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18_I_214

BGE 18 I 214

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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42. Urtheil vom 8. April 1892 in Sachen

Gerber und Bürgi gegen Tessinische Kantonalbank,

A. Durch Urtheil vom 15. Januar 1892 hat der Appellations¬

und Kassationshof des Kantons Bern erkannt:

1. Die Beklagten Gerber und Bürgi sind mit ihrer perem¬

torischen Einrede abgewiesen.

2. Der Klägerin, Tessinische Kantonalbank, sind ihre Klags¬

begehren zugesprochen.

B. Gegen dieses Urtheil ergriff die Beklagte die Weiterziehung

an das Bundesgericht. Bei der heutigen Verhandlung beantragt

ihr Anwalt: Es sei in Abänderung des vorinstanzlichen Urtheils

die peremtorische Einrede zuzusprechen, eventuell, es sei die

Klägerin mit ihrem Antrage abzuweisen.

Dagegen beantragt der Anwalt der Klägerin, es sei wegen

mangelnden Streitwerthes auf die Beschwerde nicht einzutreten,

eventuell, es sei dieselbe als unbegründet abzuweisen. Der An¬

walt der Beklagten trägt auf Abweisung der Kompetenzeinrede

der Gegenpartei an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte sei zu verurtheilen,

der Klägerin den derselben schuldigen Rechnungssaldo zu bezahlen,

nämlich denjenigen auf der Frankenrechnung mit 994 Fr. 20 Cts.

nebst Verzugszins seit 15. Dezember 1889, denjenigen auf der

Lirenrechnung mit 2019 Lire 90 Co. nebst Verzugszins seit 15.

Dezember 1889, zahlbar nach Wahl der Beklagten in italienischen

Liren oder in Franken zu demjenigen Kurse, welchen italienische

ren im Zeitpunkte der Zahlung haben werden, unter Kosten¬

folge. Bei der heutigen Verhandlung hat der Anwalt der Beklagten

eingewendet, die Klage erreiche den gesetzlichen Streitwerth nicht;

denn einmal seien in dem eingeklagten Saldo Zinsen während des

zweiten Semesters 1889 inbegriffen und sodann betrage der

Kurswerth der italienischen Lire 95 bis höchstens 97 Cts.

2. Die Klage macht einen Saldo aus Kontokurrentverkehr gel¬

tend. Während der Dauer des Kontokurrentverkehrs waren die Zin¬

sen vertragsmäßig zum Kapital zu schlagen; diese Zinsen bilden somit

einen Bestandtheil der Hauptforderung undfallen daher bei Berech¬

nung des Streitwerthes mit in Betracht. Dagegen ist der Streit¬

werth allerdings deßhalb nicht gegeben, weil der Kurswerth der

italienischen Lire 97 Cts. jedenfalls nicht übersteigt. Gefordert

sind einerseits 994 Fr. 20 Cts.; andrerseits 2019 Lire 90 Co.,

zahlbar in italienischen Liren oder in Franken zum Tageskurse

zur Zeit der Zahlung. Die Beklagte hat es nun unterlassen, über

den Werth dieser letzteren Leistung irgendwelche Beweise beizu¬

bringen; dagegen hat die Klägerin dargethan, daß der heutige

Tageskurs der Lire 97 nicht erreicht, überhaupt diesen Betrag seit

langer Zeit nicht überschritten hat. Die Leistung, mit welcher sich

die Beklagte von der Forderung der Klägerin befreien kann, er¬

reicht also, — und dies muß für die Streitwerthsberechnung

maßgebend sein, — den Werth von 3000 Fr. nicht.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompe¬

tenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach ein allen

Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Appellations= und

Kassationshofes des Kantons Bern sein Bewenden.