Volltext (verifizierbarer Originaltext)
36. Urtheil vom 17. Juni 1892 in Sachen Stübler. A. Durch Haftbefehl des Untersuchungsrichters beim königlich¬ württembergischen Landgerichte Ulm vom 16. Mai 1892 wird Friedrich Wilhelm Felix Stübler, Buchbinder, von Leipzig, geb.
16. November 1854, beschuldigt, er habe im März 1892 theils in Italien, theils in der Schweiz, dem wegen Verbrechens der Urkundenfälschung und des schweren Diebstahls in Rom ver¬ hafteten und auf dem Transporte nach Deutschland befindlichen Schreiber Karl Klein von Blaubeuren wissentlich Beistand geleistet, um denselben der Bestrafung zu entziehen und um sich selbst einen Vortheil zu verschaffen, er habe gegen das Versprechen einer Be¬ lohnung mit dem Karl Klein, mit dem er, der nur des Landes wiesen war, gemeinsam aus Italien her transportirt wurde, den Namen getauscht, in der Hoffnung, daß in Folge dessen Klein an der Grenze in Freiheit gesetzt werde. Angerufen werden die §§ 25 Ziff. 2, 257 Ziff. 3 verb. mit § 4 Ziff. 3 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches. B. Gestützt auf diesen Haftbefehl und unter Berufung auf den schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrag ersucht das königlich¬ württembergische Ministerium der auswärtigen [Angelegenheiten mit Note vom 27. Mai 1892 den schweizerischen Bundesrath um Auslieferung des (in Frauenfeld vorläufig verhafteten) F. W. F. Stübler, indem es ausführt: Die strafbare Handlung, wegen deren die Auslieferung des Stübler beantragt werde, sei zwar in der Schweiz beziehungsweise in Italien verübt. Es werde aber anzunehmen sein und vorausgesetzt, daß in der Schweiz wegen dieser strafbaren Handlung keine Untersuchung eingeleitet worden sei und daß hienach der Art. 1 Abs. 1 des deutsch=schweizerischen Auslieferungsvertrages vom 24. Januar 1874 der Bewilligung der Auslieferung des Stübler nicht im Wege stehe. Ein Be¬ denken gegen die Bewilligung der Auslieferung dürfte auch darin nicht zu finden sein, daß Stübler wegen Begünstigung verfolgt werde, in dem Art. 1 des Auslieferungsvertrages aber die Be¬ günstigung nicht erwähnt sei. Der Begünstigte habe im vorliegen¬ den Falle u. a. einen schweren Diebstahl verübt, und der Begünstiger
wäre, da er seines Vortheils wegen sich der Begünstigung schuldig gemacht habe, gemäß § 258 des deutschen Strafgesetzbuches als „Hehler“ zu bestrafen. Nun sei in frühern Fällen schon mehrfach seitens des schweizerischen Bundesrathes der württembergischen Re¬ gierung die Auslieferung eines bei den württembergischen Gerichten wegen Hehlerei in Untersuchung stehenden Angeschuldigten bewilligt worden, wobei davon ausgegangen worden sei, daß die Hehlerei als eine Form der Theilnahme sich charakterisire. Ebenso sei auch württembergischerseits kein Anstand genommen worden, an die Schweiz die Auslieferung einer wegen Hehlerei verfolgten Person zu bewilligen. Es sei daher anzunehmen, daß die Auslieferung des Stübler von dem Gesichtspunkte der Theilnahme aus im Hinblick auf Art. 1 Ziff. 11 des Auslieferungsvertrages keinem Anstand begegnen werde. C. Bei seiner Einvernahme protestirte der Requirirte gegen die Auslieferung, weil er sich der Begünstigung eventuell der Hehlerei nicht schuldig gemacht habe. Er sei allerdings auf den ihm im Gefängnisse zu Livorno gemachten Vorschlag des Klein, dessen Namen anzunehmen und die Kleider mit ihm zu tauschen, ein¬ gegangen. Allein er habe nichts