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5. Urtheil vom 3. Juni 1892 in Sachen Schweizerische Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia. A. Die Schweizerische Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia in St. Gallen, besitzt im Kanton Uri einen Agenten und hat dort ein Rechtsdomizil im Sinne des Art. 2 Ziff. 4 des Bundesge¬ setzes betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Versicherungswesens vom 25. Juni 1885 verzeigt. Im Jahre 1891 wurde sie von der urnerischen Behörde aufge¬ fordert, ein Steuertaxationsformular auszufüllen; sie bestritt, daß sie im Kanton Uri steuerpflichtig sei. Durch Cirkular der Standes¬ kanzlei d. d. 30. Januar 1892 wurde ihr erwidert, daß der XVIII — 1892
Regierungsrath des Kantons Uri beschlossen habe, alle im Kanton arbeitenden Assekuranzgesellschaften im Verhältnisse ihrer Prämienbezüge zur Zahlung einer Erwerbssteuer anzuhalten. B. Gegen diesen Entscheid ergriff die Schweizerische Feuerver¬ sicherungsgesellschaft Helvetia den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage: Das Bundesgericht wolle grund¬ sätzlich erklären, daß in den Steuerprätentionen der beiden Kan¬ tone Uri und St. Gallen bezüglich des Einkommens der Rekur¬ rentin eine unzuläßige Doppelbesteuerung liege und alsdann die gutscheinenden Maßnahmen zur Lösung des bezüglichen Steuer¬ konfliktes treffen. Zur Begründung wird ausgeführt: Die Gesell¬ schaft werde am Orte ihres Sitzes in St. Gallen, gemäß der dortigen Gesetzgebung, für ihr gesammtes Einkommen zur Steuer herangezogen. Nun beanspruche auch der Kanton Uri gestützt auf lrt. 12 und 13 seines Steuergesetzes vom 10. Mai 1886 die Erwerbssteuer von einem aliquoten Theile dieses Einkommens. Es liege also eine bundesrechtlich unzuläßige Doppelbesteuerung vor. Entweder müsse daher dem Kanton Uri untersagt werden, einen Theil des Einkommens der Gesellschaft zu besteuern, oder aber der Kanton St. Gallen müsse angehalten werden, eine entsprechende Reduktion des der Besteuerung unterworfenen Ein¬ kommens eintreten zu lassen. Darüber, zu wessen Gunsten der Steuerkonflikt entschieden werden solle, haben zunächst die beiden betheiligten Kantone sich auseinanderzusetzen. Die Entscheidung werde davon abhängen, ob angenommen werde, es sei im Kanton Uri eine Zweigniederlassung der Gesellschaft begründet oder nicht. Nach der Meinung der Gesellschaft sei diese Frage zu verneinen. Das von ihr im Kanton Uri verzeigte Rechtsdomizil habe lediglich prozeßualen Charakter, begründe dagegen noch nicht die Annahme eines selbständigen Filialgeschäftes. Daß die Agenturen der Versicherungsgesellschaften nicht als Filialen aufgefaßt werden dürfen, sei in einem Kreisschreiben des Bundesrathes an die eid¬ genössischen Stände vom 26. Januar 1887 mit aller Bestimmt¬ heit ausgesprochen. Durch dieses Kreisschreiben werde eine frühere durch Beschluß vom 1. Februar 1884 und Kreisschreiben vom
13. März 1883 Ziff. 1 ertheilte Weisung aufgehoben, nach welcher wenigstens diejenigen Agenturen, welche Generalvollmacht vom Hauptgeschäfte besitzen (im Gegensatze zu denjenigen; welche nur eine beschränkte Vollmacht zur Vertretung in einzelnen Be¬ ziehungen z. B. zur Vermittlung des Abschlusses von Verträgen erhalten) als Zweigniederlassungen im Handelsregister haben ein¬ getragen werden müssen. In dem Kreisschreiben vom 26. Januar 1887 bemerke der Bundesrath: „Nach dem Grundsatze des neuen „Bundesgesetzes sind die Agenten als solche nur Angestellte der „Gesellschaften, gleichwie die Commis eines andern Geschäftes „nicht selbständige Gewerbetreibende oder gar Vorsteher von Zweig¬ „niederlassungen. Das Publikum ist getäuscht und wird zu un¬ „nöthigen Prozessen verleitet, wenn es in den Agenten etwas „anderes sieht als Angestellte der Gesellschaft und die Steuer¬ „behörden irren sich, wenn sie dieselben für etwas Anderes als „für ihr persönliches Einkommen in Anspruch nehmen.