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18_I_186

BGE 18 I 186

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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35. Urtheil vom 6. Mai 1892 in Sachen Emanuel. A. Durch Haftbefehl des großherzoglich=hessischen Amtsgerichtes Offenbach vom 6. April 1892 wird der Gaukler Samuel Emanuel, Neger, aus Demarara, beschuldigt, am 17. März 1892 die minderjährige unverehelichte Elisabetha Konrad von Ackersdorf mit ihrem Willen, jedoch ohne Einwilligung ihrer Mutter, ent¬ führt zu haben, um sie zur Unzucht zu bringen (Vergehen gegen 237 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches). Gestützt auf diesen Haftbefehl stellte die kaiserlich=deutsche Gesandtschaft in Bern durch Note vom 16. April 1892 auf Grund des Art. 1 Ziff. 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsvertrages beim schweizerischen Bundesrathe das Ersuchen um Auslieferung des (in Basel vor¬ läufig verhafteten) Samuel Emanuel. B. Der Requirirte hat gegen seine Verhaftung protestirt, mit der Erklärung, es liege keine Entführung vor, er habe die Elise Konrad mit ihrem Willen, aber ohne Wissen ihrer Mutter, mit sich genommen; er beabsichtige, das Mädchen zu heirathen. Die Elise Konrad, welche am 26. März 1873 geboren ist, sagte aus, sie habe schon seit vorigem Sommer mit dem Neger Bekanntschaft; ihre Mutter und Geschwister haben dies aber nicht leiden wollen und sie habe daher mit ihrem Geliebten die heimliche Abreise ver¬ abredet. Eine Entführung liege nicht vor; sie sei freiwillig mit ihm gegangen, sei aber nun bereit, wieder heim zu ihrer Mutter zu gehen. C. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt erklärt mit Zuschrift an den Bundesrath vom 23. April 1892, der Requi¬ rirte habe eine Handlung begangen, die sich zwar nach dem deutschen Strafgesetze als Entführung qualifizire, aber nach dem baslerischen Strafgesetze nicht als solche aufgefaßt werden könne, wie sich aus §§ 123 und 124 des Strafgesetzbuches ergebe. Ob bei dieser Sachlage die Auslieferung zu bewilligen sei, stelle der Regierungsrath dem Bundesrathe anheim. D. Mit Zuschrift vom 26. April 1892 übermittelt der Bun¬ desrath gemäß Art. 58 O.=G. die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Art. 1 Ziff. 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungs¬ vertrages statuirt die Auslieferungspflicht für das Vergehen „der Entführung einer minderjährigen Person.“ Der Haftbefehl des Amtsgerichtes Darmstadt behauptet nun, da die Elise Konrad nach deutschem wie übrigens auch nach schweizerischem Rechte minder¬ jährig ist und die sämmtlichen übrigen Thatbestandsmerkmale der Entführung angeführt sind, unzweifelhaft eine Handlung, welche nach deutschem Rechte unter diesen Deliktsbegriff fällt. Der Um¬ stand, daß die Entführte in die Entführung eingewilligt hat, schließt den Thatbestand nicht aus; das Delikt der Entführung Minderjähriger setzt nicht voraus, daß die Entführung ohne oder gegen den Willen der Entführten, sondern blos, daß sie ohne Einwilligung ihrer Gewalthaber (Eltern oder Vormund) erfolgt sei. Richtig ist nun allerdings, daß im vorliegenden Falle nach baslerischem Strafrechte eine strafbare Handlung nicht vorliegt. Denn das baslerische Strafgesetzbuch bedroht die Entführung einer Frauensperfon mit ihrer Einwilligung, jedoch ohne Einwilligung ihrer Eltern oder ihres Vormundes nur dann mit Strafe, wenn die Entführte noch nicht achtzehn Jahre alt war und in concreto hatte nun die Elise Konrad das achtzehnte Altersjahr überschritten.

Dies kann indeß nicht zur Verweigerung der Auslieferung führen. Freilich ist, nach der gewöhnlichen Regel des Auslieferungsrechtes. die Auslieferung nur dann zu bewilligen, wenn die That nach dem Rechte des ersuchten Staates strafbar ist. Allein, wie nun das Bundesgericht bereits wiederholt entschieden hat (siehe Ent¬ scheidung in Sachen Hartung, vom 29. März 1878, Amtliche Sammlung IV, S. 124 u. ff., Erw. 2; in Sachen von Wal¬ denburg und Sieke, vom 18. Juli 1887, ibid. XIII, S. 302), gilt nach dem schweizerisch-deutschen Auslieferungsvertrage diese Regel nicht, sondern ist nach diesem Vertrage die Auslieferungs¬ pflicht für diejenigen Vergehen, für welche sie nicht ausdrücklich davon abhängig gemacht ist, daß die That nach dem Rechte beider kontrahirenden Staaten strafbar sei, eine unbedingte und nicht davon abhängig, daß die That auch im ersuchten Staate mit Strafe bedroht ist.

2. Danach muß denn die Auslieferung bewilligt werden. Denn die Frage, ob der Thatbestand der Entführung wirklich vorhanden, oder (etwa, weil nicht der Requiririe, sondern seine Geliebte die Entfernung der letztern aus dem elterlichen Hause betrieben habe

u. dgl.) mangle, ist der Auslieferungsrichter zu prüfen nicht be¬ fugt. Zur Begründung der Auslieferungspflicht genügt es, daß die That, wie sie dem Requirirten im Haftbefehle zur Last gelegt wird, sich als Auslieferungsdelikt qualisizirt. Darüber, ob die be¬ haupteten Thatbestandsmerkmale nachgewiesen seien, hat nicht der Auslieferungsrichter, sondern der in der Sache selbst kompetente Strafrichter zu entscheiden. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Samuel Emanuel, Negers, aus Dema¬ rara, geb. 1867, zur Zeit in Basel verhaftet, an das großherzog¬ lich=hessische Amtsgericht Offenbach, wegen Entführung einer minder¬ jährigen Person, wird bewilligt.