allein grobe Fahrläßigkeit liegt doch nicht vor. Nach der Art des Auftauchens des Manövristen außerhalb der Puffer war die An¬ nahme, von welcher aus der Rangirmeister handelte, im ordent¬ lichen Verlaufe der Dinge, sofern kein außerordentliches Ereigniß dazwischen trat, begründet. Normalerweise war ja das Nachziehen des linken Fußes durch den Kläger Sache eines Momentes, während dagegen zwischen dem Ertheilen des Signals durch den Rangirmeister, der Erwiderung desselben durch den Lokomotiv¬ führer und dem Beginn der Bewegung des Zuges eine gewisse Zeit verstreichen mußte und thatsächlich etwa fünf Sekunden ver¬ strichen sind. Nur der außergewöhnliche, unglückliche Zufall, daß er mit dem linken Beine hängen geblieben war, hat den Manö¬ vristen verhindert, gleichzeitig mit dem Ertheilen des Signales oder doch im ersten Augenblick nachher das Geleise vollständig zu verlassen. Wenn nun der Rangirmeister in der Eile des Dienstes sich durch den Gesichtseindruck, verbunden mit der Vorstellung

vom normalen, gewöhnlichen Laufe der Dinge, dazu bestimmen ließ, das Heraustreten des Manövristen aus den Puffern als bereits vollendet zu betrachten, ohne an die Möglichkeit eines außerordentlichen Zwischenfalles zu denken, so kann hierin eine leichtfertige Handlungsweise oder ein Mangel an gewöhnlicher Achtsamkeit nicht erblickt werden und liegt daher eine grobe Fahr¬ läßigkeit nicht vor, sondern lediglich eine Uebereilung, welche nur durch ein Zusammentreffen nicht leicht vorauszusehender Umstände einen Unfall herbeiführte. Ebenso wenig kann eine grobe Fahr¬ läßigkeit darin gefunden werden, daß der Rangirmeister während der Manöverleitung gleichzeitig noch eine Weiche bediente. Es mag dies zwar, da dadurch der Rangirmeister gehindert wird, seine ganze Aufmerksamkeit dem Manöver zu widmen, mit gutem Grunde dienstlich verboten werden. Allein ein bestimmtes regle¬ mentarisches Verbot ist nun nicht dargethan, ja nach dem Resul¬ tate der Beweisaufnahme soll sich überhaupt eine Verwendung des Rangirmeisters sowohl als seiner Arbeiter zu Bedienung der Weichen selbst auf größeren Bahnhöfen nicht immer vermeiden lassen. Unter diesen Umständen könnte in der fraglichen Thatsache ein grobes Verschulden nur dann gefunden werden, wenn durch die Bedienung der Weiche der Rangirmeister überhaupt an rich¬ tiger Erfüllung seiner Pflicht der Ueberwachung und Leitung des Manövers gehindert und dadurch der Unfall herbeigeführt worden wäre. Allein dies ist nun nicht der Fall. Der Rangirmeister konnte von seinem Standpunkte bei der Weiche aus das Manöver überblicken; er hat auch demselben feine Aufmerksamkeit gewidmet und es steht zudem nach der vorinstanzlichen Entscheidung gar nicht fest, daß die Postirung des Rangirmeisters bei der Weiche für den Eintritt des Unfalles von Bedeutung war.

