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7. Urtheil vom 1. April 1892 in Sachen Mayer. A. Mit Pfandbot vom 29. September 1890 forderte das Ge¬ meindekassieramt Wyl (St. Gallen) von dem Rekurrenten Bier¬ brauer Karl Mayer die Staatssteuer für 1889/1890 mit 1497 Fr. 30 Cts. und an Nachsteuern für Staat und Gemeinde zusammen 37,603 Fr. 10 Cts. Da der Rekurrent Rechtsvorschlag erhob, wurde er vom Staate St. Gallen durch Ladung vom 8. Oktober 890 auf 9. gleichen Monats vor Vermittleramt Wyl geladen. Vor Vermittleramt und ebenso vor Bezirksgericht Wyl, bei welchem der Fiskus des Kantons St. Gallen die Sache am 24. März 1891 gestützt auf den Leitschein vom 9. Oktober 1890 anhängig machte, bestritt der Rekurrent die Kompetenz der st. gallischen Gerichte, indem er geltend machte, er habe bereits am 27. Sep¬ tember 1890 seinen Wohnsitz in Wyl aufgegeben und sei nach Riesbach, Kantons Zürich, übergesiedelt. Das Bezirksgericht Wyl wies diese Einrede durch Entscheidung vom 2. Januar 1892 ab. B. Gegen diese Entscheidung beschwert sich Karl Mayer mit Eingabe vom 27. Februar 1892 beim Bundesgerichte. Er beantragt, das Bundesgericht wolle erkennen: 1. Das angefochtene Urtheil sei aufzuheben; 2. der st. gallische Richter sei im vorliegenden Steuerforderungsstreit nicht zuständig. Zur Begründung führt er aus: Die gegen ihn eingeklagten Steuerforderungen seien persön¬ licher Natur, woran es nichts ändere, daß sie nicht ex contractu sondern ex lege entspringen. Sie müssen daher gemäß Art. 59 Abs. 1 B.=V. an seinem Wohnorte gegen ihn geltend gemacht werden. Das gleiche gelte auch nach dem kantonalen st. gallischen Rechte. Da er nun schon am 28. September 1890 nach Ries¬ bach, Kantons Zürich, übergesiedelt sei, so müsse er dort belangt werden und sei seine Ladung vor die st. gallischen Gerichte un¬ statthaft. Die Entscheidung stehe übrigens nach Art. 27 Ziff. 4 O.=G. in letzter Instanz dem Bundesgerichte zu. Es könne nicht etwa gesagt werden, daß rücksichtlich der geforderten Nachsteuern das forum del. comm. in Wyl begründet sei; denn Steuerange¬ legenheiten gehören nach st. gallischem Recht materiell dem Pri¬ vatrecht, prozeßualisch dem Civilprozeßrechte, an und es haben Strafrecht und Strafrichter mit der Nachsteuer nichts zu thun. Ebenso wenig könne in Betracht kommen, daß die Steuer und Nachsteuer theilweise liegenschaftliches Vermögen (die vom Rekur¬ renten übrigens bereits im Jahre 1889 an eine Aktiengesellschaft veräußerte Brauerei in Wyl) betreffen. Denn der Kanton St. Gallen kenne keine Grundsteuer, sondern Basis der Besteuerung nach st. gallischem Rechte sei das Vermögen, gleichviel ob in Liegen¬ schaften oder beweglichen Sachen bestehend. Der Rekurrent berufe sich demnach auf sein zürcherisches forum domicilii, wobei er sich übrigens ausdrücklich das Recht wahre, den Rechtsstreit in der Hauptsache gemäß Art. 27 Ziff. 4 O.=G. an das Bundesgericht zu ziehen. C. Der Fiskus des Kantons St. Gallen beantragt: Es sei in vorliegender Streitsache der st. gallische Richter als der zuständige anzuerkennen und das Urtheil des Bezirksgerichtes Wyl vom
2. Januar 1892 nicht als aufgehoben zu erklären. Er führt aus: Der Rekurrent habe allerdings am 27. September 1890 pro
