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18_I_181

BGE 18 I 181

Bundesgericht (BGE) · 1892-01-01 · Deutsch CH
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

34. Urtheil vom 30. April 1891 in Sachen Wittig. A. Durch Urtheil des kaiserlich=deutschen Landgerichtes Mühl¬ hausen i./E. vom 20. März 1882 wurde Ernst Wittig, von Tief¬ hartmannsdorf, Grenzaufseher zu Lüxdorf, für überführt erklärt, am

15. Oktober 1881 bei Bendorf mit der am 12. März 1869 borenen Melanie Meister unzüchtige Handlungen vorgenommen zu haben und wurde in Folge dessen in Anwendung des § 1763 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches zu einer Gefängnißstrafe von sechs Monaten sowie in die Kosten verurtheilt; gleichzeitig wurden ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren abgesprochen. Die Entscheidungsgründe stellen fest, der Ange¬ klagte habe die Melanie Meister zu sich gerufen, sie um den Leib gefaßt, zu sich herabgezogen, ihr unter die Röcke an die Geschlechtstheile gegriffen und eine Zeit lang daran herumgetastet; dann habe er seine Hose geöffnet. In diesem Augenblicke sei es dem Kinde gelungen zu entspringen. B. Wittig entzog sich der Vollstreckung dieses Urtheils durch die Flucht nach Basel. Am 15. Juni 1892 theilte das baslerische Polizeidepartement der Staatsanwaltschaft Mühlhausen mit, daß Wittig sich mit seiner Familie in Basel aufhalte und ihr anheim¬

gegeben werde, die Auslieferung desselben auf diplomatischem Wege zu verlangen. Die Staatsanwaltschaft Mühlhausen erwi¬ derte hierauf am 19. Juni gleichen Jahres, sie beabsichtige nicht die Auslieferung Wittigs zu beantragen; der Steckbrief sei für die Schweiz revozirt. Am 2. März 1892 ersuchte nun aber die Staatsanwaltschaft Mühlhausen das Polizeidepartement des Kan¬ tons Baselstadt, unter Berufung auf Art. 1 Ziff. 8 des schwei¬ zereisch=deutschen Auslieferungsvertrages, um vorläufige Verhaftung des Wittig, indem sie ausführte, es habe inzwischen eine aus¬ dehnende Auslegung der erwähnten Vertragsbestimmung die Zu¬ stimmung der beidseitigen Regierungen gefunden, derzufolge unter Nothzucht auch das in § 176 Ziff. 3 des deutschen Reichsstraf¬ gesetzbuches unter Strafe gestellte Verbrechen zu verstehen sei. Nachdem die provisorische Verhaftung des Wittig erfolgt war, stellte die kaiserlich=deutsche Gesandtschaft in Bern mit Note vom

1. April 1892 beim schweizerischen Bundesrathe das Gesuch um Bewilligung der Auslieferung desselben; sie legte eine Ausferti¬ gung des Urtheils des Landgerichtes Mühlhausen vom 20. März 1882, sowie eine Bescheinigung vom 22. März 1882 vor, wo¬ nach eine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden habe, in¬ dem am 24. April 1882 ein Steckbrief erlassen und am 21. April 1887 erneuert worden sei. C. Der Requirirte erhob gegen seine Auslieferung Einsprache. Mit Eingabe vom 11. April 1892 stellt sein Anwalt Dr. Elias Burckhardt in Basel den Antrag: Es sei dem Seitens der deutschen Regierung gestellten Begehren um Auslieferung des Ernst Wittig nicht zu entsprechen und letzterer sofort in Freiheit zu setzen. Er macht geltend:

