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18_I_219

BGE 18 I 219

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

44. Urtheil vom 6. Mai 1892 in Sachen Schuhmacher gegen Kistler und Genossame Reichenburg. A. Durch Urtheil vom 18./19. Februar 1892 hat das Kantons¬ gericht des Kantons Schwyz erkannt: Das in Sachen ergangene Urtheil des Bezirksgerichtes March ist aufgehoben und die klägerische Rechtsfrage bejaht.

B. Gegen dieses Urtheil ergriffen die Beklagten Eheleute Schuh¬ macher=Kistler die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung erklärt der Anwalt der Kläger, daß er die Kompetenzeinrede aufzuwerfen gedenke und separate Behandlung der¬ selben beantrage. Das Gericht beschließt indeß, die Behandlung von Kompetenzfrage und Hauptsache zu verbinden. Hierauf beantragt der Anwalt der Beklagten: Es sei, unter Aufhebung des Urtheils des Kantonsgerichtes Schwyz vom 18./19. Februar 1892 die gegen die Legitimation des Friedrich Wilhelm Kistler erhobene Be¬ streitung abzuweisen und die Weiterziehung der Eheleute Schuh¬ macher begründet zu erklären, eventuell sei eine Akenvervollstän¬ digung in dem Sinne anzuordnen, daß der von den Eheleuten Schuhmacher anerbotene Zeugenbeweis abgenommen und die Ehe¬ leute Schuhmacher über ihre Eidesofferten abgehört werden sollen. Der Vertreter der Kläger dagegen beantragt, es sei auf das Akten¬ vervollständigungsbegehren der Gegenpartei, sowie auf die Haupt¬ sache wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht einzutreten, eventuell es sei die gegnerische Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Anwalt der Beklagten trägt auf Abweisung der von der Gegen¬ partei erhobenen Kompetenzeinrede an. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 4. Juli 1869 gebar die unverehelichte Antonie Kistler einen Sohn Friedrich Wilhelm. In dem am gleichen Tage mit ihr aufgenommenen Genießverhör gab sie (unter Eidesanerbieten) an, daß sie den Vater des Kindes nicht kenne; sie sei am 21. September 1868 auf dem Heimwege vom Lichtensteigermarkt von einem unbekannten Herrn zur Mitfahrt in seiner Kutsche einge¬ laden, dann aber von diesem in dem Fuhrwerk angepackt und ge¬ schwängert worden; Andern habe sie den Beischlaf nicht gestattet. Das Bezirksgericht March sprach in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1869 aus, von einer Prosequirung der Vaterschafts¬ klage könne, da die Antonie Kistler angebe, von einem ihr unbe¬ kannten Manne geschwängert worden zu sein, keine Rede sein, verurtheilte dagegen die Kistler wegen Unzucht zu einer Geldbuße. Am 4. Dezember 1874 verstarb Katharina Barbara geb. Kistler, die erste Ehefrau des gegenwärtigen Mitbeklagten Josef Laurenz Schuhmacher, mit welcher dieser bereits im Jahre 1869 verehe¬ sicht gewesen war; am 27. September 1875 verehelichte sich daraufhin Josef Laurenz Schuhmacher mit der Maria Antonie Kistler. Bei der Verehelichung wurde eine Erklärung über Legi¬ fimation eines vorehelichen Kindes nicht abgegeben; dagegen er¬ schienen die Eheleute Schuhmacher=Kistler am 15. September 1889 vor dem Civilstandsamte Reichenburg und erklärten, daß das von der Maria Antonie geb. Kistler am 4. Juli 1869 geborene Kind Friedrich Wilhelm ihr Kind sei und daß sie dasselbe hiemit als solches anerkennen, behufs seiner Legitimation durch die zwischen ihnen am 27. September 1875 abgeschlossene Ehe. Nachdem diese Erklärung gemäß der schwyzerischen Verordnung über die Legitimation vorehelicher Kinder im schwyzerischen Amtsblatte publizirt worden war, erhoben Vermittler Erhard Kistler Namens seiner Ehefrau Barbara geb. Schuhmacher, eine Tochter erster Ehe des Josef Laurenz Schuhmacher, sowie die Genossame Reichen¬ burg Einsprache gegen dieselbe, indem sie gegen die Eheleute Schuhmacher=Kistler Klage dahin erhoben, es sei die von den Be¬ klagten den 8. Mai 1889 verlangte und im Amtsblatt vom 20. September 1889 publizirte Legitimation des von der Frau Maria Antonie Schuhmacher geb. Kistler am 4. Juli 1869 außerehelich geborenen Sohnes Friedrich Wilhelm Kistler zu annulliren, unter Entschädigungs= und Kostenfolge. Sie machten geltend, die Vater¬ schaft, zu welcher sich Josef Laurenz Schuhmacher heute bekenne und welche seine Mitbeklagte Maria Antonie geb. Kistler heute behaupte, dürfe nicht angenommen werden, da laut Genießverhör, welches eine amtliche, unanfechtbare Urkunde im Prozesse bilde, ein Anderer der Schwängerer sei und dadurch der aktenmäßige Gegenbeweis gegen die angebliche Vaterschaft geleistet sei und da zudem die Beklagten bei ihrer Trauung eine Legitimationserklärung nicht abgegeben, sondern dies erst viel später, im Mai 1889, gethan haben. Die Beklagten wendeten in erster Linie ein, die Klage sei, weil nicht innert der durch die schwyzerische Verord¬ nung betreffend die Legitimation vorehelicher Kinder (§ 5) fest¬ gesetzten einjährigen Nothfrist erhoben, verjährt. In der Sache selbst machten sie geltend, der Beweis für die Unwahrheit der Vaterschaftsanerkennung liege den Klägern ob. Zur Bekräftigung der Richtigkeit der Anerkennung beriefen sie sich auf Zeugen¬

