Volltext (verifizierbarer Originaltext)
45. Urtheil vom 15. Januar 1892 in Sachen Danzas & Cie. gegen Great Eastern Railway. A. Durch Urtheil vom 29. Oktaber 1891 hat das Appellations¬ gericht des Kantons Baselstadt erkannt: Es wird das erstinstanz¬ liche Urtheil bestätigt. Das erstinstanzliche Urtheil des Civilge¬ richtes des Kantons Baselstadt ging dahin: Kläger sind mit ihrer Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Klägerin die Weiterziehung an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt ihr Anwalt: Es sei in Aufhebung der vorinstanzlichen Urtheile die Beklagte gemäß dem Klageantrage zu verurtheilen, der Klä¬ gerin den Betrag von 3132 Fr. 35 Cts. nebst Zins zu 6 % seit 24. Dezember 1890 zu bezahlen; eventuell sei die Beklagte zu Vergütung des im Frachtbriefe angegebenen Werthes zu ver¬ urtheilen. Dagegen trägt der Anwalt der Beklagten darauf an, es sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urtheils die Klage abzuweisen. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Am 20. Dezember 1890 beauftragte die Firma Adolf Rannacher & Cie. in St. Gallen die Klägerin, die Firma Danzas & Cie. in Basel, mit der Spedition eines Collo Baum¬ wollwaaren an die Adresse von I. Stephens & Cie. in London. Danzas & Cie. übergaben dasselbe zur Verfrachtung der beklagten Agentur des Great Eastern Railway in Basel. Am 21. Februar 1891 zeigten Rannacher & Cie. der Klägerin an, der Adressat habe die Waare nicht angenommen, sie möge daher dafür sorgen daß dieselbe zurückgesandt werde, andernfalls werde sie für deren Werth belastet werden. Danzas & Cie. reklamirten sofort bei der beklagten Agentur. Diese erwiderte, der Adressat habe zwar aller¬ dings die Kiste nicht angenommen, es sei aber dieselbe in dessen Auftrag einem gewissen J. Jungins in London abgeliefert worden. Hierauf forderte die Klägerin von der Beklagten Aushändigung der vom Adressaten angeblich ausgestellten schriftlichen Decharge. Da die Beklagte eine solche zu produziren nicht im Stande war, und die Klägerin ihrerseits von Rannacher & Cie. mit dem Faktura¬ werth der Waare belastet wurde, so belangte die Klägerin die Agen¬ tur des Great Eastern mit Klage vom 8. Juni 1891 auf Bezahlung von 3132 Fr. 35 Cts. nebst Zins à 6% seit 24. Dezember 1890. Sie führte aus, die Beklagte sei schadenersatzpflichtig, da sie das Frachtgut weder an den Adressaten abgeliefert habe, noch im Stande sei, dasselbe an den Versender zurückzugeben. Der Schaden belaufe sich auf den Fakturawerth der Waare mit # 123. 16. 2 oder zum Kurse von 25. 30 auf 3132 Fr. 35 Cts. Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an; sie behauptete, die Waare sei dem Adressaten ordnungsmäßig abgegeben worden. Derselbe habe aber den Camioneur durch schriftliche Ordre beauftragt, dieselbe dem Jungins zu überbringen. Die schriftliche Ordre finde sich nicht mehr; allein sie berufe sich dafür, daß ein solcher Auf¬ trag gegeben worden sei, auf den Adressaten Stephens und J. Jungins als Zeugen. Durch diese Verfügung über die Waare habe der Adressat dieselbe angenommen und es sei der Frachtführer entlastet. Eventuell verlangte die Beklagte Beweis für den einge¬ klagten Werth des Collo und beanstandete auch den Zinsfuß von 6 %. Der durch Vermittlung des schweizerischen Geschäftsträgers in London einvernommene Zeuge Th. Stephens sagte aus: Es sei richtig, daß versucht worden sei, eine von Rannacher & Cie. an seine Firma adressirte Kiste (an deren Nummern er sich indeß nicht mehr erinnere) der letztern abzuliefern. Einen schriftlichen Auftrag, dieselbe Jemand anders abzuliefern, habe er nicht ertheilt; er thue das in solchen Fällen nie. Dagegen unterliege keinem Zweifel, daß der Cammioneur mündlich beauftragt (instructed) worden sei, die Kiste dem I. Jungins abzuliefern. „Nachdem wir uns geweigert hatten, deponirt der Zeuge nach der amtlichen Uebersetzung des Zeugenprotokolles weiter, „die Kiste anzunehmen, ist es sehr wahrscheinlich, daß der Camioneur uns gefragt hat, an wen man die Waare abliefern müsse und in gutem Glauben sage ich, daß er in diesem Falle beauftragt war, sie dem Herrn Jungins als Vertreter der Herren Rannacher & Cie. abzuliefern.“
Der Zeuge Jungins sagte aus, er sei bei Ablieferung der Waare nicht zu Hause gewesen; Stephens habe ihm später gesagt, daß er die Kiste nicht angenommen habe und den Auftrag ertheilt habe, sie an seine (Jungins) Firma zu senden. Die Vorinstanzen haben gestützt auf diese Zeugenaussagen die Klage abgewiesen, mit der Begründung: Es sei Pflicht der Beklagten gewesen, die ihr als Frachtführer übergebene Waare an die aufgetragene Adresse abzuliefern. Diese Pflicht habe die Beklagte dadurch erfüllt, daß sie die Waare zu dem Adressaten Stephens & Cie. und dann in dessen Auftrag zu Jungins gebracht habe. Darin nämlich, was von den Zeugen über die Instradirung der Waare von Stephens & Cie. an Jungins gesagt werde, sei keine Annahmeverweigerung, sondern eine förmliche Verfügung der Firma Stephens & Cie. über die Waare zu erblicken. Daß eine solche Verfügung schriftlich geschehe, sei zur Entlastung der Bahn nicht nothwendig.
