Volltext (verifizierbarer Originaltext)
47. Urtheil vom 18. März 1892 in Sachen Leu gegen Schweizerische Centralbahngesellschaft. A. Durch Urtheil vom 19. November/19. Dezember 1891 hat r Appellations= und Kassationshof des Kantons Bern erkannt: Der Kläger Albert Leu ist mit seinem Klagebegehren abgewiesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Kläger die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt sein Anwalt, indem er gleichzeitig um Gewährung des Armen¬ rechts für seinen Klienten nachsucht: es sei die Schweizerische Centralbahngesellschaft für den Schaden haftbar zu erklaren, wel¬ chen Albert Leu durch den ihm am 26. Januar 1889 auf dem Bahnhofe zu Burgdorf zugestoßenen Uufall erlitten habe und es sei das Maß dieses Schadens richterlich festzustellen. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der gegneri¬ schen Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Albert Leu, geb. 1861, war seit 1881 bei der Schweizeri¬ schen Centralbahngesellschaft als Kondukteur angestellt, zuletzt mit einem Diensteinkommen von ca. 1740 Fr. (nämlich 1200 Fr. an fixem Gehalt und 540 Fr. an Nebenbezügen). Zeitweise hatte er als „Zugführerablöser“ Zugführerdienste zu besorgen. So erhielt er am 126. Januar 1889 den Auftrag, den Güterzug Nr. 220 der Schweizerischen Centralbahngesellschaft von Olten über Burgdorf nach Bern zu führen. Er traf mit diesem Zuge fahr¬ planmäßig um 4 Uhr 23 Minuten Nachmittags in Burgdorf ein und sollte um 5 Uhr 41 Minuten von dort gegen Bern ab¬ fahren. Während des Aufenthaltes in Burgdorf wurde der Güter¬ zug Nr. 220 durch den Personenzug Nr. 22 überholt, welcher fahrplanmäßig 5 Uhr 22 Minuten in Burgdorf eintraf, um 5 Uhr 28 Minuten wieder abzufahren. Der Güterzug befand sich auf einem Geleise beim Güterschuppen, welcher in der Rich¬ tung nach Bern hin gelegen ist. Leu, welcher vorerst einige Schreibereien im Lokale für das Zugspersonal besorgt hatte, wollte vor Abfahrt seines Zuges seinen Stundenpaß in Ordnung brin¬ gen lassen. Da der Stationsvorstand abwesend war, so wurden dessen Geschäfte durch den Güterexpedienten Rutschmann und die Stationsgehülfen Dreyer und Bläsi besorgt. Letzterer befand sich an derjenigen Stelle, wo gewöhnlich der mit der Abfertigung des Zuges Nr. 220 beauftragte Beamte sich aufzuhalten pflegte, nämlich gegenüber dem Güterschuppen, von demselben durch mehrere Geleise getrennt, auf deren erstem der Güterzug sich befand, während auf dem zweiten, auf ungefähr gleicher Höhe wie die Maschine des Güterzuges, zwei Gepäckwagen stationirt waren und das dritte für die Ausfahrt des Personenzuges Nr. 22 frei war; Bläsi leitete die Manöver zweier Züge der Emmenthalbahn. Leu wollte sich zum Zwecke der Visirung seines Stundenpasses an Bläsi wenden. Er ging zu diesem Zwecke auf der Güterrampe seinem Güterzug entlang und überschritt unmittelbar vor der Lo¬ komotive desselben sowie vor den beiden Gepäckwagen die beiden ersten Geleise; als er sodann in das Ausfahrtsgeleise des Zuges Nr. 22 hineintrat, erreichte ihn ein Warnungsruf des Bläsi: „Halt, zurück, Zug 22 kommt.“ Er wollte zurückweichen, stolperte aber und wurde von der Maschine des fahrplanmäßig um 5 Uhr 28 Minuten ausgefahrenen Zuges Nr. 22 am rechten Fuße er¬ faßt. Dabei wurden ihm die fünf Zehen deßselben abgeschnitten. Es wurde in Folge dessen eine Amputation und längere Spital¬ pflege nöthig. Nach Heilung der Wunde am Fuße stellte sich eine Herzkrankheit, später eine Vergrößerung der Lymphdrüsen, sowie ein Rückenmarkleiden ein und zwar stehen, wie die Vorinstanz feststellt, diese Krankheitserscheinungen in kausalem Zusammen¬ hange mit der Verletzung. Leu war in Folge dessen bis Ende 1889 gänzlich, sodann bis Ende 1890 theilweise arbeitsunfähig; seither ist er wieder gänzlich erwerbsunfähig und es ist diese In¬ validität eine dauernde. Leu hat die beklagte Centralbahngesellschaft gestützt auf Art. 2 des Eisenbahnhaftpflichtgesetzes auf Entschädi¬ gung belangt, indem er als angemessene Entschädigung den Be¬ trag von 15,000 Fr. bezeichnete. Die Beklagte hat zwar die Spital= und Arztkosten sowie die Kosten eines künstlichen Fußes freiwillig bezahlt, bestreitet aber grundsätzlich ihre Haftpflicht wegen eigenen Verschuldens des Klägers.
