Volltext (verifizierbarer Originaltext)
39. Urtheil vom 8. April 1892 in Sachen Bergschaft Wärgisthal gegen Wengernalpbahn. A. Durch Entscheidung vom 20. November 1891 hat die eid¬ genössische Schatzungskommission für die Wengernalpbahn erkannt: I. Die Expropriantin hat der Alpgenossenschaft Wärgisthal zu bezahlen:
1. An Bodenentschädigung:
a. Für 10,540 Quadratmeter Waldboden à 10 Cts. Fr. 1,054
b. Für 42,460 Quadratmeter Gesträuch¬ boden à 10 Cts. 4,246
c. Für 26,500 Quadratmeter Weidboden à 20 Cts. 5,300
2. An Inkonvenienzentschädigungen:
a. Für die Alpparzellen (50 Fr. Nach¬ zahlung für zwei Rothtannen vorbe¬ halten 3,916
b. Für den übrigen Waldboden „ 12,000
3. Für Einräumung des Benutzungsrechtes an drei Quellen im Sinne der Erwägungen „ 1,000 Summa: Fr. 27,516
4. Eventuell weitere 150 Fr. für Wegerschwerung im Sinne der Erwägung sub VII. II. Die Schatzungssumme ist vom 31. Juli 1891 an — dem Tage der Inangriffnahme des Terrains — à 5 % zu verzinsen und nach Mitgabe der Art. 43 u. ff. des eidgenössischen Ex¬ propriationsgesetzes abzubezahlen. III. Bei der Vereinbarung betreffend die Bahnübergänge (Ziff. 6 der thatfächlichen Darstellung) hat es unter dem Vorbehalte der Genehmigung seitens der zuständigen Administrativbehörde sein Verbleiben. IV. Die Bahngesellschaft ist bei ihren protokollirten Erklärungen betreffend Ueberlassung genügenden Wassers für den alpwirthschaft¬ lichen Bedarf, Einfriedigung der gefährdeten Stellen, Uebernahme der Verantwortlichkeit für Unglücksfälle und Terrainrutschungen behaftet. V. Mit ihren weitergehenden Forderungen und Ansprüchen ist die Expropriatin abgewiesen. VI. Die Verifikation der Maßangaben für die Abtretungsflächen bleibt vorbehalten. Am 10. Januar 1892 schlossen die Anwälte der Wengernalp¬ bahngesellschaft und der Expropriatin miteinander folgende Kon¬ pention: „Im Expropriationsprozesse der Aktiengesellschaft der Wengern¬ alpbahn, in Bern, gegen die Bergschaft Wärgisthal, in Grindel¬ wald, wird hiemit die der letzteren als Expropriatin gemäß Art. 35 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes zustehende und mit dem 17. dieses Monats auslaufende Frist zur Einreichung ihrer Rekursbeschwerde gegen den Entscheid der eidgenössischen Schatzungs¬ kommission konventionsweise erstreckt bis und mit dem 15. März 1892. „Diese Fristverlängerung erfolgt in Rücksicht auf schwebende Vergleichsverhandlungen und vorliegende Verhinderung des An¬ waltes der Bergschaft Wärgisthal. Uebrigens könnte die in der Sache nothwendige Augenscheinsverhandlung wegen der Höhenlage des Expropriationsterrains nicht vor dem Sommer stattfinden. Das erwähnte Expropriationsgeschäft erleidet somit durch die gegenwärtige Uebereinkunft keinerlei Verzögerung.“
B. Unter Berufung auf diese Konvention reichte die Expro¬ priatin ihre Rekursschrift gegen den Entscheid der eidgenössischen Schatzungskommission dem Bundesgerichte erst am 8./12. März laufenden Jahres ein. Sie bemerkt rücksichtlich der Wahrung der Rekursfrist, unter Berufung auf ein beigelegtes Gutachten der Advokaten Dr. Brunner und Sahli in Bern: Die Frist des Art. 35 des Expropriationsgesetzes sei eine Frist des Bundes¬ prozeßrechtes, es finde daher Art. 65 der eidgenössischen Civil¬ prozeßordnung auf sie Anwendung; sie könne also durch Ueber¬ einkunft der Parteien erstreckt werden. Jedenfalls müsse Art. 65 cit. analog angewendet werden; er spreche ein Prinzip aus, welches auch für die Frist des Art. 35 cit. Anwendung finden müsse. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es muß von Amtes wegen geprüft werden, ob die Rekurs¬ frist gewahrt sei. Die Entscheidung hierüber hängt davon ab, ob eine Verlängerung der Frist des Art. 35 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes durch Uebereinkunft der Parteien statthaft ist oder nicht.
2. Richtig ist nun, daß die Frist des Art. 35 eine bundes¬ rechtliche Prozeßfrist ist. Allein daraus folgt nicht, daß Art. 65 der eidgenössischen Civilprozeßordnung auf sie Anwendung finde. die Bestimmungen der Art. 63 u. ff. der eidgenössischen Civil¬ prozeßordnung gelten vielmehr nur für die Fristen, welche dieses Gesetz festsetzt, d. h. für die Fristen in den vom Bundesgerichte instruirten Prozessen. Für Rechtsmittelfristen, welche andere Bundesgesetze festsetzen, gelten sie direkt unzweifelhaft nicht, son¬ dern könnten auf sie nur analog angewendet werden. Allein der analogen Anwendung des Art. 65 der eidgenössischen Civilproze߬ ordnung auf die Beschwerdefrist des Art. 35 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes steht nun die Natur der letztern Frist engegen. Dieselbe ist eine Nothfrist, welche nicht nur im Interesse der Parteien, sondern auch im öffentlichen Interesse aufgestellt ist; sie ist daher, da das Gesetz eine solche nicht ausdrücklich zu¬ läßt, der Abänderung durch Parteidisposition entzogen (siehe Ent¬ scheidungen des Bundesgerichtes, Amtliche Sammlung XIII, S. 37); eine analoge Anwendung der Regel des Art. 65 der eid¬ genössischen Civilprozeßordnung erscheint als ausgeschlossen. Denn die Frist des Art. 35 des eidgenössischen Expropriationsgesetzes ist den durch die eidgenössische Civilprozeßordnung normirten Fristen keineswegs gleichartig; sie qualifizirt sich als Frist für Einlegung eines der Appellation ähnlichen Rechtsmittels, während die eidgenössische Civilprozeßordnung, welche das Verfahren vor dem Bundesgerichte als einziger Instanz regelt, naturgemäß der¬ artige Fristen nicht enthält. Bei Rechtsmittelfristen ist denn auch nach der weitaus überwiegenden Mehrzahl der Gesetze, welche diese Frage ausdrücklich entscheiden, eine Verlängerung durch Partei¬ vereinbarung ausgeschlossen. Daß die bernische Gesetzgebung und Praxis in entgegenstehendem Sinne entscheiden, ist allerdings richtig; allein es kann dies für die Auslegung des Bundesge¬ setzes nicht maßgebend sein. Danach kann denn auf die Beschwerde als verspätet nicht eingetreten werden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Auf den Rekurs wird als verspätet nicht eingetreten.