Volltext (verifizierbarer Originaltext)
49. Urtheil vom 29. April 1892 in Sachen Herger gegen Gotthardbahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 9. Januar 1892 hat das Obergericht des Kantons Luzern erkannt: Die Beklagte sei gehalten, an den Kläger außer den anerkann¬ ten 5000 Fr. weitere 7000 Fr., abzüglich schon erhaltene 1000 Franken, nebst Verzugszins seit 10. September 1890 zu be¬ zahlen. Mit der Mehrforderung sei der Kläger abgewiesen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriffen beide Parteien die Weiter, ziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt der Anwalt des Klägers, es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils die Beklagte zu verurtheilen, dem Kläger als Entschädigung den Betrag von 20,000 Fr., abzüglich schon erhaltener 1000 Fr., sowie für rückständiges Lohn= und Kilo¬ metergeld 34 Fr. 55 Cts., alles nebst Verzugszins seit 10. Sep¬ tember 1890 zu bezahlen. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten, es sei die vor¬ instanzlich gesprochene Entschädigung wegen Mitverschuldens des Klägers erheblich zu reduziren, eventuell es sei auch ohne An¬ nahme eines Mitverschuldens die Entschädigung auf 8500 Fr. oder höchstens 10,000 Fr. zu reduziren. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Kläger Karl Herger, geb. 20. Juni 1862, war bei der Gotthardbahngesellschaft als Bremser angestellt; er bezog ein fixes Gehalt von 95 Fr. und circa 30—40 Fr. an Kilometer¬ geldern monatlich. Am 10. September 1889 hatte er den fakul¬ tativen Güterzug Nr. 303 zu bedienen, welcher ungefähr um 3 Uhr Nachmittags von Erstfeld aufwärts fuhr. Auf der Sta¬ tion Gurtnellen wies ihn der Zugführer an, den gedeckten Brems¬ sitz eines sogenannten R. A. (Rete Adriatica) Wagens einzu¬ nehmen, um in den Kehrtunneln gegen den Rauch besser geschützt zu sein. Als der Zug den oberhalb Gurtnellen gelegenen Leggi¬ steintunnel passirte fiel der Kläger aus nicht ermittelter Ursache von seiner Bremsstelle auf das Geleise; ein Wagenrad ging über seinen rechten Arm weg und er erlittauch Verletzungen am linken Fuße. Der Arm mußte (im obersten Drittel des Oberarms) am¬ putirt werden. Die Folgen der Verletzungen am linken Fuße sind genauer nicht nachgewiesen; doch stellt die zweite Instanz als zu¬ gestanden fest, daß eine Heilung der betreffenden Wunden auch heute insofern nicht eingetreten sei, daß der Kläger sich noch einer ungefährlichen Operation zu unterziehen hätte.
2. Der auf Art. 2 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes ge¬ stützten Entschädigungsforderung des Klägers hat die Beklagte die Einrede des Selbstverschuldens entgegengestellt, immerhin mit der Erklärung, daß sie dieselbe nur theilweise geltend machen wolle, indem sie freiwillig eine Entschädigung von 5000 Fr. anerkenne. Wenn ein Bremser aus seinem sichern Häuschen herunterfalle, ohne daß seine außerordentliche Zugserschütterung stattgefunden habe, so sei gar keine andere Erklärung möglich, als daß es in Folge eines Selbstverschuldens geschehen sei, sei es, daß der Be¬ treffende eingeschlafen oder sonst äußerst nachläßig und unvor¬ sichtig gewesen sei. Diese Einwendung ist nach dem vorinstanzlich festgestellten Thatbestande nicht begründet. Die Vorinstanz führt aus, der Kläger habe allerdings bei seiner Einvernahme vor Ver¬ höramt Uri die Möglichkeit zugegeben, daß er momentan auf seinem Posten vom Schlafe übermannt worden sein möge. Allein er habe dort auch nur die Möglichkeit zugegeben, nicht aber daß er thatsächlich eingeschlafen war und auch sonst liege hiefür ein Nachweis nicht vor. Die Behauptung dagegen daß ein Herunter¬ fallen von solchen Bremshäuschen ohne schuldhafte Unachtsamkeit nicht möglich sei, erscheine nicht als richtig. In seinem Schlu߬ berichte konstatire das Verhöramt Uri an der Hand mehrerer Zeugenaussagen, daß das Bedienen der Bremsen der sog R. A.