2. Die erste Instanz (Amtsgericht Bern) hat angenommen, es treffe sowohl den Kläger als sdie Beklagte ein Verschulden; der
Kläger sei allerdings berechtigt und dienstlich veranlaßt gewesen, die Geleise zu überschreiten, um seinen Stundenpaß durch den Stationsgehülfen Bläsi visiren zu lassen. Dagegen sei er nicht genöthigt gewesen, dies gerade in demjenigen Augenblicke zu thun, wo er es versucht habe. Da letzterer Moment in die Abfahrts¬ zeit des Personenzuges Nr. 22 gefallen sei, so hätte er alle Ur¬ sache gehabt, sich umzusehen, um das dritte Geleise erst zu betre¬ ten, nachdem er sich von der Gefahrlosigkeit des Ueberschreitens überzeugt habe. Daß er dies unterlassen, sei ihm zum Verschul¬ den anzurechnen. Denn es dürfe auch Eisenbahnbediensteten zuge¬ muthet werden, beim Betreten oder Ueberschreiten von Fahrgeleisen sich danach umzusehen, ob dieselben frei seien, zumal in einem ziemlich belebten Bahnhofe, in welchem häufig manövrirt werde Das Verschulden des Klägers sei aber immerhin kein schweres und es stehe ihm ein Verschulden der Bahngesellschaft zur Seite. Das unvorsichtige Benehmen des Klägeis sei einerseits übergroßem Diensteifer, andrerseits einem entschuldbaren Irrthum entsprungen. Leu habe nämlich offenbar geglaubt, Zug 22 sei bereits ausge¬ fahren und sei zu diesem Irrthum wahrscheinlich durch unrich¬ tigen Gang seiner Uhr, welche nach seiner Behauptung bereits 5 Uhr 31 Minuten gezeigt habe, vielleicht auch durch Differiren der Bahnhofuhr veranlaßt worden. Sein Irrthum wäre wahr¬ scheinlich vermieden worden, wenn er im Besitze einer von der Bahnverwaltung beschafften Dienstuhr sich befunden hätte und wenn der Bahnhof Burgdorf mit einer Uhr ausgestattet gewesen wäre, auf deren Präzision das Fahrpersonal sich verlassen konnte. Zudem sei ihm, bei dem von ihm gewählten Wege, die Aussicht auf das dritte Geleise durch seinen Güterzug und durch die zwei auf dem zweiten Geleise stationirenden Wagen verdeckt gewesen; er habe das dritte Geleise erst überblicken können, nachdem er das zweite schon überschritten hatte. Ferner habe der Unfall sich in der Abenddämmerung ereignet und haben jenseits des dritten Ge¬ leises zu jener Zeit Manöver stattgefunden, welche offenbar so¬ wohl die Abfahrtssignale für Zug 22 als auch das Geräusch des herannahenden Zuges übertönt haben. Es dürfe nun aber doch wohl verlangt werden, daß die Ausfahrtssignale aus einem Bahn¬ hofe so deutlich gegebeu werden, daß die auf dem Bahnhof beschäf¬ tigten Bahnangestellten sie unter allen Umständen hören und ver¬ stehen können. Ferner sei zu bezweifeln,, daß der Bahnhof Burgdorf völlig genügende Raumverhältnisse dargeboten habe. Zwar spreche der einvernommene Experte sich dahin aus, der Bahnhof Burg¬ dorf sei zur Zeit des Unfalles nicht besser und nicht schlechter ein¬ gerichtet gewesen als andere Bahnhöfe. Allein dies sei nicht schlüssig. Wäre der Bahnhof Burgdorf für den dortigen Verkehr geräumig genug gewesen, so hätte man wohl kaum die zwei sta¬ tionirenden