beweis für verschiedene Thatsachen, insbesondere dafür, daß Jose Laurenz Schuhmacher der Maria Antonie Kistler in den Jahren 1868/1869 und später häufig Besuche abgestattet habe, daß er sie speziell während ihres Wochenbettes häufig besucht und die Kosten einer nöthig gewordenen augenärztlichen Untersuchung des Kindes bestritten habe, daß die erste Ehefrau des Schuhmacher schon zwei Jahre vor ihrem Ableben dessen Haus verlassen habe und daß daraufhin die Maria Antonie Kistler mit ihrem Sohne zu dem¬ selben gezogen sei und bei ihm gewohnt habe, daß in der Ge¬ meinde Reichenburg allgemein die Ansicht geherrscht habe und ausgesprochen worden sei, Schuhmacher sei der Vater des außer¬ ehelichen Kindes der Maria Antonie Kistler, daß letzteres im Hause des Schuhmacher erzogen worden sei und daß Schuhmacher schon vor circa 15 Jahreen einen Anwalt in Betreff der Legi¬ timation dieses Kindes berathen habe. Ferner anerbot Josef Lau¬ renz Schuhmacher den Eid dafür, daß er die Maria Antonie Kistler anläßlich der Geburt des F. W. Kistler bestimmt habe, ihn als Vater des Kindes zu verschweigen, daß er alle Kosten und Auslagen anläßlich der Geburt des Kindes bezahlt und seit¬ her für dessen Unterhalt und Erziehung Sorge getragen und sich immer als Vater des Kindes betrachtet habe; die Ehefrau Schuh¬ macher geb. Kistler ihrerseits anerbot sich zum Eide dafür, daß J. L. Schuhmacher und kein Anderer ihr beigewohnt habe und somit Vater des von ihr außerehelich geborenen Kindes sei. Die te Instanz, Bezirksgericht March, wies die Klage wegen ver¬ säumter Nothfrist ab. Dagegen erklärte die zweite Instanz die sachbezügliche Einwendung für unbegründet und hieß das Klage¬ begehren gut. Den von den Beklagten beantragten Zeugenbeweis schloß sie, auf Antrag der Kläger, aus, weil das Genießverhör eine öffentliche Urkunde im Sinne des Art. 125 C.=P.=O. sei, gegen deren Inhalt ein Zeugenbeweis nach Art. 129 ibid. nicht statthaft sei. Der Ausschluß der Zeugen rechtfertige sich um so mehr, als „die abzugebenden Zeugnisse überhaupt nicht von be¬ sonderer Relevanz für den Prozeß erscheinen.“ Im Uebrigen führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus: Die Legitimation durch nach¬ folgende Ehe setze voraus, daß das zu legitimirende Kind von den betreffenden Ehegatten wirklich erzeugt worden sei, was die Kläger im vorliegenden Falle bestreiten. Es erscheinen nun wirklich in den Akten und in den geführten Prozeßverhandlungen Gründe, welche den Werth der von den Beklagten erst nach 20 Jahren anläßlich des Legitimationsbegehrens abgegebenen Vaterschaftser¬ klärung in den Augen des Kantonsgerichtes so sehr reduziren, daß sie kaum mehr gewürdigt werden könne. Einmal liege ein amtlich aufgenommenes Genießverhör vor, wørin die Beklagte mit der positiven Erklärung, daß sie ihren Schwängerer nicht kenne, jede Vaterschaft des Laurenz Schuhmacher, der ihr doch wohl be¬ kannt gewesen sei, negire. Zum Andern haben auch weder Laurenz Schuhmacher selbst noch seine Frau vor Jahren bei der Trauung das Vorhandensein eines von ihnen außerehelich erzeugten Kindes angezeigt und auch später während einer langen Reihe von Jahren bis zum Legitimationsprozeß nicht zur Geltung gebracht. Wenn sie nun heute, nach 20 Jahren, eine solche Erklärung behufs Er¬ langung der Legitimation abgeben, so scheine sie denn doch gegen¬ über der gleich nach der Geburt ausdrücklich gemachten und Jahre lang festgehaltenen gegentheiligen Erklärung des amtlichen Genie߬ verhörs nicht mehr in dem Maße genügend, um dem Richter die volle Ueberzeugung ihrer Wahrheit und innern Begründung bei¬ zubringen. Es müsse im Gegentheil durch das bis in die neueste Zeit unangefochten gebliebene Genießverhör der Nachweis einer zur Erlangung der Legitimation unwahren Vaterschaftsanerkennung als erbracht betrachtet werden.