“ Die Agentur Uri hätte freilich selbst nach den im Bundesrathsbeschlusse vom 1. Februar 1884 und dem Kreisschreiben vom 13. März 1883 niedergelegten Grundsätzen nicht als Zweigniederlassung aufgefaßt werden können, da der dortige Vertreter lediglich der Vermittler zwischen den leitenden Gesellschaftsorganen und dem Publikum sei und ihm alle Kompetenzen, die den selbständigen Betrieb des Versicherungsgewerbes ausmachen (das Zeichnen von Policen, die Besorgung der Rückversicherung, die Regulirung von Schäden rc.) abgehen. C. In seiner Vernehmlassung auf diese BBeschwerde beantragt der Regierungsrath des Kantons Uri: Es sei die von der Schwei¬ zerischen Feuerversicherungsgesellschaft Helvetia gegen die Ver¬ fügung des Regierungsrathes des Kantons Uri vom 14. Januar dieses Jahres, der Rekurrentin notifizirt mittelst Cirkularschreibens vom 30. Januar, erhobene Rekursbeschwerde als unbegründet ab¬ zuweisen, unter Kostenfolge. Er macht im Wesentlichen geltend: Nach Art. 31 der urnerischen Kantonalverfassung habe „zum „ganzen oder theilweisen Betriebe eines selbständigen Geschäfts oder „Unternehmens auf dem Gebiete des Kantons der Inhaber des¬ „selben im Kanton Domizil zu verzeigen und eine Zweignieder¬ „lassung zu nehmen, Bundesvorschriften vorbehalten. Die Re¬ kurrentin betreibe nun in Uri ein solches Geschäft; sie habe in Altorf seine Hauptagentur für den Kanton errichtet und beziehe
nach eigener Angabe an jährlichen Prämien eine Summe von 5098 Fr. 55 Cts. Nach Art. 10 des kantonalen Steuergesetzes tien Erwerb und Einkommen aller im Kanton befindlichen Aktiengesellschaften der Erwerbssteuer unterworfen und das Bundes¬ gesetz vom 25. Juni 1885 wahre den Kantonen in Art. 15 ausdrücklich das Recht, von Versicherungsgesellschaften die ordent¬ lichen Steuern und Abgaben zu erheben. Die Rekurrentin werde nach den gleichen Grundsätzen behandelt, welchen im Kanton Uri alle Bürger und Niedergelassenen, Private und Gesellschaften unterworfen seien. Wenn die Rekurrentin allfällig im Kanton St. Gallen mit einer zu weitgehenden Erwerbssteuer belastet wer¬ den sollte, so vermöge dieser Umstand das Steuerrecht des Kan¬ tons Uri rücksichtlich des auf urnerischem Gebiete erzielten Ein¬ kommens nicht zu beeinträchtigen. D. Der Regierungsrath des Kantons St. Gallen schließt sich in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung den Ausführungen der Rekurrentin an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde macht geltend, es liege eine verfassungs¬ widrige Doppelbesteuerung vor. Dieselbe fällt daher, wie übrigens nicht bestritten ist, in die Kompetenz des Bundesgerichtes. Wenn die Parteien sich auch auf Art. 15 des Bundesgesetzes, betreffend Beaufsichtigung von Privatunternehmungen im Gebiete des Ver¬ sicherungswesens vom 25. Juni 1885, berufen haben, so ver¬ mag dies hieran nichts zu ändern. Allerdings steht die Hand¬ habung des angeführten Bundesgesetzes nicht dem Bundesgerichte sondern dem Bundesrathe zu. Allein die Beschwerde behauptet nun nicht, daß der Gesellschaft eine mit Art. 15 cit. unverein¬ bare „besondere Taxe“ abverlangt werde, sondern sie stützt sich ausschließlich auf das bundesrechtliche Verbot der Doppelbesteue¬ rung. Wenn die Regierung des Kantons Uri den Art. 15 cit. deßhalb anruft, weil derselbe den Kantonen das Recht der ordent¬ lichen Besteuerung der Versicherungsunternehmungen und ihrer Angestellten vorbehalte, so steht die Entscheidung über die Prä¬ judizialfrage, inwiefern aus diesem Grundsatze etwas für die Be¬ urtheilung der vorliegenden Doppelbesteuerungsbeschwerde folge, dem Bundesgerichte zu, welches in allen Doppelbesteuerungs¬ sachen, auch in denjenigen der Versicherungsgesellschaften, zustän¬ dig ist