Güterwagen auf dem zweiten Geleise d. h. mitten im Bahnhofe und zwischen ein= und ausfahrenden Zügen, wo sie den freien Ueberblick über die Geleise hinderten, stehen lassen. Hätten die Wagen anderswo untergebracht werden können, so liege ein Fehler darin, daß dies nicht geschehen sei. Wäre es geschehen, so wäre der Unfall vermieden worden. Aus diesen Gründen ge¬ langt die erste Instanz zu Zuspruch einer reduzirten Entschädi¬ gung von 12,000 Fr. Die zweite Instanz dagegen (Appellations¬ und Kassationshof des Kantons Bern) hat die Klage wegen Selbstverschuldens abgewiesen. Sie führt aus: Es sei zwar nicht richtig, daß der Kläger die Geleise ohne dienstlichen Anlaß über¬ schritten habe oder daß ihn deßhalb der Vorwurf der Pflicht¬ widrigkeit treffe, weil er seinen Stundenpaß etwas zu früh habe visiren lassen wollen. Allein Leu habe nun gewußt, daß der Per¬ sonenzug Nr. 22 in die Station Burgdorf eingefahren sei und vor seinem Güterzug um 5 Uhr 28 Minuten wieder abfahren müsse; irgendwelche objektive Veranlassung für die Annahme, daß der Personenzug im kritischen Momente bereits abgefahren gewe¬ sen, habe er nicht gehabt. Selbst wenn es, was übrigens nicht einmal bewiesen sei, richtig sein sollte, daß seine Uhr damals be¬ reits 5 Uhr 31 Minuten gezeigt habe, so habe er doch bei der geringen Differenz von blos 3 Minuten nicht von vornherein annehmen dürfen, der 5 Uhr 28 Minuten fällige Zug sei jeden¬ falls schon abgefahren. Leu, welchem die Verhältnisse im Bahn¬ hofe Burgdorf genau bekannt sein mußten, habe ferner gewußt, daß die nach Bern fahrenden Züge das Geleise benutzten, welches er zu überschreiten hatte und es sei ihm die freie Aussicht auf dieses Geleise durch die zwei stationirenden Gepäckwagen verdeckt gewesen. Unter solchen Umständen sei es ein Gebot der allerein¬
fachsten, jedem Bahnbediensteten zuzumuthenden Sorgfalt gewesen, sich zu überzeugen, ob das zu überschreitende Geleise frei sei, zu¬ mal da eine dringende dienstliche Veranlassung, dasselbe gerade in diesem Momente zu überschreiten nicht vorgelegen habe. Diese ele¬ mentare Diligenz habe Leu außer Acht gelassen und dadurch seinen Unfall selbst verschuldet. Ein Mitverschulden der Bahn¬ gesellschaft oder ihrer Leute liege nicht vor. Daß Zug 22 ver¬ spätet ausgefahren oder die Bahnhofuhr in Burgdorf unrichtig gegangen, sei thatsächlich unrichtig. Der Bahnhof Burgdorf sei nach dem Expertengutachten nicht zu eng und sei übrigens dem Kläger vollständig bekannt gewesen. Weßhalb gerade die Abfahrts¬ signale eines Zuges stärker sein sollten als die übrigen, sei nicht einzusehen und ebenso sei unerfindlich, warum die Stationirung von Gepäckwagen auf dem betreffenden Geleise unzuläßig sein sollte. Die Einführung von Dienstuhren durch die Eisenbahnge¬ sellschaften möge sich aus betriebstechnischen Gründen empfehlen. Doch schließe deßhalb das Fehlen von solchen nicht ein schuld¬ haftes Verhalten in sich. Zudem hätte der Unfall auch begegnen können, wenn Leu eine Dienstuhr besessen hätte.