davon gewußt, daß Klein ein Verbrechen begangen, sondern habe nach den Angaben des Klein geglaubt, dieser sei blos wegen sozialistischer Umtriebe ver¬ haftet worden. Sie seien überall glücklich durchgekommen und schließlich in Schaffhausen entlassen worden. Erst nachdem er (nach Entdeckung der Verwechslung) wieder verhaftet worden sei, habe er erfahren, daß Klein ein Verbrecher sei, worauf er sofort wahrheitsgetreuen Aufschluß ertheilt und dadurch die (einige Tage nach seiner Entlassung in Konstanz erfolgte) Verhaftung des Klein wesentlich erleichtert habe. Er sei Sachse und lasse sich von den Ulmergerichten durchaus nicht beurtheilen. In der Schweiz habe er gar kein Verbrechen begangen; was er gethan, sei in Italien (Livorno) geschehen. Irgend welche Belohnung habe ihm Klein nicht versprochen und er habe keine solche erhalten. D. Der Bundesrath hat am 7. Juni 1892 beschlossen, die Akten dem Bundesgerichte zu übermitteln, damit dasselbe gemäß Art. 23 und 24 des Auslieferungsgesetzes vom 24. Januar 1892 über die Bewilligung der Auslieferung entscheide; der Verfolgte habe zwar nur Einwendungen geltend gemacht, die sich weder auf das Auslieferungsgesetz noch auf den schweizerisch=deutschen Aus¬ lieferungsvertrag vom 24. Jannar 1874 stützen, immerhin habe er gegen die Auslieferung ausdrücklich Einspruch erhoben und es bestehen nun über die Anwendbarkeit des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages auf das Vergehen der Begünstigung, welches im Vertrage nicht vorgesehen sei, und auf eine Handlung, welche in der Schweiz begangen worden sei, Zweifel, die von Amtes wegen zu prüfen seien. E. Der Generalanwalt der Eidgenossenschaft, welcher gemäß Art. 23 Abs. 4 des Auslieferungsgesetzes erklärt hat, sich an der Voruntersuchung und Hauptverhandlung betheiligen zu wollen, spricht sich mit Eingabe vom 7. Juni 1892 dahin aus, daß seiner Auffassung nach der Auslieferung kein gesetzliches Hin¬ derniß entgegenstehe. Die Frage, ob Stübler sich des ihm zur Last gelegten Vergehens schuldig gemacht habe, unterliege der Kognition des Bundesgerichtes nicht, dagegen habe dasselbe, nach¬ dem ihm die Akten vom Bundesrathe seien übermittelt worden, von Amtes wegen zu prüfen, ob ein gesetzliches Auslieferungshinder¬ niß vorliege. Nun sei allerdings die Begünstigung im schweizerisch¬ deutschen Auslieferungsvertrage nicht als Auslieferungsdelikt be¬ sonders bezeichnet und erscheine es in der That als eine etwas weitgehende Interpretation, wenn man die Begünstigung als eine Art von Theilnahme auffasse. Allein diese Frage sei bereits durch gegenseitige Erklärungen der vertragschließenden Staaten gelöst, wofür speziell auf den Geschäftsbericht des eidgenössischen Justiz¬ departementes vom Jahre 1888 — Auslieferungswesen Nr. 5 — verwiesen werde. Von Seite der Schweiz sei die Auslieferung eines Flüchtigen wegen Begünstigung eines Diebstahls verlangt worden, mit der Begründung, Art. 1 des Vertrages schließe jede Art von Theilnahme in sich. Die Auslieferung sei von den deutschen Be¬ hörden bewilligt worden mit dem Beifügen, daß, nachdem von Seiten der Schweiz die Gegenseitigkeit als verbürgt erscheine, kein Bedenken obwalte, das Wort „Theilnahme“ im Eingang von Art. 1 des Auslieferungsvertrages in diesem weitern Sinne zu verstehen. Es bestehe also eine verbindliche Gegenseitigkeitserklärung, die auch im Einklange stehe mit dem Auslieferungsgesetz vom 22.