2. Die Kompetenz des Bundesgerichtes ist deßhalb bestritten worden, weil in der Sache nicht eidgenössisches Privatrecht, son¬ dern ausschließlich kantonales Prozeßrecht entscheidend sei. Aller¬ dings sei der Grundsatz, daß durch die nachfolgende Ehe der Eltern vorehelich geborene Kinder derselben legitimirt werden, in Art. 54 Abs. 5 B.=V. und Art. 25 und 41 C.=St.=G. niedergelegt und daher ein Grundsatz eidgenössischen Rechts. Allein in concreto stehe nicht die Anwendung dieses Grundsatzes selbst, sondern das Vorhandensein seiner thatsächlichen Voraussetzungen, die Abstam¬ mung des Kindes von dem angeblichen Vater, in Frage; hierüber sei aber, da das Bundesrecht keine Bestimmungen über den Be¬ weis der Abstammung, speziell den Gegenbeweis gegen eine Vater¬ schaftsanerkennung, enthalte, ausschließlich nach kantonalem Pro¬

eßrechte zu entscheiden. Diese Einwendung ist indeß nicht be¬ gründet. Das Bundesrecht normirt die Legitimation vorehelicher Kinder durch nachfolgende Ehe der Eltern in ihren Voraussetzungen und Wirkungen. Streitigkeiten darüber sind also Streitigkeiten eidgenössischen Rechtes. Soweit allerdings Thatfragen in Betracht kommen, welche ausschließlich nach Beweisregeln des kantonalen Rechtes sich beurtheilen, ist das Bundesgericht in Legitimations¬ sachen wie in andern Rechtsstreitigkeiten gemäß Art. 30 O.=G. an den vom kantonalen Richter festgestellten Thatbestand gebunden; eine Beschwerde, welche ausschließlich gegen derartige thatsächliche Feststellungen der kantonalen Gerichte gerichtet ist, muß also er¬ folglos bleiben d. h. ohne weiters als unbegründet abgewiesen werden. Die Kompetenz des Bundesgerichtes dagegen ist nichts¬ destoweniger begründet; es handelt sich nichtsdestoweniger um einen aus dem eidgenössischen objektiven Rechte abgeleiteter An¬ spruch, über welchen nach Bundesrecht, wenn auch gestützt auf den vom kantonalen Gerichte verbindlich festgestellten Thatbestand zu entscheiden ist (siehe z. B. Entscheidungen des Bundesgerichtes in Sachen Weiller und Picard gegen Dukas & Cie. vom 15. Mai 1886, Amtliche Sammlung XII, S. 315 Erw. 2; anders allerdings, aber irrig, Amtliche Sammlung VIII, S. 514 u. ff.). Speziell über die Frage allerdings, ob die Anfechtungsklage recht¬ zeitig erhoben oder vielmehr wegen Verabsäumung der Anfechtungs¬ frist verspätet sei, wäre nicht nach eidgenössischem, sondern nach kantonalem Rechte zu entscheiden. Denn die Kantonalgesetzgebung ist ohne Zweifel befugt, Verjährungs= oder Verwirkungsfristen für die Anfechtungsklage aufzustellen und es handelt sich in der gedachten Richtung ausschließlich um die Anwendung der sachbe¬ züglichen kantonalgesetzlichen Bestimmungen. Allein rücksichtlich der Verjährungs= oder Verwirkungsfrage ist nun die vorinstanzliche Entscheidung gar nicht angefochten worden; die Beschwerde richtet sich vielmehr einzig gegen die Entscheidung in der Sache selbst.

