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A. Gegen Jakob Schär, Buchhalter, und Fritz Jordi, Schrift¬ Schär und Jordi.
6. Urtheil vom 29. April 1892 in Sachen setzer, beide in Langenthal, waren am 17. November 1891 Strafanzeigen wegen Uebertretung der gesetzlichen Bestimmungen über das Lotteriewesen eingereicht worden, weil sie durch Einsen¬ dung von Annoncen in die in Zürich erscheinende Zeitung „der Grütlianer,, Loose einer im Kanton Bern verbotenen Lotterie zum Kaufe ansgeboten haben. Durch Beschluß der Anklagekammer des Kantons Bern vom 13. Januar 1892 wurde die Sache dem Richteramte Aarwangen als dem Gerichte des Wohnortes der An¬ geschuldigten zur Beurtheilung zugewiesen. Der Polizeirichter des Amtsbezirkes Aarwangen erklärte durch Urtheil vom 4. Februar 1892 die Angeschuldigten der Widerhandlung gegen die gesetz¬ lichen Bestimmungen über das Lotteriewesen für schuldig und verurtheilte in Anwendung der Art. 252 und 61 des bernischen Strafgesetzbuches und des Art. 368 der Strafprozeßordnung jeden derselben polizeilich zu 15 Fr. Geldbuße und 9 Fr. 10 Cts. Kosten des Staates. Schär und Jordi ergriffen gegen dieses Ur¬ theil die Appellation an die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern. Vor diesem Gerichtshofe be¬ stritten sie vorfraglich die Kompetenz der bernischen Gerichte, weil die ihnen zur Last gelegten Handlungen außerhalb des Kantons Bern begangen und daher in diesem Kanton nicht strafbar seien. Die Polizeikammer wies durch Entscheidung vom 19. März 1892 diese Vorfrage unter Suspension der Kosten zur Hauptsache, ab, indem sie im Wesentlichen ausführte: Die Vorfrage sei prozeßualisch zulässig, sie sei keine eigentliche Gerichtsstandseinrede, sondern eine
Einrede materiellrechtlicher Natur, da sie geltend mache, es stehe dem Staate Bern nach den gesetzlichen Bestimmungen über das räumliche Geltungsgebiet der Strafrechtsnormen ein verfolgbarer Strafanspruch überhaupt nicht zu. Nach Art. 3 des bernischen Strafgesetzes finde nun das bernische Strafgesetzbuch in der Regel nur auf die gegen dasselbe im Gebiete des Kantons Bern ver¬ übten Widerhandlungen Anwendung. Allein diese Vorschrift sei nur für die Regel der Fälle aufgestellt; Alinea 2 des Art. 3 be¬ halte gesetzliche Ausnahmen ausdrücklich vor. Eine solche Ausnahme treffe hier zu. Denn es handle sich um ein durch das Mittel der Presse begangenes Delikt und für solche Delikte sei in Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch hinsichtlich der Zu¬ ständigkeit der bernischen Gerichte und zwar sowohl bezüglich der örtlichen Kompetenz der einzelnen Gerichte als auch betreffend der nischen Gerichtsbarkeit überhaupt eine Spezialbestimmung ge¬ troffen; sie laute: „Für die durch das Mittel der Presse be¬ „gangenen Vergehen ist dasjenige Gericht zuständig, in dessen „Bezirk die Druckschrift herausgekommen ist. Hat deren Heraus¬ „gabe außerhalb des Kantons stattgefunden, so tritt der Gerichts¬ „stand des Beklagten ein.“ Da die Zeitung, in welcher die beiden Angeschuldigten die Lotterieloose zum Verkaufe offerirt haben, außerhalb des Kantons Bern, herausgegeben werde, so trete da¬ nach der Gerichtsstand des Domizils der Beklagten ein. Dieses befinde sich für beide in Langenthal (Bezirks Aarwangen). B. Nunmehr ergriffen I. Schär und Fritz Jordi mit Eingabe vom 23./26. März 1892 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht. Sie beantragen: Es sei, in Aufhebung des Be¬ schlusses der bernischen Anklagekammer vom 27. Januar und des Urtheils der Polizeikammer vom 19. März