3. Es ist der zweiten Instanz, aus den von ihr angeführten Gründen, darin beizutreten, daß ein Verschulden der Bahngesell¬ schaft oder ihrer Leute nicht vorliegt. Was dagegen die Frage des eigenen Verschuldens des Klägers anbelangt, so ist zu bemerken: Der Kläger hat nicht etwa in blinder oder muthwilliger Nicht¬ achtung der Gefahr, es unternommen, noch kurz vor einem, von ihm bemerkten, heranfahrenden Zuge die Geleise zu überspringen. Er hat vielmehr, als er die Geleise zu überschreiten versuchte, offenbar nicht daran gedacht, daß im nächsten Momente ein Zug ausfahren werde. In Folge des Geräusches der Rangirmanöver hat er die Ausfahrtssignale sowie den Lärm des herannahenden Zuges überhört. Der Güterzug sowie die auf dem nächsten Ge¬ leise stehenden Gepäckwagen verdeckten ihm die Aussicht auf das Ausfahrtsgeleise; er hat daher den ausfahrenden Zug auch nicht gesehen und, bevor er in die unmittelbare Nähe des Geleises getreten war, nicht sehen können. Durch keinen unmittelbaren Sinneseindruck gewarnt, bemerkte daher der Kläger die Gefahr nicht, welche ihm bei sofortiger Ausführung des Ganges über die Geleise drohte. Nun kann von Bahnbediensteten nicht das gleiche Verhalten gegenüber den Gefahren des Eisenbahnbetriebes verlangt werden, wie von dritten, dem Eisenbahndienste fremden Personen. Die Bahnbediensteten kommen tagtäglich mit dem Eisen¬ bahnbetriebe und dessen Gefahren in Berührung. Ihr Beruf stellt Anforderungen, welche mit der Beobachtung ängstlicher Vorsicht unvereinbar sind und die tägliche Gewöhnung stumpft sie gegen die Gefahr ab. Es ist daher Eisenbahnbediensteten nicht zuzu¬ muthen, daß sie bei ihrer Diensterfüllung auf den Schienenge¬ leisen stetsfort mit gespannter Aufmerksamkeit auf ihre Sicherung gegen Betriebsgefahren bedacht seien. Die menschliche Natur läßt, nach psychologischen Gesetzen, eine solche fortgesetzte Anspannung der Aufmerksamkeit bei täglichem Umgange mit der Gefahr nicht zu. Wenn daher ein Eisenbahnbediensteter während der Erfüllung dienstlicher Verrichtungen auf dem Schienengeleise eine ihm dro¬ hende Gefahr übersieht, welche er bei Aufwendung ängstlicher Vorsicht entdecken konnte, so kann darin nicht ohne Weiteres ein Verschulden gefunden werden. Im vorliegenden Falle war nun der Kläger, wie die beiden Vorinsianzen richtig ausgeführt haben, dienstlich berechtigt und veranlaßt, die Schienengeleise zu über¬ schreiten, um seinen Stundenpaß durch den Stationsgeh ülfen Bläsi vistren zu lassen. Seine Aufmerksamkeit war auf die Er¬ füllung dieser dienstlichen Aufgabe gerichtet. Da er den Stations¬ gehülfen jenseits der Geleise erblickte, so schickte er sich ohne Wei¬ teres an, die Geleise zu überschreiten, womit eine, von seinem Standpunkte aus, augenscheinliche Gefahr nicht verbunden war Richtig ist nun allerdings, daß er dabei unterließ, sich vorher durch. spezielles Nachsehen oder Nachfragen zu vergewissern, ob der Personenzug Nr. 22 bereits ausgefahren sei. Allein (hierin kann doch ein zurechenbares Verschulden nicht erblickt werden. Der Kläger mag vielleicht, durch unrichtige Zeitangabe seiner Uhr oder durch irrthümliche Auffassung des Geräusches der manövrirenden Züge veranlaßt, geglaubt haben, der Personenzug müsse bereits ausgefahren sein, oder er mag auch, in Folge der ausschließlichen Richtung seiner Aufmerksamkeit auf die Erfüllung seiner Dienst¬ pflicht, augenblicklich an den Personenzug überhaupt nicht gedacht söndern sich einfach durch den Eindruck haben leiten lassen, der
dienstthuende Stationsgehülfe sei mit wenigen, scheinbar gefahr¬ losen, Schritten zu erreichen. Diese Handlungsweise involvirt aller¬ dings eine gewisse, durch irrthümliche Auffassung oder augenblick¬ liche Vergeßlichkeit bedingte, Uebereilung. Allein diese erscheint nicht als eine schuldhafte, sondern als eine zufällige, wie sie auch sorgsamen Bahnbediensteten, wenn deren Aufmerksamkeit durch ihre Dienstpflicht absorbirt wird, bei der tagtäglichen Beschäftigung auf den Schienengeleisen hie und da unvermeidlich vorzukommen pflegt.
4. Die Einrede des Selbstverschuldens ist somit als unbegrün¬ det abzuweisen. Danach muß denn die Klage und zwar in ihrem ganzen Umfange gutgeheißen werden. Denn da dauernde gänz¬ liche Erwerbsunfähigkeit des Klägers angenommen werden muß, diesem somit ein jährlicher Einkommensausfall von circa 1740 Fr. auf Lebenszeit entsteht, ist die klägerische Forderung von 15,000 Franken nicht übersetzt. Bei dem Alter des Klägers würde ein dem erwähnten Einkommensausfall entsprechendes Rentenkapital den geforderten Betrag erheblich übersteigen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung des Klägers wird für begründet erklärt und es wird in Abänderung des angefochtenen Urtheils die Be¬ klagte verurtheilt, dem Kläger eine Entschädigung von 15,000 Franken zu bezahlen.