1. Die Strafe sei in Gemäßheit des § 70 Ziff. 5 des deutschen Reichsstrafgesetzbuches verjährt. Denn nach der angeführten Gesetzesbestimmung verjähre die Vollstreckung einer rechtskräftig erkannten Strafe, wenn auf Festungshaft oder Gefängniß bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe von mehr als 150 bis 6000 Mark erkannt sei, in fünf Jahren. Allerdings sei im Elsaß=Loth¬ ringer Polizeianzeiger vom 27. April 1887 der Steckbrief gegen Wittig erneuert und dadurch nach Ansicht der Mühlhauser Staats¬ anwaltschaft die Verjährung unterbrochen worden. Selbst wenn wan nun zugeben wollte, daß durch eine bloße Ausschreibung im Fahndungsblatte die Verjährung unterbrochen werde und daß eine solche Unterbrechung für das deutsche Gebiet wirklich statt¬ gefunden habe, so müsse doch die Frage aufgeworfen werden, ob nicht Wittig die Bestimmungen des Art. 3 Ziff. 1 des schwei¬ zerisch=deutschen Auslieferungsvertrages für sich in Anspruch nehmen dürfe, wonach eine Auslieferung nicht stattzufinden habe, wenn die von einer deutschen Regierung reklamirte Person wegen der¬ selben strafbaren Handlung, wegen deren die Auslieferung bean¬ tragt werde, in Untersuchung gewesen und außer Verfolgung ge¬ setzt worden sei. Denn, wenn auch Wittig im Jahre 1882 in Basel nicht persönlich einvernommen oder in Haft gezogen wor¬ den sei, so habe doch zwischen den zuständigen Behörden ein Schriftenwechsel stattgefunden, welcher sich als in das Gebiet der Untersuchung einschlägig qualifizire und sei Wittig auf direkte Weisung der Mühlhauser Staatsanwaltschaft außer Verfolgung gesetzt und der gegen ihn erlassene Steckbrief für das schweizerische Gebiet revozirt worden; wenn die Mühlhauser Staatsanwaltschaft die Verjährungsfrist rechtskräftig auch für das schweizerische Ge¬ biet habe unterbrechen wollen, so hätte sie vor Ablauf der fünf Jahre den Steckbrief für das Gebiet der Eidgenossenschaft er¬ neuern sollen. Da sie dies nicht gethan, könne Wittig die Ver¬ jährung, wenigstens soweit es das Gebiet der Eidgenossenschaft betreffe, für sich in Anspruch nehmen.

2. Die Auslieferung werde auf Grund des Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages beantragt, welcher die Auslieferungs¬ pflicht wegen des Delikts der Nothzucht statuire. Wittig sei nun aber nicht wegen Nothzucht, sondern wegen unzüchtiger Hand¬ lungen verurtheilt worden. Nothzucht und unzüchtige Handlungen seien durchaus verschiedene selbständige Verbrechensbegriffe, sowohl nach dem deutschen Reichsstrafgesetzbuche als nach dem baslerischen Strafrechte und überhaupt den meisten schweizerischen Strafgesetz¬ büchern. Das deutsche Reichsstrafgesetz behandle die Nothzucht in Art. 177, während Wittig in Anwendung des Art. 176 Ziff. 3 sei verurtheilt worden, welcher nur von unzüchtigen Handlungen spreche und damit gerade den Gegensatz mit der Nothzucht als einem selbständigen Delikt betonen wolle. Das Auslieferungsbe¬

gehren beziehe ssich also auf ein im Auslieferungsvertrag nicht vorgesehenes Delikt. Wenn die Mühlhauser Staatsanwaltschaft behaupte, Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages habe mit Zustimmung der beidseitigen Regierungen eine ausdehnende Aus¬ legung gefunden, so sei darauf zu erwidern, daß ein Zusatz oder Nachtrag zu Art. 1 niemals vereinbart worden sei. Der Vertrag, welcher eine Anzahl ganz bestimmter Delikte aufzähle, welche eine Auslieferung rechtfertigen, habe daher in seiner wörtlichen Fassung zur Anwendung zu kommen. Derselbe sei, wie strafrechtliche Bestim¬ mungen überhaupt, strikte zu interpretiren; die Analogie sei aus¬ geschlossen. Es würde dem Sinn und der Tragweite des Ver¬ trages durchaus widersprechen, wenn außer den in demselben ge¬ nau und präzis aufgezählten 23 Delikten, noch andere, im Vertrage nicht genannte Vergehen im Wege der konstruktiven Analogie als Auslieferungsdelikte erklärt würden. D. Der Regierungsrath des Kantons Baselstadt erklärt, daß er gegen die Auslieferung keine Einwendung erhebe, sofern Art. 1 Ziff. 8 des Vertrages auf die von Wittig begangene Handlung anwendbar erscheine. Rücksichtlich der Frage, ob die Strafe nach baslerischem Rechte verjährt sei, bemerkt er: Nach § 42 und 43 des baslerischen Strafgesetzbuches verjähre die gerichtliche Verfol¬ gung des von Wittig begangenen Verbrechens in 10 Jahren und werde die Verjährung durch jede wegen des begangenen Ver¬ brechens und wegen der Strafvollstreckung durch die zuständige Behörde vorgenommene Handlung unterbrochen. Danach bestehe kein Zweifel, daß nach baslerischem Strafrecht die am 20. März 1882 über Wittig verhängte Strafe nicht verjährt wäre, da schon am 2. März 1892 ein auf die Vollstreckung dieser Strafe gerichtetes Gesuch in Basel eingegangen sei. E. Mit Schreiben vom 20. April 1892 übermittelt der Bun¬ desrath gemäß Art. 58 O.=G. die Akten dem Bundesgerichte zur Entscheidung. Das Bundesgericht zieht in Erwägung.

