Volltext (verifizierbarer Originaltext)
40. Urtheil vom 9. Januar 1892 in Sachen Gebrüder Aschwanden gegen Masse Aschwanden. A. Durch Urtheil vom 23. September 1891 hat das Ober¬ gericht des Kantons Uri erkannt: Es sei die Appellation begründet und das erstinstanzliche Ur¬ theil dahin abgeändert, daß die klägerische Forderung im Betrage von 4595 Fr. 16 Cts. begrüudet und das Pfand entsprechend zu Recht bestehend erklärt wird. B. Gegen dieses Urtheil erklärten die Beklagten die Weiter¬ ziehung an das Bundesgericht, indem sie den Antrag anmeldeten: Es sei gemäß Citation vom 14./15. Januar 1891 die klägerische XVIII — 1892
Forderung total abzuweisen. Bei der heutigen Verhandlung wird nachdem der Anwalt der Kläger und Rekursbeklagten angemeldet hat, daß er die Kompetenz des Bundesgerichtes zu bestreiten ge¬ denke, beschlossen, die Verhandlung über die Kompetenzfrage von derjenigen über die Hauptsache zu trennen. Der Anwalt der Kläger begründet darauf hin den Antrag, es wolle das Bundes¬ gericht sich in Sachen inkompetent erklären und daher auf die Weiterziehung der Gegenpartei nicht eintreten. Dagegen beantragt der Anwalt der Beklagten und Rekurrenten, das Bundesgericht wolle sich in Sachen kompetent erklären. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Durch Kaufvertrag vom 9. Juni 1886, verkaufte Franz Aschwanden von Seelisberg seinen Söhnen zweiter Ehe, Julian, Johann, Josef und Anton Aschwanden seine im erwähnten Kauf¬ vertrage näher bezeichneten Liegenschaften. Nachdem Franz Aschwan¬ den gestorben war, ohne, außer einigen Kleidungsstücken, Ver¬ mögen zu hinterlassen, belangten einerseits die Erbschaft, andrerseits die Liquidationsmasse des F. Aschwanden die Brüder Johann, Josef und Anton Aschwanden, (welche den Bruder Julian aus¬ gekauft haben) aus dem erwähnten Kaufvertrage auf Bezahlung einer Kaufrestanz von 6590 Fr. eventuell 4595 Fr. 16 Ets. Die Beklagten beriefen sich dem gegenüber darauf, daß sie zufolge einer dem Kaufvertrage nachgetragenen Bescheinigung des Land¬ schreibers Lauener, d. d. 12. Juni 1886, eine Abschlagszahlung von 2000 Fr. geleistet und zufolge einer weitern Bescheinigung des Gemeindeweibels von Seelisberg vom 25. November 1887 überhaupt die gesammte Kaufpreisschuld abbezahlt haben. Sie machten vor erster Instanz geltend, die „genannten Quittungen müssen als vollständige Schuldbefreiung im Sinne von Art. 16 O.=R. behandelt werden. Vater Aschwanden sei berechtigt gewesen, unter der Form von Quittungen den Söhnen die ganze Aus¬ zahlung zu schenken.“ Die erste Instanz (Kreisgericht Uri) hat die Klage abgewiesen, dagegen hat die zweite Instanz dieselbe bis zum Betrage von 4595 Fr. 16 Cts. für begründet erklärt, indem sie im Wesentlichen ausführte: Die von Landschreiber Lauener bescheinigte Zahlung von 2000 Fr. müsse allerdings als erwiesen gelten. Dagegen ergebe sich (aus verschiedenen Thatumständen), daß eine weitere Zahlung thatsächlich nicht geleistet worden sei. Ebenso wenig sei erwiesen, daß Vater Aschwanden die Absicht ge¬ habt habe, den Söhnen die restirende Kaufpreiszahlung zu schenken.
2. In rechtlicher Beziehung könnte bezweifelt werden, ob der gesetzliche Streitwerth gegeben sei. Es liegt nämlich offenbar eine subjektive Klagenhäufung vor und es ist nun zweifelhaft, ob für jeden einzelnen der Kläger (speziell jeden einzelnen der klagenden Erben des F. Aschwanden) der gesetzliche Streitwerth gegeben sei. Allein es mag dies dahin gestellt bleiben. Denn die Kompetenz des Bundesgerichtes ist aus einem anderen Grunde zu verneinen. Es ist nämlich in der Sache nicht eidgenössisches, sondern kanto¬ nales Recht anwendbar. Die einzige Einwendung, welche die Be¬ klagten der Klageforderung, soweit dieselbe noch aufrechterhalten wird, ernstlich entgegengestellt haben, ist die, Vater Aschwanden habe ihnen dieselbe schenkungsweise nachgelassen. Nun bestimmt aber Art. 141 O.=R. ausdrücklich, daß der schenkungsweise Nach¬ laß durch das kantonale Recht bestimmt werde. Nach kantonalem und nicht nach eidgenössischem Recht beurtheilt sich also, ob die Voraussetzungen eines schenkungsweisen Nachlasses vorliegen, speziell ob die Absicht zu schenken auf Seiten des Gläubigers der angeblich schenkungsweise nachgelassenen Forderung erwiesen sei. Die sachbezügliche Entscheidung der Vorinstanz entzieht sich also der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Uebrigens ist klar, daß wenn die Beklagten (was nach ihrem Vorbringen vor den kan¬ tonalen Instanzen nicht anzunehmen ist) der Klageforderung auch für den noch aufrecht erhaltenen Theil derselben neben der Ein¬ rede des Erlasses noch diejenige der Zahlung entgegenstellten, dann das Bundesgericht zwar kompetent, allein die Beschwerde von vornherein aussichtslos wäre. Denn es stünde alsdann der¬ selben die thatsächliche Feststellung der kantonalen Instanz ent¬ gegen, daß eine Zahlung in Wirklichkeit nicht stattgefunden habe. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf die Weiterziehung der Beklagten wird wegen Inkompetenz des Gerichtes nicht eingetreten und es hat demnach in allen Theilen bei dem angefochtenen Urtheile des Obergerichtes des Kan¬ tons Uri sein Bewenden.