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18_I_16

BGE 18 I 16

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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4. Urtheil vom 5. März 1892 in Sachen Rickler.

Das Bundesgericht hat,

in Erwägung:

Daß der Rekurrent ausführt: Er besitze in Steckborn, Kantons

Thurgau, Haus und Garten, für welche er kürzlich dort mit

einer Kirchensteuer pro 1889 und 1890 belegt worden sei; da er

an seinem Wohnorte in Zürich ebenfalls eine Kirchensteuer be¬

zahlen müsse, habe er sich nicht verpflichtet geglaubt, auch noch

in Steckborn eine gleiche Steuer zu bezahlen und habe deßhalb beim

Regierungsrathe des Kantons Thurgau reklamirt, von diesem aber

einen ungünstigen Bescheid erhalten; da er sich mit diesem nicht

zufrieden geben könne und sich daher beim Bundesgerichte über

diese Steuerauflage beschweren müsse, so ersuche er dasselbe um

einen richterlichen Entscheid über diese Streitfrage;

Daß der Rekurrent einen Rekursgrund nicht namhaft macht;

Daß er indeß davon auszugehen scheint, daß für kirchliche

Zwecke von einer Gemeinde nur deren Einwohner besteuert werden

dürfen

Daß indeß ein verfassungsmäßiger Grundsatz, welcher dies postu¬

lirte, nicht besteht, vielmehr für kirchliche Zwecke auch Grund¬

steuern von den Konfessionsverwandten erhoben werden dürfen,

wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung vom

19. März 1881 in Sachen Blumer und Jenny (Amtliche Samm¬

lung VII, S. 5 u. ff., ausgesprochen hat;

Daß somit auswärtige Grundeigenthümer für ihr Grundeigen¬

thum zur kirchlichen Besteuerung in der Gemeinde, wo letzteres

liegt, herangezogen werden dürfen, sofern sie derjenigen Konfession

angehören, für deren Kultus die Steuer erhoben wird;

Daß nun der Rekurrent in keiner Weise behauptet, er gehöre

nicht derjenigen Konfession an, für deren Zwecke die streitige

Steuer erhoben wird;

Daß wenn der Rekurrent andeuten zu wollen scheint, es liege

eine Doppelbesteuerung vor, dies nicht begründet ist;

Daß nämlich nicht erhellt, auch gar nicht wahrscheinlich ist, daß

der Kanton Zürich die Steuerhoheit auch in Betreff des thur¬

gauischen Grundeigenthums des Rekurrenten beanspruche und so¬

mit auch für dieses Grundeigenthum die Kirchensteuer vom Rekur¬

renten erhebe;

Daß übrigens, auch wenn dies der Fall sein sollte, der Rekur¬

rent sich nicht gegen die Besteuerung seines thurgauischen Grund¬

eigenthums im Kanton Thurgau sondern vielmehr gegen dessen

Besteuerung im Kanton Zürich beschweren könnte, da Liegen¬

schaften bundesrechtlich der Steuerhoheit desjenigen Kantons unter¬

worfen sind, in dessen Gebiete sie liegen.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.