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18_I_248

BGE 18 I 248

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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48. Urtheil vom 19. März 1892 in Sachen Lüscher gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 25. Januar 1892 hat das Appella¬ tionsgericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstin¬ stanzliche Urtheil bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des Civil¬ gerichtes des Kantons Baselstadt ging dahin: Beklagte ist zu Zahlung von 14,019 Fr. verurtheilt. Mit der Mehrforderung sind die Kläger abgewiesen. B. Gegen das appellationsgerichtliche Urtheil ergriffen die Kläger die Wetterziehung an das Bundesgericht. Bei der heuti¬ gen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Aufhebung des appellationsgerichtlichen Urtheils die Beklagte nach dem Klage¬ antrage zu einer Entschädigung von 30,019 Fr. zu verfällen, nebst Zins vom 29. März 1891. Dagegen beantragt der An¬ walt der Beklagten, es sei in Abweisung der gegnerischen Be¬ schwerde das angefochtene Urtheil in allen Theilen zu bestätigen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der am 15. April 1861 geborene Alfred Lüscher, welcher bei der Beklagten als Souschef auf dem Rangirbahnhofe Basel mit einem Jahreseinkommen von 2100 Fr. angestellt war, ver¬ unglückte am Ostersonntag den 29. März 1891 in folgender Weise: Er hatte dem Zugführer Emil Mey, welcher den um 12 Uhr 57 Mittags in den Rangirbahnhof einfahrenden Güterzug 606 der Elsaß=Lothringerbahn führte, den Fahrbericht abgenom¬ men und unterzeichnet. Um sich zum Dienstgebäude zurückzube¬ geben, wollte er das nebenan liegende Geleise überschreiten. Auf demselben befand sich eine stillstehende Wagenreihe, in welcher eine Lücke von einigen Metern offen war. Während Lüscher diese durchschritt, gerieth ein Theil der Wagen in Bewegung, und zwar wie die Kläger behaupten, in Folge von Manövern, welche zum Zwecke des Rangirens des Güterzuges Nr. 323 bis der Schwei¬ zerischen Centralbahn vorgenommen wurden. Lüscher kam zwischen die Puffer und erlitt Verletzungen, an denen er noch gleichen Tages starb. Er hinterläßt eine im zweiunddreißigsten Jahre stehende Wittwe und zwei, am 8. September 1887 und 17. Sep¬ tember 1889 geborene Kinder. Dieselben fordern, gestützt auf Art. 7 und 5 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes, für den ihnen durch den Tod ihres Ernährers entstandenen Schaden eine Entschädi¬ gung von 30,000 Fr., daneben Ersatz der Beerdigungskosten mit 219 Fr., von welcher Summe eine Abschlagszahlung von 200 Fr. in Abzug komme. Die Schweizerische Centralbahngesellschaft hatte gutlich eine Entschädigung von 14,000 Fr. anerboten; im Pro¬ zesse hat sie darauf angetragen, es sei das klägerische Rechtsbe¬ gehren, insoweit dasselbe über Zahlung eines Betrages von 14,019 Fr. hinausgehe, abzuweisen.

