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18_I_263

BGE 18 I 263

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

51. Urtheil vom 4. Juni 1892 in Sachen Truninger gegen Vereinigte Schweizerbahnen. A. Durch Urtheil vom 23. April 1892 hat die Appellations¬ kammer des Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger 7560 Fr. sammt Zins à 5 % vom 16. November 1891 an zu bezahlen.

2. Dieselbe ist ferner verpflichtet, demselben die Heilungskosten zu bezahlen und die Kosten eines künstlichen Auges zu ersetzen. Mit seiner Mehrforderung wird der Kläger abgewiesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt, es sei die dem Kläger gesprochene Entschädigung auf 3000 Fr. eventuell 5000 Fr. zu reduziren, indem er eventuell dafür Beweis anerbietet, daß bei rechtzeitiger ärztlicher Behandlung das Sehvermögen des Auges wäre gerettet worden. Dagegen trägt der Anwalt des Klägers und Rekursbeklagten auf Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der im Jahre 1863 geborene Kläger war bei der Gesell¬ schaft der Vereinigten Schweizerbahnen als Kondukteur angestellt; er bezog in dem Jahre vom April 1890 bis März 1891 an sixem Gehalt 1062 Fr. 48 Cts., an Kilometergeldern 828 Fr.

97 Cts. und an Uebernachtgeld 206 Fr. 70 Cts., zusammen 2098 Fr. 15 Cts. Am 16. Aprik 1891 fuhr er mit dem 8 Uhr 22 in St. Gallen abgehenden Zuge nach St. Margarethen, wo das Zugspersonal zu übernachten hatte. Zwischen Staad und Rheineck flog ihm, während er vorschriftsgemäß auf dem Trittbrette des ihm zugewiesenen Wagens stand, ein Kohlenpartikelchen ins rechte Auge. Er erzählte hievon in St. Margarethen dem Zugführer Tschierily und dem Kondukteur Quadri; ersterer behauptet, ihn ermahnt zu haben, lieber jetzt noch nach Rheineck zum Arzte zu gehen, als die Sache zu vernachläßigen. Der Kläger maß aber der Sache weiter keine Bedeutung bei, da ihm schon mehrmals Kohlenstäubchen ins Auge geflogen seien, ohne ihm etwas zu schaden. Am 17. April trat er seinen Dienst wieder an und ver¬ sah denselben wie gewöhnlich; da ihn aber sein Auge mehr und mehr schmerzte, so setzte er am 18. April den Dienst aus und begab sich von Altstätten aus, wohin ihn sein Dienst am vorigen Abend geführt hatte, nach St. Gallen, wo er sich durch den Augenarzt Dr. Diem untersuchen ließ. In Behandlung dieses Arztes blieb er bis zum 20. Juli. Die Sehkraft des verletzten Auges ging vollständig verloren. Dr. Diem spricht sich dahin aus, die centrale Partie der Hornhaut habe einen Epithelverlust von circa 4 Millimeter gezeigt, was zweifellos auf eine vorange¬ gangene Verletzung habe schließen lassen. Durch den Verlust des Hornhautepithels sei eine offene Wunde geschaffen und dadurch jeder Infektion Thür und Thor geöffnet worden. Der weitere Verlauf des Krankheilsprozesses, welcher trotz aller ärztlichen Be¬ handlung zu völligem Verluste des Sehvermögens führte, habe daran, daß eine Infektion wirklich stattgefunden habe, kaum mehr zweifeln lassen. „Sehr zu bedauern war es, daß Herr Truninger „anfangs der Verletzung fast gar keine Beachtung schenkte, so daß „die offene Hornhautwunde fast zwei Tage lang allen äußern „Einflüssen ausgesetzt war.“ Durch Dekret des Direktors des Betriebsdepartementes der Vereinigten Schweizerbahnen vom 30. Juni 1891 wurde der Kläger auf diesen Tag aus seiner Stellung als Kondukteur entlassen, „wegen Dienstuntauglichkeit in Folge Verlustes eines Auges.“ Er belangte nunmehr die Vereinigten Schweizerbahnen, gestützt auf Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtge¬ setzes auf eine Entschädigung von 10,000 Fr.

