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18_I_212

BGE 18 I 212

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

41. Urtheil vom 26. März 1892 in Sachen

Meyer gegen Pfeiffer=Elmiger.

A. Durch Urtheil vom 23. Januar 1892 hat das Obergericht

des Kantons Luzern erkannt:

Der Beklagte sei gehalten an Kläger zu bezahlen 350 Fr.

nebst Verzugszins seit 15. September 1890 und sei dem Kläger

gestattet, das Depositum beim Herrn Gerichtspräsidenten von

Luzern zur Hand zu nehmen.

B. Gegen dieses Urtheil ergriff der Beklagte die Weiterziehung

an das Bundesgericht. Seine Weiterzugserklärung d. d. 12. März

1892 richtet sich gleichzeitig gegen das weitere, zwischen den

gleichen Parteien am gleichen Tage ergangene Urtheil; in der¬

selben ist bemerkt, sie geschehe in kumulativer Anrufung der Art.

29 und 30 sowie der Art. 59 u. f. des Bundesgesetzes über

Organisation der Bundesrechtspflege vom 27. Juni 1874.“ Der

kumulativ eingelegte staatsrechtliche Rekurs werde innert der ge¬

setzlichen sechzigtägigen Frist in besonderer Eingabe dem Bundes¬

gerichtspräsidenten eingereicht, mit dem Ersuchen, vorerst den

staatsrechtlichen Rekurs und nach dessen Erledigung — ohne

Rückweisung an die kantonalen Vorinstanzen — auch sofort

materiell die Sache definitiv abzuwandeln.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der vom Rekurrenten in Aussicht gestellte staatsrechtliche

Rekurs kann zu einer Verschiebung der Behandlung der eivil¬

rechtlichen Weiterziehung hier so wenig wie in der andern heute

beurtheilten Sache des Rekurrenten gegen Pfeiffer=Elmiger

führen.

2. In erster Linie und von Amtes wegen ist die Kompetenz

des Bundesgerichtes zu prüfen. Darüber ist nun zu bemerken:

Der Kläger hat gegen den Beklagten eine Miethzinsforderung

von 350 Fr. sammt Verzugszins seit 15. September 1890 ein¬

geklagt. Der Beklagte bestritt diese Forderung an sich nicht,

machte aber Gegenforderungen geltend, nämlich: a. Mehrbetrag

der im ersten Prozesse gegen die Miethzinsschuld auf 15. März

1890 geltend gemachten Gegenforderungen 258 Fr. 90 Cts.;

p. Kostenforderung aus seinem „Abrechnungsprozesse“ mit dem

Kläger 119 Fr. 30 Cts.; c. Kostenforderung aus seinem gegen

den Kläger erhobenen Strafprozeß 84 Fr. 15 Cts.; d. Kosten¬

forderung aus dem Streite mit dem Beklagten betreffend Reten¬

tionsrecht 12 Fr. 45 Cts.; e. Kostenforderung aus der „An¬

meldung“ seiner Forderung in der Liquidation der katholischen

Gesellschaft für kaufmännische Bildung 35 Fr. 35 Cts.; f. Kosten¬

forderung für Rechnungsstellung 21 Fr.; g. Entschädigung wegen

widerrechtlicher, Ehre und Kredit schädigender Aeußerungen und

Handlungen des Klägers 3000 Fr. (zusammen 3531 Fr. 05 Cts.)

Aus diesen Daten ergibt sich, daß der gesetzliche Streitwerth von

3000 Fr. nicht gegeben ist. Allerdings erreicht die eine der vom

Beklagten zur Kompensation gestellten Forderungen den Betrag

von 3000 Fr. Allein dies ist für die Streitwerthsberechnung

gleichgültig. Der Streitwerth beurtheilt sich nach den von den

Parteien gestellten Anträgen. Nun hat der Beklagte seine frag¬

liche Forderung von 3000 Fr. nicht etwa widerklagsweise geltend

gemacht, sondern er hat sie lediglich zur Kompensation verstellt

und demnach einfach darauf angetragen, es sei die eingeklagte

Miethzinsforderung als durch Verrechnung getilgt zu erklären.

Es kommt daher, wie das Bundesgericht bereits in der Ent¬

scheidung in Sachen Weil gegen Leihkasse Eschlikon (Amtliche

Sammlung XV S. 604 Erw. 2) anerkannt hat, für die Streit¬

werthberechnung im gegenwärtigen Prozesse die Gegenforderung

nur bis zur Höhe der Klageforderung in Betracht und es ist

somit die Kompetenz des Bundesgerichtes in keiner Richtung

gegeben.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Auf die Weiterziehung des Beklagten wird wegen Inkompetenz

des Gerichtes nicht eingetreten.