2. Die Parteien sind im Prozesse beidseitig davon ausgegangen, es sei schweizerisches Recht anwendbar; auf die Anwendung frem¬ den, insbesondere englischen, Rechtes haben sie sich nicht berufen. Grundsätzlich erscheint denn auch, da beide Parteien in der Schweiz eine Handelsniederlassung besitzen, der Vertrag in der Schweiz abgeschlossen worden ist und von dort aus die Versendung statt¬ fand, schweizerisches Recht als anwendbar. Danach ist die Kompe¬ tenz des Bundesgerichtes gegeben.
3. Zur Anwendung kommen, da es sich um einen von der Beklagten unternommenen Eisenbahn= resp. Eisenbahn= und Dampf¬ schifftransport handelt, die Regeln des Eifenbahnfrachtverkehrs. Danach war die Beklagte (da eine spätere Anweisung des Ver¬ senders nicht behauptet ist) verpflichtet, das Gut an den im Frachtbriefe bezeichneten Adressaten abzuliefern. Sie behauptet, diese Pflicht dadurch erfüllt zu haben, daß sie das Frachtgut zwar nicht dem Adressaten selbst körperlich ausgehändigt, wohl aber raft seiner Verfügung einem Dritten an seiner Stelle übergeben habe. Wenn nun erwiesen wäre, daß der im Frachtbrief bezeichnete Adressat Stephens & Cie., gleichviel ob mündlich oder schriftlich, den Auftrag ertheilt habe, das Frachtgut statt bei ihm bei einem Dritten an seiner Stelle abzuladen, so wäre der Frachtführer durch die Uebergabe des Gutes an den Dritten zweifellos entlastet. Denn alsdann hätte der Adressat eben die Waare angenommen und wäre durch das Abladen derselben bei dem bezeichneten Dritten ihm abgeliefert. Wenn die Klägerin unter Berufung auf Art. 106 des Transportreglementes für die schweizerischen Eisenbahnen meint, die Bahngesellschaft könnte nur durch eine schriftliche Empfangs¬ bescheinigung des Adressaten entlastet werden, so ist dies gewiß nicht richtig. Zunächst kommen für die Förmlichkeiten der Ab¬ lieferung des Gutes in London doch wohl nicht die Bestimmungen des schweizerischen Eisenbahntransportreglementes, sondern die für die abliefernde englische Bahnverwaltung geltenden Reglements¬ bestimuungen zur Anwendung. Sodann aber hat die fragliche Bestimmung des Art. 106 des Transportreglementes überhaupt nicht die ihm von der Klägerin beigelegte Bedeutung. Aus der¬ selben folgt allerdings, daß die Bahnverwaltung nur gegen schrift¬ liche Empfangsbescheinigung abzuliefern verpflichtet ist, keineswegs dagegen, daß die Ablieferung den Frachtführer nur dann entlaste, wenn er sich dieselbe schriftlich hat bestätigen lassen. Wenn die Klägerin behauptet hat, eine Weisung des Empfängers, daß die Waare statt bei ihm, bei einem Dritten an seiner Stelle abzu¬ laden sei, enthalte eine Abänderung des Frachtvertrages und müsse deßhalb schriftlich geschehen, so trifft dies in keiner Weise zu. Der zwischen dem Absender und dem Frachtführer abgeschlossene Fracht¬ vertrag wird ja durch eine derartige vom Empfänger ertheilte Weisung offenbar durchaus nicht berührt. Allein es ist nun der Beweis nicht erbracht, daß der im Frachtbriefe bezeichnete Em¬ pfänger Stephens & Cie. schriftlich oder mündlich den Auftrag ertheilt habe, das Frachtgut an seiner Stelle bei einem Dritten (Jungins) abzuladen. Die Vorinstanzen gehen in thatsächlicher Beziehung offenbar davon aus, es sei dasjenige richtig, was die Zeugen, insbesondere der Zeuge Stephens, über den Hergang bei der (versuchten) Ablieferung des Gutes bekunden. Die von den Zeugen bekundeten Thatsachen ergeben nun aber nicht eine An¬ nähme des Gutes durch den Empfänger, verbunden mit der Ver¬ fugung, dasselbe bei einem Dritten abzuladen. Die Entscheidung der Vorinstanzen, welche aus der Zeugenaussage diese rechtliche Schlußfolgerung zieht, beruht vielmehr auf einem Rechtsirrthum. Denn: Der Zeuge Stephens sagt ausdrücklich und unmißver¬