1. Nach Art. 5 des schweizerisch=deutschen Auslieferungsver¬ trages ist die Auslieferung wegen Verjährung dann zu verwei¬ gern wenn die Verjährung der strafgerichtlichen Verfolgung oder der erkannten Strafe nach den Gesetzen des ersuchten Staates eingetreten ist. Dagegen hat der ersuchte Staat nicht zu prüfen, ob die Verjährung der Strafverfolgung oder Strafe nach dem Rechte des ersuchenden Staates eingetreten sei. In dieser Rich¬ tung haben vielmehr ausschließlich die Behörden des letztern Staates zu entscheiden. Demnach ist denn in casu nicht, wie der Requirirte meint, zu untersuchen, ob die Verjährung nach deutschem, sondern ob sie nach schweizerischem (baselstädtischem) Rechte eingetreten sei. Dies ist aber, gemäß den Ausführungen des Regierungsrathes des Kantons Baselstadt, ohne Zweifel zu verneinen.

2. Ebensowenig ist die Einwendung begründet, daß die Aus¬ lieferung mit Rücksicht auf Art. 3 des Auslieferungsvertrages ausgeschlossen sei. Die Voraussetzungen dieser Vertragsbestim¬ mung treffen ganz offenbar nicht zu. Es ist ja wegen der Hand¬ lung, wegen deren die Auslieferung begehrt wird, gegen den Re¬ quirirten niemals in der Schweiz eine strafrechtliche Untersuchung eingeleitet und derselbe daher auch nicht außer Verfolgung gesetzt worden.

3. Als fraglich kann in der That nur erscheinen, ob die Hand¬ lung wegen welcher die Auslieferung verlangt wird, unter Art. 1 Ziff. 8 des Auslieferungsvertrages subsumirt werden könne und daher als Auslieferungsdelikt erscheine. Es ist dies aber zu be¬ jahen. Wie das Bundesgericht bereits in seiner Entscheidung in Sachen Straßburger vom 5. März 1886 (Amtliche Sammlung XII, S. 140) ausgesprochen hat, ist der Begriff der Nothzucht im Sinne des Auslieferungsvertrages nicht auf die Nothzucht im engern Sinne zu beschränken, sondern in derjenigen weitern Be¬ deutung aufzufassen, in welcher er auch den (vollendeten oder versuchten) Mißbrauch unreifer Mädchen zum Beischlafe umfaßt und wie er einer Mehrzahl schweizerischer Gesetze, insbesondere auch der Gesetzgebung des Kantons Baselstadt (s. Art. 91 des baselstädtischen Strafgesetzbuches) zu Grunde liegt. Bei Annahme der entgegengesetzten Auslegung würden, wie in der citirten Ent¬ scheidung in Sachen Straßburger ausgeführt ist, sehr schwere Sittlichkeitsdelikte thatsächlich der strafrechtlichen Ahndung ent¬ gehen, was im Zweifel nicht als im Sinne der Kontrahenten des Auslieferungsvertrages gelegen erachtet werden kann, um so

weniger als der Vertrag für das weniger schwere Delikt der Kuppelei mit Minderjährigen in Art. 9 die Auslieferungspflicht ausdrücklich statuirt. Nun ist der Requirirte allerdings nicht wegen Nothzucht im engern Sinne (stuprun violentum) bestraft wor¬ den, allein aus dem Urtheile des Landgerichtes Mühlhausen ergibt sich, daß er sich des versuchten Mißbrauchs eines unreifen (noch nicht 14 Jahre alten) Mädchens zum Beischlafe schuldig gemacht hat und diese That ist unter den Begriff der (versuchten) Noth¬ zucht im Sinne des Auslieferungsvertrages zu subsumiren. Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Auslieferung des Ernst Wittig von Tiefhartmannsdorf in Basel an die kaiserlich=deutsche Regterung wird bewilligt. ist, sagte aus,