Januar 1892, welches in Art. 3 Lemma 2 die Begünstigung ausdrücklich als Auslieferungsdelikt vorsehe. Nach Art. 12 des citirten Auslieferungsgesetzes müßte dagegen die Auslieferung de߬ halb verweigert werden, weil die strafbare Handlung, wegen der sie verlangt werde, offenbar auf dem Gebiete der Eidgenossenschaft begangen worden sei. Der schweizerisch=deutsche Auslieferungsver¬ trag gehe aber nicht so weit; nach Art. 3 Lemma 1 desselben solle die Auslieferung nicht stattfinden, wenn das reklamirte In¬ dividuum wegen der gleichen Handlung in der Schweiz in Unter¬ suchung gewesen sei, oder sich befinde, oder bestraft worden fei, was Alles in concreto nicht zutreffe. Diese Vertragsbestimmung sei durch das Auslieferungsgesetz nicht aufgehoben, sondern bleibe so lange bestehen, bis der Vertrag im gegenseitigen Ein¬ verständnisse als dahin gefallen erklärt werde. Rücksichtlich des Verfahrens bemerkt der Generalanwalt, daß seines Erachtens eine mündliche Verhandlung nicht stattzufinden habe. Nach Art. 23 Lemma 3 des Auslieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 sei es in das Ermessen des Bundesgerichtes gelegt, das persönliche Er¬ scheinen Verhafteter anzuordnen und nach Art. 61 O.=G. er¬ folgen die staatsrechtlichen Entscheidungen des Bundesgerichtes in der Regel auf Grundlage eines schriftlichen Verfahrens. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Es ist weder die Anordnung einer Aktenvervollständigung noch eine mündliche Verhandlung nothwendig. In letzterer Be¬ ziehung bewendet es auch nach Inkrafttreten des Auslieferungsge¬ setzes vom 22. Januar 1892 bei der Vorschrift des Art. 61 O.=G., daß die Entscheidungen des Bundesgerichtes wie in allen andern staatsrechtlichen Sachen, so auch in Auslieferungssachen, in der Regel auf Grundlage eines rein schriftlichen Verfahrens ergehen und eine mündliche Verhandlung nur ausnahmsweise anzuord¬ nen ist.
2. Wenn der Requirirte einwendet, er habe sich des ihm zur Last gelegten Deliktes nicht schuldig gemacht, so ist diese Frage vom Auslieferungsrichter nicht zu prüfen; vielmehr muß der Angeschuldigte seine hierauf sich beziehenden Behauptungen, er habe um das von Klein begangene Verbrechen nicht gewußt, und eine Belohnung weder zugesichert erhalten noch empfangen, vor dem in der Sache selbst kompetenten Strafrichter geltend machen. Dagegen hat das Bundesgericht, nachdem ihm die Sache vom Bundesrathe zur Entscheidung ist zugewiesen worden, allerdings von Amtes wegen zu prüfen, ob das Auslieferungsgesuch nach Staatsvertrag und Gesetz begründet sei.
3. Ohne Weiters anzuerkennen ist nun, daß die Auslieferungs¬ pflicht nicht deßhalb ausgeschlossen ist, weil das Delikt nicht im Gebiete des ersuchenden Staates begangen wurde. Denn der schweizerisch=deutsche Auslieferungsvertrag beschränkt die Aus¬ lieferungspflicht nicht auf den Fall, wo die Strafthat im Gebiete des ersuchenden Staates begangen worden ist, sondern erstreckt sie (die im Vertrage selbst enthaltenen Ausnahmen vorbehalten) auf alle Personen, die sich im Gebiete des requirirten Staates auf¬ halten und welche im ersuchenden Staate wegen eines Aus¬ lieferungsdeliktes verfolgt werden. Vorausgesetzt ist dabei selbst¬ verständlich, daß die Verfolgung des im Auslande begangenen Verbrechens im requirirenden Staate nach dessen Gesetzgebung überhaupt statthaft sei; hieran ist aber im vorliegenden Falle ge¬ wiß nicht zu zweifeln. Dagegen muß sich allerdings fragen, ob nicht die Auslieferung deßhalb verweigert werden müsse, weil das Delikt im Gebiete des ersuchenden Staates, der Schweiz, selbst begangen, eine Auslieferung wegen im Inlande verübter Delikte aber nicht zulässig sei. In dieser Beziehung ist nun richtig, daß der Beistand, welchen der Verfolgte dem W. Klein geleistet hat, um denselben der Bestrafung zu entziehen, in letzter Linie in der Schweiz, dadurch, daß der Verfolgte den schweizerischen Behörden gegenüber sich für Klein ausgegeben hat, geleistet wurde und daß also die That in der Schweiz begangen oder doch vollendet worden ist. Richtig ist im Fernern, daß im allgemeinen die Auslieferung wegen eines auf dem eigenen Gebiete des ersuchten Staates be¬ gangenen Deliktes nicht gewährt wird und daß Art. 12 des Aus¬ lieferungsgesetzes vom 22. Januar 1892 diese Regel ausdrücklich ausspricht. Allein das Auslieferungsgesetz hat nun widersprechenden Bestimmungen der bestehenden Staatsverträge weder derogiren wollen, noch, ohne Verletzung völkerrechtlicher Pflichten, derogiren können. Der schweizerisch=deutsche Auslieferungsvertrag aber statuirt in Art. 3 Abs. 1 eine Ausnahme von der in Art. 1 ganz all¬ XVIII — 1892
gemein, ohne alle Rücksicht auf den Thatort, aufgestellten Aus¬ lieferungspflicht nur für den Fall, daß der Requirirte im ersuchten Staate wegen der nämlichen strafbaren Handlung, wegen welcher die Auslieferung beantragt wird, sich in Untersuchung befindet oder in Untersuchung gewesen oder bereits bestraft worden ist (siehe Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht S. 461 u. ff.). Dies trifft aber hier nicht zu und es muß daher die Auslieferung bewilligt werden, sofern das Auslieferungsgesuch sich auf ein Auslieferungsdelikt bezieht.