ständlich aus, daß er die Annahme der Waare, die man ihm ab¬ zuliefern versuchte, verweigert habe. Wenn er beifügt, er habe allerdings den Camioneur dahin instruirt, die Waare an Jun¬ gins abzuliefern, so steht dies hiemit nicht im Widerspruche. Denn der Zeuge erklärt nicht etwa, sdaß er den Auftrag ertheilt habe, die Waare dem Jungins an seiner Stelle auszuhändigen, so daß er die Waare in That und Wahrheit angenommen und nur deren Uebergabe bei einem Dritten angeordnet hätte; er behauptet viel¬ mehr die Ueberführung der Waare an Jungins als an den Ver¬ treter der Firma Rannacher & Cie. veranlaßt zu haben. Eine Verfügung des Empfängers über die Waare, aus welcher die Annahme derselben folgen würde, ist also nicht dargethan und die Beklagte hat somit den ihr obliegenden Beweis der Ablieferung des Gutes an den Adressaten nicht erbracht. Vielmehr muß, wie das englische Original der Zeugenaussagen deutlich ergibt, davon ausgegangen werden, daß der Adressat Stephens & Cie. die An¬ nahme der Waare verweigert hat. In diesem Falle war er aber zu irgend welcher Verfügung über die Waare nicht befugt. Die Bahngesellschaft hatte nicht nach seinen Anweisungen zu handeln, sondern vielmehr nach Art. 22 des Eisenbahntransportgesetzes vor¬ zugehen, d. h. den Absender zu benachrichtigen und einstweilen für die Aufbewahrung der Waare zu sorgen. That sie dies nicht, sondern ließ sie sich durch den die Annahme verweigernden Adres¬ saten bestimmen, das Gut an unrichtiger Stelle abzuliefern, so machte sie sich dadurch schadenersatzpflichtig. Uebrigens gibt nach dem Zusammenhange seiner Aussagen der Zeuge nicht zu, dem Camioneur einen imperativen Auftrag gegeben zu haben, die Waare an Jungins abzuliefern, sondern er stellt die Sache so dar, als ob er demselben blos, auf sein Befragen, einen Rath gegeben habe.
4. Da danach die Bahngesellschaft das Frachtgut nicht dem im Frachtbriefe bezeichneten Adressaten abgeliefert hat und außer Stande ist, dasselbe dem Absender zurückzugeben, so muß das Frachtgut als verloren oder abhanden gekommen im Sinne des Art. 24 des Eisenbahntransportgesetzes betrachtet werden. Denn als verloren oder abhanden gekommen muß jedes Frachtgut be¬ trachtet werden, welches der Frachtführer dem Empfangsberechtigten nicht abzuliefern im Stande ist, ohne Rücksicht darauf, wor dies seinen Grund hat (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes gegen Schweizerische Centralbahn, Amtliche in Sachen Racine Sammlung V, S. 578). Die Beklagte ist somit zum Schaden¬ ersatze für das zur Abfertigung übernommene Collo als für ein abhanden gekommenes verpflichtet. Da im Frachtbriefe eine Werth¬ deklaration enthalten ist, so ist gemäß Art. 26 Abs. 1 des Eisen¬ bahntransportgesetzes der deklarirte Werth (mit 3087 Fr.) zu ersetzen, sammt 6 % Zinsen seit dem Tage, wo die Ablieferung hätte erfolgen müssen. Denn einerseits ist die Klägerin, nach dem klaren Wortlaute des Art. 26 Abs. 1 cit. nicht befugt, den die Werthdeklaration übersteigenden Fakturawerth ersetzt zu verlangen, andrerseits ist, wie ebenfalls aus dem Gesetze unzweideutig sich ergibt, nicht die Klägerin verpflichtet, die Richtigkeit der Werth¬ angabe nachzuweisen, sondern wäre es Sache der Beklagten ge¬ wesen, deren Unrichtigkeit darzuthun, wenn sie dieselbe nicht gegen sich wollte gelten lassen. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Weiterziehung der Klägerin wird als begründet erklärt und es wird, in Abänderung der angefochtenen Urtheile, die Be¬ klagte verurtheilt, der Klägerin eine Entschädigung von 3087 Fr. sammt Zins à 6 % seit dem 24. Dezember 1890 zu bezahlen.