Volltext (verifizierbarer Originaltext)
42. Urtheil vom 8. April 1892 in Sachen
Gerber und Bürgi gegen Tessinische Kantonalbank,
A. Durch Urtheil vom 15. Januar 1892 hat der Appellations¬
und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:
1. Die Beklagten Gerber und Bürgi sind mit ihrer perem¬
torischen Einrede abgewiesen.
2. Der Klägerin, Tessinische Kantonalbank, sind ihre Klags¬
begehren zugesprochen.
B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung
an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt
ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils
die peremtorische Einrede zuzusprechen, eventuell, es sei die
Klägerin mit ihrem Antrage abzuweisen.
Dagegen beantragt der Anwalt der Klägerin, es sei wegen
mangelnden Streitwerthes auf die Beschwerde nicht einzutreten,
eventuell, es sei dieselbe als unbegründet abzuweisen. Der An¬
walt der Beklagten trägt auf Abweisung der Kompetenzeinrede
der Gegenpartei an.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung.
1. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte sei zu verurtheilen,
der Klägerin den derselben schuldigen Rechnungssaldo zu bezahlen,
nämlich denjenigen auf der Frankenrechnung mit 994 Fr. 20 Cts.
nebst Verzugszins seit 15. Dezember 1889, denjenigen auf der
Lirenrechnung mit 2019 Lire 90 Co. nebst Verzugszins seit 15.
Dezember 1889, zahlbar nach Wahl der Beklagten in italienischen
Liren oder in Franken zu demjenigen Kurse, welchen italienische
ren im Zeitpunkte der Zahlung haben werden, unter Kosten¬
folge. Bei der heutigen Verhandlung hat der Anwalt der Beklagten
eingewendet, die Klage erreiche den gesetzlichen Streitwerth nicht;
denn einmal seien in dem eingeklagten Saldo Zinsen während des
zweiten Semesters 1889 inbegriffen und sodann betrage der
Kurswerth der italienischen Lire 95 bis höchstens 97 Cts.
2. Die Klage macht einen Saldo aus Kontokurrentverkehr gel¬
tend. Während der Dauer des Kontokurrentverkehrs waren die Zin¬
sen vertragsmäßig zum Kapital zu schlagen; diese Zinsen bilden somit
einen Bestandtheil der Hauptforderung undfallen daher bei Berech¬
nung des Streitwerthes mit in Betracht. Dagegen ist der Streit¬
werth allerdings deßhalb nicht gegeben, weil der Kurswerth der
italienischen Lire 97 Cts. jedenfalls nicht übersteigt. Gefordert
sind einerseits 994 Fr. 20 Cts.; andrerseits 2019 Lire 90 Co.,
zahlbar in italienischen Liren oder in Franken zum Tageskurse
zur Zeit der Zahlung. Die Beklagte hat es nun unterlassen, über
den Werth dieser letzteren Leistung irgendwelche Beweise beizu¬
bringen; dagegen hat die Klägerin dargethan, daß der heutige
Tageskurs der Lire 97 nicht erreicht, überhaupt diesen Betrag seit
langer Zeit nicht überschritten hat. Die Leistung, mit welcher sich
die Beklagte von der Forderung der Klägerin befreien kann, er¬
reicht also, — und dies muß für die Streitwerthsberechnung
maßgebend sein, — den Werth von 3000 Fr. nicht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompe¬
tenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach ein allen
Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellations= und
Kassationshofes des Kantons Bern sein Bewenden.