2. Grundsätzlich ist die Haftpflicht der Beklagten nicht mehr bestritten; letztere hat die von ihr sursprünglich erhobene Einrede der höhern Gewalt (mit Recht) fallen lassen. Dagegen hat sie geltend gemacht, es sei die in Folge des Unfalles eingetretene Ver¬ minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von der Vorinstanz, welche dieselbe zu ½ annahm, rechtsirrthümlich zu hoch veran¬ schlagt worden; dieselbe betrage höchstens 25 %; im Fernern wäre, wenn der Kläger, wie dies gemäß Circular der Direktion der Vereinigten Schweizerbahnen vom 14. Juli 1890 seine Pflicht gewesen sei, von seiner Verletzung rechtzeitig Anzeige gemacht hätte und zum Arzte gegangen wäre, die Folge des Verlustes der Sehkraft nicht eingetreten. Es sei daher der eingetretene Schaden zu einem wesentlichen Theile auf Verschulden des Verletzten zurück¬ zuführen.

3. Zunächst ist nicht zu bezweifeln, daß zwischen der Horn¬ hautverletzung, welche der Kläger beim Bahnbetriebe durch ein ins Auge gedrungenes Kohlenstäubchen erlitten hat, und dem Verluste der Sehkraft des verletzten Auges der Kausalzusammen¬ hang besteht. Allerdings steht nach dem Befunde des Dr. Diem fest, daß diese Folge nicht durch die Hornhautverletzung für sich allein, sondern durch dieselbe in Verbindung mit einer dazu kom¬ menden Infektion der Wunde herbeigeführt wurde. Allein hiedurch wird der Kaufalzusammenhang nicht ausgeschlossen. Die Horn¬ hautverletzung ist allerdings nicht die einzige und unmittelbare Ursache des eingetretenen Schadens; allein sie ist deßwegen, weil neben ihr noch andere Umstände zum Eintreten des Erfolges mit¬ wirkten, nicht weniger kausal. Wenn freilich die Hornhautverletzung erwiesenermaßen nur in Folge schuldhaften Verhaltens des Ver¬ letzten zu dem schädigenden Erfolge geführt hätte, so wäre der Kausalzusammenhang unterbrochen und der eingetretene bleibende Nachtheil vom Verletzten selbst verursacht und verschuldet. Allein dies ist nun in der That nicht der Fall. Das Eindringen eines kleinen Stäubchens ins Auge ist bekanntlich eine Erscheinung, welche beim Eifenbahnbetriebe recht häufig vorkommt und zumeist ohne nachtheilige Folgen bleibt. Wenn daher der Kläger wegen des ihm unbedeutend erscheinenden Vorkommnisses nicht noch am spaten Abend des 16. April, nachdem er in St. Margarethen angekommen war, den entfernt, in Rheineck, wohnenden Arzt auf¬

suchte, so kann ihm dies gewiß nicht zum Verschulden angerechnet werden. Ja, selbst daß er am folgenden Tage noch zuwartete, ob nicht der Zustand von selbst sich bessere, erscheint noch nicht als schuldhafte Vernachläßigung. Gegen das Cireular der Bahndirek¬ tion vom 14. Juli 1890 hat der Kläger nicht verstoßen; denn dieses Circular bezieht sich gar nicht auf Fälle der vorliegenden Art, sondern spricht von „unbedeutenden Verletzungen, wie Schür¬ fungen, Kontusionen (Quetschungen), offene Hautwunden u. dgl.“ während es sich hier nicht um eine Verletzung dieser Art, eine äußerlich sichtbare Verwundung handelte, sondern um eine Schädi¬ gung, welche dem Kläger gar nicht als Verletzung erscheinen mochte. Selbst wenn übrigens angenommen würde, es liege darin, daß der Kläger nicht wenigstens am Vormittage des 17. April sich an einen Arzt wandte, ein schuldhaftes Verhalten desselben, so wäre doch nicht dargethan, daß dasselbe in kausalem Zusammen¬ hange mit dem eingetretenen bleibenden Nachtheile stehe. Die zweite Instanz spricht zwar aus, es sei kaum zu bezweifeln, daß wenn der Kläger mindestens am Vormittag des 17. April einen Arzt aufgesucht hätte, die Folgen des Unfalles minder schwere ge¬ wesen wären. Allein sie erkennt selbst und gewiß mit Recht an, es lasse sich nicht mehr feststellen, wann die, für die Zerstörung der Sehkraft entscheidende, Verunreinigung der Wunde stattgefun¬ den habe. Es ist daher nicht festgestellt und nicht festzustellen, ob dies nicht schon vor dem Vormittag des 17. April geschah und daher in der That nicht erwiesen, daß die Säumniß des Klägers, an diesem Tage einen Arzt beizuziehen von irgendwelchem Einflusse auf den Verlauf des Krankheitsprozesses war. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhanges durch schuldhaftes Ver¬ halten des Klägers ist also keinenfalls dargethan.