3. Ist demnach die Entschädigung lediglich auf Grund des Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes zu bemessen, so ist rück¬ sichtlich des Quantitativs derselben der vorinstanzlichen Entschei¬ dung beizutreten. Die Vorinstanz geht davon aus, der Kläger sei durch den Unfall in seiner Erwerbsfähigkeit um die Hälfte ge¬ mindert worden. Diese Annahme beruht auf keinem Rechtsirrthum, sondern entspricht gegentheils den Verhältnissen. Nach dem von der Vorinstanz eingeholten ärztlichen Gutachten ist der Kläger (von der Amputation des Beines abgesehen) vollständig gesund, der Stumpf in gutem Zustande, der Gang mit der, gut ange¬ paßten, Prothese (künstlichem Bein) ein durchaus normaler. Der Experte spricht sich dahin aus, daß Mutti selbstverständlich für alle Arbeiten, die eine normale Leistungsfähigkeit der Beine erfordern, untauglich sei; gänzlich arbeitsunfähig sei er jedoch keineswegs, da ihm bei seinem jugendlichen Alter noch verschiedene Berufe offen stehen, Schreiber, Schneider, Buchbinder 2c., auch der Erlernung des Uhrenmacherberufes stände nichts im Wege. Die Erfahrung aus den Spitälern lehre, daß solche Verletzte für derartige Arbeits¬ zweige vollkommen tauglich seien, sofern im Uebrigen ihre Ge¬ sundheit intakt geblieben sei. Immerhin sei ein am Oberschenkel Amputirter ungleich ungünstiger daran, als ein am Unterschenkel oder Fuß Amputirter und bewirke der Verlust eines Beines einen sehr bedeutenden Ausfall in der Dispositionsfähigkeit eines Indi¬ viduums. Angesichts dieser Verhältnisse geht die Annahme einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit um die Hälfte jedenfalls weit genug. Allerdings sind dem Kläger hinfort eine ganze Reihe von Berufszweigen verschlossen und kann er insbesondere seinen bis¬ herigen Beruf nicht weiter ausüben und wird er auch in der Ausübung der ihm noch möglichen Berufsarten durch seine Ver¬ stümmelung einigermaßen behindert sein. Allein bei seinem jugend¬ lichen Alter ist ihm, da er im Uebrigen gesund und mit normaler Intelligenz begabt ist, die Erlernung eines passenden Berufes noch sehr wohl zuzumuthen und leicht möglich; es darf auch unbedenk¬ lich angenommen werden, daß er durch Ausübung eines solchen Berufes mindestens die Hälfte desjenigen Betrages zu erwerben im Stande sei, welchen er ohne den Unfall in seiner Stellung als Eisenbahnarbeiter verdient hätte. Im Weitern geht die Vor¬ instanz davon aus, es sei die Entschädigung auf Grund der Er¬ werbslage zur Zeit des Unfalles zu bemessen; auch hierin ist ist ihr beizutreten, da eine Verbesserung der Erwerbslage des Ver¬ letzten durch Beförderung nicht in sicherer und naher Aussicht stand. Die Vorinstanz berechnet demnach den dem Kläger ent¬ stehenden jährlichen Einkommensausfall auf circa 550 Fr., was det dem Alter des Klägers einem Rentenkapitale von 11,473 Fr. entspreche. Sie führt im Fernern aus, daß der Kläger als Be¬

standtheil der Heilungskosten Ersatz für die Kosten der erstmaligen Anschaffung, der Unterhaltung und zeitweilig nöthig werdenden Neuanschaffung eines künstlichen Beines zu verlangen berechtigt sei. Auf Grund der Annahme, daß der Anschaffungspreis eines künstlichen Beines 340 Fr. betrage, der jährliche Unterhalt auf 30 Fr. zu veranschlagen sei und je nach sechs Jahren die Er¬ setzung des Beines durch ein neues nöthig werde, berechnet die Vorinstanz die dem Kläger hiefür gebührende Kapitalentschädigung auf 1814 Fr. 72 Cts., die Gesammtentschädigung somit auf 13,287 Fr. 22 Cts. Diese Summe könne jedoch nicht ganz zu¬ gesprochen werden, sondern sei mit Rücksicht auf den für den Kläger im Zuspruche einer Aversalsumme liegenden Vortheil um mindestens 20 % zu reduziren und es rechtfertige sich daher, zumal die Annahme eines Ausfalles von der Hälfte des bis¬ herigen Einkommens angesichts der durch das jugendliche Alter des Mutti erleichterten Erlernung eines Berufes eine immerhin etwas weitgehende sei, die Festsetzung der Gesammtentschädigung auf 10,000 Fr., zinsbar zu 5 % seit dem Tage des Unfalles. Gegen diese Entscheidung kann eingewendet werden, daß die Zu¬ sammenfassung der, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, unter den Begriff der Heilungskosten fallenden, Entschädigung für An¬ schaffung, Unterhalt und Erneuerung des künstlichen Beines (welche in ihrem Betrage von den Parteien an sich anerkannt ist) mit der Entschädigung für Verminderung der Erwerbsfähigkeit insofern nicht als zuläßig erscheine, als von dem ersten Ent¬ schädigungsbetrage ein Abstrich wegen des Vortheils der Kapital¬ abfindung nicht gemacht werden dürfe. Diese Einwendung ist an sich richtig; nichtsdestoweniger indeß ist die vorinstanzliche Ent¬ scheidung einfach zu bestätigen, denn einerseits ist der von der Vor¬ instanz auf der Entschädigung für die Heilungskosten irrthümlich gemachte Abzug offenbar ein unerheblicher, andrerseits ist gerade im vorliegenden Falle der Vortheil der Kapitalabfindung jedenfalls ein besonders großer und ist auch das von der Vorinstanz der Entschädigungsfestsetzung zu Grunde gelegte Rentenkapital auf Grund der dem Kläger sehr günstigen Annahme eines Zinsfußes von blos 3 ½ % berechnet. Wenn der klägerische Anwalt heute eine Erhöhung der Entschädigung mit Rücksicht auf den seit dem Unfalle verstrichenen Zeitraum von zwei Jahren beantragt hat, so ist dies nicht richtig. Denn die Entschädigung wird ja auf den Zeitpunkt des Unfalles, nach dem damaligen Alter des Klägers berechnet und ist auch vom Tage des Unfalles an verzinslich. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet ab¬ gewiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefoch¬ tenen Urtheile des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern vom 26. Februar 1892 sein Bewenden.