= Wagen nicht ganz ungefährlich sei; man könne beim Sitzen leicht ausglitschen u. s. w. Auch die obergerichtliche Prozeßkommission, welche sich an Ort und Stelle mit der Konstruktion der fraglichen Bremshäuschen vertraut gemacht, habe dabei die Ueberzeugung gewonnen, daß allerdings bei fortwährend gespannter Aufmerk¬ samkeit ein Ausglitschen kaum stattfinden werde, daß aber ein momentanes Nachlassen dieser gespannten Aufmerksamkeit ssolches leicht möglich machen könne. Bloßes momentanes Nachlassen in andauernd gespannter Aufmerksamkeit könne aber dem Betreffen¬ den unmöglich sofort zum Verschulden angerechnet werden. Dieser Auffassung ist durchaus beizutreten. Es liegt in der menschlichen Natur, daß bei andauernder, zumal gleichförmiger und gewohn¬ ter, Beschäftigung ein Arbeiter nicht stetsfort, ohne Unterbrechung gespannte Aufmerksamkeit aufwenden kann; vielmehr tritt während andauernder gleichmäßiger Thätigkeit bei Jedermann, auch bei sorgsamen Arbeitern, unvermeidlich ein zeitweiliges Nachlassen der Aufmerksamkeit ein, welches aber eben seiner in psychologischen Gesetzen begründeten Unvermeidlichkeit wegen nicht zum Verschul¬ den angerechnet werden kann. Ein Verschulden des Klägers ist
also nicht dargethan, denn etwas Weiteres, als daß der Kläger ohne zeitweiliges Nachlassen gespannter Aufmerksamkeit nicht wohl von seinem Bremssitze heruntergestürzt sein könne, ist nicht er¬ wiesen. Demnach braucht auch nicht untersucht zu werden, ob einem Verschulden des Klägers nicht ein Mitverschulden der Bahnge¬ sellschaft (begangen durch dienstliche Ueberanstrengung des Klägers oder durch Verwendung gefährlichen Materials) zur Seite stünde. Denn der Kläger hat seine sachbezüglichen Behauptungen blos eventuell aufgestellt für den Fall, daß ein Verschulden seinerseits angenommen würde.
3. Bei Bemessung des Quantitativs der Entschädigung sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, der Jahresverdienst des Klä¬ gers vor dem Unfalle sei auf circa 1350 Fr. anzuschlagen, da neben dem fixen Gehalt noch die Hälfte des Kilometergeldes als reiner Verdienst zu betrachten sei. Diese Annahme ist von beiden Parteien als rechtsirrthümlich angefochten worden. Der Kläger behauptet, die Kilometergelder seien ihrem ganzen Betrage nach zu dem reinen Einkommen des Klägers zu rechnen. Die Beklagte dagegen, dieselben kommen überhaupt nicht in Betracht, da sie ausschließlich als Vergütung für die Mehrauslagen erscheinen, welche dem Kläger durch seinen Aufenthalt auswärts entstanden seien. Beide Angriffe sind verfehlt. Die Kilometergelder sind aller¬ dings zunächst als Vergütung für die Mehrauslagen zu betrach¬ ten, welche den Bahnangestellten in Folge der dienstlichen Reisen entstehen; allein sofern sie nun eben derart bemessen sind, daß sie Ersparnisse ermöglichen, erscheinen sie als Gehaltszuschüsse, welche im Verhältnisse der Inanspruchnahme durch dienstliche Fahrten gewährt werden. Wenn nun die Vorinstanz annimmt, in concreto sei die Hälfte der Kilometergelder erspart worden und sei daher als Gehaltszuschuß zu betrachten, so ist dies nicht rechtsirrthümlich, sondern beruht auf rechtlich durchaus zulässiger Würdigung der konkreten Verhältnisse. Im Weitern haben die Vorinstanzen angenommen, durch den Unfall sei die Arbeitsfähig¬ keit des Klägers um zwei Dritttheile gemindert worden, so daß ihm ein Einkommensausfall von ca. 900 Fr. per Jahr entstehe. Auch diese Feststellung beruht auf keinem Rechtsirrthum sondern entspricht im Gegentheil den Thatsachen. Durch den völligen Verlust des rechten Armes ist die Arbeitsfähigkeit des Klägers ohne Zweifel sehr wesentlich vermindert worden, da er dadurch zu jeder Thätigkeit unfähig geworden ist, welche größere körperliche Gewandtheit und Anstrengung erfordert. Immerhin indeß darf wohl angenommen werden, daß er trotz dieser Verstümmelung und der Verletzung am linken Fuße, noch fähig sein werde, eine seinen Kräften angemessene Beschäftigung zu finden, welche einen Er¬ werb von annähernd einem Dritttheil seines frühern Verdienstes einbringt, insbesondere wenn erwogen wird, daß die ihm zu ge¬ währende Kapitalentschädigung ihm die Begründung einer neuen Lebensstellung erleichtert. Sind demnach die Grundlagen, auf welchen die Entschädigungsfestsetzung der Vorinstanz beruht, als richtig anzuerkennen, so erscheint auch die von derselben ge¬ sprochene Entschädigung von 12,000 Fr., bei dem Alter des Klägers, als eine angemessene, auf Würdigung sämmtlicher ma߬ gebender Faktoren beruhende. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung beider Parteien wird als unbegründet abge¬ wiesen und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochte¬ nen Urtheile des Obergerichtes des Kantons Luzern vom 9. Ja¬ nuar 1892 sein Bewenden.