3. Ist demnach auf die Beschwerde einzutreten, so ist zunächst zu bemerken: Die Anfechtungsklage betrifft den Familienstand des Kindes F. Wilhelm Kistler; sie stellt zur Entscheidung, ob dem¬ selben, als durch nachfolgende Ehe seiner Eltern legitimirt, der Stand eines ehelichen Kindes zukomme, oder ob es als unehelich zu betrachten sei. Hierüber konnte aber nur gegenüber dem Kinde, in einem Verfahren, in welchem dieses selbst als Partei ins Recht gefaßt und ihm daher die Vertheidigung seiner Rechte möglich war, gültig entschieden werden. In einem Verfahren, in welchem der nächstbetheiligte, das Kind, nicht Partei war, konnte diese Statusfrage nicht in gültiger, für Jedermann, insbesondere für das Kind selbst, verbindlicher Weise beurtheilt werden; denn es liegt doch in der Natur der Sache, daß eine Statusfrage dem¬ jenigen gegenüber entschieden werden muß, um dessen Familienstand es sich handelt, während ein zwischen andern Personen ergangenes Urtheil seinen Rechten nicht zu präjudiziren vermag. Nun ist in casu die Anfechtungsklage ausschließlich gegen die Eltern Schuh¬ macher=Kistler, nicht aber gegen das Kind gerichtet und durch¬ geführt worden. Das Kind war, da es nicht mehr unter elter¬ licher Vormundschaft steht, sondern volljährig ist, auch nicht etwa durch die Eltern, resp. den Vater vertreten; es war also in dem Verfahren in keiner Weise Partei. Danach müßte denn das an¬ gefochtene Urtheil schon deßhalb aufgehoben und die Anfechtungs¬ klage schon deßhalb abgewiesen werden, weil der richtige Beklagte nicht ins Recht gefaßt war.

4. Auch abgesehen hievon übrigens erscheint die Beschwerde als begründet. Wie das Bundesgericht bereits wiederholt ausgesprochen hat, genügt die einfache Anerkennung vorehelicher Kinder, um diesen die Rechte ehelicher zu verschaffen, vorbehältlich einzig der Anfechtung einer erweislich unwahren Anerkennung (siehe u. a. Entscheidungen, Amtliche Sammlung III, S. 835 u. ff.). Das Anerkenntniß ist allerdings nicht Dispositivakt, sondern Beweismittel für die Abstammung des Kindes von den Eheleuten, speziell vom Ehemann, und es ist daher der Gegenbeweis zulässig; allein so lange dieser nicht erbracht ist, muß die Anerkennung als richtig gelten und ist dadurch die Vaterschaft des Ehemannes rechtlich festgestellt. Wenn die Anerkennung nicht als beweiskräftig erachtet, sondern ein von derselben unabhängiger Beweis der Erzeugung des vorehelichen Kindes durch den Ehemann der Mutter gefordert würde, so würde offenbar das bundesrechtliche Prinzip der Legi¬ timation durch nachfolgende Ehe in seiner praktischen Durchführung wesentlich gefährdet. Deßhalb ist denn auch nach Art. 41 des Bun¬ XVIII — 1892