2. Die Anwendbarkeit des Art. 7 des Eisenbahnhaftpflichtge¬

setzes wird von den Klägern darauf begründet, die Beklagte habe am Tage des Unfalles das Verbot des Güterdienstes an Sonn¬ tagen, wie es in dem Bundesgesetze betreffend die Arbeitszeit beim Betriebe der Eisenbahnen vom 27. Juni 1890 niedergelegt sei. übertreten; sowohl das Einfahren der Güterzüge aus dem Elsaß als das Rangiren und Einstellen des Güterzuges Nr. 323 bis falle unter den durch Art. 5 des eitirten Gesetzes untersagten Güterdienst. Es liege somit eine Verletzung der Sonntagsruhe der Arbeiter vor und damit sei auch der Kausalzusammenhang zwi¬ schen dieser Gesetzesübertretung und dem Unfalle hergestellt, indem die Sonntagsentheiligung zur Folge habe, daß die überanstreng¬ ten Arbeiter nicht die geistige Frische besitzen, um mit gehöriger Sorgfalt ihren Dienst zu versehen. Diese Ausführungen sind von den Vorinstanzen mit Recht zurückgewiesen worden. Angenommen auch, es sei am Tage des Unfalles das Verbot des Güterdienstes an Sonntagen von der Beklagten übertreten worden, so würde es doch, wie die Vorinstanzen richtig ausführen, an dem Kausalzu¬ sammenhang zwischen dieser Uebertretung und dem Unfalle völlig mangeln. Der Unfall steht in keinem Zusammenhange mit einer den Arbeitern, speziell dem Verunglückten, gesetzwidrig zugemuthe¬ ten Ueberanstrengung; es liegt gar nichts dafür vor, daß er durch einen auf Ueberermüdung Zzurückzuführenden Mangel an Auf¬ erksamkeit und geistiger Spannkraft verursacht worden seiz viel¬ mehr erscheint dies nach dem ganzen Hergange geradezu als aus¬ geschlossen. Ein rechtlicher Zusammenhang zwischen einer allfälli¬ gen Uebertretung des Verbotes sonntäglichen Güterdienstes und dem Unfalle besteht also nicht. Sollte daher auch die Beklagte dieses Verbot übertreten haben und somit insoweit ein Verschulden derselben vorliegen, so stände dieses Verschulden doch nicht in kau¬ salem Zusammenhange mit dem Unfalle. Uebrigens liegt jeden¬ falls in dem Einfahren des Güterzuges der Elsaß=Lothringerbahn eine Uebertretung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1890 nicht. Denn, wie aus dem Geschäftsberichte des Bundesrathes für 1890 (Bundesblatt 1891 II, S. 452) hervorgeht, hat der Bundesrath der Elsaß=Lothringerbahn gemäß der ihm nach Art. 6 des Ge¬ setzes zustehenden Befugniß, bis auf Weiteres bewilligt, mit ihren Güterzügen auch an Sonntagen im Bahnhofe Basel zu verkehren.

3. Von einer mit dem Unfalle in kausalem Zusammenhange stehenden groben Fahrlässigkeit der Beklagten oder ihrer Leute kann daher keine Rede sein. Die Kläger können daher nur Ersatz des ihnen durch den Tod ihres Ernährers erwachsenen materiellen Schadens nach Maßgabe des Art. 5 des Eisenbahnhaftpflichtge¬ setzes verlangen. Bei Bemessung dieses Schadens sind die Vor¬ instanzen, in Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichtes, da¬ von ausgegangen, der Getödtete habe für den Unterhalt seiner Familie circa 1200 Fr. jährlich verwendet, wovon die Hälfte auf die Frau, die Hälfte auf die beiden Kinder entfalle. Bei dem Alter der Frau von 32 Jahren entspreche eine Rente von 600 Fr. einem Kapital von 11,028 Fr. Gegenüber den Kindern wäre der Vater nur bis zu erlangter eigener Erwerbsfähigkeit, d. h. bis zum zurück¬ gelegten 16. Altersjahre, alimentationspflichtig gewesen, sodaß für dieselben bei einer jählichen Leistung von 300 Fr. für jedes Kind sich ein Kapital von 7800 Fr. ergebe. Danach ergäbe sich ein Gesammtbetrag der Entschädigung von 18,828 Fr. Mit Rücksicht jedoch auf die Vortheile, welche die Kapitalabfindung gegenüber einer Rentenleistung gewähre, erscheine der dem Kläger erwachsene Vermögensnachtheil mit 14,000 Fr. als gedeckt. Dazu kommen noch die Beerdigungskosten mit 219 Fr., während die Abschlags¬ zahlung von 200 Fr. in Abrechnung falle. Die Kläger haben gegen diese Berechnung der Entschädigung heute eingewendet, es seien dabei die Leistungen des Getödteten für seine Frmilie zu ge¬ ring veranschlagt worden; es sei irrthümlich wenn bei Ausmitt¬ lung der der Ehefrau gebührenden Entschädigung ihr Alter und nicht vielmehr das Alter des alimentationspflichtigen Ehemannes zu Grunde gelegt worden sei. Die eigene Erwerbsfähigkeit der Kinder trete nicht schon mit dem 16. sondern erst mit dem 18. oder doch mit dem 17. Altersjahre ein und endlich rechtfertige sich ein Abzug wegen angeblicher Vortheile der Kapitalabfindung nicht. Diese Angriffe sind indeß unbegründet. Die Annahme über den Betrag der Leistungen des Getödteten für seine Familie ist keineswegs rechtsirrthümlich, sondern entspricht der bisherigen Praxis. Hinsichtlich der Dauer der Alimentationspflicht des Vaters gegenüber den Kindern sind das kantonale Recht und die tonkreten Verhältnisse maßgebend (siehe Entscheidungen des Bundes¬