2. Da der Kanton Uri das Recht beansprucht, das durch Geschäftsbetrieb auf dem dortigen Kantonsgebiete erzielte Ein¬ kommen der Rekurrentin der Besteuerung zu unterwerfen, Kanton St. Gallen dagegen das Besteuerungsrecht hinsichtlich des gesammten Einkommens der Rekurrentin in Anspruch nimmt, liegt eine bundeswidrige Doppelbesteuerung unzweifelhaft vor. muß sich daher fragen, ob nach bundesrechtlichen Grundsätzen das Recht der Besteuerung dem Kanton St. Gallen oder aber dem Kanton Uri zustehe. Hiefür ist zunächst die Bestimmung des Art. 15 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 ohne alle Be¬ deutung. Art. 15 cit. statuirt in seinem Schlußsatze einfach, daß das ordentliche Besteuerungsrecht der Kantone gegenüber den Ver¬ sicherungsgesellschaften und ihren Angestellten durch das vorher¬ gehende Verbot des Auflegens besonderer Taxen (Konzessionsge¬ bühren u. drgl.) nicht berührt werde. Dagegen entscheidet er über die räumliche Ausdehnung der kantonalen Steuerhoheit nicht. Dafür, welcher kantonalen Steuerhoheit die Versicherungsgesell¬ schaften für ihr Vermögen und Einkommen unterstehen, gelten vielmehr diejenigen Grundsätze, welche die bundesrechtliche Praris in Doppelbesteuerungssachen allgemein, für alle Steuersubjekte, ausgebildet hat. Art. 15 cit. berührt diese Frage nicht; er stellt für die Versicherungsgesellschaften keine besonderen Grundsätze interkantonalen Steuerrechts auf, sondern behält blos die Steuer¬ berechtigung der Kantone überhaupt vor, während selbstverständ¬ lich in Betreff der örtlichen Ausdehnung der Steuerhoheit des einzelnen Kantons die allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätze maßgebend bleiben. Nach allgemeinem bundesrechtlichem Grund¬ satze nun hängt die Entscheidung davon ab, ob die Gesellschaft im Kanton Uri eine Zweigniederlassung besitzt oder nicht. Die bloße Thatsache, daß die Rekurrentin durch Abschluß von Ver¬ sicherungsverträgen mit urnerischen Einwohnern ihren Geschäfts¬ betrieb auf das Gebiet dieses Kantons ausdehnt, unterwirft sie, gemäß konstanter bundesgerichtlicher Praxis, der Steuerhoheit dieses Kantons nicht (vergleiche Entscheidungen des Bundesgerichtes Amtliche Sammlung XII, S. 253 Erw, 2). Die Frage nun,
ob die Rekurrentin im Kanton Uri eine Zweigniederlassung besitze, ist zu verneinen. Allerdings hat die Gesellschaft in Ge¬ näßheit des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1885 im Kanton Uri ein Rechtsdomizil verzeigen müssen, und besitzt sie dort eine Agentur. Allein der Verzeigung eines Rechtsdomizils kommt blos prozeßuale Bedeutung zu, eine, einen Steuerwohnsitz begründende, Zweigniederlassung wird dadurch nicht geschaffen. Ebensowenig be¬ gründet die urnerische Agentur der Rekurrentin einen weitern örtlichen Mittelpunkt des Geschäfts, eine Zweigniederlassung des¬ selben. Die urnerische Agentur der Rekurrentin leitet nicht selbst¬ ständig einen ausgeschiedenen Theil des Gesellschaftsgeschäfts, son¬ dern sie ist blos Vermittlerin bei Einleitung von Versicherungs¬ geschäften u. s. w., während die Versicherungsverträge nicht von ihr sondern von der leitenden Gesellschafsbehörde, am Sitze der Gesellschaft, abgeschlossen werden. Wenn die Regierung des Kan¬ tons Uri sich auf Art. 31 K.=V. berufen hat, nach welchem die Gesellschaft zum Erwerbe einer Zweigniederlassung im Kanton verpflichtet gewesen sei, so ist darauf zu erwidern, daß Art. 31 K.=V. den bundesrechtlichen Grundsätzen über interkantonales Steuerrecht selbstverständlich weder derogiren kann noch will und daß übrigens auch dessen Voraussetzungen, da eben auf urnerischem Gebiete nicht ein selbständiges Geschäft ganz oder theilweise be¬ trieben wird, kaum vorliegen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird dahin für begründet erklärt, daß der Kan¬ ton Uri zu Besteuerung des Einkommens der Rekurrentin nicht berechtigt ist.