desgesetzes über Civilstand und Ehe die Legitimationserklärung der Eltern vom Civilstandsbeamten ohne vorgängige causæ cognitio, ohne daß derselbe einen weiteren Beweis der Vaterschaft fordern dürfte, einzutragen. Im Weitern bestimmt Art. 41 Abs. 1 des Civilstandsgesetzes allerdings, daß die Eltern voreheliche Kinder, welche durch den Eheabschluß legitimirt werden, bei der Trauung oder spätestens innerhalb dreißig Tagen nach derselben dem Civil¬ standsbeamten ihres Wohnortes anzuzeigen haben. Allein in Abs. 2 wird ausdrücklich beigefügt, daß aus der Unterlassung dieser Eintragung den vorehelichen Kindern und ihren Nach¬ kommen in ihren Rechten kein Nachtheil erwachsen dürfe. Die Vorschrift des Art. 41 Abs. 1 ist also eine bloße Ordnungsvor¬ schrift, deren Uebertretung nach Art. 59 Ziff. 1 leg. cit. Strafe nach sich zieht; dagegen wird durch ihre Nichtbeobachtung weder die Legitimation überhaupt ausgeschlossen, noch auch die Beweis¬ kraft der Anerkennung geschwächt. Gegen diese Grundsätze des eidgenössischen Rechtes nun ist in der angefochtenen Entscheidung verstoßen. Wenn der Vorderrichter darauf abstellt, daß die Aner¬ kennung angesichts der Umstände nicht mehr in dem Maße als genügend erscheine, um dem Richter die „volle Ueberzeugung ihrer Wahrheit und innern Begründung beizubringen, so liegt darin doch wohl, daß er thatsächlich den bundesrechtlichen Grundsatz verkennt, wonach nicht den Anfechtungsbeklagten der Beweis für die Richtigkeit der Anerkennung, sondern den Anfechtungsklägern der Gegenbeweis obliegt. Jedenfalls aber ist der Vorderrichter zu dem Schlusse, es sei durch das Genießverhör der Nachweis „einer unwahren Vaterschaftserklärung erbracht,“ lediglich auf Grund der rechtsirrthümlichen Annahme gelangt, daß die Beweiskraft der Anerkennung deßhalb geschwächt sei, weil sie nicht bei der Trauung oder innerhalb dreißig Tagen nach derselben, sondern erst lange nachher dem Civilstandsamte angezeigt wurde. Beruht daher die vorderrichterliche Entscheidung auf unrichtiger Anwendung bundes¬ rechtlicher Grundsätze, so hat das Bundesgericht selbständig zu prüfen, ob der den Anfechtungsklägern obliegende Gegenbeweis er¬ bracht sei. Dies ist aber ohne Weiters zu verneinen. Die Ver¬ spätung der Legitimationserklärung fällt nach dem Ausgeführten nicht in Betracht; übrigens ist auch zu bemerken, daß zur Zeit des Eheabschlusses der Eheleute Schuhmacher=Kistler das Bundes¬ gesetz betreffend Civilstand und Ehe noch gar nicht in Kraft ge¬ treten war, so daß bei der Trauung eine Legitimationserklärung auf Grund dieses Gesetzes noch gar nicht möglich war. Im Uebrigen haben sowohl das kantonale Gericht als die Anfechtungs¬ kläger blos noch die Angabe der Ehefrau Schuhmacher im Ge¬ nießverhör angeführt. Diese Angabe ist aber ihrem Inhalte nach offenbar unglaubwürdig und ihr Beweiswerth wird dadurch nicht erhöht, daß sie in ein öffentliches Protokoll aufgenommen ist. Solche öffentliche Einvernahmsprotokolle erbringen ja allerdings vollen Beweis dafür, daß der Abgehörte die im Protokolle ent¬ haltenen Aussagen wirklich gemacht hat, dagegen selbstverständlich nicht auch dafür, daß das Ausgesagte wahr sei, sonst müßten ja allen Partei= oder Zeugenaussagen in Civil= oder Strafprozessen, sofern sie amtlich protokollirt worden sind, volle Beweiskraft bei¬ gemessen werden, was natürlich nicht der Fall ist; deren Glaub¬ würdigkeit beurtheilt sich nicht nach den Regeln über die Beweis¬ kraft öffentlicher Urkunden, sondern nach den Regeln über die Beweiskraft der Partei= oder Zeugenaussagen. Durch die Aus¬ sagen der Ehefrau Schuhmacher im Genießverhör wird also der Beweis für die Unrichtigkeit der Anerkennung keineswegs erbracht. Im Gegentheil ergibt dieselbe geradezu, daß die Geschwängerte den Schwängerer nicht nennen wollte und spricht im Uebrigen alles dafür, daß der damals nicht genannte Schwängerer der heutige Beklagte Josef Laurenz Schuhmacher war. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Beklagten wird für begründet erklärt und es wird, in Abänderung des angefochtenen Urtheils des Kantonsgerichtes des Kantons Schwyz die Klage abgewiesen.