forma seine Schriften in Riesbach deponirt, um der ihm in Wyl drohenden Pfändung zu entgehen. Allein in Wirklichkeit habe er noch bis in den Dezember 1890 sein Domizil in Wyl beibehalten; eventuell hätte jedenfalls sein dortiges Domizil neben einem all¬ fälligen neuen Domizil in Zürich fortgedauert. Gemäß Art. 12 der st. gallischen Civilprozeßordnung werde der Gerichtsstand durch die Vorladung vor Vermittleramt begründet, so daß er durch eine spätere Wohnortsveränderung des Beklagten nicht aufgehoben werde. Die vermittleramtliche Ladung habe nun aber zu einer Zeit stattgefunden, wo der Rekurrent noch in Wyl domizilirt gewesen sei. Der Rekurs wäre daher selbst dann unbegründet, wenn die eingeklagten Forderungen persönliche Ansprachen im Sinne des Art. 59 Abs. 1 B.=V. enthielten. Dies sei aber überhaupt nicht der Fall. Die streitigen Steuerforderungen seien öffentlich=recht¬ licher Natur und fallen daher nicht unter Art. 59 Abs. 1 B.=V. Der Rekurrent bestreite das Steuerforderungsrecht des Kantons St. Gallen grundsätzlich und dem Umfange nach; er mache nicht etwa privatrechtliche Einreden, wie die Einrede der Zahlung u. drgl. geltend; es stehe daher das Entscheidungsrecht den Behörden desjenigen Staates zu, welchem das Hoheitsrecht der Besteuerung während der betreffenden Periode zugestanden habe. Die Nach¬ steuerforderung insbesondere sodann qualifizire sich als Steuer¬ bußenforderung und falle daher auch deßhalb, weil sie die For¬ derung einer Vermögensstrafe involvire, nicht unter den Art. 59 Abs. 1 B.=V. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgericht hat bereits wiederholt (siehe Entschei¬ dung in Sachen Holinger vom 20. November 1884, Amtliche Sammlung X, S. 458 u. f., in Sachen Siegwart vom 11. Sep¬ tember 1892, ibid. XVII, S. 364 u. f., in Sachen Keller und Genossen vom 18. September 1891, ibid. S. 371 u. f.) ausge¬ sprochen, daß Art. 59 Abs. 1 B.=V. sich nur auf privatrecht¬ liche Ansprüche, dagegen weder auf strafrechtliche Bußenforderungen, noch überhaupt auf öffentlich=rechtliche, speziell verwaltungsrecht¬ liche Ansprüche beziehe. Ansprüche letzterer Art unterliegen der Natur der Sache nach der Entscheidung der Behörden desjenigen Kantons, dessen Gesetzgebung sie entspringen.
2. Dies muß zu Abweisung der Beschwerde führen. Denn die in Rede stehenden Steuerforderungen, die gewöhnliche Steuer¬ forderung sowohl als die Nachsteuerforderung, sind zweifellos öffentlich=rechtlicher, nicht privatrechtlicher Natur. Sie entspringen nicht einem privatrechtlichen Verhältnisse zwischen dem Staate und dem Steuerpflichtigen, sondern dem staatlichen Hoheitsrechte. Daß Steuerstreitigkeiten im Kanton St. Gallen den ordentlichen Ge¬ richten zur Beurtheilung zugewiesen sind, ändert, wie die bundes¬ rechtliche Praxis stets festgehalten hat, an deren rechtlicher Natur nichts. Demnach liegt denn eine Verletzung des Art. 59 Abs. 1 B.=V. hier auch dann nicht vor, wenn der Rekurrent schon zur Zeit der Anhebung des Rechtsstreites seinen Wohnsitz nach dem Kanton Zürich verlegt gehabt haben sollte. Ob nach der kanto¬ nalen Gesetzgebung für die fraglichen Steuerstreitigkeiten ein Ge¬ richtsstand im Kanton St. Gallen begründet war, hat das Bundes¬ gericht nicht zu untersuchen, da nach bekanntem Grundsatze die Anwendung der kantonalen Gesetze seiner Nachprüfung nicht unter¬ worfen ist. Uebrigens dürfte dies kaum zu bezweifeln sein.
3. Wenn der Rekurrent angedeutet hat, er werde die Verwei¬ sung der Sache an das Bundesgericht gestützt auf Art. 27 Ziff. 4 O.=G. verlangen, so ist klar, daß dies unstatthaft ist. Denn Art. 27 Ziff. 4 O.=G. bezieht sich nur auf privatrechtliche Streitigkeiten, während hier, wie gezeigt, nicht eine Privatrechtsstreitigkeit, son¬ dern ein Streit über öffentlich=rechtliche Forderungen vorliegt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.