beides 1892, der bernische Richter zur Beurtheilung des den Rekurrenten zur Last gelegten Delikts „Ausbieten von Lotterieloosen in dem in Zürich erscheinenden Grütlianer“ als nicht zuständig zu erklären, unter Kostenfolge gegen wen Rechtens. Zur Begründung machen sie in rechtlicher Beziehung im Wesentlichen geltend: Das ihnen zur Last gelegte Delikt sei mit der Aufnahme des Inserates und mit dessen Druck im „Grütlianer“ begangen; es sei also da verübt, wo diese Zeitung herausgekommen, d. h. im Kanton Zürich. Es gehe durchaus nicht an, das Delikt als überall da begangen zu be¬ trachten, wo die Zeitung verbreitet und gelesen werde. Damit würde man dazu gelangen, daß eine und dieselbe Handlung unter Umständen in allen 22 Kantonen bestraft werden könnte. In der That sei denn der Rekurrent Schär wegen des Auskündens von Lotterieloosen in zürcherischen Zeitungen, speziell im „Grütlianer“ auch im Kanton Zürich der Widerhandlung gegen die dortigen Lotterievorschriften für schuldig erklärt und deßhalb bestraft worden. Das bernische Gesetz selbst stehe im Strafrecht mit wenigen Aus¬ nahmen auf dem Boden des reinen Territorialprinzips; es gelte dies auch für die Uebertretung der Lotterivorschriften. Wenn daher der bernische Richter über ein derartiges, nicht im Kanton Bern begangenes Delikt urtheile, so überschreite er seine Machtsphäre. Sobald der Ort der Begehung nicht Bern sondern ein anderer Kanton der schweizerischen Eidgenossenschaft sei, liege ein Konflikt der Souverainetät zweier Kantone vor und seien bundesrechtliche Grundsätze verletzt, so daß auch die Kompetenz des Bundesgerichtes begründet sei. C. Die Polizeikammer des Appellations= und Kassationshofes des Kantons Bern verweist in ihrer Vernehmlassung einfach auf die Motive ihrer angefochtenen Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Rekurrenten haben eine positive Bestimmung der Bundes¬ oder Kantonsverfassung, welche durch die angefochtene Entschei¬ dung verletzt wäre, nicht angeführt; insbesondere behaupten sie nicht etwa eine Verletzung der Preßfreiheit. Ihre Beschwerde stützt sich vielmehr ausschließlich darauf, es seien Grundsätze verletzt, welche das Bundesrecht zu Lösung interkantonaler Jurisdiktions¬ konflikte über die Grenzen der Strafgewalt der Kantone aufge¬ stellt habe.
2. Nun stützt die angefochtene Entscheidung die Kompetenz der bernischen Strafgerichte darauf, daß im vorliegenden Falle nach Maßgabe der bernischen Gesetzgebung der Gerichtsstand des Domi¬ zils des Angeschuldigten begründet sei. Daß diese Entscheidung etwa auf willkürlicher Auslegung der bernischen Gesetzgebung be¬ ruhe, haben die Rekurrenten selbst nicht behauptet. Ebensowenig verstößt die Statuirung des Gerichtsstandes des Wohnsitzes im
2. Gerichtsstand des Wohnortes. — For du domicile. Der Rekurs wird als unbegründet abgewiesen. erkannt: Demnach hat das Bundesgericht erlegen. tigt, den Rekurrenten die Bezahlung einer Gerichtsgebühr aufzu¬
3. Nach der Natur der Beschwerde erscheint es als gerechtfer¬ erfolgen sollte. Verkaufe ausgeschriebenen Lotterieloose vom bernischen Gebiete aus Einwohner unterworfen sind, sondern auch der Vertrieb der zum ar im Kanton Bern wohnen, also dessen Territorialgewalt als kann um so weniger behauptet werden, als die Rekurrenten nicht auf die Rekurrenten gegen bundesrechtliche Grundsätze verstoße, vor und daß die Ausdehnung der Strafgewalt des Kantons Bern diktionskonflikt zwischen mehreren Kantonen liegt überhaupt nicht vorliegenden Falle gegen eine bundesrechtliche Norm. Ein Juris¬