4. Ist somit die Bahngesellschaft für den eingetretenen, nach dem Gesetze erstattungsfähigen Schaden in seinem ganzen Um¬ fange verantwortlich, so ist rücksichtlich des Quantitativs der Ent¬ schädigung die vorinstanzliche Entscheidung zu bestätigen. Die Vor¬ instanz hat angenommen, das Netto=Einkommen des Klägers auf 1400 Fr. zu veranschlagen, da zum fixen Gehalte noch ein Theil der Kilometergelder zu rechnen sei, während allerdings größte Theil der Kilometergelder und das Uebernachtgeld nicht Betracht fallen, da sie zu Bestreitung der außerordentlichen Aus¬ gaben für Unterhalt und Beköstigung des Klägers außerhalb seines Wohnortes haben verausgabt werden müssen. Diese An¬ nahme ist nicht rechtsirrthümlich; es ist jedenfalls das Einkommen des Klägers nicht zu hoch veranschlagt worden. Sodann berechnet die Vorinstanz die Verminderung der Arbeitsfähigkeit des Klägers zufolge des Unfalls auf ½. Auch dieser Entscheidung ist beizu¬ treten. Dieselbe ist nicht rein thatsächlicher Natur, da dabei eben die Anwendung des gesetzlichen Begriffs der Erwerbsfähigkeit und ihrer Minderung in Frage steht. Wenn nun aber die Beklagte ausgeführt hat, die Vorinstanz habe sich lediglich durch eine ab¬ strakte Durchschnittsregel leiten lassen und habe die individuellen Verhältnisse, nach welchen die Verminderung der Arbeitsfähigkeit eine erheblich geringere sei, nicht gewürdigt, so ist dies nicht richtig. Der Verletzte ist in Folge des Unfalles zu Ausübung seines bisherigen Berufes, der ihm ein gesichertes Einkommen ge¬ währte, unfähig geworden; er wird eine angemessene Beschäftigung im Eisenbahndienste kaum mehr finden können und es werden ihm überhaupt eine Reihe von Erwerbsthätigkeiten, welche seinen Fähigkeiten und seiner bisherigen Thätigkeit entsprächen, ver¬ schlossen. Er muß sich einen neuen Beruf mit ständigem Ein¬ kommen erst schaffen, dies wird ihm allerdings nicht unmöglich sein, ist aber immerhin mit Schwierigkeiten verbunden, zumal die Konkurrenzfähigkeit des Klägers auf dem Arbeitsmarkte auch für die ihm noch möglichen Beschäftigungen durch den Verlust des einen Auges beschränkt ist. Bei dieser Sachlage geht es gewiß nicht zu weit, wenn die Vorinstanz eine Verminderung der Erwerbsfähig¬ keit um ein Dritttheil angenommen hat. Danach ergibt sich ein lebenslänglicher Einkommensausfall von 466 Fr. 67 Cts., welchem bei dem Alter des Klägers ein Rentenkapital von circa 8800 Fr. entspricht. Wenn bei diesen Verhältnissen die zweite Instanz die Entschädigung auf 7500 Fr. oder mit Inbegriff des nicht mehr streitigen rückständigen Lohnes von 60 Fr. für die Zeit vom

30. Juni bis 20. Juli 1891 auf 7560 Fr. festgesetzt hat, so entspricht dies den Umständen; es ist insbesondere den Vortheilen, welche eine Abfindung durch Kapital= statt Rentenzahlung dem Klager durch Erleichterung der Begründung einer neuen Existenz

u. s. w. gewährt, ebenso wie der Thatsache, daß im höhern Alter auch ohne den Unfall die Erwerbsfähigkeit des Klägers natur¬ gemäß sich vermindert hätte, angemessene Rechnung getragen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 23. April 1892 sein Bewenden.