4. Hierüber ist zu bemerken: Der schweizerisch=deutsche Aus¬ lieferungsvertrag spricht nicht ausdrücklich aus, daß die Aus¬ lieferung auch für die Begünstigung von Auslieferungsdelikten statthabe, sondern erwähnt nur den „Urheber, Thäter oder Theil¬ nehmer.“ Es ist auch wohl nicht ganz zutreffend, wenn die Bundes¬ anwaltschaft annimmt, es sei in dem von ihr erwähnten Falle durch verbindliche Gegenrechtserklärung der beidseitigen Regierungen die Auslieferungspflicht auf die Begünstigung von Auslieferungs¬ delikten ausgedehnt worden. Denn der schweizerische Bundesrath hat in dem gedachten Falle die Auslieferung gestützt auf den be¬ stehenden Staatsvertrag, welcher seiner Ansicht nach auch die Be¬ günstigung umfaßt, beantragt, nicht dagegen eine über den Staats¬ vertrag hinausgehende Erklärung abgeben wollen. Allein es darf nun allerdings angenommen werden, daß der Ausdruck „Theil¬ nehmer“ im Sinne des Art. 1 des Auslieferungsvertrages im weiteren Sinne zu verstehen sei, so daß darunter auch der „Be¬ günstiger“ fällt. Es ist zwar wissenschaftlich sehr bestritten, ob die Begünstigung unter den Begriff der „Theilnahme“ falle, oder nicht vielmehr als selbständiges Delikt zu betrachten sei, und es wird dieselbe gesetzgeberisch verschieden behandelt (siehe in Betreff des deutschen Strafrechts u. a.: H. Meyer, Lehrbuch des deutschen Strafrechts, 3. Aufl. S. 371 u. ff.; in Betreff der Behandlung der Begünstigung in den schweizerischen Strafge¬ setzbüchern Stooß: Grundzüge des schweizerischen Straf¬ rechts I, S. 239 u. ff.). Allein so viel ist jedenfalls richtig, daß zwischen dem Delikte des Begünstigers und demjenigen des Thäters des Hauptverbrechens ein naher Zusammenhang besteht, indem beide die nämlichen Interessen verletzen und die Schwere des Hauptverbrechens für die größere oder geringere Strafwürdig¬ keit der That des Begünstigers keineswegs ohne Bedeutung Selbst wenn daher die Begünstigung, weil nicht in kausalem Zu¬ sammenhange mit der Herbeiführung des Thatbestandes des Haupt¬ verbrechens stehend, nicht als Theilnahme im engeren Sinne sollte aufgefaßt werden können, so kann doch in einem weiteren Sinne der Begünstiger als Mitschuldiger des Thäters des Hauptver¬ brechens bezeichnet, die Begünstigung als Theilnahme in einem weiteren Sinne des Wortes aufgefaßt werden (siehe Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen Fähndrich, vom 4. Juni 1880, Amtliche Sammlung VI, S. 217 u. ff. Erw. 2). Wenn nun in der Praxis der Staatsbehörden der Begriff der Theilnahme nach Art. 1 des Auslieferungsvertrages in diesem weitern Sinne aufgefaßt worden ist, so liegt ein Grund, dieser Auslegung ent¬ gegenzutreten, um so weniger vor, als auch das Auslieferungs¬ gesetz vom 22. Januar 1892 in Lemma 2 des Art. 3 die Be¬ günstigung der Theilnahme gleichstellt. Danach ist denn die Auslieferung zu bewilligen, da sie wegen Begünstigung eines Auslieferungsdeliktes begehrt wird. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die nachgesuchte Auslieferung des Friedrich Wilhelm Felix Stübler, Buchbinders, von Leipzig, zur Zeit in Frauenfeld ver¬ haftet, an das königlich=württembergische Landgericht Ulm wird bewilligt.