gerichtes in Sachen Meyer gegen Suisse-Occidentale-Simploy, Amtliche Sammlung XVI, S. 340). Wenn die kantonalen In¬ stanzen in casu das 16. Altersjahr als Grenze der Versorgung angenommen haben, liegt danach hierin eine Verletzung des Bun¬ desgesetzes überall nicht, sondern eine mit dem Bundesgesetze durch¬ aus vereinbare kantonalrechtliche und thatsächliche Entscheidung, Wenn ferner bei Berechnung der Entschädigung für die Ehefrau deren Alter und nicht das Alter des (jüngern) Ehemannes zu Grunde gelegt wurde, so ist dies nicht nur nicht rechtsirrthümlich sondern ganz offenbar richtig. Denn der Ehemann hat der Frau den Unterhalt natürlich nur während der Dauer ihres und seines Lebens zu gewähren. Bei Berechnung derartiger Entschädigungen muß daher jeweilen das Alter des ältern Ehetheils zu Grunde gelegt werden. Was endlich den Abzug wegen der Vortheile der Kapttalabfindung anbelangt, so ist zu bemerken: In concreto war ein Abzug schon deßhalb gerechtfertigt, weil die Vorinstanzen zu der Annahme eines Kapitals von 7800 Fr. für die Kinder einfach durch Zusammenrechnung der sämmtlichen einzelnen Jahres¬ renten gelangt sind, auf welche die Kinder während 14 und 12 Jahren Anspruch gehabt hätten. Dieses Kapital durfte aber ge¬ wiß nicht voll gesprochen, vielmehr mußte bei Zubilligung einer Kapitalentschädigung dem Zwischenzinse Rechnung getragen, die Ka¬ pitalentschädigung daher in der Art reduzirt werden, daß sie dem gegenwärtigen Werthe einer Rente von je 300 Fr. auf die Dauer von 12 und 14 Jahren entspricht. Sodann aber fällt in Betracht: Eine Aversalentschädigung bleibt der Familie definitiv erworben, ohne Rücksicht auf die thatsächliche Lebensdauer der einzelnen Glieder derselben; den Hinterlassenen, speziell der für ihre ganze Lebens¬ dauer alimentationsberechtigten Ehefrau, war ein Unterhaltungs¬ beitrag von bestimmter Höhe keineswegs dauernd und unbedingt zugesichert, sondern es hing dessen Gewährung und Höhe von dem Leben und der fortdauernden Erwerbsfähigkeit des Familienhauptes ab und es ist nun erfahrungsgemäß nicht anzunehmen, daß dieses während seiner ganzen, nach den Mortalitätstabellen wahr¬ scheinlichen Lebensdauer unvermindert arbeitsfähig geblieben wäre. Endlich liegt, wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, in der Regel in einer Kapitalabfindung an sich ein erheblicher Vortheil gegenüber einer Entschädigung in Rentenform, da der Besitz eines Kapitals regelmäßig die Begründung einer festen Lebensstellung erleichtert. Alle diese Momente lassen es als gerecht erscheinen, daß als Aversalentschädigung nicht das volle, nach den Grund¬ sätzen der Rentenanstalten berechnete Rentenkapital zugesprochen, sondern davon ein angemessener Abstrich gemacht wird. Dazu kommt denn noch, daß in den Rentenkapitalien, wie sie aus den Tabellen der Rentenanstalten sich ergeben, auch der Gewinn der Versicherungsanstalt, resp. ein Beitrag an die Verwaltungskosten inbegriffen ist. Danach ist denn der vorinstanzlichen Feststellung der Entschädigung beizutreten. Dagegen ist die Entschädigungs¬ summe vom Tage des Unfalles an verzinslich zu erklären. Rich¬ tig ist zwar, daß die Beklagte sich nicht im Verzuge befunden hat. Allein die Entschädigungssumme ist auf den Tag des Un¬ falles berechnet und es sind daher die Zinsen als Bestandtheil der Entschädigung gutzuheißen. Die Beklagte wird dadurch nicht beschwert, da sie die von ihr gütlich und im Prozesse anerbotene Entschädigungssumme nicht etwa deponirt sondern in Händen be¬ halten und also den Zins von derselben bezogen hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Das angefochtene Urtheil des Appellationsgerichtes des Kan¬ tons Baselstadt wird bestätigt, indeß mit dem Zusatze, daß die Beklagte die Entschädigungssumme von 14,019 Fr. seit dem Tage des Unfalles, 29. März 1891, zu 5% zu verzinsen hat.